Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 7 ABR 81/09

7. Senat | REWIS RS 2010, 9326

ARBEITSRECHT BETRIEBSRAT

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Gegenstand

Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 11. März 2009 - 2 [X.] - wird zurückgewiesen.

Gründe

1

A. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin verpflichtet ist, dem [X.]etriebsrat einen [X.]zugang zur Verfügung zu stellen.

2

Die Arbeitgeberin ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Hauptsitz in [X.]. [X.]ie betreibt in [X.] mehr als 300 Filialen, in denen [X.]ekleidungsartikel und Accessoires verkauft werden. Der Antragsteller und [X.]eteiligte zu 1. ist der in [X.] in der Filiale am [X.]tandort [X.] gebildete [X.]etriebsrat. Er verfügt über einen mit einem persönlichen Laufwerk zur Datenspeicherung, einem Zugang zum Intranet der Arbeitgeberin sowie einem Office-[X.]tandardpaket ausgerüsteten Personalcomputer([X.]). Außerdem hat er als einziger [X.]-Nutzer der Filiale einen E-Mail-Account und kann daher Mails empfangen und versenden. Einen Zugang zum [X.] ([X.]) hat der [X.]etriebsrat nicht. Die Leiterin der Filiale verfügt weder über einen [X.] noch einen [X.]zugang. Im Unternehmen der Arbeitgeberin haben die Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses und die Mitarbeiter der in [X.] ansässigen Personalabteilung einen [X.]anschluss.

3

Nachdem die Arbeitgeberin das [X.]egehren des [X.]etriebsrats auf Einrichtung eines [X.]zugangs abgelehnt hatte, hat dieser mit dem am 30. November 2007 beim Arbeitsgericht eingeleiteten [X.]eschlussverfahren die [X.]ereitstellung eines solchen [X.]es verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, zur sachgerechten Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben sei ein [X.]zugang erforderlich. [X.]erechtigte Interessen der Arbeitgeberin stünden dem nicht entgegen.

4

Der [X.]etriebsrat hat beantragt,

        

der Arbeitgeberin aufzugeben, ihm einen [X.]zugang zur Nutzung im [X.]etriebsratsbüro einzurichten.

5

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, ein [X.]zugang sei für die konkrete Aufgabenstellung des [X.]etriebsrats nicht erforderlich. Dieser könne sich die notwendigen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Der [X.]etriebsrat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die einem [X.]anschluss entgegenstehenden betrieblichen Interessen unberücksichtigt gelassen. Für sie entstünden durch die Einrichtung und Unterhaltung der [X.]verbindung [X.]osten. Darüber hinaus sei mit Folgekosten durch erforderliche [X.]chulungen im Umgang mit dem [X.] und die Zunahme an [X.]etriebsratstätigkeiten aufgrund zu erwartender [X.]recherchen zu rechnen. [X.]chließlich berge ein [X.]anschluss zwangsläufig ein größeres Risiko des [X.] oder Hackern in das Netzwerk. Auch das geringe Ausstattungsniveau der Filialleitung sei zu berücksichtigen.

6

Die Vorinstanzen haben dem Antrag stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Arbeitgeberin ihr Ziel der Antragsabweisung weiter.

7

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Antrag des [X.]etriebsrats zu Recht entsprochen. Die Arbeitgeberin ist verpflichtet, dem [X.]etriebsrat einen [X.]zugang zur Nutzung einzurichten.

8

I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt i[X.]v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.]etriebsrat die zur Erfüllung des Anspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist [X.]ache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt(vgl. [X.] 9. Juni 1999 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 92, 26).

9

II. Der Antrag ist begründet. Der [X.]etriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 [X.] von der Arbeitgeberin die Einrichtung eines [X.]zugangs zur Nutzung verlangen.

1. Nach § 40 Abs. 2 [X.] hat der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat für die [X.]itzungen, die [X.]prechstunden und die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, [X.]üropersonal sowie Informations- und [X.]ommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik i[X.]v. § 40 Abs. 2 [X.] gehört auch das [X.]([X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88).

a) Der [X.]etriebsrat kann einen [X.]zugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 Abs. 2 [X.] genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Auch nach der am 28. Juli 2001 in [X.] getretenen Neufassung des § 40 Abs. 2 [X.], mit der der Gesetzgeber klargestellt hat, dass der Arbeitgeber dem [X.]etriebsrat Informations- und [X.]ommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat([X.]T-Drucks. 14/5741 [X.]. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den [X.]etriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 Abs. 2 [X.]. Danach stehen Informations- und [X.]ommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und [X.]üropersonal. Die [X.]eschränkung des [X.]achmittelanspruchs des [X.]etriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle [X.]elastung des Arbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven [X.]ereich moderner [X.]ürotechnik, anders als bei den übrigen [X.]achmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten ([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 21 mwN, [X.]E 122, 293; 3. [X.]eptember 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 a der Gründe, [X.]E 107, 231).

b) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]enats obliegt dem [X.]etriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes [X.]achmittel zur Erledigung von [X.]etriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven [X.]edürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der [X.]elegschaft an einer sachgerechten Ausübung des [X.]etriebsratsamts und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine [X.]egrenzung der [X.]ostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.]E 122, 293). Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des [X.]etriebsrats auf Überlassung von Informations- und [X.]ommunikationstechnik (vgl. [X.] 3. [X.]eptember 2003 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 107, 231).

c) Die Entscheidung des [X.]etriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten [X.]achmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen [X.]ontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte [X.]achmittel aufgrund der konkreten betrieblichen [X.]ituation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des [X.]etriebsrats dient und der [X.]etriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der [X.]elegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige [X.]achmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des [X.]etriebsrats im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des [X.]etriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 122, 293; 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 9, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88).

d) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen [X.]ontrolle ergehende Entscheidung des [X.], ob der [X.]etriebsrat ein [X.]achmittel zur Erledigung der ihm obliegenden Aufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind([X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 23 mwN, [X.]E 122, 293; 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 9, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88).

2. Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung stand.

a) Die Würdigung des [X.], der [X.]etriebsrat habe die Ausstattung mit einem [X.]anschluss als seiner Aufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist [X.] nicht zu beanstanden.

aa) Die Aufgaben des [X.]etriebsrats ergeben sich aus dem [X.]etriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen(z[X.] § 17 Abs. 2 und 3 [X.][X.]chG, § 93 [X.]G[X.]X, §§ 9, 11 A[X.]iG), ggf. auch aus [X.]etriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 Abs. 1 [X.] nennt zahlreiche allgemeine Aufgaben des [X.]etriebsrats. Von erheblicher [X.]edeutung ist dabei die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 [X.] normierte Pflicht darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und [X.]etriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Vor allem obliegt dem [X.]etriebsrat aber die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in [X.], personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. [X.]) sowie der Aufgaben bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung (§§ 90 f. [X.]). In den in § 87 [X.] aufgeführten Angelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten vorschlagen ([X.] 28. November 1989 - 1 A[X.]R 97/88 - [X.]E 63, 283). In bestimmten Angelegenheiten sind die Arbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des [X.]etriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 Abs. 4 [X.]atz 3, § 82 Abs. 2 [X.]atz 2, § 83 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]); es gehört daher auch zu den Aufgaben jedes einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds, die Arbeitnehmer zu beraten ([X.] 27. November 2002 - 7 A[X.]R 45/01 - zu [X.] III 2 b bb der Gründe).

bb) Diese Aufgaben kann der [X.]etriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine Aufgabenerfüllung mithin notwendig. [X.]ei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche [X.]achmittel hierfür genutzt werden, steht dem [X.]etriebsrat ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das [X.], ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das [X.] können [X.]achinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. [X.]o wird der [X.]tand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen Gesetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des [X.]s fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der [X.] und verschiedener Gerichte stellen wichtige Gesetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der [X.]etriebsrat kann sich mit Hilfe der im [X.] zur Verfügung stehenden [X.]uchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in [X.]schriften oder [X.]ungen, veralteten [X.]ommentierungen oder Gerichtsentscheidungen angewiesen zu sein([X.] 3. [X.]eptember 2003 - 7 [X.] - zu [X.] II 2 b der Gründe, [X.]E 107, 231). Dabei beschränkt sich der [X.]ezug zu den Aufgaben des [X.]etriebsrats nicht auf Rechtsfragen. Auch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von [X.]etriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen [X.]auftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind z[X.] Formulierungshilfen zu [X.]etriebsvereinbarungen oder notwendige Adressen von [X.]ehörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen [X.]ereiche, in denen sich der [X.]etriebsrat im [X.] effizient und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

cc) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das [X.] der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des [X.]etriebsrats dient. Eine entsprechende Annahme des [X.]etriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden [X.]eurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der [X.]etriebsrat seine Aufgaben überhaupt wahrnimmt. In Anbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des [X.]s zur Aufgabenerfüllung des [X.]etriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem [X.] benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche Aufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das [X.] der Erfüllung dieser Aufgaben dient. [X.]oweit der [X.]enatsentscheidung vom 23. August 2006(- 7 [X.] - Rn. 16, 17, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88) etwas Anderes zu entnehmen ist, hält der [X.]enat daran nicht fest.

