Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZB 14/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 414

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[X.] vom 2. Dezember 2004 in der [X.]

betreffend die Marke Nr. 293 228 - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Dezember 2004 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und [X.]
beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der [X.]uß des 32. Senats ([X.]) des [X.] vom 10. März 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt.

Gründe:

[X.] Der Schutz für die am 30. Juni 1922 angemeldete Wortmarke [X.]
wurde zuletzt mit Wirkung vom Juni 1992 verlängert. Die [X.] [X.] der Markeninhaberin beauftragten die [X.] Patentanwälte [X.] mit Schreiben vom 30. November 2001 mit der Zahlung der [X.] über den 30. Juni 2002 hinaus. - 3 - Im Januar 2003 stellte die Markeninhaberin fest, daß die [X.] nicht entrichtet worden war. Sie zahlte daraufhin am 28. Februar 2003 die Verlängerungsgebühr und den Verspätungszuschlag und stellte zugleich den Antrag, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der [X.] samt Verspätungszuschlag zu gewähren. Zur Begründung trug sie u.a. vor, die bei den Patentanwälten [X.] angestellte Frau [X.] habe nach dem Eingang des Schreibens vom 30. November 2001 ein auf den [X.] 2001 datiertes Schreiben an die [X.] Vertreter der Markenin-haberin vorbereitet, in dem die Zahlung der Verlängerungsgebühr angekündigt worden sei. Dieses Schreiben sei dem Patentanwalt [X.] vorgelegt worden, nicht aber - wie in solchen Fällen sonst üblich - zugleich auch der Abbuchungs-auftrag für die zu entrichtende Verlängerungsgebühr.
Die zuständige Markenabteilung des [X.] hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen.
Die Beschwerde der Markeninhaberin ist erfolglos geblieben.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer (nicht zugelasse-nen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und geltend macht, der angefochtene [X.]uß sei nicht mit Gründen versehen.
I[X.] Das [X.] hat angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der [X.] nicht vorlägen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Der Vortrag der Markeninhaberin ergebe nicht, daß die Zahlungsfrist [X.] Verschulden versäumt worden sei. Ein Verlängerungsvorgang sei so [X.] gewesen, daß er den Verlängerungsauftrag (Abbuchungsauftrag) an das - 4 - Amt, den [X.] und die zugehörige Rechnung an den Kunden enthalten habe. Im vorliegenden Fall habe jedoch lediglich ein einziges Schreiben in den Akten gelegen. Dieser Verstoß gegen interne Vorschriften hätte dem für die Zahlung verantwortlichen Patentanwalt [X.] im Rahmen seiner Nachprü-fungspflicht auffallen müssen, und es hätte der Überprüfung und eventueller, diesem Sonderfall angemessener Instruktionen bedurft.
II[X.] [X.] hat Erfolg.

