Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 5 StR 479/22

5. Strafsenat | REWIS RS 2022, 7524

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Gegenstand

Versuchter Mord: Niedriger Beweggrund bei versuchter Tötung des Lebenspartners


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet sowie Einziehungs- und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten erweist sich im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

2

Nach den Feststellungen des [X.]s versuchte der Angeklagte am 10. Dezember 2021, seine frühere Freundin mit mehreren Messerstichen heimtückisch zu töten und verletzte sie dabei schwer, wobei seine Steuerungsfähigkeit aufgrund des Zusammenwirkens einer Persönlichkeitsstörung und erheblicher Alkoholisierung erheblich vermindert war. Das (weitere) Mordmerkmal eines Handelns aus niedrigen Beweggründen hat das [X.] unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des [X.] ([X.], Beschlüsse vom 7. Mai 2019 – 1 StR 150/19, [X.], 518; vom 15. Mai 2003 – 3 [X.], [X.], 334) unter anderem mit folgender Erwägung abgelehnt: „Dies gilt umso mehr, als die Trennung von der Geschädigten ausgegangen war, die dem Angeklagten zuletzt unmissverständlich deutlich gemacht hatte, dass ihre Beziehung zu Ende sei (‚Es ist aus und vorbei!‘), was als Indiz weiterhin gegen die Annahme niedriger Beweggründe spricht.“

3

Dieser Erwägung vermag der Senat nicht zu folgen. Niedrig ist ein Beweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Würdigung auf tiefster Stufe steht und deshalb beson[X.] verachtenswert ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich aufgrund einer Gesamtwürdigung, welche die Umstände der Tat, die Lebensverhältnisse des [X.] und seine Persönlichkeit einschließt. Gefühlsregungen wie Wut, Zorn, Ärger, Hass und Rachsucht kommen als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des [X.] sind (st. Rspr., vgl. nur [X.], Urteil vom 13. November 2019 – 5 [X.], NStZ-RR 2020, 40 mwN).

4

Ergibt sich das Tötungsmotiv aus einer Trennung vom Ehe-, Lebens- oder Intimpartner, kann für einen niedrigen Beweggrund sprechen, dass der Täter dem anderen Teil aus übersteigertem Besitzdenken das Lebensrecht abspricht (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 2020 – 5 [X.], [X.], 226 mwN), den berechtigten Wunsch nach einem selbstbestimmten Leben bestrafen will (vgl. [X.], Urteil vom 22. Juli 2020 – 5 StR 543/19, [X.], 617 mwN) oder dass er handelt, weil er die Trennung nicht akzeptiert und eifersüchtig ist (vgl. [X.], Urteil vom 22. März 2017 – 2 [X.], [X.], 527). Gegen das Vorliegen eines niedrigen Beweggrundes kann dagegen sprechen, dass die Trennung zu tatbestimmenden und tatauslösenden Gefühlen der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit geführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2006 – 5 [X.], [X.], 340, 342 mwN). Zu bedenken kann dabei auch sein, dass nicht selten – wie auch hier – der Täter die Trennung selbst maßgeblich zu verantworten hat (vgl. näher [X.]/[X.], 4. Aufl., § 211 Rn. 105; [X.]., [X.], 543, 544, jeweils mwN).

5

Der Umstand, dass die Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, stellt entgegen der Auffassung des [X.]s für sich gesehen kein gegen die Annahme niedriger Beweggründe sprechendes Indiz dar. Mit dem Menschenbild des Grundgesetzes und den Werten des durchweg auf Selbstbestimmung, Gleichberechtigung und gegenseitige personelle Achtung angelegten [X.] Rechts (vgl. zur Relevanz bei der Bewertung eines Tötungsmotivs [X.], Urteil vom 13. November 2019 – 5 [X.], NStZ-RR 2020, 40) ist es aus Sicht des Senats unvereinbar, der legitimen Inanspruchnahme des Rechts auf ein selbstbestimmtes Leben eine derartige Relevanz für die sozialethische Bewertung des Tötungsmotivs zuzusprechen.

6

Dass das [X.] mit teilweise rechtsfehlerhafter Begründung die Annahme niedriger Beweggründe abgelehnt hat, beschwert den Angeklagten indes nicht.

Cirener     

  

Mosbacher     

  

Köhler

  

von Häfen     

  

Werner     

  

Meta

5 StR 479/22

06.12.2022

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 5. Juli 2022, Az: 13 Ks 598 Js 62014/21

§ 211 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.12.2022, Az. 5 StR 479/22 (REWIS RS 2022, 7524)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 7524

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