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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 17. Juni 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] § 3 Abs. 3, 5, § 31 Abs. 2
a) Die Pfli[X.]ht, den eingetragenen Eigentümer eines [X.] na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] über den Eingang eines [X.] zu [X.], will au[X.]h den [X.]teller im Bli[X.]k auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor einem Erlös[X.]hen des Rü[X.]kübertragungsan-spru[X.]hs und einer Aushöhlung der künftigen Re[X.]htsstellung s[X.]hützen (Fortführung des [X.]surteils [X.] 143, 18).
b) Der Verfügungsbere[X.]htigte ist na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] verpfli[X.]htet, si[X.]h zeitnah vor einer vorgesehenen Verfügung na[X.]h dem Vorliegen einer vermögensre[X.]htli[X.]hen Anmeldung zu erkundigen.
BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 E; [X.]: [X.] § 2
[X.]) Wird ein Grundstü[X.]k unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem Grundpfandre[X.]ht belastet und beruht dies sowohl auf einem s[X.]huldhaften Verstoß des Verfügungsbere[X.]htigten gegen seine [X.] (§ 3 Abs. 5 [X.]) als au[X.]h auf einer Amtspfli[X.]htverletzung der Behörde, die den Verfügungs-bere[X.]htigten ni[X.]ht na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] unterri[X.]htet hat, kann es dem [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zugemutet werden, den Verfügungsbere[X.]htig-ten vor der Bestandskraft des Rü[X.]kgabebes[X.]heids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, S[X.]hadensersatz oder Si[X.]herstel-lung in Anspru[X.]h zu nehmen.
[X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.] - OLG [X.]
LG [X.] - 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundes[X.]i[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 17. Juni 2004 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter [X.] und die Ri[X.]hter [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klä[X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.]is[X.]hen Oberlandes[X.]i[X.]hts vom 28. Oktober 2003 aufgeho[X.].
Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsre[X.]htszuges, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand
Die Klä[X.]in zu 1 meldete für si[X.]h und ihre S[X.]hwester, die ihre Re[X.]hte später an den Klä[X.] zu 2 abgetreten hat, mit S[X.]hrei[X.] vom 16. September 1990 und 19. Januar 1991 bei der [X.] vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he wegen eines Grundstü[X.]ks an, das ihrem Vater im Jahre 1954 im [X.] mit einer strafre[X.]htli[X.]hen Verurteilung entzogen worden war. Auf das er-ste S[X.]hrei[X.] fertigte die Beklagte am 8. November 1990 eine Eingangsbestä-tigung für die Anmeldung vermögensre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he; das zweite [X.] 3 -
[X.] ging ihr am 7. März 1991 zu. Mit S[X.]hrei[X.] vom 11. Februar 1991 hatte die damalige Verfügungsbere[X.]htigte, die P.
C. mbH, u.a. wegen dieses Grundstü[X.]ks bei der [X.] na[X.]hgefragt, ob vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he angemeldet worden seien bzw. [X.] vorlägen, was die Beklagte mit S[X.]hrei[X.] vom 5. März 1991 verneinte. Im Oktober 1991 und August 1992 bewilligte die Verfügungsbere[X.]htigte die Eintragung von Gesamtgrunds[X.]hulden, die im Juli 1992 und Januar 1993 u.a. zu Lasten des hier in Rede stehenden Grundstü[X.]ks im Grundbu[X.]h eingetragen wurden. Am 8. Februar 1993 hob das Bezirks[X.]i[X.]ht [X.] im Rehabilitierungsverfahren das gegen den Vater der Klä[X.]in er-gangene Urteil auf. Dur[X.]h Bes[X.]heid vom 2. Mai 1996 wurde das Grundstü[X.]k den Klä[X.]n [X.]. Ein hiergegen [X.]i[X.]hteter Widerspru[X.]h der [X.] wurde dur[X.]h Bes[X.]heid des [X.] offener Vermögensfragen vom 9. Januar 1998 zurü[X.]kgewiesen. Der Restituti-onsbes[X.]heid ist seit dem 23. Februar 1998 bestandskräftig. Bereits im Mai 1997 wurde die Liquidation der Verfügungsbere[X.]htigten bes[X.]hlossen, na[X.]hfol-gend das [X.] eröffnet.
