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PDF anzeigen [X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 15. September 2005 [X.] als Urkundsbeamter der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit
[X.]a[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja
[X.] § 16 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2; [X.] § 2039 Satz 1 a) Wird der Erbteil an einem Grundstü[X.]k restituiert, geht auf den Bere[X.]htigten au[X.]h die Befugnis über, gegen einen [X.] Ansprü[X.]he auf Herausgabe von [X.]utzungen des Grundstü[X.]ks zugunsten der Erbengemeins[X.]haft geltend zu ma[X.]hen. b) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 [X.] wirken nur im Verhältnis zwis[X.]hen dem [X.] und dem Bere[X.]htigten und s[X.]hränken den [X.] na[X.]h § 16 Abs. 1 [X.] im Verhältnis zu [X.] ni[X.]ht ein.
[X.], Urteil vom 15. September 2005 - [X.]/04 - Kammergeri[X.]ht
LG [X.]
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[X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 21. Juli 2005 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter [X.] und die Ri[X.]hter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]
für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Re[X.]htsmittel der Beklagten werden das Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 5. [X.]ovember 2004 auf-gehoben und das Urteil der Zivilkammer 23 des [X.] vom 28. Juli 2003 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen, soweit die Parteien den Re[X.]htsstreit ni[X.]ht übereinstimmend für er-ledigt erklärt haben.
Soweit über die Kosten des Re[X.]htsstreits ni[X.]ht bereits gemäß § 91a ZPO ents[X.]hieden worden ist, hat sie die Klägerin zu tragen. Von Re[X.]hts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Re[X.]hnungslegung für die Ver-waltung des im ehemaligen Ostteil [X.] belegenen Grundstü[X.]ks [X.] 6.
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Dessen eingetragene Eigentümer waren die S[X.]hwestern [X.]([X.], lfd. [X.]r. 1a) und [X.]
([X.], lfd. [X.]r. 1b) in ungeteilter Erbengemeins[X.]haft na[X.]h ihrem 1954 verstorbenen Vater [X.] R. . Frau [X.]lebte seit mindestens 1945 im Westteil [X.]. Ihre S[X.]hwester verließ 1960 die [X.]. Die Anteile an dem Grundstü[X.]k wurden, wie 1966 au[X.]h im Grundbu[X.]h vermerkt wurde, unter vorläufige st[X.]tli-[X.]he Verwaltung beziehungsweise st[X.]tli[X.]he Treuhandverwaltung gestellt. [X.] war der [X.] Wohnungsverwaltung [X.], der Re[X.]htsvorgänger der Beklagten.
Mit vor dem Liegens[X.]haftsdienst des [X.]) [X.] Magistrats ge-s[X.]hlossenen "[X.]" vom 20. Februar 1970 übertrug der VEB "den hälftigen Erbanteil des Miterben [X.]
geb. [X.]am [X.]a[X.]hlass des [X.] [X.] mit dingli[X.]her Wirkung" an den Rat des Stadt-bezirks [X.] , wobei als Re[X.]htsträger der bisherige Verwalter bestimmt wurde. Im Grundbu[X.]h wurde daraufhin statt der Miterbin [X.] "Eigentum des Volkes in ungeteilter Erbengemeins[X.]haft" eingetragen. Die Eintragung von [X.] blieb bestehen.
Auf dem Grundstü[X.]k befand si[X.]h 1990 ein Mehrfamilienhaus mit sieben Wohnungen. Die Beklagte verwaltete das Grundstü[X.]k au[X.]h na[X.]h dem [X.] 1990.
[X.] verstarb am 12. Februar 1990 und wurde von ihrer S[X.]hwester [X.] allein beerbt. Diese stellte wegen des dur[X.]h den st[X.]tli[X.]hen Verwalter ges[X.]hlossenen [X.]s vom 20. Fe-- 4 -
bruar 1970 im September 1990 einen Rü[X.]kübertragungsantrag hinsi[X.]htli[X.]h "der Eigentumsre[X.]hte an dem ... Grundstü[X.]k".
