Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. III ZR 335/03

III. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2759

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 17. Juni 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 3 Abs. 3, 5, § 31 Abs. 2

a) Die Pfli[X.]ht, den eingetragenen Eigentümer eines [X.] na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] über den Eingang eines [X.] zu [X.], will au[X.]h den [X.]teller im Bli[X.]k auf das Unterlassungsgebot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] vor einem Erlös[X.]hen des Rü[X.]kübertragungsan-spru[X.]hs und einer Aushöhlung der künftigen Re[X.]htsstellung s[X.]hützen (Fortführung des [X.]surteils [X.] 143, 18).
b) Der Verfügungsbere[X.]htigte ist na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] verpfli[X.]htet, si[X.]h zeitnah vor einer vorgesehenen Verfügung na[X.]h dem Vorliegen einer vermögensre[X.]htli[X.]hen Anmeldung zu erkundigen.

BGB § 839 Abs. 1 Satz 2 E; [X.]: [X.] § 2

[X.]) Wird ein Grundstü[X.]k unter Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mit einem Grundpfandre[X.]ht belastet und beruht dies sowohl auf einem s[X.]huldhaften Verstoß des Verfügungsbere[X.]htigten gegen seine [X.] (§ 3 Abs. 5 [X.]) als au[X.]h auf einer Amtspfli[X.]htverletzung der Behörde, die den Verfügungs-bere[X.]htigten ni[X.]ht na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] unterri[X.]htet hat, kann es dem [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht zugemutet werden, den Verfügungsbere[X.]htig-ten vor der Bestandskraft des Rü[X.]kgabebes[X.]heids des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auf Beseitigung der Belastung, S[X.]hadensersatz oder Si[X.]herstel-lung in Anspru[X.]h zu nehmen.
[X.], Urteil vom 17. Juni 2004 - [X.] - OLG [X.]

LG [X.] - 2 -

Der III. Zivilsenat des Bundes[X.]i[X.]htshofs hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 17. Juni 2004 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter [X.] und die Ri[X.]hter [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision der Klä[X.] wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.]is[X.]hen Oberlandes[X.]i[X.]hts vom 28. Oktober 2003 aufgeho[X.].

Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des Revisionsre[X.]htszuges, an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen.
Von Re[X.]hts wegen

Tatbestand

Die Klä[X.]in zu 1 meldete für si[X.]h und ihre S[X.]hwester, die ihre Re[X.]hte später an den Klä[X.] zu 2 abgetreten hat, mit S[X.]hrei[X.] vom 16. September 1990 und 19. Januar 1991 bei der [X.] vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he wegen eines Grundstü[X.]ks an, das ihrem Vater im Jahre 1954 im [X.] mit einer strafre[X.]htli[X.]hen Verurteilung entzogen worden war. Auf das er-ste S[X.]hrei[X.] fertigte die Beklagte am 8. November 1990 eine Eingangsbestä-tigung für die Anmeldung vermögensre[X.]htli[X.]her Ansprü[X.]he; das zweite [X.] 3 -

[X.] ging ihr am 7. März 1991 zu. Mit S[X.]hrei[X.] vom 11. Februar 1991 hatte die damalige Verfügungsbere[X.]htigte, die P.

C. mbH, u.a. wegen dieses Grundstü[X.]ks bei der [X.] na[X.]hgefragt, ob vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he angemeldet worden seien bzw. [X.] vorlägen, was die Beklagte mit S[X.]hrei[X.] vom 5. März 1991 verneinte. Im Oktober 1991 und August 1992 bewilligte die Verfügungsbere[X.]htigte die Eintragung von Gesamtgrunds[X.]hulden, die im Juli 1992 und Januar 1993 u.a. zu Lasten des hier in Rede stehenden Grundstü[X.]ks im Grundbu[X.]h eingetragen wurden. Am 8. Februar 1993 hob das Bezirks[X.]i[X.]ht [X.] im Rehabilitierungsverfahren das gegen den Vater der Klä[X.]in er-gangene Urteil auf. Dur[X.]h Bes[X.]heid vom 2. Mai 1996 wurde das Grundstü[X.]k den Klä[X.]n [X.]. Ein hiergegen [X.]i[X.]hteter Widerspru[X.]h der [X.] wurde dur[X.]h Bes[X.]heid des [X.] offener Vermögensfragen vom 9. Januar 1998 zurü[X.]kgewiesen. Der Restituti-onsbes[X.]heid ist seit dem 23. Februar 1998 bestandskräftig. Bereits im Mai 1997 wurde die Liquidation der Verfügungsbere[X.]htigten bes[X.]hlossen, na[X.]hfol-gend das [X.] eröffnet.

