Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 7 ABR 58/08

7. Senat | REWIS RS 2010, 9307

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Gegenstand

Anspruch des Betriebsrats auf Einrichtung eines Internetzugangs - mittelbare Kosten


Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des [X.] vom 19. März 2008 - 4 [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe

1

[X.]. Die [X.]eteiligten streiten darüber, ob die zu 2. beteiligte [X.]rbeitgeberin verpflichtet ist, dem [X.]etriebsrat auf dessen [X.] einen [X.]zugang zur Verfügung zu stellen.

2

Die zu 2. beteiligte [X.]rbeitgeberin betreibt in [X.] sowie in [X.] zwei Warenlager für ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen der [X.]ekleidungsbranche, das in mehr als 300 Filialen [X.]ekleidungsartikel und [X.]ccessoires verkauft. Im [X.]pril 2007 wurde dieser [X.]ereich aus der damaligen H [X.]mbH ausgegliedert und auf die [X.]rbeitgeberin übertragen. Die Warenlager sind als eigenständige [X.]etriebe organisiert. Im [X.]etrieb [X.], dem Warenlager für den süddeutschen Raum, beschäftigt die [X.]rbeitgeberin ca. 280 [X.]rbeitnehmer. Die [X.]bteilungsleitung und sechs [X.]rbeitnehmer im administrativen [X.]ereich verfügen über Personalcomputer([X.]), von denen zwei mit einem [X.]anschluss ausgestattet sind. Die [X.]rbeitgeberin nutzt eine sog. [X.]-Flatrate. Der [X.]eteiligte zu 1. ist der für den [X.]etrieb in [X.] gebildete [X.]etriebsrat. Ihm steht ein [X.] mit einem E-Mail-[X.]ccount zur Verfügung. Einen Zugang zum [X.] ([X.]) hat der [X.]etriebsrat nicht.

3

[X.]b dem 25. Februar 2005 wurde dem [X.]etriebsrat ein [X.]anschluss freigeschaltet. Im Dezember veranlasste aber der Leiter des [X.], diesen [X.]anschluss wieder zu sperren.

4

Der [X.]etriebsrat hat mit dem am 6. [X.]pril 2006 beim [X.]rbeitsgericht eingeleiteten [X.]eschlussverfahren von der [X.]rbeitgeberin die Freischaltung eines [X.]anschlusses verlangt. Er hat die [X.]uffassung vertreten, ein [X.]anschluss sei notwendig zur Erfüllung seiner betriebsverfassungsrechtlichen [X.]ufgaben. [X.]erechtigte Interessen der [X.]rbeitgeberin stünden der Freischaltung eines [X.]anschlusses nicht entgegen.

5

Der [X.]etriebsrat hat beantragt,

        

der [X.]rbeitgeberin aufzugeben, auf dem ihm zur Verfügung gestellten Personalcomputer einen [X.]zugang zu eröffnen.

6

Die [X.]rbeitgeberin hat beantragt, den [X.]ntrag abzuweisen. Sie hat die [X.]uffassung vertreten, ein [X.]zugang sei für die konkrete [X.]ufgabenstellung des [X.]etriebsrats nicht erforderlich. Dieser könne sich die notwendigen Informationen auch auf anderem Weg beschaffen. Der [X.]etriebsrat habe bei seiner Entscheidung ermessensfehlerhaft die einem [X.]anschluss entgegenstehenden betrieblichen Interessen unberücksichtigt gelassen. Für sie entstünden durch die Einrichtung und Unterhaltung der [X.]verbindung Kosten. Darüber hinaus sei mit Folgekosten durch erforderliche Schulungen im Umgang mit dem [X.] und die Zunahme an [X.]etriebsratstätigkeiten aufgrund zu erwartender [X.]recherchen zu rechnen. Schließlich berge ein [X.]anschluss zwangsläufig ein größeres Risiko des [X.] oder Hackern in das Netzwerk.

7

Das [X.]rbeitsgericht hat den [X.]ntrag des [X.]etriebsrats abgewiesen. Das [X.] hat ihm stattgegeben. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die [X.]rbeitgeberin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

8

[X.]. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das [X.] hat dem [X.]ntrag des [X.]etriebsrats zu Recht entsprochen. Die [X.]rbeitgeberin ist verpflichtet, dem [X.]etriebsrat einen [X.]zugang zur Nutzung einzurichten.