Die Klä[X.] ma[X.]hen geltend, daß es zu der dingli[X.]hen Belastung des später restituierten Grundstü[X.]ks ni[X.]ht gekommen wäre, wenn die Beklagte die Verfügungsbere[X.]htigte über die Anmeldung des Restitutionsanspru[X.]hs infor-miert hätte. [X.] ha[X.] die Klä[X.] beantragt, die beiden [X.] zur Lös[X.]hung zu bringen, hilfsweise die für die grundbu[X.]hli[X.]he Lö-s[X.]hung erforderli[X.]hen Kosten zu zahlen, die den Grunds[X.]hulden zugrundelie-gende Hauptforderung der Gläubi[X.]in abzulösen und die Klä[X.] von jegli[X.]her Verpfli[X.]htung aus diesen Grunds[X.]hulden freizustellen sowie hilfsweise an sie zur Ablösung der Grundpfandre[X.]hte sowie der zugrundeliegenden Hauptforde-- 4 -
rung 1.089.250 DM nebst 18% Zinsen seit dem 27. Dezember 1999 zu zahlen. Das Land[X.]i[X.]ht hat dem hilfsweise gestellten [X.] entspro[X.]hen und die weitergehenden Klageanträge abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungs[X.]i[X.]ht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs[X.]i[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die Klä[X.] die Wieder-herstellung des land[X.]i[X.]htli[X.]hen Urteils.
Ents[X.]heidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungs[X.]i[X.]ht.
1. Das Berufungs[X.]i[X.]ht ist in Übereinstimmung mit dem Land[X.]i[X.]ht davon ausgegangen, die der Verfügungsbere[X.]htigten erteilte [X.] vom 5. März 1991, es liege kein vermögensre[X.]htli[X.]her Antrag vor, sei in bezug auf das später den Klä[X.]n zurü[X.]kgege[X.]e Grundstü[X.]k fehlerhaft gewesen. [X.] ha[X.] die Vorinstanzen offengelassen, ob der Antrag der Klä[X.]in vom 16. September 1990 auf die Restitution des Grundstü[X.]ks oder ledigli[X.]h auf eine Ents[X.]hädigung [X.]i[X.]htet gewesen sei. Na[X.]h Auffassung des Berufungs[X.]i[X.]hts habe wegen der unklaren Anspru[X.]hsri[X.]htung für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen jedenfalls die Verpfli[X.]htung bestanden, das Begehren näher aufzuklären. Bis zu dieser Aufklärung habe der Verfügungsbere[X.]htigten ni[X.]ht geantwortet werden dürfen, es liege kein vermögensre[X.]htli[X.]her Antrag vor. Darüber hinaus habe na[X.]h Eingang des S[X.]hrei[X.]s vom 19. Januar 1991 bei der [X.] am 7. März 1991 die Pfli[X.]ht bestanden, die unmittelbar zuvor abgege[X.]e - im Hinbli[X.]k auf das nunmehr eindeutig geäußerte [X.] 5 -
gehren offenkundig unzurei[X.]hende - [X.] zu korrigieren. Au[X.]h unabhängig von der am 5. März 1991 erteilten [X.] sei die Beklagte na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.] und derjenigen vom 18. April 1991 ([X.]) verpfli[X.]htet gewesen, die Verfügungsbere[X.]htigte über das S[X.]hrei[X.] vom 19. Januar 1991 zu informieren. Gegen diese Beurteilung, in der das Berufungs[X.]i[X.]ht zutreffend die Verletzung einer gegenüber den Klä[X.]n bestehenden Amtspfli[X.]ht erbli[X.]kt, die S[X.]hadensersatzansprü[X.]he na[X.]h § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG und na[X.]h § 1 des in [X.] fortgeltenden St[X.]tshaftungsgesetzes der [X.] begründen kann, bestehen keine Bedenken.
