Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. III ZR 300/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3765

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[X.]/03vom1. April 2004in dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehen auf den Berechtigten auch nichtdinglich gesicherte Kreditverbindlichkeiten über, die der Finanzierung [X.] auf dem restituierten Grundstück dienen.[X.], Beschluß vom 1. April 2004 - [X.]/03 -KGBerlinLGBerlin- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 1. April 2004 durch den [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]:Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] wird zurückgewiesen.Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.Gründe:[X.] Kläger wurde als Rechtsnachfolger der RestitutionsberechtigtenI. H. am 26. Januar 2000 Eigentümer des Mehrfamilienhauses Z.-Straße 6 in [X.]. Er übertrug der Beklagten mit [X.] die Grundstücksverwaltung.Das Haus hatte früher in Volkseigentum (Rechtsträger: [X.]), von 1994 an im Eigentum des [X.],dann von 1995 bis zur Restitution im Jahre 1999 im Eigentum der [X.], der Rechtsnachfolgerin des [X.] und Streithelferin zu 2, gestanden. Die [X.], [X.] zu 1, hatte 1992 mit dem [X.] zur Moder-- 3 -nisierung des Hauses geschlossen und der Streithelferin zu 2 durch [X.] geschlossenen Vertrag ein nicht dinglich gesichertes Darlehenüber 303.351 DM gewährt. Unter dem Gesichtspunkt der Vertragsübernahme(§ 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]) nahm sie den Kläger auf Rückzahlung eines [X.] in Anspruch. Der Kläger bestritt, in den Darlehensvertrag anstelle [X.] zu 2 eingetreten zu sein, und lehnte die Zahlung ab.Mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 20. Oktober 2000 for-derte die Streithelferin zu 1 den Kläger erneut auf zu zahlen. Die Beklagteüberwies daraufhin die geforderten [X.] vom "[X.]", ohne dieEinwilligung des [X.] einzuholen.Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe mit dieser Zahlung [X.] verletzt; sie schulde ihm Schadensersatz in Höhe von[X.] nebst Zinsen.Das [X.] hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt; das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.II.Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; Zulassungsgründe(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) sind nicht [X.] Nichtzulassungsbeschwerde meint, die Revision sei zur [X.] sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulas-- 4 -sen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Der Fall gebe Anlaß, eine Einschränkungder Vertragsübernahme nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] klarzustellen. [X.] Vorschrift gingen vertragliche Verpflichtungen nur dann auf den Restitu-tionsberechtigten (oder dessen Rechtsnachfolger) über, wenn die vertragstypi-sche Leistung zwangsläufig der Werterhaltung oder -steigerung des [X.] Grundstücks zugute komme. Das sei nicht der Fall bei einem Darlehen, das- wie hier - nicht dinglich gesichert sei; die Darlehenssumme könne tatsächlichoder rechtlich auch anderweit Verwendung [X.] aufgeworfenen Frage kommt die von der [X.] geltend gemachte über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung (§ 543Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) indes nicht zu. Sie kann, ohne daß es der [X.] in einem Revisionsverfahren bedürfte, auf der Grundlage der bis-herigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] entschieden werden.a) § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] regelt einen Fall der gesetzlich angeord-neten Vertragsübernahme (vgl. [X.]Z 141, 203, 205 und Senatsbeschluß vom30. November 1995 - [X.] - [X.] 1996, 304 zu § 17 [X.]). Mit [X.] von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichenVerwaltung (oder mit der vorläufigen Einweisung nach § 6a [X.]) tritt [X.] in alle in bezug auf den jeweiligen Vermögenswert [X.] ein (§ 16 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dies gilt für vom staatli-chen Verwalter geschlossene Kreditverträge nur insoweit, als die darauf beru-henden Verbindlichkeiten im Falle ihrer dinglichen Sicherung gemäß § 16Abs. 9 Satz 2 [X.] gegenüber dem Berechtigten, dem staatlichen Verwaltersowie deren Rechtsnachfolgern fortbestünden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 [X.]).