Die Klä[X.] ma[X.]hen geltend, daß es zu der dingli[X.]hen Belastung des später restituierten Grundstü[X.]ks ni[X.]ht gekommen wäre, wenn die Beklagte die Verfügungsbere[X.]htigte über die Anmeldung des Restitutionsanspru[X.]hs infor-miert hätte. [X.] ha[X.] die Klä[X.] beantragt, die beiden [X.] zur Lös[X.]hung zu bringen, hilfsweise die für die grundbu[X.]hli[X.]he Lö-s[X.]hung erforderli[X.]hen Kosten zu zahlen, die den Grunds[X.]hulden zugrundelie-gende Hauptforderung der Gläubi[X.]in abzulösen und die Klä[X.] von jegli[X.]her Verpfli[X.]htung aus diesen Grunds[X.]hulden freizustellen sowie hilfsweise an sie zur Ablösung der Grundpfandre[X.]hte sowie der zugrundeliegenden Hauptforde-- 4 -

rung 1.089.250 DM nebst 18% Zinsen seit dem 27. Dezember 1999 zu zahlen. Das Land[X.]i[X.]ht hat dem hilfsweise gestellten [X.] entspro[X.]hen und die weitergehenden Klageanträge abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungs[X.]i[X.]ht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs[X.]i[X.]ht zugelassenen Revision verfolgen die Klä[X.] die Wieder-herstellung des land[X.]i[X.]htli[X.]hen Urteils.

Ents[X.]heidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungs[X.]i[X.]ht.

1. Das Berufungs[X.]i[X.]ht ist in Übereinstimmung mit dem Land[X.]i[X.]ht davon ausgegangen, die der Verfügungsbere[X.]htigten erteilte [X.] vom 5. März 1991, es liege kein vermögensre[X.]htli[X.]her Antrag vor, sei in bezug auf das später den Klä[X.]n zurü[X.]kgege[X.]e Grundstü[X.]k fehlerhaft gewesen. [X.] ha[X.] die Vorinstanzen offengelassen, ob der Antrag der Klä[X.]in vom 16. September 1990 auf die Restitution des Grundstü[X.]ks oder ledigli[X.]h auf eine Ents[X.]hädigung [X.]i[X.]htet gewesen sei. Na[X.]h Auffassung des Berufungs[X.]i[X.]hts habe wegen der unklaren Anspru[X.]hsri[X.]htung für das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen jedenfalls die Verpfli[X.]htung bestanden, das Begehren näher aufzuklären. Bis zu dieser Aufklärung habe der Verfügungsbere[X.]htigten ni[X.]ht geantwortet werden dürfen, es liege kein vermögensre[X.]htli[X.]her Antrag vor. Darüber hinaus habe na[X.]h Eingang des S[X.]hrei[X.]s vom 19. Januar 1991 bei der [X.] am 7. März 1991 die Pfli[X.]ht bestanden, die unmittelbar zuvor abgege[X.]e - im Hinbli[X.]k auf das nunmehr eindeutig geäußerte [X.] 5 -

gehren offenkundig unzurei[X.]hende - [X.] zu korrigieren. Au[X.]h unabhängig von der am 5. März 1991 erteilten [X.] sei die Beklagte na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] in der Fassung des [X.] und derjenigen vom 18. April 1991 ([X.]) verpfli[X.]htet gewesen, die Verfügungsbere[X.]htigte über das S[X.]hrei[X.] vom 19. Januar 1991 zu informieren. Gegen diese Beurteilung, in der das Berufungs[X.]i[X.]ht zutreffend die Verletzung einer gegenüber den Klä[X.]n bestehenden Amtspfli[X.]ht erbli[X.]kt, die S[X.]hadensersatzansprü[X.]he na[X.]h § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG und na[X.]h § 1 des in [X.] fortgeltenden St[X.]tshaftungsgesetzes der [X.] begründen kann, bestehen keine Bedenken.
2. Das Berufungs[X.]i[X.]ht hat weiter angenommen, der von den Klä[X.]n gel-tend gema[X.]hte S[X.]haden werde au[X.]h vom S[X.]hutzzwe[X.]k des § 31 Abs. 2 [X.] erfaßt. Das steht im Einklang mit dem [X.]surteil vom 21. Oktober 1999 ([X.] 143, 18). In dieser Ents[X.]heidung hat der [X.] darauf hingewiesen, der mit dem Unterlassungsgebot na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] bezwe[X.]kte S[X.]hutz des Anmelders hänge im praktis[X.]hen Ergebnis weitgehend davon ab, daß der Verfügungsbere[X.]htigte von der Stellung eines Rü[X.]kgabeantrags Kenntnis er-halte. Unter Bezugnahme auf die Erläuterung zu den Anlagen des [X.] hat der [X.] ausgeführt, § 31 Abs. 2 [X.] solle si[X.]herstellen, daß diejenigen, die derzeit nutzungs- bzw. verfügungsbere[X.]htigt seien, s[X.]hnellst-mögli[X.]he Kenntnis von der Antragstellung erlangten. Für die Re[X.]htsträ[X.] sei dies deshalb erforderli[X.]h, weil der Umfang ihrer Verfügungsbefugnis gemäß § 3 Abs. 3 und 4 na[X.]h Ablauf der Anmeldefrist davon abhängig sei, ob ein [X.] gestellt worden sei oder ni[X.]ht (vgl. BT-Dru[X.]ks. 11/7831 [X.]). Die Be-na[X.]hri[X.]htigung na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] diene primär dem Anliegen, die Re[X.]htsposition des [X.] zu stärken ([X.] 143, 18, 23 f). - 6 -