2. Das Berufungs[X.]i[X.]ht hat weiter angenommen, der von den Klä[X.]n gel-tend gema[X.]hte S[X.]haden werde au[X.]h vom S[X.]hutzzwe[X.]k des § 31 Abs. 2 [X.] erfaßt. Das steht im Einklang mit dem [X.]surteil vom 21. Oktober 1999 ([X.] 143, 18). In dieser Ents[X.]heidung hat der [X.] darauf hingewiesen, der mit dem Unterlassungsgebot na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] bezwe[X.]kte S[X.]hutz des Anmelders hänge im praktis[X.]hen Ergebnis weitgehend davon ab, daß der Verfügungsbere[X.]htigte von der Stellung eines Rü[X.]kgabeantrags Kenntnis er-halte. Unter Bezugnahme auf die Erläuterung zu den Anlagen des [X.] hat der [X.] ausgeführt, § 31 Abs. 2 [X.] solle si[X.]herstellen, daß diejenigen, die derzeit nutzungs- bzw. verfügungsbere[X.]htigt seien, s[X.]hnellst-mögli[X.]he Kenntnis von der Antragstellung erlangten. Für die Re[X.]htsträ[X.] sei dies deshalb erforderli[X.]h, weil der Umfang ihrer Verfügungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 3 und 4 na[X.]h Ablauf der Anmeldefrist davon abhängig sei, ob ein [X.] gestellt worden sei oder ni[X.]ht (vgl. BT-Dru[X.]ks. 11/7831 [X.]). Die Be-na[X.]hri[X.]htigung na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] diene primär dem Anliegen, die Re[X.]htsposition des [X.] zu stärken ([X.] 143, 18, 23 f). - 6 -
Demgegenüber ist die Revisionserwiderung der Auffassung, für den S[X.]hutz vor dingli[X.]hen Verfügungen bestehe ein spezieller S[X.]hutzme[X.]hanis-mus, gegen den die Beklagte ni[X.]ht verstoßen habe. Für die Auflassung und die Bestellung von Er[X.]aure[X.]hten sowie die entspre[X.]henden s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Verträge sei bei mögli[X.]herweise restitutionsbelasteten Grundstü[X.]ken eine ho-heitli[X.]he Genehmigung erforderli[X.]h, so daß das Verfügungsverbot insoweit quasi dingli[X.]h gesi[X.]hert sei. Für alle übrigen dingli[X.]hen Belastungen sei der Verfügungsbere[X.]htigte dagegen nur s[X.]huldre[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet, si[X.]h vorher beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen na[X.]h dem Eingang von [X.] zu erkundigen. Damit sei der Restitutionsbere[X.]htigte faktis[X.]h auf die Redli[X.]hkeit des Verfügungsbere[X.]htigten angewiesen. Eine Haftung der [X.] komme nur in Betra[X.]ht, wenn sie auf eine Na[X.]hfrage des [X.], mit der dieser si[X.]h zeitnah vor einer Verfügung na[X.]h dem Vorliegen einer vermögensre[X.]htli[X.]hen Anmeldung erkundige, eine fals[X.]he [X.] erteile.
Diese Erwägungen vermögen an der allgemeinen S[X.]hutzri[X.]htung der Mitteilungspfli[X.]ht na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] jedo[X.]h ni[X.]hts zu ändern. Ri[X.]htig ist, daß das [X.] in unters[X.]hiedli[X.]hen Zusammenhängen Vorkehrun-gen vorgesehen hat, um den Anspru[X.]h des [X.] zu si-[X.]hern. Insoweit ist ne[X.] der Mitteilungspfli[X.]ht der Behörde na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] die Pfli[X.]ht des Verfügungsbere[X.]htigten na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] zu nen-nen, si[X.]h zeitnah vor einer Verfügung darüber zu vergewissern, daß keine An-meldung im Sinn des § 3 Abs. 3 [X.] vorliegt. Dem läßt si[X.]h indes entneh-men, daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position eines restitutionsbe-re[X.]htigten Antragstellers mögli[X.]hst wirkungsvoll zu s[X.]hützen. Hiermit stünde es ni[X.]ht in Einklang, der Mitteilungspfli[X.]ht na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] einen [X.]inge-- 7 -
ren S[X.]hutzumfang oder ihrer Bea[X.]htung nur deshalb [X.]in[X.]es Gewi[X.]ht beizumessen, weil au[X.]h den Verfügungsbere[X.]htigten eine Pfli[X.]ht zur Vergewis-serung trifft.
Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem [X.]surteil vom 10. April 2003 ([X.]/02 - [X.] 2003, 353). In diesem Fall, der ni[X.]ht unmittelbar die Mitteilungspfli[X.]ht na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] betraf, sondern - na[X.]h bereits voll-zogener Restitution - die unri[X.]htige [X.] gegenüber einem Kaufanwärter, bezügli[X.]h des Kaufgrundstü[X.]ks seien vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he zur [X.] ni[X.]ht erkennbar, hat der [X.] ents[X.]hieden, daß der dur[X.]h die allgemeine Amtspfli[X.]ht zur Erteilung ri[X.]hti[X.] Auskünfte gewährte S[X.]hutz entspre[X.]hend einges[X.]hränkt werde, wenn ein Gesetz ein besonderes förmli[X.]hes Verfahren bereithalte, das dem Käufer eines Grundstü[X.]ks in Gestalt einer Grundstü[X.]ks-verkehrsgenehmigung die notwendige Planungssi[X.]herheit gewähren solle ([X.]O S. 354). Diese Grundsätze wirken si[X.]h im vorliegenden Fall ni[X.]ht aus. Denn zum einen unterliegt die bloße Belastung eines Grundstü[X.]ks dur[X.]h Bestellung einer Grunds[X.]huld ni[X.]ht der besonderen Genehmigungspfli[X.]ht na[X.]h der [X.], zum anderen geht es hier au[X.]h ni[X.]ht um [X.] des Verfügungsbere[X.]htigten als des unmittelbaren Empfän[X.]s der [X.], sondern um sol[X.]he des [X.], der auf eine Erfül-lung der Mitteilungspfli[X.]ht und zutreffende Auskünfte angewiesen ist, damit einer Gefährdung seines Restitutionsanspru[X.]hs entgegengewirkt wird.
Daß das Berufungs[X.]i[X.]ht auf dieser Grundlage angenommen hat, eine Bea[X.]htung dieser Amtspfli[X.]hten dur[X.]h die Beklagte hätte den eingetretenen S[X.]haden verhindert, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Insbesondere wird [X.] Beurteilung ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, daß au[X.]h der Verfügungsbe-- 8 -
re[X.]htigten vorgeworfen werden muß, si[X.]h ni[X.]ht zeitnah vor der Bestellung der Grundpfandre[X.]hte na[X.]h dem Vorliegen einer vermögensre[X.]htli[X.]hen Anmeldung erkundigt zu ha[X.]. Da die Anmeldefristen zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht ab-gelaufen waren, durfte sie si[X.]h nämli[X.]h auf den Fortbestand der ihr am 5. März 1991 erteilten [X.] ni[X.]ht verlassen. Dieser Pfli[X.]htverstoß räumt aber ni[X.]ht aus, daß au[X.]h die der [X.] vorzuwerfende Amtspfli[X.]htverletzung den ein-getretenen S[X.]haden der Klä[X.] verursa[X.]ht hat.
3. Das Berufungs[X.]i[X.]ht hat die Klage glei[X.]hwohl abgewiesen, weil die Klä[X.] in der Vergangenheit versäumt hätten, eine anderweitige Ersatzmög-li[X.]hkeit wahrzunehmen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 [X.]). Bei Erhebung der Amtshaftungsklage habe eine anderweitige Ersatzmögli[X.]hkeit ni[X.]ht bestanden, weil Ansprü[X.]he gegen die in die [X.] zu diesem [X.]punkt ni[X.]ht mehr hätten dur[X.]hgesetzt werden können. Dies gelte au[X.]h für den Anspru[X.]h na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] auf Befrei-ung von dem Grundpfandre[X.]ht. Die Klä[X.] hätten jedo[X.]h ni[X.]ht zu widerlegen vermo[X.]ht, daß sie ab Mitte 1994, als ihnen die Eintragung der Belastungen bereits bekannt gewesen sei, bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der [X.] Ersatzansprü[X.]he gegen diese hätten dur[X.]hsetzen können. Sie hätten ihren Anspru[X.]h zunä[X.]hst auf eine Beseitigung der Belastung ri[X.]hten und na[X.]hrangig den hierfür erforderli[X.]hen Geldbetrag verlangen können. [X.] hätten sie ihren Antrag auf eine Hinterlegung des zur Ablösung der Grunds[X.]hulden erforderli[X.]hen Geldbetrages bis zum erfolgrei[X.]hen Abs[X.]hluß des vermögensre[X.]htli[X.]hen Verfahrens ri[X.]hten können.
Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht in jeder Hin-si[X.]ht stand. - 9 -
a) Ist innerhalb der gesetzli[X.]hen Auss[X.]hlußfristen ein Antrag na[X.]h § 30 [X.] gestellt, ist der Verfügungsbere[X.]htigte na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet, den Abs[X.]hluß dingli[X.]her Re[X.]htsges[X.]häfte oder die Eingehung langfristi[X.] vertragli[X.]her Verpfli[X.]htungen ohne Zustimmung des Bere[X.]htigten zu unterlassen. Mit diesem Unterlassungsgebot soll insbesondere einem Erlö-s[X.]hen des Rü[X.]kübertragungsanspru[X.]hs dur[X.]h Verfügungen über den [X.] vorgebeugt und eine Aushöhlung der künftigen Re[X.]htsstellung ver-hindert werden (vgl. [X.] 126, 1, 5; [X.]surteil [X.] 136, 57, 61). [X.] dem Verfügungsbere[X.]htigten und dem Bere[X.]htigten entsteht dur[X.]h die Antragstellung ein gesetzli[X.]hes S[X.]huldverhältnis, das Züge einer gesetzli[X.]hen Treuhand aufweist (vgl. [X.] 128, 210, 211; [X.]surteil [X.] 137, 183, 186). Wenn die [X.] au[X.]h ni[X.]ht die Re[X.]htsma[X.]ht des [X.] begrenzt, über den Vermögenswert wie ein Eigentümer zu verfügen, so begründet sie do[X.]h eine s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]htenbindung ge-genüber dem [X.]teller. Da die [X.] dem S[X.]hutz des Bere[X.]htigten vor seinen Rü[X.]kübertragungsanspru[X.]h gefährdenden oder ers[X.]hwerenden Maßnahmen des Verfügungsbere[X.]htigten dient, hat sie si[X.]h [X.]ade in einem [X.]raum zu bewähren, der der Rü[X.]kgabeents[X.]heidung vo-rausgeht. Dabei liegt es in der Natur der Sa[X.]he, daß eine abs[X.]hließende Ent-s[X.]heidung über die Bere[X.]htigung des [X.]tellers no[X.]h ni[X.]ht vor-liegt, andererseits eine sol[X.]he aber au[X.]h ni[X.]ht abgewartet werden kann, soll der mögli[X.]he Restitutionsanspru[X.]h des Bere[X.]htigten ni[X.]ht dur[X.]h Maßnahmen des Verfügungsbere[X.]htigten vereitelt oder ausgehöhlt werden.
Dementspre[X.]hend ist es in der Re[X.]htspre[X.]hung anerkannt, daß der [X.] das Unterlassungsgebot auf dem Zivilre[X.]htsweg gegen den Verfü-- 10 -
gungsbere[X.]htigten dur[X.]hsetzen kann (vgl. [X.] 124, 147; 126, 1). Im Rahmen eines sol[X.]hen Streitverfahrens - sei es im Wege einstweili[X.] Verfügung, sei es in der Hauptsa[X.]he - hat das Zivil[X.]i[X.]ht ni[X.]ht in allen Einzelheiten zu prüfen, ob der Rü[X.]kgabeanspru[X.]h des Bere[X.]htigten begründet ist. Diese Frage ist ni[X.]ht vorgreifli[X.]h im Sinn des § 148 ZPO; eine Aussetzung eines sol[X.]hen Re[X.]hts-s[X.]hutzverfahrens bis zur Ents[X.]heidung über den Rü[X.]kgabeantrag vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen würde das Unterlassungsgebot [X.]a-dezu unterlaufen. Nur dann, wenn ein Rü[X.]kübertragungsantrag offensi[X.]htli[X.]h unbegründet ist (vgl. die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO entnommene Wertung) oder wenn ein [X.] na[X.]h den §§ 4, 5 [X.] offensi[X.]htli[X.]h eingreift, gebieten es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine am Eigentums-s[X.]hutz orientierte Gesetzesauslegung, den Verfügungsbere[X.]htigten beim [X.] oder seiner Verfügungsma[X.]ht von den Bes[X.]hränkun-gen des § 3 Abs. 3 Satz 1 freizuhalten (vgl. [X.] 126, 1, 9, 10 f).
b) Daß die Verfügungsbere[X.]htigte hier na[X.]h Stellung des [X.] objektiv ni[X.]ht bere[X.]htigt war, das Grundstü[X.]k mit zwei Gesamtgrund-s[X.]hulden zu belasten, ist ni[X.]ht weiter streitig. Es liegt auf der Hand, daß der Vermögenswert dur[X.]h diese beiden Grunds[X.]hulden, die zunä[X.]hst bis zu einem Betrag von 13 Mio. DM bestellt worden waren, den Wert des hier in Rede ste-henden Grundstü[X.]ks aushöhlten, wenn ni[X.]ht weit übers[X.]hritten. Wäre den Klä-[X.]n eine entspre[X.]hende Belastungsabsi[X.]ht der Verfügungsbere[X.]htigten [X.] bekannt geworden, hätten sie ohne weiteres Unterlassung einer sol[X.]hen Maßnahme verlangen können.
