Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 4 StR 82/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 13303

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:280317B4STR82.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 82/17

vom
28. März
2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Bandendiebstahls u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 28.
März
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18.
Oktober 2016 wird
a)
der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 15
Fällen und des versuchten schweren Bandendiebstahls in fünf Fällen schuldig ist,
b)
die Einzelstrafe im Fall
II.54 der Urteilsgründe auf drei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt,
c)
der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung im Maßstab 1:1 angerech-net wird,
und
d)
der Strafausspruch mit den zugrunde
liegenden Feststel-lungen aufgehoben in den Fällen
II.1, 2, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 50, 51, 52 und 53 der Urteils-gründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit--
3
-
tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-stahls in 54
Fällen, wobei es in 32
Fällen beim Versuch blieb, zu der Gesamt-freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme real konkurrierender Taten hält nicht in allen zur Aburtei-lung gelangten Fällen rechtlicher Überprüfung stand.
a)
Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare [X.], Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tatein-heitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten [X.]. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen [X.], nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten

soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt

als tatmehrheitlich begangen zuzurech-1
2
3
-
4
-
nen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der [X.], durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert wer-den, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als
tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbei-trag zu einer Handlung im Sinne des §
52 Abs.
1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich be-gangen haben (st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2014

4
StR 191/14, [X.], 702).
b)
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nie
selbst vor Ort an den von ihm organisierten [X.] mitgewirkt; er hat jedoch stets in den Fällen, in denen
mehrere Geschäfte an einem Tag aufgesucht wurden, zuvor die Tatorte, die zu stehlenden Waren sowie die konkret eingesetzten

[X.] zwei

Bandenmitglieder und ggf. weitere Mittäter bestimmt.
Damit
hat er als Kopf der Bande vor Beginn
der jeweiligen

nur einen einheitli-chen Tatbeitrag erbracht. In
diesen Fällen der Begehung mehrerer Diebstähle an einem Tag ist
daher (gleichartige) Tateinheit gemäß §
52 Abs.
1 StGB anzu-nehmen
(vgl. [X.], Beschlüsse vom 3.
Juli 2014

4
StR
191/14
aaO;
vom 30.
Juli 2013

4
StR
29/13, [X.], 641,
und vom 24.
September 2014

4
StR
231/14).
Dementsprechend liegt

neben den Fällen, in denen an einem Tag nur ein Diebstahl begangen wurde (Fälle
II.3
[Versuch], 22
[Versuch], 34
[Vollen-dung], 49
[Vollendung]
und 54
[Vollendung]
der Urteilsgründe)

in den [X.] Fällen jeweils eine Handlungseinheit vor:
4
5
-
5
-
Fälle
II.1 und 2 der Urteilsgründe am 12.
September
2014;
Fälle
II.4
und 5 der Urteilsgründe am 16.
September 2014;
Fälle
II.6, 7, 8, 9 und 10 der Urteilsgründe am 17.
September 2014;
Fälle
II.11, 12 und 13 der Urteilsgründe am 20.
September 2014;
Fälle
II.14, 15, 16 und 17 der Urteilsgründe am 22.
September 2014;
Fälle
II.18, 19, 20 und 21 der Urteilsgründe am 29.
September 2014;
Fälle
II.23, 24, 25 und 26 der Urteilsgründe am 6.
Oktober 2014;
Fälle
II.27, 28, 29, 30
und 31
der Urteilsgründe am 8.
Oktober
2014;
Fälle
II.32 und 33 der Urteilsgründe am 15.
Oktober 2014;
Fälle
II.35, 36, 37, 38, 39 und 40 der Urteilsgründe am 4.
Novem-ber
2014;
Fälle
II.41, 42, 43 und 44 der Urteilsgründe am 11.
November 2014;
Fälle
II.45 und 46 der Urteilsgründe am 12.
November 2014;
Fälle
II.47 und 48 der Urteilsgründe am 26.
November 2014;
Fälle
II.50 und 51 der Urteilsgründe am 8.
Dezember 2014;
Fälle
II.52 und 53 der Urteilsgründe am 9.
Dezember 2014.
-
6
-
Dabei blieb es am 20.
September, am 12.
November und am 9.
Dezem-ber 2014 insgesamt beim Versuch.
c)
Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrück-liche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Juni 1996

4
StR
166/96, [X.], 493; Beschluss vom 24.
September 2014, aaO). §
265 StPO steht dem nicht entgegen, da der [X.] sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
d)
Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die im Tenor unter Zif-fer
1. Buchst.
d
bezeichneten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe.
e)
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird in diesen Fällen neue Einzelstrafen festzusetzen und eine neue Gesamtstrafe zu bilden haben. Bei der Zumessung der Einzelstrafen
wird er auch das Verbot der [X.] gemäß §
358 Abs.
2 Satz
1 StPO zu beachten haben; dies bedeutet hier, dass die neu festzusetzenden
Einzelstrafen
nicht höher als die Summe der Strafen sein dürfen, die
im angefochtenen Urteil für sämtliche an einem Tag begangenen [X.] verhängt
wurden
(vgl. [X.], Beschluss vom 13.
Au-gust 2013

4
StR
288/13, StraFo 2014, 28, 29).
2.
Gemäß den zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 1.
März 2017 hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe im Fall
II.54 der Urteilsgründe auf drei Jahre sowie den Anrechnungsmaßstab
6
7
8
9
10
-
7
-
für die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung gemäß §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB auf 1:1 festgesetzt.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 82/17

28.03.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2017, Az. 4 StR 82/17 (REWIS RS 2017, 13303)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13303

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