Demgegenüber ist die Revisionserwiderung der Auffassung, für den S[X.]hutz vor dingli[X.]hen Verfügungen bestehe ein spezieller S[X.]hutzme[X.]hanis-mus, gegen den die Beklagte ni[X.]ht verstoßen habe. Für die Auflassung und die Bestellung von Er[X.]aure[X.]hten sowie die entspre[X.]henden s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Verträge sei bei mögli[X.]herweise restitutionsbelasteten Grundstü[X.]ken eine ho-heitli[X.]he Genehmigung erforderli[X.]h, so daß das Verfügungsverbot insoweit quasi dingli[X.]h gesi[X.]hert sei. Für alle übrigen dingli[X.]hen Belastungen sei der Verfügungsbere[X.]htigte dagegen nur s[X.]huldre[X.]htli[X.]h verpfli[X.]htet, si[X.]h vorher beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen na[X.]h dem Eingang von [X.] zu erkundigen. Damit sei der Restitutionsbere[X.]htigte faktis[X.]h auf die Redli[X.]hkeit des Verfügungsbere[X.]htigten angewiesen. Eine Haftung der [X.] komme nur in Betra[X.]ht, wenn sie auf eine Na[X.]hfrage des [X.], mit der dieser si[X.]h zeitnah vor einer Verfügung na[X.]h dem Vorliegen einer vermögensre[X.]htli[X.]hen Anmeldung erkundige, eine fals[X.]he [X.] erteile.

Diese Erwägungen vermögen an der allgemeinen S[X.]hutzri[X.]htung der Mitteilungspfli[X.]ht na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] jedo[X.]h ni[X.]hts zu ändern. Ri[X.]htig ist, daß das [X.] in unters[X.]hiedli[X.]hen Zusammenhängen Vorkehrun-gen vorgesehen hat, um den Anspru[X.]h des [X.] zu si-[X.]hern. Insoweit ist ne[X.] der Mitteilungspfli[X.]ht der Behörde na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] die Pfli[X.]ht des Verfügungsbere[X.]htigten na[X.]h § 3 Abs. 5 [X.] zu nen-nen, si[X.]h zeitnah vor einer Verfügung darüber zu vergewissern, daß keine An-meldung im Sinn des § 3 Abs. 3 [X.] vorliegt. Dem läßt si[X.]h indes entneh-men, daß es dem Gesetzgeber darauf ankam, die Position eines restitutionsbe-re[X.]htigten Antragstellers mögli[X.]hst wirkungsvoll zu s[X.]hützen. Hiermit stünde es ni[X.]ht in Einklang, der Mitteilungspfli[X.]ht na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] einen [X.]inge-- 7 -

ren S[X.]hutzumfang oder ihrer Bea[X.]htung nur deshalb [X.]in[X.]es Gewi[X.]ht beizumessen, weil au[X.]h den Verfügungsbere[X.]htigten eine Pfli[X.]ht zur Vergewis-serung trifft.