9

I. Die Rechtsbeschwerde der [X.]rbeitgeberin hat nicht deshalb Erfolg, weil die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats gegen den [X.]eschluss des [X.]rbeitsgerichts unzulässig gewesen wäre und das [X.] aus diesem [X.]rund eine Sachentscheidung nicht hätte treffen dürfen.

1. Nach § 557 [X.]bs. 2 Satz 1 ZPO iVm. § 92 [X.]bs. 2 Satz 1, § 72 [X.]bs. 5 [X.]rb[X.][X.] hat das Rechtsbeschwerdegericht den angefochtenen [X.]eschluss auf von [X.]mts wegen zu berücksichtigende Verfahrensmängel von sich aus zu prüfen. Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn die [X.]eschwerde, in deren Rahmen das [X.] über den Sachantrag des [X.]eschwerdeführers entschieden hat, nicht zulässig war([X.][X.][X.] 28. Juni 2005 - 1 [X.][X.]R 26/04 - zu [X.] 1 a der [X.]ründe, [X.][X.][X.]E 115, 173).

2. Die [X.]eschwerde des [X.]etriebsrats gegen den [X.]eschluss des [X.]rbeitsgerichts genügt den gesetzlichen [X.]nforderungen des § 89 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.]rb[X.][X.]. Nach dieser Vorschrift muss die [X.]eschwerdebegründung angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden [X.]eschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die [X.]eschwerde gestützt wird. Zwar setzt sich vorliegend die [X.]eschwerdebegründung des [X.]etriebsrats nicht ausdrücklich mit dem vom [X.]rbeitsgericht herangezogenen [X.]rgument auseinander, die technische Entwicklung und die sozial übliche Nutzung des [X.]s habe sich nicht in den konkreten betrieblichen Verhältnissen niedergeschlagen. Die [X.]usführungen des [X.]etriebsrats in der [X.]eschwerdebegründung machen aber hinreichend deutlich, dass der [X.]etriebsrat die [X.]uffassung vertritt, aufgrund seiner konkreten betriebsverfassungsrechtlichen [X.]ufgabenstellung habe er die [X.]ewährung eines [X.]zugangs unabhängig vom [X.]usstattungsniveau der [X.]rbeitgeberin und der [X.]etriebsüblichkeit der [X.]nutzung für erforderlich halten dürfen. Zur Verdeutlichung der Erforderlichkeit eines [X.]zugangs unter [X.]erücksichtigung der konkreten [X.]ufgabenstellung hat der [X.]etriebsrat in der [X.]eschwerdebegründung eine Vielzahl in der Vergangenheit durchgeführter Recherchen angeführt. Weiter hat er ausdrücklich zu dem vom [X.]rbeitsgericht herangezogenen [X.]esichtspunkt Stellung genommen, es bestehe die [X.]efahr weiterer Kosten durch die Erforderlichkeit der [X.]ausstattung anderer [X.]etriebe.

II. Der [X.]ntrag des [X.]etriebsrats ist zulässig und begründet. Der [X.]etriebsrat kann nach § 40 [X.]bs. 2 [X.]etrV[X.] von der [X.]rbeitgeberin die Einrichtung eines [X.]zugangs auf dem bereits vorhandenen [X.] verlangen. Dies hat das [X.] im Ergebnis richtig erkannt.

1. Der [X.]ntrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO. Dem steht nicht entgegen, dass der [X.]etriebsrat die zur Erfüllung des [X.]nspruchs notwendigen technischen Maßnahmen nicht näher bezeichnet hat. Es ist Sache des Verpflichteten zu entscheiden, auf welche Weise er das geschuldete Ergebnis herbeiführt(vgl. [X.][X.][X.] 9. Juni 1999 - 7 [X.][X.]R 66/97 - zu [X.] der [X.]ründe, [X.][X.][X.]E 92, 26).