Der [X.]etriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne [X.]zugang die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem [X.]eurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine Aufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom [X.]etriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines [X.]achmittels bei seiner Aufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des [X.]achmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dies stellt der [X.]enat in Abgrenzung zu früheren Entscheidungen(vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 [X.] - Rn. 26 mwN, [X.]E 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des Arbeitgebers nicht außer [X.] gelassen. Diese muss der [X.]etriebsrat vielmehr in der unabhängig von der [X.]eurteilung der Dienlichkeit des [X.]achmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des Arbeitgebers berücksichtigen.

dd) Der [X.]etriebsrat durfte einen [X.]zugang als für seine Aufgabenerfüllung dienlich erachten, obwohl vorliegend die Filialleiterin über keinen [X.]anschluss verfügt. Der [X.]enat hat in Fällen, in denen sich der [X.]etriebsrat zur [X.]egründung seiner Forderung nach einem bestimmten [X.]achmittel auf die [X.]achmittelausstattung des Arbeitgebers berief, wiederholt entschieden, dass sich der erforderliche Umfang eines [X.]achmittels nicht ausschließlich nach dem Ausstattungsniveau des Arbeitgebers bestimmt(23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 14, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88; 17. Februar 1993 - 7 A[X.]R 19/92 - zu [X.]I 2 e der Gründe, [X.]E 72, 274). Die [X.]achmittelausstattung des Arbeitgebers lässt keinen [X.]chluss darauf zu, ob der [X.]etriebsrat ein bestimmtes [X.]achmittel benötigt. Es ist ebenso wie das [X.] Ausstattungsniveau allenfalls im Rahmen der [X.]erücksichtigung entgegenstehender betrieblicher [X.]elange von [X.]edeutung.

b) Die Würdigung des [X.], dass berechtigte Interessen der Arbeitgeberin einem [X.]zugang im [X.]treitfall nicht entgegenstehen, lässt keine Rechtsfehler erkennen.

aa) [X.]ei einem [X.]anschluss können für die vom [X.]etriebsrat im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in Abhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen [X.]ituation - neben der [X.]egrenzung der [X.]ostenpflicht weitere Gesichtspunkte [X.]edeutung erlangen. [X.]o kann die konkrete Möglichkeit der Gefährdung besonderer Geheimhaltungsinteressen gegen einen [X.]zugang sprechen. Auch dann, wenn der Arbeitgeber greifbare Anhaltspunkte für die Gefahr des Missbrauchs des verlangten [X.]achmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem [X.]achmittelverlangen entgegenstehen. [X.]edeutsam im Rahmen der [X.]erücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das [X.] und konkret das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau sein([X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 16, [X.] [X.] 1972 § 40 Nr. 88; 3. [X.]eptember 2003 - 7 [X.] - zu [X.]I 2 b der Gründe, [X.]E 107, 231). Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der [X.]etriebsrat eines kleinen [X.]etriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus [X.]ostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und [X.]ommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht. Allerdings verbieten sich schematische Lösungen. Genauso wenig wie die Nutzung des [X.]s durch den Arbeitgeber einen Anspruch des [X.]etriebsrats auf die [X.]ereitstellung eines [X.]anschlusses begründet (vgl. [X.] 23. August 2006 - 7 [X.] - Rn. 14, aaO), schließt allein die Nichtnutzung des [X.]s durch den Arbeitgeber einen solchen Anspruch aus.

bb) Hiernach ist es [X.] nicht zu beanstanden, dass das [X.] keine der [X.]nutzung durch den [X.]etriebsrat entgegenstehenden berechtigten [X.]elange der Arbeitgeberin angenommen hat.

(1) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines [X.]zugangs unmittelbar entstehende [X.]ostenbelastung spricht nicht gegen das [X.]achmittelverlangen. Der [X.]etriebsrat verfügt hier bereits über einen [X.], mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich ist. Die Installation eines [X.]zugangs erfordert weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive Anschaffung der erforderlichen Hardware. Auch ist nicht ersichtlich, dass durch die von der Arbeitgeberin angeführte Pflege und Wartung des [X.]zugangs nennenswerte [X.]osten entstehen, zumal die bereits genutzte Hardware ohnehin gepflegt und gewartet werden muss. Im Übrigen sind diese [X.]osten auch weder erläutert noch der Höhe nach ansatzweise beziffert worden. [X.]törungen etwa durch [X.] oder sog. Hackerangriffe könnte die Arbeitgeberin in gleicher Weise vorbeugen wie bei anderen mit [X.]zugang ausgestatteten [X.]s im Unternehmen.