Etwas anderes ergibt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus dem [X.]surteil vom 10. April 2003 ([X.]/02 - [X.] 2003, 353). In diesem Fall, der ni[X.]ht unmittelbar die Mitteilungspfli[X.]ht na[X.]h § 31 Abs. 2 [X.] betraf, sondern - na[X.]h bereits voll-zogener Restitution - die unri[X.]htige [X.] gegenüber einem Kaufanwärter, bezügli[X.]h des Kaufgrundstü[X.]ks seien vermögensre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he zur [X.] ni[X.]ht erkennbar, hat der [X.] ents[X.]hieden, daß der dur[X.]h die allgemeine Amtspfli[X.]ht zur Erteilung ri[X.]hti[X.] Auskünfte gewährte S[X.]hutz entspre[X.]hend einges[X.]hränkt werde, wenn ein Gesetz ein besonderes förmli[X.]hes Verfahren bereithalte, das dem Käufer eines Grundstü[X.]ks in Gestalt einer Grundstü[X.]ks-verkehrsgenehmigung die notwendige Planungssi[X.]herheit gewähren solle ([X.]O S. 354). Diese Grundsätze wirken si[X.]h im vorliegenden Fall ni[X.]ht aus. Denn zum einen unterliegt die bloße Belastung eines Grundstü[X.]ks dur[X.]h Bestellung einer Grunds[X.]huld ni[X.]ht der besonderen Genehmigungspfli[X.]ht na[X.]h der [X.], zum anderen geht es hier au[X.]h ni[X.]ht um [X.] des Verfügungsbere[X.]htigten als des unmittelbaren Empfän[X.]s der [X.], sondern um sol[X.]he des [X.], der auf eine Erfül-lung der Mitteilungspfli[X.]ht und zutreffende Auskünfte angewiesen ist, damit einer Gefährdung seines Restitutionsanspru[X.]hs entgegengewirkt wird.

Daß das Berufungs[X.]i[X.]ht auf dieser Grundlage angenommen hat, eine Bea[X.]htung dieser Amtspfli[X.]hten dur[X.]h die Beklagte hätte den eingetretenen S[X.]haden verhindert, ist re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden. Insbesondere wird [X.] Beurteilung ni[X.]ht dadur[X.]h in Frage gestellt, daß au[X.]h der Verfügungsbe-- 8 -

re[X.]htigten vorgeworfen werden muß, si[X.]h ni[X.]ht zeitnah vor der Bestellung der Grundpfandre[X.]hte na[X.]h dem Vorliegen einer vermögensre[X.]htli[X.]hen Anmeldung erkundigt zu ha[X.]. Da die Anmeldefristen zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht ab-gelaufen waren, durfte sie si[X.]h nämli[X.]h auf den Fortbestand der ihr am 5. März 1991 erteilten [X.] ni[X.]ht verlassen. Dieser Pfli[X.]htverstoß räumt aber ni[X.]ht aus, daß au[X.]h die der [X.] vorzuwerfende Amtspfli[X.]htverletzung den ein-getretenen S[X.]haden der Klä[X.] verursa[X.]ht hat.

3. Das Berufungs[X.]i[X.]ht hat die Klage glei[X.]hwohl abgewiesen, weil die Klä[X.] in der Vergangenheit versäumt hätten, eine anderweitige Ersatzmög-li[X.]hkeit wahrzunehmen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 2 [X.]). Bei Erhebung der Amtshaftungsklage habe eine anderweitige Ersatzmögli[X.]hkeit ni[X.]ht bestanden, weil Ansprü[X.]he gegen die in die [X.] zu diesem [X.]punkt ni[X.]ht mehr hätten dur[X.]hgesetzt werden können. Dies gelte au[X.]h für den Anspru[X.]h na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] auf Befrei-ung von dem Grundpfandre[X.]ht. Die Klä[X.] hätten jedo[X.]h ni[X.]ht zu widerlegen vermo[X.]ht, daß sie ab Mitte 1994, als ihnen die Eintragung der Belastungen bereits bekannt gewesen sei, bis zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der [X.] Ersatzansprü[X.]he gegen diese hätten dur[X.]hsetzen können. Sie hätten ihren Anspru[X.]h zunä[X.]hst auf eine Beseitigung der Belastung ri[X.]hten und na[X.]hrangig den hierfür erforderli[X.]hen Geldbetrag verlangen können. [X.] hätten sie ihren Antrag auf eine Hinterlegung des zur Ablösung der Grunds[X.]hulden erforderli[X.]hen Geldbetrages bis zum erfolgrei[X.]hen Abs[X.]hluß des vermögensre[X.]htli[X.]hen Verfahrens ri[X.]hten können.