[X.]) Verletzt der Verfügungsbere[X.]htigte das ihm auferlegte [X.], ma[X.]ht er si[X.]h, wenn ihm - wie hier - ein s[X.]huldhafter Verstoß ge-- 11 -
gen die zeitnah zur vorgesehenen Belastung des Grundstü[X.]ks vorzunehmende Erkundigung über das Vorliegen einer Anmeldung vorzuwerfen ist, wegen [X.] Vertragsverletzung des gesetzli[X.]hen S[X.]huldverhältnisses oder na[X.]h § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.], der zugunsten des Bere[X.]htigten ein S[X.]hutzgesetz darstellt, s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig (vgl. [X.] 128, 210, 215; [X.]surteil vom 4. März 1999 - [X.] - [X.] 1999, 346, 347). Hat der Rü[X.]kgabeantrag Erfolg, besteht der S[X.]haden des Bere[X.]htigten darin, daß er den Vermögenswert ni[X.]ht, wie es bei Bea[X.]htung des Unterlassungsgebots der Fall gewesen wäre, frei von Belastungen zurü[X.]kerhält. Dana[X.]h kann der [X.] na[X.]h § 249 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 249 Abs. 1 BGB) im Wege der Naturalrestitution Befreiung von der Belastung verlangen; es kommt au[X.]h ein Anspru[X.]h auf Geldersatz na[X.]h Maßgabe des § 250 Satz 2 BGB in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1992 - [X.] - NJW 1992, 2221, 2222). Ferner steht dem Bere[X.]htigten in einem sol[X.]hen Fall der besondere vers[X.]hul-densunabhängige Anspru[X.]h na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] zur Verfügung, der den Besteller des Grundpfandre[X.]hts verpfli[X.]htet, den Bere[X.]htigten in dem Umfang von dem Grundpfandre[X.]ht zu befreien, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 ni[X.]ht zu übernehmen wäre. Hier käme wohl eine vollständige Befreiung von der Belastung in Betra[X.]ht, weil der dur[X.]h die Grunds[X.]hulden gesi[X.]herte Kredit ni[X.]ht dem Grundstü[X.]k der Klä[X.] zugute gekommen ist (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 4 [X.]). Darüber hinaus wird dur[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 4 [X.] die Mit-wirkung der kreditge[X.]den Bank si[X.]hergestellt.
d) Daß den Klä[X.]n die vorbes[X.]hrie[X.]en Re[X.]hte - vom Anspru[X.]h na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] abgesehen - bereits vor der Rü[X.]kgabeents[X.]hei-dung gegen den Verfügungsbere[X.]htigten mit der Aussi[X.]ht auf eine erfolgrei[X.]he Dur[X.]hsetzung zustanden, wird vom Berufungs[X.]i[X.]ht hingegen zu Unre[X.]ht an-- 12 -
genommen. Jedenfalls waren die Klä[X.] ni[X.]ht gehalten, weitläufige, unsi[X.]here oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen die Verfügungsbe-re[X.]htigte einzus[X.]hlagen (vgl. [X.]surteil [X.] 120, 124, 126).
[X.]) Betra[X.]htet man den für die Klä[X.] na[X.]h der Belastung des Grund-stü[X.]ks eingetretenen S[X.]haden na[X.]h dem vom Berufungs[X.]i[X.]ht offenbar ins Auge gefaßten Ziel, no[X.]h vor Rü[X.]kgabe des Grundstü[X.]ks die Belastung wieder zu beseitigen, liegt das Verlangen na[X.]h Naturalrestitution prinzipiell nahe. Es würde au[X.]h dem Interesse des [X.]tellers entspre[X.]hen, einen sol[X.]hen Anspru[X.]h alsbald dur[X.]hzusetzen. Das beruht vor allem auf der Erwä-gung, daß die Dur[X.]hsetzung eines sol[X.]hen Anspru[X.]hs letztli[X.]h von der Bonität des Bestellers des Grundpfandre[X.]hts abhängt, au[X.]h soweit der Anspru[X.]h erst na[X.]h der Rü[X.]kgabe des Vermögenswerts na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] dur[X.]hgesetzt werden soll. Es kommt hier hinzu, daß aus der damaligen Si[X.]ht der Klä[X.], die seit Mitte 1994 über die Belastung informiert waren, Ersatz nur beim Verfügungsbere[X.]htigten gesu[X.]ht werden konnte, weil ihnen die Amts-pfli[X.]htverletzungen der [X.] zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht bekannt [X.].