2. Der [X.]ntrag ist begründet. Der [X.]etriebsrat kann nach § 40 [X.]bs. 2 [X.]etrV[X.] von der [X.]rbeitgeberin die Einrichtung eines [X.]zugangs zur Nutzung verlangen.

a) Nach § 40 [X.]bs. 2 [X.]etrV[X.] hat der [X.]rbeitgeber dem [X.]etriebsrat für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende [X.]eschäftsführung in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, [X.]üropersonal sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zur Informationstechnik iSv. § 40 [X.]bs. 2 [X.]etrV[X.] gehört auch das [X.]([X.][X.][X.] 23. [X.]ugust 2006 - 7 [X.][X.]R 55/05 - Rn. 10, [X.]P [X.]etrV[X.] 1972 § 40 Nr. 88).

aa) Der [X.]etriebsrat kann einen [X.]zugang allerdings - ebenso wie die anderen in § 40 [X.]bs. 2 [X.]etrV[X.] genannten Mittel - nur verlangen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm nach dem [X.]esetz obliegenden [X.]ufgaben erforderlich ist. [X.]uch nach der am 28. Juli 2001 in [X.] getretenen Neufassung des § 40 [X.]bs. 2 [X.]etrV[X.], mit der der [X.]esetzgeber klargestellt hat, dass der [X.]rbeitgeber dem [X.]etriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen hat([X.]T-Drucks. 14/5741 S. 41), kann bei der Nutzung dieser Technik durch den [X.]etriebsrat von der Prüfung der Erforderlichkeit nicht abgesehen werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 40 [X.]bs. 2 [X.]etrV[X.]. Danach stehen Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und [X.]üropersonal. Die [X.]eschränkung des Sachmittelanspruchs des [X.]etriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle [X.]elastung des [X.]rbeitgebers zu verhindern. Damit ließe sich nicht in Einklang bringen, gerade in dem kostenintensiven [X.]ereich moderner [X.]ürotechnik, anders als bei den übrigen Sachmitteln, auf die Prüfung der Erforderlichkeit zu verzichten ([X.][X.][X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.][X.]R 45/06 - Rn. 21 mwN, [X.][X.][X.]E 122, 293; 3. September 2003 - 7 [X.][X.]R 8/03 - zu [X.] 2 a der [X.]ründe, [X.][X.][X.]E 107, 231).

bb) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats obliegt dem [X.]etriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von [X.]etriebsratsaufgaben erforderlich und vom [X.]rbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven [X.]edürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden [X.]ufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der [X.]elegschaft an einer sachgerechten [X.]usübung des [X.]etriebsratsamts und berechtigte Interessen des [X.]rbeitgebers, auch soweit sie auf eine [X.]egrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen([X.][X.][X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.][X.]R 45/06 - Rn. 22, [X.][X.][X.]E 122, 293). Diese [X.]rundsätze gelten auch für das Verlangen des [X.]etriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik (vgl. [X.][X.][X.] 3. September 2003 - 7 [X.][X.]R 8/03 - zu [X.] der [X.]ründe, [X.][X.][X.]E 107, 231).

cc) Die Entscheidung des [X.]etriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen [X.]ufgaben des [X.]etriebsrats dient und der [X.]etriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der [X.]elegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Interessen des [X.]rbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher [X.]ufgaben und hält sich die Interessenabwägung des [X.]etriebsrats im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums, kann das [X.]ericht die Entscheidung des [X.]etriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen([X.][X.][X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.][X.]R 45/06 - Rn. 23 mwN, [X.][X.][X.]E 122, 293; 23. [X.]ugust 2006 - 7 [X.][X.]R 55/05 - Rn. 9, [X.]P [X.]etrV[X.] 1972 § 40 Nr. 88).

dd) Die im Rahmen der arbeitsgerichtlichen Kontrolle ergehende Entscheidung des [X.]s, ob der [X.]etriebsrat ein Sachmittel zur Erledigung der ihm obliegenden [X.]ufgaben für erforderlich halten durfte und dieses deshalb vom [X.]rbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren ebenfalls nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände bei der Würdigung übersehen worden sind([X.][X.][X.] 16. Mai 2007 - 7 [X.][X.]R 45/06 - Rn. 23 mwN, [X.][X.][X.]E 122, 293; 23. [X.]ugust 2006 - 7 [X.][X.]R 55/05 - Rn. 9, [X.]P [X.]etrV[X.] 1972 § 40 Nr. 88).

b) Diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung im Ergebnis stand.

aa) Die Würdigung des [X.]s, der [X.]etriebsrat habe die [X.]usstattung mit einem [X.]anschluss als seiner [X.]ufgabenerfüllung dienlich ansehen dürfen, ist [X.] nicht zu beanstanden.