Diese Beurteilung hält der re[X.]htli[X.]hen Überprüfung ni[X.]ht in jeder Hin-si[X.]ht stand. - 9 -

a) Ist innerhalb der gesetzli[X.]hen Auss[X.]hlußfristen ein Antrag na[X.]h § 30 [X.] gestellt, ist der Verfügungsbere[X.]htigte na[X.]h § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] verpfli[X.]htet, den Abs[X.]hluß dingli[X.]her Re[X.]htsges[X.]häfte oder die Eingehung langfristi[X.] vertragli[X.]her Verpfli[X.]htungen ohne Zustimmung des Bere[X.]htigten zu unterlassen. Mit diesem Unterlassungsgebot soll insbesondere einem Erlö-s[X.]hen des Rü[X.]kübertragungsanspru[X.]hs dur[X.]h Verfügungen über den [X.] vorgebeugt und eine Aushöhlung der künftigen Re[X.]htsstellung ver-hindert werden (vgl. [X.] 126, 1, 5; [X.]surteil [X.] 136, 57, 61). [X.] dem Verfügungsbere[X.]htigten und dem Bere[X.]htigten entsteht dur[X.]h die Antragstellung ein gesetzli[X.]hes S[X.]huldverhältnis, das Züge einer gesetzli[X.]hen Treuhand aufweist (vgl. [X.] 128, 210, 211; [X.]surteil [X.] 137, 183, 186). Wenn die [X.] au[X.]h ni[X.]ht die Re[X.]htsma[X.]ht des [X.] begrenzt, über den Vermögenswert wie ein Eigentümer zu verfügen, so begründet sie do[X.]h eine s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Pfli[X.]htenbindung ge-genüber dem [X.]teller. Da die [X.] dem S[X.]hutz des Bere[X.]htigten vor seinen Rü[X.]kübertragungsanspru[X.]h gefährdenden oder ers[X.]hwerenden Maßnahmen des Verfügungsbere[X.]htigten dient, hat sie si[X.]h [X.]ade in einem [X.]raum zu bewähren, der der Rü[X.]kgabeents[X.]heidung vo-rausgeht. Dabei liegt es in der Natur der Sa[X.]he, daß eine abs[X.]hließende Ent-s[X.]heidung über die Bere[X.]htigung des [X.]tellers no[X.]h ni[X.]ht vor-liegt, andererseits eine sol[X.]he aber au[X.]h ni[X.]ht abgewartet werden kann, soll der mögli[X.]he Restitutionsanspru[X.]h des Bere[X.]htigten ni[X.]ht dur[X.]h Maßnahmen des Verfügungsbere[X.]htigten vereitelt oder ausgehöhlt werden.

Dementspre[X.]hend ist es in der Re[X.]htspre[X.]hung anerkannt, daß der [X.] das Unterlassungsgebot auf dem Zivilre[X.]htsweg gegen den Verfü-- 10 -

gungsbere[X.]htigten dur[X.]hsetzen kann (vgl. [X.] 124, 147; 126, 1). Im Rahmen eines sol[X.]hen Streitverfahrens - sei es im Wege einstweili[X.] Verfügung, sei es in der Hauptsa[X.]he - hat das Zivil[X.]i[X.]ht ni[X.]ht in allen Einzelheiten zu prüfen, ob der Rü[X.]kgabeanspru[X.]h des Bere[X.]htigten begründet ist. Diese Frage ist ni[X.]ht vorgreifli[X.]h im Sinn des § 148 ZPO; eine Aussetzung eines sol[X.]hen Re[X.]hts-s[X.]hutzverfahrens bis zur Ents[X.]heidung über den Rü[X.]kgabeantrag vor dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen würde das Unterlassungsgebot [X.]a-dezu unterlaufen. Nur dann, wenn ein Rü[X.]kübertragungsantrag offensi[X.]htli[X.]h unbegründet ist (vgl. die aus § 1 Abs. 2 Satz 2 GVO entnommene Wertung) oder wenn ein [X.] na[X.]h den §§ 4, 5 [X.] offensi[X.]htli[X.]h eingreift, gebieten es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie eine am Eigentums-s[X.]hutz orientierte Gesetzesauslegung, den Verfügungsbere[X.]htigten beim [X.] oder seiner Verfügungsma[X.]ht von den Bes[X.]hränkun-gen des § 3 Abs. 3 Satz 1 freizuhalten (vgl. [X.] 126, 1, 9, 10 f).

b) Daß die Verfügungsbere[X.]htigte hier na[X.]h Stellung des [X.] objektiv ni[X.]ht bere[X.]htigt war, das Grundstü[X.]k mit zwei Gesamtgrund-s[X.]hulden zu belasten, ist ni[X.]ht weiter streitig. Es liegt auf der Hand, daß der Vermögenswert dur[X.]h diese beiden Grunds[X.]hulden, die zunä[X.]hst bis zu einem Betrag von 13 Mio. DM bestellt worden waren, den Wert des hier in Rede ste-henden Grundstü[X.]ks aushöhlten, wenn ni[X.]ht weit übers[X.]hritten. Wäre den Klä-[X.]n eine entspre[X.]hende Belastungsabsi[X.]ht der Verfügungsbere[X.]htigten [X.] bekannt geworden, hätten sie ohne weiteres Unterlassung einer sol[X.]hen Maßnahme verlangen können.