Läßt man einmal außer Betra[X.]ht, daß die Klä[X.] vor der Restitution nur eine Aussi[X.]ht darauf hatten, das Grundstü[X.]k wieder zurü[X.]kzuerhalten, hätte der Anspru[X.]h auf Naturalrestitution überhaupt nur Erfolg ha[X.] können, wenn die kreditge[X.]de Bank an einer sol[X.]hen Lösung mitgewirkt hätte. In diesem Zusammenhang weist die Revision zu Re[X.]ht darauf hin, daß die Kreditgeberin die Grunds[X.]hulden wirksam erwor[X.] hat und ni[X.]ht ohne weiteres verpfli[X.]htet war, an einer Enthaftung des Grundstü[X.]ks mitzuwirken. Eine entspre[X.]hende gesetzli[X.]h ausgestaltete Mitwirkungspfli[X.]ht traf sie erst im Ans[X.]hluß an die Re-- 13 -
stitution na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 4 [X.]. Es kommt hinzu, was das Beru-fungs[X.]i[X.]ht bei seiner re[X.]htli[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet, daß si[X.]h die Verfügungsbere[X.]htigte, wie si[X.]h aus den Gründen des [X.] und des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids ergibt, gegen eine Restitution au[X.]h aus dem Gesi[X.]htspunkt gewandt hat, die Enthaftung des Grundstü[X.]ks ni[X.]ht bewirken zu können.
[X.]) [X.] die Klä[X.] wegen der daher anzunehmenden Wei[X.]ung der Verfügungsbere[X.]htigten, das Grundstü[X.]k von der Belastung zu befreien, na[X.]h § 250 Satz 2 BGB Ersatz in Geld verlangt, ers[X.]heint die re[X.]htli[X.]he Begründet-heit eines sol[X.]hen Anspru[X.]hs e[X.]falls ni[X.]ht unzweifelhaft. Wie das Beru-fungs[X.]i[X.]ht ni[X.]ht verkennt, war vor der Bestandskraft der Restitutionsent-s[X.]heidung, soweit es um die Klä[X.] geht, nur deren vermögensre[X.]htli[X.]her An-spru[X.]h, dessen Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]) vielfa[X.]h spekulativer Charakter zukommt (vgl. [X.] 132, 306, 310), dur[X.]h die Belastung in seinem Wert gemindert. Zwar traf die Belastung au[X.]h das Grund-stü[X.]k; dieses stand aber no[X.]h im Eigentum der Verfügungsbere[X.]htigten. Mag man au[X.]h die Belastung als sol[X.]he in dem einen wie in dem anderen Fall glei[X.]h bewerten, liefe eine Geldzahlungspfli[X.]ht des Verfügungsbere[X.]htigten an den Bere[X.]htigten in gewisser Weise - anders als das bloße Unterlassungsge-bot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] in seiner si[X.]hernden Funktion - auf eine Vor-wegnahme der Restitutionsents[X.]heidung hinaus; denn würde der Rü[X.]kgabean-trag abgelehnt, erwiese si[X.]h, daß den [X.]teller ungea[X.]htet der Belastung in Wirkli[X.]hkeit kein S[X.]haden getroffen hat. Die Grenzlinie zwis[X.]hen dem nur den Restitutionsanspru[X.]h si[X.]hernden Unterlassungsgebot und der erst dur[X.]h die bestandskräftige Rü[X.]kgabeents[X.]heidung bewirkten Zuweisung des Vermögenswerts (vgl. hierzu [X.] 128, 210, 215; [X.]surteile [X.] 137, - 14 -
183, 186; 140, 355, 359 f) würde bei einer sol[X.]hen Beurteilung mögli[X.]herweise übers[X.]hritten. Es dürfte daher naheliegen, daß ein mit einem sol[X.]hen Anspru[X.]h befaßtes Zivil[X.]i[X.]ht das Verfahren na[X.]h § 148 ZPO aussetzen würde, um ni[X.]ht eine weittragende Ents[X.]heidung zu treffen, die si[X.]h im Falle eines erfolg-losen Rü[X.]kgabeantrags als unzutreffend erwiese. Ist zudem die Mitwirkung der [X.] ni[X.]ht gesi[X.]hert, verfügte der Restitutionsbere[X.]htigte bei Annahme und Dur[X.]hsetzung eines Anspru[X.]hs na[X.]h § 250 Satz 2 BGB über erhebli[X.]he Geldmittel, ohne daß damit die Rü[X.]kführung der Belastung si[X.]her-gestellt wäre. Eine sol[X.]he Lösung wäre daher au[X.]h aus der Si[X.]ht des [X.] Bedenken ausgesetzt.