(1) Die [X.]ufgaben des [X.]etriebsrats ergeben sich aus dem [X.]etriebsverfassungsgesetz und anderen [X.]esetzen(z[X.] § 17 [X.]bs. 2 und 3 KSch[X.], § 93 S[X.][X.]X, §§ 9, 11 [X.]Si[X.]), ggf. auch aus [X.]etriebsvereinbarungen und Tarifverträgen. § 80 [X.]bs. 1 [X.]etrV[X.] nennt zahlreiche allgemeine [X.]ufgaben des [X.]etriebsrats. Von erheblicher [X.]edeutung ist dabei die in § 80 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]etrV[X.] normierte Pflicht darüber zu wachen, dass die zugunsten der [X.]rbeitnehmer geltenden [X.]esetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und [X.]etriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Vor allem obliegt dem [X.]etriebsrat aber die Wahrnehmung der gesetzlichen Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte in [X.], personellen und ggf. auch in wirtschaftlichen [X.]ngelegenheiten (§§ 87 ff., 92 ff. und 111 ff. [X.]etrV[X.]) sowie der [X.]ufgaben bei der [X.]estaltung von [X.]rbeitsplatz, [X.]rbeitsablauf und [X.]rbeitsumgebung (§§ 90 f. [X.]etrV[X.]). In den in § 87 [X.]etrV[X.] aufgeführten [X.]ngelegenheiten hat er ein Initiativrecht und kann von sich aus eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen [X.]ngelegenheiten vorschlagen ([X.][X.][X.] 28. November 1989 - 1 [X.][X.]R 97/88 - [X.][X.][X.]E 63, 283). In bestimmten [X.]ngelegenheiten sind die [X.]rbeitnehmer berechtigt, ein Mitglied des [X.]etriebsrats ihrer Wahl hinzuzuziehen (§ 81 [X.]bs. 4 Satz 3, § 82 [X.]bs. 2 Satz 2, § 83 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]etrV[X.]); es gehört daher auch zu den [X.]ufgaben jedes einzelnen [X.]etriebsratsmitglieds, die [X.]rbeitnehmer zu beraten ([X.][X.][X.] 27. November 2002 - 7 [X.][X.]R 45/01 - zu [X.]I 2 b bb der [X.]ründe).

(2) Diese [X.]ufgaben kann der [X.]etriebsrat sachgerecht nur wahrnehmen, wenn er über die erforderlichen rechtlichen oder tatsächlichen Informationen verfügt. Die Einholung dieser Informationen ist für seine [X.]ufgabenerfüllung mithin notwendig. [X.]ei der Frage, auf welchem Wege eine Informationsbeschaffung erfolgt und welche Sachmittel hierfür genutzt werden, steht dem [X.]etriebsrat ein [X.]eurteilungsspielraum zu. Entscheidet er sich zur Informationsbeschaffung durch das [X.], ist dies in der Regel nicht ermessensfehlerhaft. Durch das [X.] können Sachinformationen zu jedem nur denkbaren Themenbereich eingeholt werden. So wird der Stand der arbeits- und betriebsverfassungsrechtlichen [X.]esetzgebung und Rechtsprechung in unzähligen Quellen des [X.]s fast tagesaktuell wiedergegeben. Homepages der [X.]esetzgebungsorgane und verschiedener [X.]erichte stellen wichtige [X.]esetzesvorhaben und Entscheidungen dar. Der [X.]etriebsrat kann sich mit Hilfe der im [X.] zur Verfügung stehenden Suchmaschinen zu einzelnen betrieblichen Problemstellungen umfassend informieren, ohne auf Zufallsfunde in [X.]schriften oder [X.]ungen, veralteten Kommentierungen oder [X.]erichtsentscheidungen angewiesen zu sein([X.][X.][X.] 3. September 2003 - 7 [X.][X.]R 8/03 - zu [X.] 2 b der [X.]ründe, [X.][X.][X.]E 107, 231). Dabei beschränkt sich der [X.]ezug zu den [X.]ufgaben des [X.]etriebsrats nicht auf Rechtsfragen. [X.]uch Informationen von privaten oder staatlichen - für die Wahrnehmung von [X.]etriebsratsaufgaben relevanten - Institutionen, die in aller Regel über einen [X.]auftritt verfügen, können eingeholt und genutzt werden. Des Weiteren sind z[X.] Formulierungshilfen zu [X.]etriebsvereinbarungen oder notwendige [X.]dressen von [X.]ehörden zugänglich. Die aufgabenbezogenen [X.]ereiche, in denen sich der [X.]etriebsrat im [X.] effizient und effektiv Informationen beschaffen kann, sind nahezu allumfassend.

