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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILV ZR 345/01Verkündet am:12. Juli 2002K a n i k,[X.]Geschäftsstellein dem [X.]2 -Der V. Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche [X.]durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. [X.]und die Richter Tropf, Dr. Klein, [X.]und [X.]Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.][X.]des [X.]vom9. Februar 2001 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]zurückverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Mit notariellem Vertrag vom 9. Mai 1996 verkaufte der Kläger ein inG. /O. gelegenes [X.]für 3,6 Mio. DM an die inL. ansässige S. AG, die das Grundstück übertragen erhielt [X.]des [X.]in einen mit dem Land geschlossenen Nutzungs-vertrag eintrat. Die vorvertraglichen Verhandlungen mit dem Kläger führte fürdie [X.]der Beklagte, ohne zunächst zu erkennen zu geben, daß dieS. AG als Käuferin auftreten sollte. Erst in einem dem Kläger am 2. Mai- 3 -rsandten Vertragsentwurf frte der Beklagte die [X.]als [X.]auf.Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt. Der Beklagte stellte zwei [X.]insgesamt 750.000 DM aus, die er selbst akzeptierte. Sie wurden nur inHöhe eines Teilbetrages von 23.275,85 DM eingelöst.Die [X.]davon aus, daß der Kaufvertragnicht durchgefrt wird. Der [X.]hat [X.]im Wechselprozeß ein Wech-selvorbehaltsurteil r 326.724,15 DM (350.000 DM - 23.275,85 DM) zuzg-lich Nebenleistungen erstritten. Im Nachverfahren hat das Landgericht die Kla-ge, die der [X.]nunmehr hilfsweise auch auf [X.]aus dem Grundver-ltnis gesttzt hat, abgewiesen. Das [X.]hat ihr unter dem Ge-sichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs aus Verschulden bei [X.]stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten, der [X.]die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt. Der [X.]die Zurckweisung des Rechtsmittels. Die von dem Berufungsgerichtabgewiesene Widerklage, mit der der Beklagte Herausgabe eines Wechselsr 400.000 DM verlangt hat, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.Entscheidungsgr:[X.]Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte hafte dem Klrin Höhe der geltend gemachten Forderung nach den [X.]der soge-- 4 -nannten Sachwalterhaftung auf Schadensersatz, da er beim [X.]in erhebli-chem [X.]persliches Vertrauen in Anspruch genommen habe und es alleindadurch zum Abschluû des notariellen Kaufvertrages vom 9. Mai 1996 gekom-men sei.II.Dies lt einer revisionsrechtlichen Prfung nicht stand.Das Urteil ist, was der Senat auch ohne Rvon Amts wegen zu be-rcksichtigen hat, unter [X.]gegen § 308 ZPO verfahrensfehlerhaft ergan-gen. Das Berufungsgericht durfte nicht offen lassen, ob der betroffene [X.]vom 7. Januar 1997 dem Beklagten gestohlen worden ist. Denn der[X.]hat seine Klage im Nachverfahren des § 600 Abs. 1 ZPO in erster Linieauf den [X.]und nur hilfsweise auf das [X.]gesttzt.Darin liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine Hilfsbegrn-dung, sondern eine eventuelle Klfung (§ 260 ZPO). In diesen Fllendarf aus [X.]nicht vor [X.]entschieden werden. Das angefochtene Urteil hat daher mit dergegebenen Begrkeinen Bestand. Die Sache ist vielmehr zur weiterenAufklrr den Hauptanspruch zurckzuverweisen.[X.]5 -Sollte es im weiteren Verfahren auf den Hilfsanspruch noch ankommen,wre die darin liegende Klrung als sachdienlich anzusehen. Auch [X.]die Annahme einer Sachwalterhaftung aus Rechtsgricht zu bean-standen.[X.]nimmt das Berufungsgericht an, [X.]nach der Recht-sprechung des [X.]eine Eigenhaftung des Vertreters [X.]unter dem Gesichtspunkt der Inanspruchnahme besonderen per-slichen Vertrauens dann in Betracht kommt, wenn dieser r das normaleVerhandlungsvertrauen hinaus bei dem Vertragspartner den Eindruck erweckt,er selbst werde fr die Seriositt und die Erfllung des [X.](BGHZ 88, 67, 69; BGH, Urt. v. 1. Juli 1991, II ZR180/90, ZIP 1991, 1140, 1142; BGHZ 126, 181, 189; [X.]Urt. v. 13. Juni 2002,VII ZR 30/01, zur Verffentlichung bestimmt). [X.]das Berufungsgericht intatrichterlicher Wertung diese Voraussetzungen fr gegeben erachtet, istrechtlich nicht zu beanstanden. Wenn der [X.]den Kaufvertrag trotz seinerBedenken hinsichtlich der ihm bis dahin unbekannten "S. AG" mit Sitz inL. allein im Hinblick darauf abschloû, [X.]der Beklagte zuvor versi-chert hatte, die "S. AG" sei er, die Finanzierung sei gesichert und der[X.]msse sich keine Sorgen machen, so ist die tatschliche Wrdigungdahingehend, darin- 6 -liege eine persliche Gewrrnahme fr die Seriositt und die [X.]und nicht bloû eine Versicherung, [X.]die Kferin solvent sei,revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.[X.] Tropf Klein Lemke Gaier
Meta
12.07.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2002, Az. V ZR 345/01 (REWIS RS 2002, 2323)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2323
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