Im [X.] erging mit Datum vom 8. August 1997 folgender - bestandskräftig gewordener - Bes[X.]heid:
"Mit Bestandskraft dieses Bes[X.]heides wird das Eigentum an dem [X.] ..., [X.] 6 zurü[X.]kübertragen an [X.] geborene [X.]. Anstelle der unter 1 b) Eingetragenen in Erbengemeins[X.]haft mit der unter 1 a) Eingetragenen."
Auf Antrag der Klägerin erließ der [X.] am 19. Fe-bruar 1999 in einem Feststellungsverfahren na[X.]h dem Vermögenszuordnungs-gesetz in Bezug auf das Grundstü[X.]k einen Zuordnungsbes[X.]heid. Als betroffe-nes Vermögen war angegeben:
"Ort: [X.] ... Straße: [X.] 6 Flurstü[X.]k-[X.]r.: 138 Eigentümer laut Grundbu[X.]h: [X.] geborene [X.]... nunmehr als Alleinerbin des [X.] [X.]na[X.]h eingetretenem [X.]a[X.]herbfall."
In dem Bes[X.]heid wurde festgestellt, "daß die [X.] ([X.]) gemäß Art. 22 Abs. 1 [X.] Eigentümerin des ehemals volkseigenen Anteils an dem bezei[X.]hneten Vermögenswert gewor-den" sei. Etwaige Ansprü[X.]he na[X.]h dem [X.] sollten unberührt bleiben, ebenso wie Eigentum und sonstige Re[X.]hte Dritter. - 5 -
[X.]a[X.]h einer Teilerledigung in der Berufungsinstanz steht no[X.]h das Kla-gebegehren der Klägerin auf Re[X.]hnungslegung über Einnahmen und [X.] bezogen auf das Grundstü[X.]k in der [X.] vom 3. Oktober 1990 bis 30. Juni 1994 in Streit. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Auskunft verurteilt, die in der Fassung des Berufungsurteils zu erteilen ist "an die Erbengemeins[X.]haft zum Grundstü[X.]k [X.] 6 in [X.], bestehend aus Frau [X.] und der Klägerin". Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision ver-folgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Ents[X.]heidungsgründe
Die zulässige Revision hat au[X.]h in der Sa[X.]he Erfolg.
[X.]
Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung wie folgt ausgeführt:
Die Klägerin habe als Miteigentümerin zusammen mit der [X.]
in analoger Anwendung des § 666 [X.] (bis 9. April 1991) bzw. §§ 988, 818, 242 [X.] (seither) einen Anspru[X.]h gegen die Beklagte auf Auskunft über die aus der Hausverwaltung erzielten Erlöse. Diesen könne die Klägerin na[X.]h § 2039 [X.] zur Leistung an die Miterben geltend ma[X.]hen.
Der [X.] habe hälftiges Miteigentum an dem [X.] aufgrund des [X.]s vom 20. Februar 1970 erworben. Seit - 6 -
dem 3. Oktober 1990 bis zur Res[X.] des hälftigen Grundstü[X.]ksanteils an [X.] sei die Klägerin Miteigentümerin gewesen.
Der Anspru[X.]h der Klägerin s[X.]heitere ni[X.]ht an § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.], na[X.]h dem die [X.]utzungen bis zur Rü[X.]kübertragung bei dem [X.] verblieben. Die Bestimmung sei ni[X.]ht eins[X.]hlägig, da kein Fall der [X.] vorliege.
Auf den Anspru[X.]h der Klägerin habe es keinen Einfluss, dass das Grundstü[X.]kseigentum Teil des [X.]a[X.]hlasses sei. Der [X.] Ber-lin-[X.] habe aufgrund des [X.]s vom 20. Februar 1970 die vermögensmäßige Stellung eines Miterben erlangt. Zum Erbteil habe in erster Linie der Miteigentumsanteil an dem Grundstü[X.]k M.