[X.]) Verletzt der Verfügungsbere[X.]htigte das ihm auferlegte [X.], ma[X.]ht er si[X.]h, wenn ihm - wie hier - ein s[X.]huldhafter Verstoß ge-- 11 -

gen die zeitnah zur vorgesehenen Belastung des Grundstü[X.]ks vorzunehmende Erkundigung über das Vorliegen einer Anmeldung vorzuwerfen ist, wegen [X.] Vertragsverletzung des gesetzli[X.]hen S[X.]huldverhältnisses oder na[X.]h § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.], der zugunsten des Bere[X.]htigten ein S[X.]hutzgesetz darstellt, s[X.]hadensersatzpfli[X.]htig (vgl. [X.] 128, 210, 215; [X.]surteil vom 4. März 1999 - [X.] - [X.] 1999, 346, 347). Hat der Rü[X.]kgabeantrag Erfolg, besteht der S[X.]haden des Bere[X.]htigten darin, daß er den Vermögenswert ni[X.]ht, wie es bei Bea[X.]htung des Unterlassungsgebots der Fall gewesen wäre, frei von Belastungen zurü[X.]kerhält. Dana[X.]h kann der [X.] na[X.]h § 249 Satz 1 BGB a.F. (vgl. jetzt § 249 Abs. 1 BGB) im Wege der Naturalrestitution Befreiung von der Belastung verlangen; es kommt au[X.]h ein Anspru[X.]h auf Geldersatz na[X.]h Maßgabe des § 250 Satz 2 BGB in Betra[X.]ht (vgl. [X.], Urteil vom 29. April 1992 - [X.] - NJW 1992, 2221, 2222). Ferner steht dem Bere[X.]htigten in einem sol[X.]hen Fall der besondere vers[X.]hul-densunabhängige Anspru[X.]h na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] zur Verfügung, der den Besteller des Grundpfandre[X.]hts verpfli[X.]htet, den Bere[X.]htigten in dem Umfang von dem Grundpfandre[X.]ht zu befreien, in dem es gemäß den Absätzen 5 bis 9 ni[X.]ht zu übernehmen wäre. Hier käme wohl eine vollständige Befreiung von der Belastung in Betra[X.]ht, weil der dur[X.]h die Grunds[X.]hulden gesi[X.]herte Kredit ni[X.]ht dem Grundstü[X.]k der Klä[X.] zugute gekommen ist (vgl. § 16 Abs. 5 Satz 4 [X.]). Darüber hinaus wird dur[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 4 [X.] die Mit-wirkung der kreditge[X.]den Bank si[X.]hergestellt.

d) Daß den Klä[X.]n die vorbes[X.]hrie[X.]en Re[X.]hte - vom Anspru[X.]h na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] abgesehen - bereits vor der Rü[X.]kgabeents[X.]hei-dung gegen den Verfügungsbere[X.]htigten mit der Aussi[X.]ht auf eine erfolgrei[X.]he Dur[X.]hsetzung zustanden, wird vom Berufungs[X.]i[X.]ht hingegen zu Unre[X.]ht an-- 12 -

genommen. Jedenfalls waren die Klä[X.] ni[X.]ht gehalten, weitläufige, unsi[X.]here oder im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen die Verfügungsbe-re[X.]htigte einzus[X.]hlagen (vgl. [X.]surteil [X.] 120, 124, 126).

[X.]) Betra[X.]htet man den für die Klä[X.] na[X.]h der Belastung des Grund-stü[X.]ks eingetretenen S[X.]haden na[X.]h dem vom Berufungs[X.]i[X.]ht offenbar ins Auge gefaßten Ziel, no[X.]h vor Rü[X.]kgabe des Grundstü[X.]ks die Belastung wieder zu beseitigen, liegt das Verlangen na[X.]h Naturalrestitution prinzipiell nahe. Es würde au[X.]h dem Interesse des [X.]tellers entspre[X.]hen, einen sol[X.]hen Anspru[X.]h alsbald dur[X.]hzusetzen. Das beruht vor allem auf der Erwä-gung, daß die Dur[X.]hsetzung eines sol[X.]hen Anspru[X.]hs letztli[X.]h von der Bonität des Bestellers des Grundpfandre[X.]hts abhängt, au[X.]h soweit der Anspru[X.]h erst na[X.]h der Rü[X.]kgabe des Vermögenswerts na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 3 [X.] dur[X.]hgesetzt werden soll. Es kommt hier hinzu, daß aus der damaligen Si[X.]ht der Klä[X.], die seit Mitte 1994 über die Belastung informiert waren, Ersatz nur beim Verfügungsbere[X.]htigten gesu[X.]ht werden konnte, weil ihnen die Amts-pfli[X.]htverletzungen der [X.] zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht bekannt [X.].