(3) Daher kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das [X.] der gesetzlichen [X.]ufgabenerfüllung des [X.]etriebsrats dient. Eine entsprechende [X.]nnahme des [X.]etriebsrats ist im Rahmen des ihm zustehenden [X.]eurteilungsspielraums nicht zu beanstanden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der [X.]etriebsrat seine [X.]ufgaben überhaupt wahrnimmt. In [X.]nbetracht der offenkundigen Dienlichkeit des [X.]s zur [X.]ufgabenerfüllung des [X.]etriebsrats ist es auch nicht erforderlich, dass dieser im Rechtsstreit konkrete, sich ihm aktuell stellende betriebsverfassungsrechtliche [X.]ufgaben darlegt, zu deren Erledigung er Informationen aus dem [X.] benötigt. Vielmehr ist bereits dann, wenn er überhaupt betriebsverfassungsrechtliche [X.]ufgaben wahrnimmt, davon auszugehen, dass das [X.] der Erfüllung dieser [X.]ufgaben dient. Soweit der Senatsentscheidung vom 23. [X.]ugust 2006(- 7 [X.][X.]R 55/05 - Rn. 16, 17, [X.]P [X.]etrV[X.] 1972 § 40 Nr. 88) etwas [X.]nderes zu entnehmen ist, hält der Senat daran nicht fest.

Der [X.]etriebsrat muss auch nicht darlegen, dass und inwieweit er ohne [X.]zugang die Wahrnehmung anderer Rechte und Pflichten vernachlässigen müsste. Zu seinem [X.]eurteilungsspielraum gehört es gleichfalls, darüber zu befinden, auf welche Weise er seine [X.]ufgaben am wirkungsvollsten erledigen kann. Die vom [X.]etriebsrat zu beurteilende Dienlichkeit eines Sachmittels bei seiner [X.]ufgabenerfüllung ist daher nicht erst dann gegeben, wenn er ohne den Einsatz des Sachmittels seine gesetzlichen Pflichten vernachlässigen würde. Dies stellt der Senat in [X.]bgrenzung zu früheren Entscheidungen(vgl. etwa 16. Mai 2007 - 7 [X.][X.]R 45/06 - Rn. 26 mwN, [X.][X.][X.]E 122, 293) ausdrücklich klar. Dadurch werden die berechtigten Interessen des [X.]rbeitgebers nicht außer [X.]cht gelassen. Diese muss der [X.]etriebsrat vielmehr in der unabhängig von der [X.]eurteilung der Dienlichkeit des Sachmittels vorzunehmenden Würdigung gegenläufiger Interessen des [X.]rbeitgebers berücksichtigen.

(4) Der [X.]etriebsrat durfte einen [X.]zugang als für seine [X.]ufgabenerfüllung dienlich erachten, obwohl vorliegend die Filialleitung über keinen [X.]anschluss verfügt. Der Senat hat in Fällen, in denen sich der [X.]etriebsrat zur [X.]egründung seiner Forderung nach einem bestimmten Sachmittel auf die Sachmittelausstattung des [X.]rbeitgebers berief, wiederholt entschieden, dass sich der erforderliche Umfang eines Sachmittels nicht ausschließlich nach dem [X.]usstattungsniveau des [X.]rbeitgebers bestimmt(23. [X.]ugust 2006 - 7 [X.][X.]R 55/05 - Rn. 14, [X.]P [X.]etrV[X.] 1972 § 40 Nr. 88; 17. Februar 1993 - 7 [X.][X.]R 19/92 - zu [X.] 2 e der [X.]ründe, [X.][X.][X.]E 72, 274). Die Sachmittelausstattung des [X.]rbeitgebers lässt keinen Schluss darauf zu, ob der [X.]etriebsrat ein bestimmtes Sachmittel benötigt. Es ist ebenso wie das [X.] [X.]usstattungsniveau allenfalls im Rahmen der [X.]erücksichtigung entgegenstehender betrieblicher [X.]elange von [X.]edeutung.

bb) Die Würdigung des [X.]s, dass berechtigte Interessen der [X.]rbeitgeberin einem [X.]zugang im Streitfall nicht entgegenstehen, ist zwar nicht frei von [X.]. Sie erweist sich im Ergebnis aber als zutreffend(§ 561 ZPO).

