Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. I ZB 1/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9276

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Gegenstand

Nicht zugelassene Rechtsbeschwerde im Markenlöschungsstreit: Voraussetzungen für das Vorliegen eines Gehörsverstoßes im Verfahren vor dem Bundespatentgericht


Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den am 8. Dezember 2010 an [X.] zugestellten Beschluss des 26. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten des Markeninhabers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Für den Markeninhaber ist seit dem 3. Februar 2003 die am 5. November 2002 angemeldete Wortmarke Nr. 302 59 899.5

[X.]

für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien (soweit in Klasse 16 enthalten), nämlich Postkarten, Aufkleber, Plakate, Bücher; Druckerzeugnisse, nämlich Bücher, Broschüren, Hefte; Fotografien; Schreibwaren; Verpackungsmaterial aus Kunststoffen, soweit in Klasse 16 enthalten; Werbung; Veranstaltung von Reisen.

2

Die Antragstellerin hat beim [X.] die Löschung der Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers im Zeitpunkt der Anmeldung beantragt.

3

Die Markenabteilung des [X.]s hat mit Beschluss vom 4. April 2007 die Löschung der Marke angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Markeninhabers hat das [X.] zurückgewiesen ([X.], Beschluss vom 8. Dezember 2010 - 26 W (pat) 63/07, juris).

4

Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit seiner nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. Der Markeninhaber hat ferner beantragt, ihm für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.

5

II. Das [X.] hat die Auffassung vertreten, aufgrund der gesamten Umstände des Streitfalls stehe fest, dass der Markeninhaber bei der Anmeldung der angegriffenen Marke [X.] im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] gewesen sei.

6

III. [X.] hat keinen Erfolg.

7

1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen [X.] durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht an (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschluss vom 26. Juni 2010 - [X.], [X.], 1034 Rn. 9 = [X.], 1034 - LIMES LOGISTIK).

8

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Der Markeninhaber rügt ohne Erfolg die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.], Art. 103 Abs. 1 GG).

9

a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene [X.] zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt deshalb voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf [X.] des [X.] zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war ([X.], NJW 2009, 1584 mwN). Dagegen gibt das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit dem Vorbringen einer [X.] in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht zu folgen ([X.], Beschluss vom 5. Mai 2011 - [X.], juris Rn. 6 mwN; Beschluss vom 7. Juli 2011 - [X.]/10, juris Rn. 12 - Medicus.log).

b) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das [X.] habe den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör verletzt, indem es in seiner Gesamtabwägung den unstreitig gebliebenen Vortrag des Markeninhabers nicht berücksichtigt habe, wonach dieser die streitgegenständliche Bezeichnung "[X.]" bereits in den Jahren 1997/98 für Druckerzeugnisse, wie beispielsweise Kalender, verwendet habe.

Das [X.] hat dieses Vorbringen nicht nur ausdrücklich in seiner Wiedergabe des Beschwerdebegehrens des Markeninhabers erwähnt, sondern es ersichtlich auch bei seiner Prüfung zugrunde gelegt, ob die Voraussetzungen einer [X.]en Markenanmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] erfüllt sind.

Das [X.] ist bei seiner Beurteilung ausdrücklich davon ausgegangen, dass der Markeninhaber bereits bei der Anmeldung der Marke neben einer Behinderungsabsicht zugleich auch einen eigenen künftigen Benutzungswillen gehabt hat. Ferner hat es seine Feststellung der Nichtbenutzung der angegriffenen Marke durch den Markeninhaber ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Markenanmeldung begrenzt, indem es angenommen hat, der Markeninhaber habe "seinerzeit" die Bezeichnung "[X.]" nicht benutzt.

Soweit die Rechtsbeschwerde dies als nicht hinreichende, nur "beiläufige" Feststellung angreift, wendet sie sich im [X.] gegen den - zutreffenden - rechtlichen Ausgangspunkt des [X.]s, wonach der eigene Benutzungswille der Annahme einer unlauteren Behinderungsabsicht im Rahmen einer Gesamtabwägung nicht entgegensteht (vgl. [X.], Urteil vom 10. Januar 2008 - [X.], [X.], 621 Rn. 32 = [X.], 785 - [X.], mwN). Darauf, ob das [X.] das Vorliegen eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.] zu Recht bejaht hat, kommt es jedoch nicht an. Der absolute Rechtsbeschwerdegrund des § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] soll allein die Einhaltung des [X.] der Gewährung rechtlichen Gehörs sichern und dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Beschwerdeentscheidung (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2000 - [X.], [X.], 894, 895 = [X.], 1166 - Micro-PUR; Beschluss vom 1. Juni 2006 - [X.] 121/05, juris Rn. 12; [X.], [X.], 1027 Rn. 22 - Cigarettenpackung; Beschluss vom 24. April 2008 - [X.] 57/07, juris Rn. 10; [X.], Beschluss vom 14. April 2011 - I ZA 21/10, [X.] 2011, 267 Rn. 13) und damit auch nicht der Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung des zur Kenntnis genommenen Streitstoffs durch das [X.]s (vgl. [X.], Beschluss vom 21. Februar 2008 - [X.] 70/07, [X.] 2008, 176 Rn. 12).

IV. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zulässig (vgl. [X.], Beschluss vom 14. August 2008 - I ZA 2/08, [X.], 88 Rn. 10 = [X.], 1551 - [X.]), aber unbegründet. Wie dargelegt, hat die Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.

V. [X.] beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.].

Bornkamm                               Pokrant                                  Büscher

                           Koch                                 [X.]

Meta

I ZB 1/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 8. Dezember 2010, Az: 26 W (pat) 63/07

Art 103 Abs 1 GG, § 8 Abs 2 Nr 10 MarkenG, § 83 Abs 3 Nr 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. I ZB 1/11 (REWIS RS 2012, 9276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9276


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. I ZB 1/11

Bundesgerichtshof, I ZB 1/11, 09.02.2012.


Az. 26 W (pat) 63/07

Bundespatentgericht, 26 W (pat) 63/07, 08.12.2010.


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