Läßt man einmal außer Betra[X.]ht, daß die Klä[X.] vor der Restitution nur eine Aussi[X.]ht darauf hatten, das Grundstü[X.]k wieder zurü[X.]kzuerhalten, hätte der Anspru[X.]h auf Naturalrestitution überhaupt nur Erfolg ha[X.] können, wenn die kreditge[X.]de Bank an einer sol[X.]hen Lösung mitgewirkt hätte. In diesem Zusammenhang weist die Revision zu Re[X.]ht darauf hin, daß die Kreditgeberin die Grunds[X.]hulden wirksam erwor[X.] hat und ni[X.]ht ohne weiteres verpfli[X.]htet war, an einer Enthaftung des Grundstü[X.]ks mitzuwirken. Eine entspre[X.]hende gesetzli[X.]h ausgestaltete Mitwirkungspfli[X.]ht traf sie erst im Ans[X.]hluß an die Re-- 13 -

stitution na[X.]h § 16 Abs. 10 Satz 4 [X.]. Es kommt hinzu, was das Beru-fungs[X.]i[X.]ht bei seiner re[X.]htli[X.]hen Beurteilung ni[X.]ht hinrei[X.]hend bea[X.]htet, daß si[X.]h die Verfügungsbere[X.]htigte, wie si[X.]h aus den Gründen des [X.] und des Widerspru[X.]hsbes[X.]heids ergibt, gegen eine Restitution au[X.]h aus dem Gesi[X.]htspunkt gewandt hat, die Enthaftung des Grundstü[X.]ks ni[X.]ht bewirken zu können.

[X.]) [X.] die Klä[X.] wegen der daher anzunehmenden Wei[X.]ung der Verfügungsbere[X.]htigten, das Grundstü[X.]k von der Belastung zu befreien, na[X.]h § 250 Satz 2 BGB Ersatz in Geld verlangt, ers[X.]heint die re[X.]htli[X.]he Begründet-heit eines sol[X.]hen Anspru[X.]hs e[X.]falls ni[X.]ht unzweifelhaft. Wie das Beru-fungs[X.]i[X.]ht ni[X.]ht verkennt, war vor der Bestandskraft der Restitutionsent-s[X.]heidung, soweit es um die Klä[X.] geht, nur deren vermögensre[X.]htli[X.]her An-spru[X.]h, dessen Abtretbarkeit und Verpfändbarkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]) vielfa[X.]h spekulativer Charakter zukommt (vgl. [X.] 132, 306, 310), dur[X.]h die Belastung in seinem Wert gemindert. Zwar traf die Belastung au[X.]h das Grund-stü[X.]k; dieses stand aber no[X.]h im Eigentum der Verfügungsbere[X.]htigten. Mag man au[X.]h die Belastung als sol[X.]he in dem einen wie in dem anderen Fall glei[X.]h bewerten, liefe eine Geldzahlungspfli[X.]ht des Verfügungsbere[X.]htigten an den Bere[X.]htigten in gewisser Weise - anders als das bloße Unterlassungsge-bot des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] in seiner si[X.]hernden Funktion - auf eine Vor-wegnahme der Restitutionsents[X.]heidung hinaus; denn würde der Rü[X.]kgabean-trag abgelehnt, erwiese si[X.]h, daß den [X.]teller ungea[X.]htet der Belastung in Wirkli[X.]hkeit kein S[X.]haden getroffen hat. Die Grenzlinie zwis[X.]hen dem nur den Restitutionsanspru[X.]h si[X.]hernden Unterlassungsgebot und der erst dur[X.]h die bestandskräftige Rü[X.]kgabeents[X.]heidung bewirkten Zuweisung des Vermögenswerts (vgl. hierzu [X.] 128, 210, 215; [X.]surteile [X.] 137, - 14 -

183, 186; 140, 355, 359 f) würde bei einer sol[X.]hen Beurteilung mögli[X.]herweise übers[X.]hritten. Es dürfte daher naheliegen, daß ein mit einem sol[X.]hen Anspru[X.]h befaßtes Zivil[X.]i[X.]ht das Verfahren na[X.]h § 148 ZPO aussetzen würde, um ni[X.]ht eine weittragende Ents[X.]heidung zu treffen, die si[X.]h im Falle eines erfolg-losen Rü[X.]kgabeantrags als unzutreffend erwiese. Ist zudem die Mitwirkung der [X.] ni[X.]ht gesi[X.]hert, verfügte der Restitutionsbere[X.]htigte bei Annahme und Dur[X.]hsetzung eines Anspru[X.]hs na[X.]h § 250 Satz 2 BGB über erhebli[X.]he Geldmittel, ohne daß damit die Rü[X.]kführung der Belastung si[X.]her-gestellt wäre. Eine sol[X.]he Lösung wäre daher au[X.]h aus der Si[X.]ht des [X.] Bedenken ausgesetzt.