Straße 6 ge-hört. Dieser Anteil sei Bestandteil der [X.], die in der gesamthän-deris[X.]hen Bindung der Erbengemeins[X.]haft stehe. Eigentümer und damit [X.] seien die einzelnen Erben in der gesamthänderis[X.]hen Bindung bezogen auf das Sondervermögen des [X.]a[X.]hlasses. Der [X.] an dem Grundstü[X.]k sei ni[X.]ht der einzige Gegenstand der [X.] gewesen. Das ergebe si[X.]h s[X.]hon daraus, dass zumindest die jetzt von der Klägerin verfolgten Ansprü[X.]he auf [X.] von Erlösen aus der Verwaltung des Hauses in der [X.] von Oktober 1990 bis Juni 1994 in ni[X.]ht unbeträ[X.]htli[X.]her Höhe bestehen dürften.
Die Erbengemeins[X.]haft, deren Zusammensetzung si[X.]h mit dem Ableben von [X.] am 12. Februar 1990 und der [X.] am [X.] 1990 geändert habe, sei ni[X.]ht, au[X.]h ni[X.]ht teilweise, hinsi[X.]htli[X.]h dieser Ansprü[X.]he auseinandergesetzt gewesen. Eine Auseinandersetzung sei insbe-- 7 -
sondere ni[X.]ht konkludent erfolgt, indem in der [X.] bis zum 3. Oktober 1990 die Übers[X.]hüsse aus der Verwaltung des Hauses von dem [X.] [X.] vereinnahmt worden seien. Dies habe auf den faktis[X.]hen Verhältnissen beruht und ni[X.]ht auf einer au[X.]h nur stills[X.]hweigend gewollten Teilauseinandersetzung zwis[X.]hen dem [X.] und der weiteren [X.].
Die Res[X.] zugunsten von [X.] habe si[X.]h auf die Rü[X.]k-übertragung des hälftigen Grundstü[X.]ksanteils bes[X.]hränkt. Der Erbteil sei ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h als Ganzes restituiert worden. Da der Erbanteil ni[X.]ht auss[X.]hließ-li[X.]h aus dem Miteigentumsanteil an dem Grundstü[X.]k bestanden habe, habe die Klägerin im übrigen ihre auf dem [X.] vom 20. Februar 1970 beruhende vermögensmäßige [X.] na[X.]h [X.] R.
behalten. Die Miterben verfügten also weiter über Ansprü[X.]he auf [X.] der Erlöse aus der [X.] von 1990 bis 1994.
Dies hält der re[X.]htli[X.]hen [X.]a[X.]hprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.
I[X.]
Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspru[X.]h auf Er-teilung der geforderten Auskunft, da sie die [X.] von Erträgen aus dem Grundstü[X.]k von der Beklagten jedenfalls derzeit ni[X.]ht verlangen kann.
Die Klägerin ist ni[X.]ht mehr bere[X.]htigt, einen etwaigen Anspru[X.]h auf Aus-zahlung von Erlösen an die Erbengemeins[X.]haft geltend zu ma[X.]hen (§ 2039 - 8 -
Satz 1 [X.]). Die Befugnis, eine Leistung für die [X.] einzuziehen, hat nur der Miterbe. Von dieser Stellung kann der Anspru[X.]h ni[X.]ht getrennt wer-den (vgl. z.B.: [X.], [X.] (1960), 385, 401; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 2039 [X.] Rn. 13). Ihre Re[X.]hte aus der [X.] hat die Klägerin jedo[X.]h - au[X.]h in Bezug auf die Erträgnisse des Grundstü[X.]ks - mit [X.] der Bestandskraft des Rü[X.]kübertragungsbes[X.]heids vom 8. August 1997 an [X.] verloren.
1. Die Klägerin war vom 3. Oktober 1990 bis zur Bestandskraft des [X.] vom 8. August 1997 in [X.] Bindung zusammen mit der an die Stelle der [X.]na[X.]hgerü[X.]kten [X.]
