Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 7 ABR 79/08

7. Senat | REWIS RS 2010, 10241

ARBEITSRECHT BETRIEBSRAT

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Gegenstand

Internetnutzung durch den Betriebsrat - Darlegung der Erforderlichkeit eines Internetzugangs


Leitsatz

Der Betriebsrat darf einen Zugang zum Internet zur sachgerechten Wahrnehmung der ihm obliegenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben regelmäßig nach § 40 Abs. 2 BetrVG für erforderlich halten, sofern dem keine berechtigten Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen.Zur Begründung des Anspruchs bedarf es nicht der Darlegung konkreter, aktuell anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben, zu deren Erledigung Informationen aus dem Internet benötigt werden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 9. Juli 2008 - 17 [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem [X.]etriebsrat einen [X.]zugang für den ihm überlassenen [X.] zur Verfügung zu stellen.

2

[X.]) beteiligte Arbeitgeberin betreibt [X.]aumärkte. In ihrem [X.]aumarkt in [X.] sind ca. 50 Arbeitnehmer beschäftigt. Der dort errichtete, aus drei Mitgliedern bestehende [X.]etriebsrat verfügt über einen Personalcomputer ([X.]) mit Netzwerkanschluss, mit dem er an das unternehmensweite Intranet angeschlossen ist und E-Mails versenden und empfangen kann. Er hat - anders als die Marktleitung - keinen Zugang zum [X.].

3

Mit dem am 7. Mai 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten [X.]eschlussverfahren hat der [X.]etriebsrat von der Arbeitgeberin die [X.]ereitstellung eines [X.]anschlusses für den ihm überlassenen [X.] verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, ein [X.]anschluss sei zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben erforderlich. Das [X.] stelle eine wichtige Informationsquelle dar, die die Arbeitgeberin auch in betriebsverfassungsrechtlichen Auseinandersetzungen nutze. Der [X.]zugang sei nicht mit einer zusätzlichen Kostenbelastung für die Arbeitgeberin verbunden. Es sei lediglich die Freischaltung des ihm überlassenen [X.] durch die zentrale EDV-Abteilung erforderlich.

4

Der [X.]etriebsrat hat beantragt,

        

die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem [X.]etriebsrat einen [X.]zugang für dessen intern vernetzten Computer (Freischaltung des [X.]) zur Verfügung zu stellen.

5

Die Arbeitgeberin hat die Abweisung des Antrags beantragt und gemeint, der [X.]etriebsrat benötige zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben keinen ständigen [X.]zugang. [X.]ei [X.]edarf könne er einen [X.]anschluss außerhalb des [X.]etriebs nutzen. Es sei nicht festgestellt, ob das vom [X.]etriebsrat geltend gemachte Informationsbedürfnis nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen bestehe und nur durch das [X.] gedeckt werden könne. Zudem sei der [X.]etriebsrat anwaltlich beraten, so dass er Informationen rechtlicher Art aus dem [X.] nicht benötige. Ein betrieblicher [X.]zugang sei mit erheblichen Kosten verbunden. Außerdem könne es durch die Vernetzung mit dem Intranet zu Störungen durch [X.] und Störprogramme kommen. Es sei auch nicht möglich zu überprüfen, welche Inhalte aufgerufen würden.

6

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben. Das [X.] hat die hiergegen gerichtete [X.]eschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung des Antrags. Der [X.]etriebsrat beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

7

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des [X.]etriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem [X.]etriebsrat einen [X.]zugang zur Verfügung zu stellen.

8

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.]etriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt (vgl. [X.] 9. Juni 1999 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 92, 26).

9

II. Der Antrag ist begründet. Der [X.]etriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 [X.] von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines [X.]zugangs zur Nutzung verlangen.

1. Nach § 40 Abs. 2 [X.] hat der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, [X.]üropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 Abs. 2 [X.] gehört auch das [X.] ([X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88).

a) Der [X.]etriebsrat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 122, 293; 3. September 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 a der Gründe, [X.]E 107, 231) einen [X.]zugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 [X.] genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in [X.] getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 [X.], mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat ([X.][X.]-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser [X.]echnik durch den [X.]etriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 [X.]. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und [X.]üropersonal. Die [X.]eschränkung des Sachmittelanspruchs des [X.]etriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle [X.]elastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven [X.]ereich moderner [X.]ürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - aaO; 3. September 2003 - 7 [X.] - aaO). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch unter [X.]erücksichtigung der Ausführungen des [X.]etriebsrats im Rechtsbeschwerdeverfahren fest.

b) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem [X.]etriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von [X.]etriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven [X.]edürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der [X.]elegschaft an einer sachgerechten Ausübung des [X.]etriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine [X.]egrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des [X.]etriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. [X.] 3. September 2003 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 107, 231).

c) Die Entscheidung des [X.]etriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des [X.]etriebsrats dient und der [X.]etriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der [X.]elegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten [X.]elangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des [X.]etriebsrats im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des [X.]etriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 122, 293; 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 9, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88).

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des [X.]s, ob der [X.]etriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 122, 293; 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 9, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88).