(2) Die vorliegend von der Arbeitgeberin angeführten mittelbaren [X.]osten stehen der Einrichtung eines [X.]zugangs für den [X.]etriebsrat ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der Arbeitgeberin vorgebrachten Lohn- und Gehaltskosten, die nach ihrer Auffassung dadurch entstünden, dass aufgrund der Nutzung des [X.]s und zusätzlicher Recherchearbeit ein höherer [X.]anteil zu vergütender [X.]etriebsratsarbeit anfiele. Dass der [X.]aufwand für die [X.]etriebsratstätigkeit im Vergleich zur [X.]ituation ohne [X.]zugang erhöht wäre, ist eine reine, nicht belegte Vermutung der Arbeitgeberin. Zumindest ebenso wahrscheinlich ist es, dass der [X.]etriebsrat durch die mit dem [X.] eröffnete Möglichkeit schneller, zielgerichteter und einfacher Informationsbeschaffung seine gesetzlichen Aufgaben in kürzerer [X.] erledigen kann. Im Übrigen sind gem. § 37 Abs. 2 [X.] nicht freigestellte Mitglieder des [X.]etriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts nur zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des [X.]etriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass das [X.]etriebsratsmitglied während der [X.] der Arbeitsbefreiung gesetzliche Aufgaben des [X.]etriebsrats wahrnimmt. Die Vergütungspflicht ist also ohnehin auf [X.]en erforderlicher [X.]etriebsratstätigkeiten begrenzt und kein der Einrichtung eines [X.]anschlusses für den [X.]etriebsrat entgegenstehender Gesichtspunkt.

(3) Auch die von der Arbeitgeberin auf einer abstrakten Annahme begründete Missbrauchsgefahr steht dem geforderten [X.]zugang nicht entgegen. Während der von der Arbeitgeberin nach § 37 Abs. 2, § 38 Abs. 1 [X.] zu vergütenden [X.]en dürfen die [X.]etriebsratsmitglieder den [X.]zugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser [X.]en kann die Arbeitgeberin untersagen und bei Verstößen reagieren. Allein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des [X.]anschlusses durch [X.]etriebsratsmitglieder steht dem Anspruch nicht von vornherein entgegen.

(4) Etwa anfallende [X.]chulungskosten gebieten keine andere [X.]ichtweise. Die [X.]ostentragungspflicht für die Teilnahme an [X.]chulungsveranstaltungen ist gesetzlich geregelt und begrenzt. [X.]ie setzt gem. § 37 Abs. 6 [X.] voraus, dass die in der [X.]chulung vermittelten [X.]enntnisse unter [X.]erücksichtigung der konkreten [X.]ituation im [X.]etrieb und im [X.]etriebsrat benötigt werden, damit die [X.]etriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen können. Die [X.]uchmaschinen und Homepages im [X.] sind mittlerweile überwiegend so einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet, dass eine [X.]chulung für ihre Inanspruchnahme nicht erforderlich sein dürfte. [X.]ollte dies gleichwohl der Fall sein, so wäre die hieraus für die Arbeitgeberin resultierende [X.]ostentragungspflicht Folge der gesetzlichen Regelung und nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse der Arbeitgeberin daran zu begründen, dem [X.]etriebsrat den [X.]zugang vorzuenthalten. Im Übrigen kann die dem [X.]etriebsrat eröffnete Möglichkeit, sich im [X.] auf einfachem und schnellem Weg Informationen zu beschaffen, sogar je nach Lage des Einzelfalls geeignet sein, [X.]osten für eine gegebenenfalls sonst erforderliche Hinzuziehung von [X.]achverständigen nach § 80 Abs. 3 [X.] zu sparen.

(5) Der [X.]nutzung durch den [X.]etriebsrat steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass in der betroffenen Filiale der Arbeitgeberin bislang an keinem [X.] ein [X.]anschluss existiert und die mit Leitungsfunktionen in personellen und [X.] Angelegenheiten betraute Filialleiterin keinen solchen [X.] hat. Die Arbeitgeberin verzichtet nicht etwa generell auf die Nutzung des [X.]s. Vielmehr verfügen die Mitarbeiter der Personalabteilung in der Unternehmenszentrale in [X.] über einen [X.]zugang. Das verhältnismäßig geringe Ausstattungsniveau in der Filiale wird dadurch relativiert. Auch ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung der Arbeitgeberin, der Filialleiterin keinen [X.]zugang zur Verfügung zu stellen, etwa Ausdruck einer wirtschaftlich schwierigen [X.]ituation des Unternehmens wäre, auf die der [X.]etriebsrat bei seinem Verlangen nach einem solchen Zugang Rücksicht nehmen müsste.

        

    Linsenmaier    

        

    [X.]iel    

        

    [X.]chmidt    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    Vorbau    

                 

Meta

7 ABR 81/09

17.02.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stuttgart, 24. April 2008, Az: 4 BV 258/07, Beschluss

§ 40 Abs 2 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 38 Abs 1 S 1 BetrVG, § 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 2 Abs 1 BetrVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 7 ABR 81/09 (REWIS RS 2010, 9326)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9326

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