[X.][X.]) Unter diesen Umständen würden für eine Pfli[X.]ht der Verfügungsbe-re[X.]htigten, den Klä[X.]n dur[X.]h Hinterlegung, Stellung einer Bürgs[X.]haft, wie die Revisionserwiderung meint, oder in anderer Weise Si[X.]herheit zu leisten, um die Enthaftung des Grundstü[X.]ks na[X.]h der Restitution unter Mitwirkung der kre-ditge[X.]den Bank (§ 16 Abs. 10 Satz 4 [X.]) vorzunehmen, sa[X.]hli[X.]he Gründe spre[X.]hen. Geht man nämli[X.]h von der den Restitutionsanspru[X.]h si-[X.]hernden Funktion der [X.] aus, würde eine sol[X.]he Lösung den Interessen beider Seiten [X.]e[X.]ht: Der Verfügungsbere[X.]htigte, der die [X.] ni[X.]ht bea[X.]htet hat, müßte die notwendige Si[X.]herheit dur[X.]h sein freies Vermögen stellen; hätte der [X.] keinen Erfolg, fiele die Si[X.]herheit wieder an ihn zurü[X.]k. Im anderen Fall könnte si[X.]h der [X.]bere[X.]htigte aus der Si[X.]herheit befriedigen. Es fehlt indes an einer entspre-[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Grundlage. Wollte man entspre[X.]hende Grundsätze aus der Vors[X.]hrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] für das S[X.]huldverhältnis zwis[X.]hen dem [X.]teller und dem Verfügungsbere[X.]htigten entwi[X.]keln, handelte es si[X.]h um einen Akt ri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htsfortbildung, von dem die Klä-- 15 -
[X.] bei ihrer Ents[X.]heidung, den Ausgang des vermögensre[X.]htli[X.]hen Verfah-rens abzuwarten, ni[X.]ht ausgehen konnten. Au[X.]h der in der mündli[X.]hen Revisi-onsverhandlung erörterte Versu[X.]h, im Wege einstweili[X.] Verfügung eine vor-läufige Si[X.]herstellung zu errei[X.]hen, war den Klä[X.]n ni[X.]ht zumutbar.
Angesi[X.]hts dieser Unsi[X.]herheiten kann den Klä[X.]n ni[X.]ht vorgeworfen werden, sie hätten vor der Restitutionsents[X.]heidung eine anderweitige Ersatz-mögli[X.]hkeit ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen.
4. Na[X.]h allem kann die Abweisung der Klage ni[X.]ht bestehen blei[X.]. Das Berufungs[X.]i[X.]ht wird im weiteren Verfahren zu prüfen ha[X.], in wel[X.]her Höhe die na[X.]h der Neuordnung der Belastungen vom 29. März 2001 hier streitge-genständli[X.]he Grunds[X.]huld in [X.] lfd. Nr. 1a über 1.089.250,00 DM valu-tiert. Dabei besteht Gelegenheit, si[X.]h mit dem Einwand der Revisionserwide-rung auseinanderzusetzen, angesi[X.]hts der nur dingli[X.]hen Belastung des Ei-gentums könne der S[X.]haden ni[X.]ht über den Wert des Grundstü[X.]ks ohne die s[X.]hadensstiftende Belastung hinausgehen.
[X.] Wurm [X.]
[X.] Herrmann
Meta
17.06.2004
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. III ZR 335/03 (REWIS RS 2004, 2759)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2759
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