Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZA 2/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2099

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[X.] ZA 2/00vom28. Juni 2001in [X.] -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat in der Sitzung vom28. Juni 2001 durch [X.]:Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiord-nung eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwaltsund des Patentanwalts [X.]zur Erhebung einer zulas-sungsfreien Rechtsbeschwerde gegen den am 4. September 2000an [X.] Statt zugestellten [X.]uß des 28. Senats ([X.]) des [X.] wird abgelehnt.Gründe:[X.] Der Antragsteller ist Inhaber der [X.] , gegendie von der weiteren Beteiligten ein Schutzentziehungsantrag erhoben wordenist. Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Antragsteller den Vorsitzenden derzuständigen Markenabteilung des [X.] wegenBesorgnis der Befangenheit abgelehnt. Die Markenabteilung hat den [X.]. Die dagegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und Beiordnung eines- 3 -beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts zur Durchführung einerzulassungsfreien Rechtsbeschwerde gegen diesen [X.]uß ist vom Senatwegen mangelnder Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde ab-gelehnt worden ([X.]uß vom 24.6.1999 - I ZA 1/98).Der Antragsteller hat in dem [X.] den [X.] "vorsorglich" erneut wegen Besorgnis der Befan-genheit abgelehnt. Die Markenabteilung hat diesen Antrag zurückgewiesen.Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben. Der [X.]uß istdem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 4. September 2000zugestellt worden.Mit Antrag vom 3. Oktober 2000 begehrt der Antragsteller mit nähererBegründung,ihm Prozeßkostenhilfe für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde zugewähren;ihm nach § 121 Abs. 4 ZPO einen [X.]-Anwalt beizuordnen;ihm seinen Verfahrensbevollmächtigten als Patentanwalt beizuord-nen.Die weitere Beteiligte tritt den Anträgen mit Ausführungen zur fehlendenErfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde entgegen.I[X.] Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe ist abzulehnen,weil die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf- 4 -Erfolg hat. Die beabsichtigte (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde ist in [X.] nicht begründet, weil die geltend gemachten absoluten Rechtsbe-schwerdegründe, die Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 83 Abs. 3 Nr. 3[X.]) und der Begründungsmangel (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.]), nichtvorliegen. Dementsprechend sind auch die Nebenanträge abzulehnen.1. Der Antragsteller macht hinsichtlich der Frage der Versagung desrechtlichen Gehörs im wesentlichen geltend, das [X.] habeseine im Beschwerdeverfahren nachgebrachten weiteren Beispiele zur Glaub-haftmachung des "[X.]" sich anhäufender Verfah-rensverstöße des Abgelehnten zu seinen Lasten nicht geprüft und ihm [X.] rechtliche Gehör versagt. Diese Auffassung des Antragstellers kann nichtgeteilt werden.Es ist anerkannt, daß im Beschwerdeverfahren nachgebrachte Ableh-nungsgründe grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 59. Aufl., § 46 Rdn. 12; [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl.,§ 46 Rdn. 6; [X.]/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 46 [X.]). Die vom [X.] behaupteten weiteren Tatsachen haben sich allenfalls auf neue Ableh-nungsgründe bezogen, deren Nachschieben im Beschwerdeverfahren unzuläs-sig war. In der Nichtberücksichtigung des neuen Vortrags des Antragstellers [X.] kann deshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörsgesehen werden.Im übrigen sind aber auch die nachgebrachten Ablehnungsgründe fürsich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Abgelehnten zu be-gründen. Auch sie erschöpfen sich in Vermutungen und Unterstellungen, derentatsächlicher Hintergrund im Ungewissen bleibt. Die - in diesem [X.] -hang zu unterstellende - Versagung des rechtlichen Gehörs wäre daher für diebehauptete Unrichtigkeit der anzufechtenden Entscheidung jedenfalls [X.] (vgl. dazu auch [X.], [X.]. v. 30.1.1997 - I ZB 3/95, [X.],637, 638 f. = WRP 1997, 762 - Top Selection).2. Die Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.], auf die sich der [X.] für seine zu erhebende Rechtsbeschwerde weiter beruft, soll allein [X.] sichern. Es kommt deshalb für die sachliche Rechtferti-gung der Rüge darauf an, ob erkennbar ist, welcher Grund - mag er tatsächlichvorgelegen haben oder nicht, mag er rechtsfehlerhaft beurteilt worden seinoder nicht - für die Entscheidung über die einzelnen Angriffs- oder Verteidi-gungsmittel maßgebend gewesen ist. Dem Erfordernis einer Begründung istdeshalb schon dann genügt, wenn die Entscheidung zu jedem [X.] oder Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligtervorgetragen hat ([X.], [X.]. v. 24.4.1997 - I ZB 1/96, [X.], 636, 637= WRP 1997, 761 - Makol, m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind im [X.]. Der anzufechtenden Entscheidung sind - wie der Antragsteller, dersich damit in der Sache auseinandersetzt, auch nicht verkennt - diejenigenGründe zu entnehmen, die das [X.] zu seiner Entscheidunggeführt haben. Eine Prüfung darauf, ob das [X.], das sich [X.] vorgebrachten Angriffsmitteln des Antragstellers auseinandergesetzt hat,auch noch andere Erwägungen hätte anstellen müssen, findet im Verfahren derzulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht statt.3. Der Antragsteller hat in seiner Begründung des Antrags auf [X.] von Verfahrenskostenhilfe auch ein Ablehnungsgesuch gegen die Richte-rin angebracht, die den Vorsitz im Beschwerdeverfahren geführt hat. Die beab-sichtigte Rechtsbeschwerde kann damit jedoch nicht mit Erfolg begründet [X.] 6 -den. Nach § 83 Abs. 3 Nr. 2 [X.] kann die zulassungsfreie Rechtsbe-schwerde nur darauf gestützt werden, daß bei dem [X.]uß [X.] mit-gewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge-schlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.Die Begründung der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde durch [X.] neuen Ablehnungsgesuchs ist nach dem Gesetzeswortlaut ausgeschlos-sen (vgl. dazu auch [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 83 Rdn. 37m.w.[X.]. Ungern-Sternberg[X.] [X.]Büscher Schaffert

Meta

I ZA 2/00

28.06.2001

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2001, Az. I ZA 2/00 (REWIS RS 2001, 2099)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2099

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