Eigentümerin des Grundstü[X.]ks [X.] 6. Seit der [X.] war die Klägerin bezogen auf das betroffene Grundstü[X.]k Inhaberin der zunä[X.]hst von dem [X.] [X.]-[X.]
aufgrund des [X.] vom 20. Februar 1970 inne gehaltenen Re[X.]htspo-sition des ursprüngli[X.]h [X.] zustehenden Anteils an der Erben-gemeins[X.]haft na[X.]h [X.] R. . Dies steht aufgrund des bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbes[X.]heids vom 19. Februar 1999 fest. Der Übergang von "volkseigenem" Finanzvermögen in die Verwaltung der [X.] des bundesdeuts[X.]hen Re[X.]hts vollzieht si[X.]h na[X.]h Art. 22 Abs. 1 Satz 1 des [X.] ([X.]) kraft Gesetzes. Der [X.] ist - von den hier ni[X.]ht eins[X.]hlägigen Fällen der Res[X.] na[X.]h Art. 21 Abs. 3 Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 [X.] abgesehen - deklaratoris[X.]her [X.]atur; mit ihm wird mit Wirkung ex tun[X.] die Eigentumslage verbindli[X.]h so fest-gestellt, wie sie si[X.]h aufgrund der Art. 21, 22 [X.] am 3. Oktober 1990 darge-stellt hat (Senatsurteil [X.] 144, 100, 107 f).
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2. Die Klägerin hat ihre Re[X.]htsposition jedo[X.]h mit Eintritt der Bestandskraft des zugunsten von [X.] ergangenen [X.] vom 8. August 1997 wieder verloren (§ 16 Abs. 1, § 34 Abs. 1 [X.]). [X.]a[X.]h der erstgenannten Bestimmung tritt der Res[X.]sbere[X.]htigte mit der Rü[X.]küber-tragung in die aus dem betroffenen Gegenstand folgenden Re[X.]hte und Pfli[X.]h-ten ein.
a) Dur[X.]h den Bes[X.]heid vom 8. August 1997 ist [X.]
anstelle der Klägerin in die aus ihrem vormaligen Erbanteil folgenden Re[X.]hte in Bezug auf das Grundstü[X.]k wieder eingetreten. Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht der Erbteil als Ganzes, sondern ledigli[X.]h "das Eigen-tum an dem Grundstü[X.]k ... in Erbengemeins[X.]haft" - mithin der Erbanteil an der Liegens[X.]haft - rü[X.]kübertragen wurde. Zwar ist die hier betroffene Immobilie Bestandteil eines [X.]a[X.]hlasses, zu dem, wie in der Revisionsinstanz zugrunde zu legen ist, ni[X.]ht nur die Liegens[X.]haft gehört. Deshalb ist der rü[X.]kübertragene Anteil an dem Grundstü[X.]k na[X.]h § 2033 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht verkehrsfähig ist. In der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.], der si[X.]h der Senat im Hinbli[X.]k auf die besonderen Regelungszwe[X.]ke und -inhalte des [X.] ans[X.]hließt, ist jedo[X.]h anerkannt, dass die fehlende Verkehrsfähigkeit des Erbanteils an einem einzelnen [X.]a[X.]hlassgegenstand gemäß § 2033 Abs. 2 [X.] und § 400 Abs. 1 Satz 1 ZGB-[X.] der (isolierten) Rü[X.]kübertragung eines sol[X.]hen Anteils na[X.]h dem [X.] ni[X.]ht entgegen steht (BVerwGE 105, 172, 177 f; BVerwG VIZ 2001, 146, 147 m.w.[X.]).
b) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts führt die Bes[X.]hränkung der Rü[X.]kübertragung des Erbanteils der [X.]