[X.][X.]) Unter diesen Umständen würden für eine Pfli[X.]ht der Verfügungsbe-re[X.]htigten, den Klä[X.]n dur[X.]h Hinterlegung, Stellung einer Bürgs[X.]haft, wie die Revisionserwiderung meint, oder in anderer Weise Si[X.]herheit zu leisten, um die Enthaftung des Grundstü[X.]ks na[X.]h der Restitution unter Mitwirkung der kre-ditge[X.]den Bank (§ 16 Abs. 10 Satz 4 [X.]) vorzunehmen, sa[X.]hli[X.]he Gründe spre[X.]hen. Geht man nämli[X.]h von der den Restitutionsanspru[X.]h si-[X.]hernden Funktion der [X.] aus, würde eine sol[X.]he Lösung den Interessen beider Seiten [X.]e[X.]ht: Der Verfügungsbere[X.]htigte, der die [X.] ni[X.]ht bea[X.]htet hat, müßte die notwendige Si[X.]herheit dur[X.]h sein freies Vermögen stellen; hätte der [X.] keinen Erfolg, fiele die Si[X.]herheit wieder an ihn zurü[X.]k. Im anderen Fall könnte si[X.]h der [X.]bere[X.]htigte aus der Si[X.]herheit befriedigen. Es fehlt indes an einer entspre-[X.]henden re[X.]htli[X.]hen Grundlage. Wollte man entspre[X.]hende Grundsätze aus der Vors[X.]hrift des § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] für das S[X.]huldverhältnis zwis[X.]hen dem [X.]teller und dem Verfügungsbere[X.]htigten entwi[X.]keln, handelte es si[X.]h um einen Akt ri[X.]hterli[X.]her Re[X.]htsfortbildung, von dem die Klä-- 15 -

[X.] bei ihrer Ents[X.]heidung, den Ausgang des vermögensre[X.]htli[X.]hen Verfah-rens abzuwarten, ni[X.]ht ausgehen konnten. Au[X.]h der in der mündli[X.]hen Revisi-onsverhandlung erörterte Versu[X.]h, im Wege einstweili[X.] Verfügung eine vor-läufige Si[X.]herstellung zu errei[X.]hen, war den Klä[X.]n ni[X.]ht zumutbar.

Angesi[X.]hts dieser Unsi[X.]herheiten kann den Klä[X.]n ni[X.]ht vorgeworfen werden, sie hätten vor der Restitutionsents[X.]heidung eine anderweitige Ersatz-mögli[X.]hkeit ni[X.]ht in Anspru[X.]h genommen.

4. Na[X.]h allem kann die Abweisung der Klage ni[X.]ht bestehen blei[X.]. Das Berufungs[X.]i[X.]ht wird im weiteren Verfahren zu prüfen ha[X.], in wel[X.]her Höhe die na[X.]h der Neuordnung der Belastungen vom 29. März 2001 hier streitge-genständli[X.]he Grunds[X.]huld in [X.] lfd. Nr. 1a über 1.089.250,00 DM valu-tiert. Dabei besteht Gelegenheit, si[X.]h mit dem Einwand der Revisionserwide-rung auseinanderzusetzen, angesi[X.]hts der nur dingli[X.]hen Belastung des Ei-gentums könne der S[X.]haden ni[X.]ht über den Wert des Grundstü[X.]ks ohne die s[X.]hadensstiftende Belastung hinausgehen.

[X.] Wurm [X.]

[X.] Herrmann

Meta

III ZR 335/03

17.06.2004

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2004, Az. III ZR 335/03 (REWIS RS 2004, 2759)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2759

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 117/09 (Bundesgerichtshof)

Restitutionsrecht: Anmeldung von Restitutionsansprüchen auf Grundstücke im Zwangsversteigerungsverfahren


III ZR 95/10 (Bundesgerichtshof)

Amtshaftung im Restitutionsverfahren: Drittgerichtetheit der Amtspflicht zur Information des Verfügungsberechtigten über die Stellung des Rückgabeantrags …


III ZR 95/10 (Bundesgerichtshof)


V ZR 195/04 (Bundesgerichtshof)


V ZB 117/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.