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

a) Die Würdigung des [X.]s, der [X.]etriebsrat habe die Ausstattung mit einem [X.]anschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist [X.] nicht zu beanstanden.

aa) Die Aufgaben des [X.]etriebsrats ergeben sich aus dem [X.]etriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen (z[X.] § 17 Abs. 2 und 3 [X.], § 93 SG[X.]X, §§ 9, 11 [X.]), ggf. auch aus [X.]etriebsvereinbarungen und [X.]arifverträgen. § 80 Abs. 1 [X.] nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des [X.]etriebsrats. Vor allem obliegt dem [X.]etriebsrat die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in [X.], personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. [X.]) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. [X.]). In den in § 87 [X.] aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen ([X.] 28. November 1989 - 1 A[X.]R 97/88 - [X.]E 63, 283) . In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des [X.]etriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 Satz 3, § 82 Abs. 2 Satz 2, § 83 Abs. 1 Satz 2 [X.]); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten ([X.] 27. November 2002 - 7 A[X.]R 45/01 - zu [X.]II 2 b bb der Gründe) .

bb) Diese Aufgaben kann der [X.]etriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen und tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. [X.]ei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem [X.]etriebsrat ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das [X.], ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das [X.] können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren [X.]hemenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des [X.] fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der [X.] und verschiedener Gerichte geben wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen wieder . Der [X.]etriebsrat kann sich mit Hilfe der im [X.] zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in Zeitschriften oder Zeitungen, veralteten Kommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein ([X.] 3. September 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 107, 231). Dabei beschränkt sich der [X.]ezug zu den Aufgaben des [X.]etriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von [X.]etriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen [X.]auftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind z[X.] Formulierungshilfen zu [X.]etriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von [X.]ehörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen [X.]ereiche, in denen sich der [X.]etriebsrat im [X.] Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Nutzung des [X.] der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des [X.]etriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des [X.]etriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden [X.]eurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der [X.]etriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des [X.] zur Aufgabenerfüllung des [X.]etriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem [X.] benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das [X.] der Erfüllung dieser Aufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. August 2006 (- 7 [X.] - Rn. 16, 17, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

Der [X.]etriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne [X.]zugang die Wahrnehmung ihm obliegender Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem [X.]eurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom [X.]etriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels zu seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen müsste. Dies stellt der Senat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen (vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer [X.] gelassen. Diese muss der [X.]etriebsrat vielmehr in der unabhängig von der [X.]eurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

dd) Entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin muss sich der [X.]etriebsrat nicht darauf verweisen lassen, sich erforderliche Informationen durch die Nutzung eines [X.]zugangs außerhalb des [X.]etriebs, ggf. auf eigene Kosten, zu beschaffen. Nach § 40 Abs. 2 [X.] ist es Sache des Arbeitgebers, dem [X.]etriebsrat die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen und die dadurch entstehenden Kosten zu tragen.

b) Die Würdigung des [X.]s, dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem [X.]zugang im Streitfall nicht entgegenstehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

aa) [X.]ei der Forderung nach einem [X.]anschluss können für die vom [X.]etriebsrat im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der [X.]egrenzung der Kostentragungspflicht weitere Gesichtspunkte [X.]edeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen [X.]zugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem Sachmittelverlangen entgegenstehen. [X.]edeutsam im Rahmen der [X.]erücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das [X.] und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein ([X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 107, 231).

bb) Hiernach ist es [X.] nicht zu beanstanden, dass das [X.] keine der [X.]nutzung durch den [X.]etriebsrat entgegenstehenden berechtigten [X.]elange der Arbeitgeberin angenommen hat. Der [X.]etriebsrat verfügt bereits über einen [X.] , mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich sind. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen, für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 Abs. 2 ZPO) entstehen weder durch das Freischalten des [X.] für den [X.] des [X.]etriebsrats noch durch die spätere Nutzung des [X.] durch den [X.]etriebsrat zusätzliche Kosten für die Arbeitgeberin. Ein [X.]zugang entspricht dem Ausstattungsniveau der Marktleitung. Soweit die Arbeitgeberin Störungen durch [X.] und Störprogramme befürchtet, kann dem in gleicher Weise vorgebeugt werden wie bei den anderen mit [X.]anschlüssen ausgestatteten [X.]s im Unternehmen. Das [X.] hat auch zu Recht angenommen, dass die rein theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des [X.]anschlusses durch [X.]etriebsratsmitglieder dem Anspruch des [X.]etriebsrats nicht von vornherein entgegensteht. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 [X.] zu vergütenden Zeiten dürfen die [X.]etriebsratsmitglieder den [X.]zugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser Zeiten kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen die zu Gebote stehenden Sanktionen ergreifen.

        

    Linsenmaier    

        

    Gräfl    

        

    Kiel    

        

        

        

    Krollmann    

        

    Schuh    

                 

Meta

7 ABR 79/08

20.01.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Berlin, 5. Dezember 2007, Az: 30 BV 7578/07, Beschluss

§ 40 Abs 2 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 83 Abs 1 S 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, Az. 7 ABR 79/08 (REWIS RS 2010, 10241)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10241

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