auf das Grundstü[X.]k ni[X.]ht dazu, dass die Klägerin - als Mitglied einer wegen der bes[X.]hränkten Res-- 10 -
[X.] im übrigen in der früheren Zusammensetzung fortbestehenden Erben-gemeins[X.]haft - Inhaberin etwaiger Ansprü[X.]he auf [X.] der dur[X.]h die [X.] vereinnahmten Mieten geblieben ist. Vielmehr erstre[X.]kt si[X.]h die Restitu-tion des Erbanteils an dem Grundstü[X.]k au[X.]h auf die Bere[X.]htigung, diese mög-li[X.]hen Ansprü[X.]he zugunsten der Erbengemeins[X.]haft geltend zu ma[X.]hen (§ 2039 Satz 1 [X.]).
[X.]a[X.]h § 16 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 [X.] gehen mit der Rü[X.]küber-tragung die aus dem Eigentum folgenden Re[X.]hte und Pfli[X.]hten auf den Bere[X.]h-tigten über. Eines besonderen Ausspru[X.]hs hierüber in dem Res[X.]sbe-s[X.]heid bedarf es - von hier ni[X.]ht vorliegenden Ausnahmen (z.B. § 16 Abs. 3, 5-7 [X.]) abgesehen - ni[X.]ht, wie au[X.]h aus § 7 Abs. 7 Satz 3 [X.] deutli[X.]h wird. Der Begriff der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten im Sinne von § 16 Abs. 1 [X.] ist umfassend zu verstehen. Hierunter fallen alle Re[X.]htspositionen, die si[X.]h aus der Inhabers[X.]haft des restituierten Vermögenswerts ergeben (z.B. [X.] in Re[X.]htshandbu[X.]h Vermögen und Investitionen in der ehemaligen [X.] [[X.]], Stand Januar 2005, [X.] § 16 Rn. 14). Zu den aus der Inhabers[X.]haft eines Erbanteils folgenden Re[X.]hten gehört insbesondere au[X.]h die auf § 2039 Satz 1 [X.] beruhende Befugnis, Forderungen auf [X.] von [X.]utzungen eines zum [X.]a[X.]hlass gehörenden Grundstü[X.]ks zugunsten der Erbengemeins[X.]haft geltend zu ma[X.]hen. Dies folgt aus der entspre[X.]henden Anwendung von § 16 Abs. 2 [X.], der Absatz 1 konkretisiert. Dana[X.]h gehen im Fall der Rü[X.]kübertragung eines Grundstü[X.]ks au[X.]h sämtli[X.]he Re[X.]htsverhältnisse über, die Leistungen beinhalten, die in einem ni[X.]ht trennbaren Bezug zu dem Grundstü[X.]k stehen ([X.] 141, 203, 205 f; Senatsurteil vom 1. März 2001 - [X.] - [X.]R [X.] § 16 Absatz 2 Satz 1 Verwaltervertrag 1), so dass au[X.]h Ansprü[X.]he ge-gen Dritte - etwa gegen den Verwalter - auf Herausgabe von [X.]utzungen auf - 11 -
den Bere[X.]htigten übergehen (vgl. [X.] [X.]O; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], Stand Dezember 2000, § 16 Rn. 5).
[X.]) § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 [X.] verhindert ni[X.]ht, dass mit der Rü[X.]k-übertragung des Erbteils (an dem Grundstü[X.]k) au[X.]h die Befugnis, etwaige An-sprü[X.]he auf Herausgabe der bis zum 30. Juni 1994 gezogenen [X.]utzungen gel-tend zu ma[X.]hen, auf die Res[X.]sgläubigerin [X.]
überging.
[X.]) § 7 Abs. 7 [X.] ist eine rein s[X.]huldre[X.]htli[X.]he Vors[X.]hrift, die nur im Innenverhältnis zwis[X.]hen dem Bere[X.]htigten (hier: [X.]
) und dem Verfügungsbere[X.]htigten (hier: Klägerin) wirkt. Sie kann daher keine Auswir-kungen auf das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen der Klägerin und der Beklagten haben.