- 5 -b) Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] gehen auch schuldrechtliche [X.], die in bezug auf den Vermögenswert bestehen, auf den Berech-tigten über. Das ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (vgl. [X.]/7831 S. 11) und aus § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.], der durch Art. 1 Nr. 14 [X.] [X.] vom 14. Juli 1992 (BGBl. [X.]. 1257, 1261) eingefügt worden ist. Die Einfügung bestätigt, daß [X.] dinglich nicht gesicherte Kreditverbindlichkeiten vom [X.] § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] erfaßt werden. § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] re-gelt nach Wortlaut und Systematik nicht etwa den Rechtsgrund für den [X.] derartiger Verbindlichkeiten. Die Bestimmung setzt vielmehr voraus, daßungesicherte Kreditverbindlichkeiten als Teil grundstücksbezogener [X.] nach § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] übergehen können. Sie ordnetlediglich Beschränkungen an, um eine Gleichbehandlung mit dinglich [X.] Krediten zu gewährleisten, die gemäß § 16 Abs. 9 Satz 2 [X.] nurinsoweit übergehen, als sie - was hier außer Streit steht - der Finanzierung [X.] dienen sollten und eine hierdurch bewirkte [X.] vorhanden ist (vgl. [X.]Z aaO S. 206 m.w.N. zur Gesetzgebungsge-schichte; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] Vermögen in derehemaligen [X.] § 16 [X.] Rn. 10; [X.], Offene Ver-mögensfragen nach der Einigung [X.] § 16[X.] Rn. 2; s. ferner Senatsurteil [X.]Z 144, 271, 278). Für die Frage [X.] der Kreditverpflichtung auf den Berechtigten kommt es auf diedingliche Sicherung mithin nicht an. Entscheidend ist der nicht trennbare [X.] der vertragstypischen Leistung, beim Darlehensvertrag die Gewährung [X.], zu dem restituierten Vermögenswert (vgl. [X.]Z 141, 203, 205; [X.] vom 1. März 2001 - [X.] - [X.]R [X.] § 16 Abs. 2 Satz 1Verwaltervertrag 1). Er wird bei dem ungesicherten wie bei dem grundpfandlich- 6 -gesicherten Baukredit durch dessen Zweckbestimmung für ein konkretesGrundstück hergestellt; die von der Nichtzulassungsbeschwerde für entschei-dend gehaltene rechtliche und tatsächliche Sicherheit, daß der Kredit für [X.] oder -steigernde Baumaßnahmen verwandt wird, besteht weder indem einen wie in dem anderen Fall.c) An der schon genannten Zielsetzung des § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.],nicht gesicherte (Bau-)Kredite wie dinglich gesicherte zu behandeln, hat [X.] des § 16 Abs. 9 Satz 2 [X.] durch Art. 1 Nr. 8 des am 27. Okto-ber 1998 in [X.] getretenen Vermögensrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl. [X.]. 3180, 3181) nichts geändert. § 16 Abs. 9 Satz 2 [X.] in der Fassung [X.] schuf lediglich eine Sonderregelung fürden Übergang dinglich gesicherter Kredite, die - im Interesse der Gleichbe-handlung - von § 16 Abs. 2 Satz 2 [X.] auch für ungesicherte Kredite in [X.] genommen wird; eine Einschränkung des Übergangs der [X.] nach dem allgemein formulierten § 16 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf solche,die - über den vorbeschriebenen Bezug zum Vermögenswert hinaus - in einemrechtlichen Zusammenhang mit dem Vermögenswert stehen, weil sie unmittel-bar Rechte an oder Pflichten aus ihm begründen, läßt sich der Änderung des§ 16 Abs. 9 Satz 2 [X.] nicht entnehmen (vgl. [X.] EWiR 1999, 1077,1078; teilweise abweichend [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] § 16 Rn. 7a und 32).- 7 -3.Die Zulassung der Revision ist ferner nicht im Hinblick auf die weiterenschadensrechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geboten. Die Be-schwerde legt insoweit auch keinen Zulassungsgrund dar (§ 544 Abs. 2 Satz 3i.[X.]. § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).SchlickStreck[X.]GalkeHerrmann

Meta

III ZR 300/03

01.04.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2004, Az. III ZR 300/03 (REWIS RS 2004, 3765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3765

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