Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 176/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4378

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 176/14

vom
2.
Juli
2014
in der Strafsache
gegen

wegen [X.]
u. a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 2.
Juli
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19.
September 2013, soweit der An-geklagte verurteilt worden ist,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des [X.] in zwölf Fällen und der Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist;
b)
hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen
II.1 bis 7 und 10 bis 14 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen [X.] in 19
Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe 1
-
3
-
von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Mit seiner auf die Sachrüge ge-stützten Revision wendet sich der Angeklagte gegen die Verurteilung. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und in deren Folge zu einer [X.]; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Der Schuldspruch wegen mittäterschaftlich begangenen [X.] im Fall
II.1 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Die zu diesem Fall getroffenen Feststellungen, nach denen der Angeklagte ent-sprechend einer tags zuvor erfolgten Verabredung die Täter eines [X.] ohne feststellbare Beteiligung an der [X.] mit seinem Pkw in die Nähe des [X.] fuhr, sie dort absetzte und einen der Täter nach der Tat wieder abholte, belegen

anders als in den weiteren abgeurteilten Fäl-len, in denen die [X.] mit [X.] Erwägungen eine [X.] Tatbeteiligung des Angeklagten angenommen hat

lediglich die Förderung fremden Tuns. Umstände, die nach den in der Rechtsprechung des [X.] zur
Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe ent-wickelten Grundsätzen (vgl. [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2012

2
StR
395/12, [X.]R StGB §
25 Abs.
2 Mittäter
36; Urteil vom 15.
Januar 1991

5
StR
492/90, [X.]St 37, 289, 291) bei wertender Betrachtung für eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an dieser Tat sprechen
könn-ten, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
2.
Die Annahme von jeweils selbständigen,
real konkurrierenden Taten des [X.] in den Fällen
II.2 und 3, [X.] bis 7, [X.] und 11 sowie II.12 bis 14 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.
2
3
-
4
-
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentref-fen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten [X.]. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen individuellen, nur diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatge-nossen gleichzeitig gefördert
werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten [X.] Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Per-son durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Ur-teil vom 17.
Juni 2004

3
StR
344/03, [X.]St 49, 177, 182
f.; Beschlüsse vom 22.
Dezember 2011

4
StR
514/11, [X.], 146; vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, [X.], 641).
In den Fällen
II.2 und 3, [X.] bis 7, [X.] und 11 sowie II.12 bis 14 der Ur-teilsgründe hat die [X.] eine individuelle, nur jeweils diese Taten för-dernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Sein Tatbeitrag erschöpft sich nach der Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil vielmehr jeweils darin, seinen Tatgenossen an den verschiedenen Tattagen mit dem Pkw in zur Begehung von [X.] geeignet erscheinende Wohngebiete zu fahren, ihn dort abzusetzen und nach Begehung von mehreren Einbrüchen in [X.] in [X.] wieder abzuholen. Die
Fälle
II.2 und 3, [X.] bis 7, [X.] und 11 sowie II.12 bis 14 der Urteilsgründe, in denen der vom Angeklagten in [X.] abgesetzte und später wieder abgeholte Tatgenosse jeweils zwei bzw. drei 4
5
-
5
-
Wohnungseinbrüche beging, sind daher für den Angeklagten konkurrenzrecht-lich jeweils zu einheitlichen Taten des [X.] zusam-menzufassen.
3.
Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine mittäter-schaftliche Tatbegehung im Fall
II.1 der Urteilsgründe oder
eine andere Beurtei-lung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend. §
265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung hat die Aufhebung der [X.] in den Fällen
II.1 bis 7 und 10 bis 14 sowie der Gesamtstrafe zur Folge. Die
den aufgehobenen [X.]n und der Gesamtstrafe zu Grunde lie-genden tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht im Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter bleiben möglich. Der Senat weist darauf hin, dass die für die konkur-renzrechtlich einheitlichen Taten des [X.] neu [X.] Einzelstrafen auf Grund des Verschlechterungsverbots des §
358 Abs.
2 Satz
1
StPO die Summe der bisherigen Einzelstrafen, die im angefoch-tenen Urteil jeweils für die fehlerhaft als selbständige Taten bewerteten Fälle
6
7
-
6
-
verhängt worden sind, nicht übersteigen dürfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19.
November 2002

1
StR
313/02, [X.]R StPO §
358 Abs.
2 Nachteil
12 mwN; [X.], 7.
Aufl., §
358
Rn.
30 mwN).
VRi'in[X.] Sost-Scheible
befindet sich im Urlaub und
ist daher gehindert zu
unterschreiben.

Cierniak Cierniak Mutzbauer

Bender Quentin

Meta

4 StR 176/14

02.07.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. 4 StR 176/14 (REWIS RS 2014, 4378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4378

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