Bereits der Wortlaut ("hat – keinen Anspru[X.]h") deutet auf den ledigli[X.]h s[X.]huldre[X.]htli[X.]hen Charakter der Bestimmung hin. Hinzu tritt, dass abwei[X.]hende Vereinbarungen zwis[X.]hen Bere[X.]htigtem und Verfügungsbere[X.]htigtem mögli[X.]h sind. Der Verkehrss[X.]hutz erfordert, die Wirkungen derartiger Abreden auf die [X.] zu bes[X.]hränken. Würde der in § 16 Abs. 1 und 2 [X.] mit Wirkung gegenüber jedermann angeordnete Re[X.]htsübergang dur[X.]h Vereinba-rungen verändert werden können, könnten für Dritte ni[X.]ht mehr übers[X.]haubare Re[X.]htslagen entstehen.
Vor allem aber spri[X.]ht die systematis[X.]he Stellung von § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 [X.] im Re[X.]htsgefüge dafür, dass er allein im Verhältnis von Bere[X.]h-tigtem und Verfügungsbere[X.]htigtem wirkt. Die Bestimmung ist lex spe[X.]ialis ge-genüber den ansonsten anwendbaren Vors[X.]hriften über das Ges[X.]häftsfüh-rungsverhältnis ([X.] 128, 210, 212; [X.], Urteil vom 11. März 2005 - [X.] - 12 -
153/04 - [X.]JW-RR 2005, 887, 891; [X.] in [X.], Stand Januar 2004, [X.] § 7 [X.], Rn. 165; letzterer: au[X.]h gegenüber §§ 987 ff [X.]). Diese [X.]ormen begründen grundsätzli[X.]h Re[X.]hte und Pfli[X.]hten nur im Verhältnis von Ge-s[X.]häftsführer und -herrn.
[X.]) Von § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 [X.], na[X.]h dem die [X.]utzungen für die [X.] vor dem 30. Juni 1994 beim Verfügungsbere[X.]htigten verbleiben, sofern die Rü[X.]kübertragung ni[X.]ht zuvor erfolgt, waren überdies die Erträgnisse aus dem Grundstü[X.]k ni[X.]ht erfasst. § 7 Abs. 7 [X.] betrifft nur die [X.]utzungen des Vermögenswerts, der Gegenstand des [X.]s ist. Die Erträg-nisse des Grundstü[X.]ks sind als dessen Sa[X.]hfrü[X.]hte keine [X.]utzungen, die der [X.] zurü[X.]kübertragene Vermögenswert gewährte.
(1) Das Grundstü[X.]k selbst war ni[X.]ht Gegenstand des Rü[X.]kübertra-gungsverfahrens, sondern der (auf das Grundstü[X.]k bes[X.]hränkte) Erbteil an dem [X.]a[X.]hlass des [X.] [X.]. Dieser vers[X.]haffte seinem Inhaber keinen unmittelbaren Anteil an dem Grundstü[X.]k. Ein Miterbe erwirbt mit seiner aus dem Erbteil folgenden ungeteilten Gesamtbere[X.]htigung am [X.]a[X.]hlass keine unmittelbare Bere[X.]htigung an dem einzelnen Gegenstand, selbst wenn der [X.]a[X.]hlass nur aus einer einzigen Sa[X.]he besteht ([X.] 146, 310, 315; [X.], Urteil vom 17. [X.]ovember 2000 - [X.] 487/99 - [X.], 477, 478).
(2) Dass die Einnahmen aus dem Grundstü[X.]k M.