1. Die [X.] der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-schwerde folgt daraus, daß im Gesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechts-beschwerde eröffnende Verfahrensmängel gerügt werden (vgl. [X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZB 26/01, GRUR 2004, 77, 78 = [X.], 1445 - [X.], m.w.N.). [X.] beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs sowie darauf, daß der angefochtene [X.]uß nicht mit Gründen versehen sei (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 und 6 [X.]). Dies hat sie im [X.] begründet. Darauf, ob die [X.] durchgreifen, kommt es für die [X.] der Rechtsbeschwerde nicht an.
2. [X.] ist auch begründet. Die Rüge der Markeninha-berin, der [X.]uß sei nicht mit Gründen versehen (§ 79 Abs. 2, § 83 Abs. 3 Nr. 6 [X.]), greift durch.
a) Dem Erfordernis einer Begründung ist genügt, wenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung nimmt, das ein Verfahrensbeteiligter vorgetragen hat (vgl. [X.] GRUR 2004, 77, 78 - [X.], m.w.N.). Ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist bei einem solchen Vorbringen gegeben, das für sich allein rechtsbegründend, rechtsvernichtend, rechtshindernd oder rechtserhaltend wäre (vgl. [X.], [X.]. - 5 - v. 3.12.1991 - [X.], [X.], 159, 161 - [X.] [zu § 100 Abs. 3 Nr. 5 [X.] a.F.]; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 83 Rdn. 38). [X.] rügt mit Recht, daß ein solches Vorbringen der [X.] in dem angefochtenen [X.]uß übergangen worden ist.
b) Die Markeninhaberin hat in ihrer Beschwerdebegründung - ebenso wie auch schon in ihrem Wiedereinsetzungsantrag - vorgetragen, die damals als Vertreter der Marke eingetragenen Rechtsanwälte [X.] hätten ein Informations-schreiben des [X.] vom 10. Oktober 2002 zum Ablauf der Schutzdauer und zu den Folgen einer nicht rechtzeitigen Zahlung der Verlängerungsgebühr mit Anschreiben vom 28. Oktober 2002 an die nieder-ländischen Vertreter der Markeninhaberin weitergeleitet, bei denen das [X.] jedoch nicht eingegangen sei.
c) Bei diesem Vorbringen der Markeninhaberin handelt es sich um ein selbständiges Angriffsmittel. Denn mit ihm wird geltend gemacht, daß der der Markeninhaberin - auch schon in der Entscheidung der Markenabteilung - ange-lastete Fehler ihres Verfahrensbevollmächtigten von Ende 2001 nicht ursächlich gewesen sei für die mit dem Ablauf des Jahres 2002 nicht mehr durch die [X.] eines Verspätungszuschlags abwendbare Fristversäumung. Es erscheint auch nicht ausgeschlossen, daß das Vorbringen zum Geschehen im Oktober 2002 - seine von der Markeninhaberin glaubhaft zu machende Richtigkeit un-terstellt - die mit einem dem Patentanwalt [X.] im Dezember 2001 unterlaufe-nen Fehler begründete Versagung der Wiedereinsetzung zu Fall bringen könn-te. Denn nur ein [X.] Verschulden schließt die Wiedereinsetzung aus. Daran aber fehlt es, wenn ein schuldhaftes Verhalten seine rechtliche Erheb-lichkeit durch ein späteres, der [X.] oder ihrem Vertreter nicht zuzurechnen-des Ereignis verliert (vgl. [X.], [X.]. v. 29.5.1974 - IV ZB 6/74, [X.], 1001, 1002; [X.], 81, 83 f. = [X.] NJW 1972, 735 und BVerwG [X.] - 6 - 1989, 433 [insoweit in BVerwGE 81, 122 nicht abgedruckt] jeweils betr. den Fall, daß eine Rechtsmittelschrift so frühzeitig zur Post gegeben worden ist, daß sie trotz fehlerhafter Adressierung normalerweise noch rechtzeitig hätte bei [X.] eingehen müssen; [X.]/[X.], ZPO, 25. Aufl., § 233 Rdn. 22, 22a). Ein vergleichbarer Fall könnte auch vorliegend in Betracht kommen. Denn es geht im Streitfall um die Versäumung der mit der Entrichtung eines Verspätungszu-schlags bis zum 31. Dezember 2002 laufenden Frist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 [X.] Mit deren Einhaltung wäre die Löschung der Marke wegen der Nichtentrichtung der Verlängerungsgebühr nach § 47 Abs. 3 [X.] innerhalb der am 31. August 2002 abgelaufenen Frist des § 7 Abs. 1 Satz 1 PatKostG verhindert worden. Mit dem hierzu von der Markeninhaberin gehaltenen Vor-trag, das im Hinblick auf die am 31. Dezember 2002 ablaufende Frist an ihre [X.] Vertreter gerichtete Schreiben der Rechtsanwälte [X.] vom 28. Oktober 2002 sei auf dem Postweg verlorengegangen, hat sich das [X.] nicht auseinandergesetzt. Die angefochtene Entscheidung enthält daher keine Feststellung zu der Frage, ob die Markeninhaberin die bis zum 31. Dezember 2002 laufende Frist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 PatKostG [X.] versäumt hat.
Die Frage, ob die Versäumung der verlängerten Frist als unverschuldet anzusehen ist, ist im Rahmen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zu entscheiden. - 7 - IV. Danach war der angefochtene [X.]uß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

[X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert

Meta

I ZB 14/04

02.12.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2004, Az. I ZB 14/04 (REWIS RS 2004, 414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 414

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