Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2005, Az. AnwZ (B) 24/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 1085

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[X.][X.] ([X.]) 24/05
vom 28. Oktober 2005 in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- 2 -

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.] und [X.], die Richterin Dr. [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.Schott, [X.] und [X.] am 28. Oktober 2005 beschlossen:
Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 1. Senats des Hessischen [X.]s vom 17. Januar 2005 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung in den [X.] Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.]n [X.]eschwerde werden als unzulässig verworfen. Damit erledigt sich der Antrag auf Wiederherstellung der auf-schiebenden Wirkung der sofortigen [X.]eschwerde. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt.
- 3 -

Gründe: 1. Mit [X.]escheid vom 30. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zu-lassung des seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft, zuletzt beim [X.], zugelassenen Antragstellers wegen [X.] [X.]. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] mit [X.]eschluss vom 17. Januar 2005 zurückgewiesen. Gegen diese dem [X.] am 4. März 2005 zugestellte Entscheidung richtet sich dessen sofor-tige [X.]eschwerde, die er am 17. März 2005 unmittelbar beim [X.]undesgerichtshof eingelegt hat. Erst nach Anordnung des [X.] durch die Antragsgegnerin hat der Antragsteller zusammen mit dem am 8. Juni 2005 eingegangenen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-kung (Schriftsatz vom 3. Juni 2005) beim [X.] - erneut - [X.] [X.]eschwerde eingelegt, nachdem er durch Schreiben der Vorsitzenden vom 9. Mai 2005 auf den Formfehler der fehlerhaften Adressierung der sofortigen [X.]eschwerde hingewiesen worden war, als dessen Ursache er gesundheitliche Gründe anführte. Mit am 20. Juni 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 17. Juni 2005 hat der Antragsteller beim [X.]undesgerichtshof Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der unterbliebenen fristgerechten Einlegung des Rechtsmittels beim [X.] beantragt. 2. Die sofortige [X.]eschwerde ist unzulässig, da sie entgegen § 42 Abs. 4 Satz 1 [X.]RAO nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des angefoch-tenen [X.]eschlusses beim [X.] eingelegt worden ist; sie konnte auch nicht etwa wahlweise beim [X.]undesgerichtshof eingelegt werden ([X.]/[X.], [X.]RAO 6. Aufl. § 42 Rdn. 12 m.w.[X.]). Einer Rechtsmittelbeleh-rung bedurfte es zur Wirksamkeit der Zustellung an den als Rechtsanwalt be-1 2 - 4 -

sonders rechtskundigen Antragsteller nicht ([X.]GH, [X.]eschl. v. 1. März 2003 - [X.] ([X.]) 29/03 m.w.[X.]). - 5 -

3. Das Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers (§ 22 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO) ist gleichfalls unzulässig. [X.]ereits die Wahrung der Zweiwochenfrist - selbst gemessen am Schrift-satz des Antragstellers vom 3. Juni 2005 - unterliegt durchgreifenden Zweifeln, da nicht dargetan und auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller das [X.], am 10. Mai 2005 beim [X.]undesgerichtshof abgesandte Hinweisschrei-ben der Vorsitzenden vom 9. Mai 2005 - durch dessen Empfang das Hindernis an der Fristwahrung, seine Unkenntnis von dem ausschlaggebenden Form-mangel, beseitigt wurde - nicht länger als zwei Wochen zuvor erhalten hat. Insbesondere hat der Antragsteller aber sein fehlendes Verschulden an der Versäumung der [X.]eschwerdefrist nicht glaubhaft gemacht. Seine eigene kaum substantiierte Erklärung, verbunden mit dem selbst nicht beigebrachten [X.]eweisangebot einer ärztlichen Auskunft vermag nicht hinreichend wahrschein-lich zu machen, dass ihm der die Fristversäumung begründende Formfehler nicht - jedenfalls auch, was für die [X.] ausreicht - nachlässig-keitsbedingt unterlaufen ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 12. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 49/04). Auch die aktenkundigen ärztlichen [X.]escheinigungen über den [X.] machen solches nicht glaubhaft. 3 4 5 - 6 -

4. Zur Entscheidung über das unzulässige Rechtsmittel bedarf es keiner mündlichen Verhandlung ([X.]GHZ 44, 25).

[X.][X.]asdorf Ganter [X.]
Schott Frey Wosgien Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 17.01.2005 - 1 [X.] 16/03 - 6

Meta

AnwZ (B) 24/05

28.10.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2005, Az. AnwZ (B) 24/05 (REWIS RS 2005, 1085)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1085

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