Straße 6 keine [X.]utzungen des restituierten Erbteils sind, wird ferner dadur[X.]h deutli[X.]h, dass ein Erbteil und ein [X.]a[X.]hlassgegenstand bei, wie hier bis zur Rü[X.]kübertragung, ungeteiltem [X.]a[X.]hlass unters[X.]hiedli[X.]hen Vermögen zugeordnet sind. Ein Erbteil gehört zu dem Vermögen seines jeweiligen Inhabers. Der hier maßgebli[X.]he - 13 -
Anteil an dem [X.]a[X.]hlass von [X.] [X.]war dementspre[X.]hend na[X.]h dem 3. Oktober 1990 zunä[X.]hst Teil des Vermögens der Klägerin und na[X.]h Eintritt der Bestandskraft des Bes[X.]heids vom 8. August 1997 desjenigen der [X.] . Demgegenüber steht ein [X.]a[X.]hlassgegenstand, hier das Grundstü[X.]k, im Gesamthandseigentum der Erbengemeins[X.]haft. Au[X.]h wenn die Erbenge-meins[X.]haft ni[X.]ht re[X.]htsfähig ist ([X.], Urteil vom 11. September 2002 - [X.]/00 - [X.]JW 2002, 3389, 3390), ist ihr ein gesamthänderis[X.]h gebundenes Sondervermögen zugeordnet ([X.] [X.]O, vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 13. Juni 1995 - [X.] - [X.]JW 1995, 2551, 2552), das von dem [X.] ihrer einzelnen Mitglieder getrennt ist (z.B.: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 2032 Rn. 6; [X.]/[X.] [X.]O, Einf. vor § 2032 Rn. 1). Dementspre-[X.]hend gebühren etwaige Einnahmen aus dem Grundstü[X.]k als Sa[X.]hfrü[X.]hte dem Sondervermögen der Erbengemeins[X.]haft und ni[X.]ht dem jeweiligen Inhaber des Erbteils, der Gegenstand des Rü[X.]kübertragungsverfahrens war.
3. Die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin bedeutet - vorbehaltli[X.]h zwi-s[X.]henzeitli[X.]h eingetretener Verjährung - jedo[X.]h ni[X.]ht, dass sie im Ergebnis [X.] wegen der [X.]utzungen des [X.]a[X.]hlassgrundstü[X.]ks, die auf den von ihr früher innegehaltenen hälftigen Erbanteil entfielen, hat. Sie kann von der Res[X.]sgläubigerin [X.] die Abtretung des hälftigen Anspru[X.]hs gegen die Beklagte auf Herausgabe von [X.]utzungen des Grundstü[X.]ks [X.], soweit diese bis zum 30. Juni 1994 angefallen waren, und die zedierte Forderung sodann gegen die Beklagte geltend ma[X.]hen.
a) Die Rü[X.]kübertragungsgläubigerin ist insoweit im Innenverhältnis zur Klägerin auf deren Kosten infolge des Übergangs des Erbteils und der aus ihm - 14 -
folgenden Re[X.]hte ohne Re[X.]htsgrund berei[X.]hert (§ 812 Abs. 1 Satz, [X.]. [X.]).
Aufgrund des zwis[X.]hen Frau [X.] und der Klägerin bestehenden Res[X.]sverhältnisses - na[X.]h dem deklaratoris[X.]hen Bes[X.]heid des [X.] vom 19. Februar 1999 war die Klägerin materiell Verfügungs-bere[X.]htigte - stehen der Klägerin, entspre[X.]hend ihrem früher inne gehaltenen hälftigen Erbteil, 50 v.H. der bis zum 30. Juni 1994 gezogenen [X.]utzungen zu. Dies ist Folge der § 7 Abs. 7 Sätze 1 und 2 [X.] zugrunde liegenden Re[X.]htsgedanken. Dana[X.]h gebühren die [X.]utzungen bis zu diesem [X.]punkt im Verhältnis zwis[X.]hen Bere[X.]htigtem und Verfügungsbere[X.]htigtem grundsätzli[X.]h letzterem, da die Res[X.] na[X.]h Maßgabe des § 7 Abs. 7 Satz 2 [X.] keine Rü[X.]kwirkung entfaltet und der Verfügungsbere[X.]htigte bis zur Bestandskraft der Rü[X.]kübertragung Re[X.]htsinhaber des restituierten Gegenstandes bleibt ([X.] 137, 183, 186; [X.] in [X.], Stand Januar 2004, [X.], § 7 [X.] Rn. 166; vgl. au[X.]h [X.] 128, 210, 214; 132, 306, 308).
b) Vorsorgli[X.]h weist der Senat darauf hin, dass entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ein etwaiger, mögli[X.]herweise künftig an die Klägerin abgetretener An-spru[X.]h auf Herausgabe der von der Beklagten gezogenen [X.]utzungen ni[X.]ht entspre[X.]hend § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] ausges[X.]hlossen ist. Diese Bestimmung ist ni[X.]ht analog auf das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Parteien anzuwenden. Es fehlt an der hierfür erforderli[X.]hen Re[X.]htsähnli[X.]hkeit zwis[X.]hen diesem [X.] und den in der genannten Bestimmung geregelten Sa[X.]hverhalten.
[X.]) §§ 11 ff [X.] bestimmen Inhalt und Umfang des Res[X.]san-spru[X.]hs öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Körpers[X.]haften bei der Rü[X.]kübertragung von - 15 -
Vermögensgegenständen na[X.]h Art. 21 Abs. 3, Halbsatz 1 und Art. 22 Abs. 1 Sätze 3 ff [X.]. Die begünstigte Körpers[X.]haft erlangt das Eigentum erst mit Eintritt der Bestandskraft des die Vermögensübertragung anordnenden Zuord-nungsbes[X.]heids, § 2 Abs. 1a Sätze 3 und 4 [X.] (Senatsurteil [X.] 144, 100, 115; vgl. au[X.]h Senatsurteil [X.] 149, 380, 386). Dem entspri[X.]ht es, dass na[X.]h § 11 Abs. 2 Satz 4 [X.] die bis zur Rü[X.]kübertragung entstandenen Ko-sten für die gewöhnli[X.]he Erhaltung des Vermögenswerts sowie die bis zu die-sem [X.]punkt gezogenen [X.]utzungen grundsätzli[X.]h beim Verfügungsbere[X.]htig-ten verbleiben (Senat [X.]O).
[X.]) Von der Res[X.] zugunsten öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]her Körpers[X.]haften na[X.]h den genannten Vors[X.]hriften unters[X.]heidet si[X.]h der hier vorliegende Fall, in dem die Zuordnung des betroffenen Vermögensgegenstandes per 3. Okto-ber 1990 festgestellt wurde, in re[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht grundlegend.
Das [X.] na[X.]h dem Vermögenszuordnungsgesetz au-ßerhalb der Res[X.]sfälle zielt - wie ausgeführt - ni[X.]ht darauf ab, die beste-hende Eigentumslage mit Wirkung ex nun[X.] zu verändern. Vielmehr soll ledig-li[X.]h die bereits am 3. Oktober 1990 bestehende Eigentumslage verbindli[X.]h mit Wirkung auf diesen Tag festgestellt werden. [X.]a[X.]h allgemeinen Grundsätzen stehen allein dem Eigentümer die [X.]utzungen der Sa[X.]he (Senatsurteil [X.] 144, 100, 116) zu, so dass die Feststellung des Eigentums dur[X.]h den Zuord-nungsbes[X.]heid zuglei[X.]h klärt, wel[X.]her öffentli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Körpers[X.]haft ab dem 3. Oktober 1990 die [X.]utzungen des betroffenen Vermögensgegenstandes gebühren.
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4. Da der Re[X.]htsstreit zur Endents[X.]heidung reif ist, konnte der Senat in der Sa[X.]he selbst abs[X.]hließend ents[X.]heiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und die Klage, soweit der Re[X.]htsstreit ni[X.]ht bereits erledigt ist, abweisen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.]
Meta
15.09.2005
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2005, Az. III ZR 458/04 (REWIS RS 2005, 1845)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1845
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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