(1) [X.]ei einem [X.]anschluss können für die vom [X.]etriebsrat im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraums zu treffende Entscheidung - in [X.]bhängigkeit vom Einzelfall und der konkreten betrieblichen Situation - neben der [X.]egrenzung der Kostenpflicht weitere [X.]esichtspunkte [X.]edeutung erlangen. So kann die konkrete Möglichkeit der [X.]efährdung besonderer [X.]eheimhaltungsinteressen gegen einen [X.]zugang sprechen. [X.]uch dann, wenn der [X.]rbeitgeber greifbare [X.]nhaltspunkte für die [X.]efahr des Missbrauchs des verlangten Sachmittels vorbringt, kann dies je nach den Einzelfallumständen dem [X.] entgegenstehen. [X.]edeutsam im Rahmen der [X.]erücksichtigung betrieblicher Interessen können schließlich auch das [X.] und konkret das auf [X.]rbeitgeberseite vorhandene [X.]usstattungsniveau sein([X.][X.][X.] 23. [X.]ugust 2006 - 7 [X.][X.]R 55/05 - Rn. 16, [X.]P [X.]etrV[X.] 1972 § 40 Nr. 88; 3. September 2003 - 7 [X.][X.]R 8/03 - zu [X.] 2 b der [X.]ründe, [X.][X.][X.]E 107, 231). Insbesondere kann es im Einzelfall angemessen sein, dass der [X.]etriebsrat eines kleinen [X.]etriebs mit geringer wirtschaftlicher Leistungskraft, dessen Inhaber selbst aus Kostengründen auf den Einsatz teurer Informations- und Kommunikationstechnik verzichtet, ebenfalls von der Forderung nach deren Zurverfügungstellung absieht. [X.]llerdings verbieten sich schematische Lösungen. [X.]enauso wenig wie die Nutzung des [X.]s durch den [X.]rbeitgeber einen [X.]nspruch des [X.]etriebsrats auf die [X.]ereitstellung eines [X.]anschlusses begründet (vgl. [X.][X.][X.] 23. [X.]ugust 2006 - 7 [X.][X.]R 55/05 - Rn. 14, aaO), schließt allein die Nichtnutzung des [X.]s durch den [X.]rbeitgeber einen solchen [X.]nspruch aus.

(2) Hiernach hätte das [X.] zwar nicht darauf abstellen dürfen, dass dem [X.]etriebsrat im Jahr 2005 ein [X.]zugang zur Verfügung stand, ohne zugleich den Einwand der [X.]rbeitgeberin zu würdigen, es habe sich um ein Missverständnis der IT-[X.]bteilung der damaligen [X.]rbeitgeberin gehandelt. Ebenso wenig ist die [X.]eurteilung des [X.]s, die vormalige [X.]rbeitgeberin habe mit der [X.]eschränkung des [X.]zugangs auf die [X.]esamtbetriebsausschussmitglieder verhindern wollen, dass auch jeder örtliche [X.]etriebsrat in den Filialen eine entsprechende technische [X.]usstattung verlangt, durch entsprechende tatsächliche Feststellungen gerechtfertigt.

(3) Dennoch hat das [X.] im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der [X.]nutzung durch den [X.]etriebsrat keine berechtigten [X.]elange der [X.]rbeitgeberin entgegenstehen.

(a) Die durch die Einrichtung und Unterhaltung eines [X.]zugangs unmittelbar entstehende Kostenbelastung spricht nicht gegen das [X.]. Der [X.]etriebsrat verfügt hier bereits über einen internetfähigen [X.], mit dem der Zugriff auf das unternehmensweite Intranet und der Empfang und Versand von E-Mails möglich ist. Die Freischaltung eines [X.]zugangs erfordert weder umfangreiche technische Veränderungen noch eine kostenintensive [X.]nschaffung der erforderlichen Hardware. [X.]uch ist nicht ersichtlich, dass durch die von der [X.]rbeitgeberin angeführte Pflege und Wartung des [X.]zugangs nennenswerte Kosten entstehen, zumal die bereits genutzte Hardware ohnehin gepflegt und gewartet werden muss. Im Übrigen sind diese Kosten auch weder erläutert noch der Höhe nach ansatzweise beziffert worden.

(b) Störungen etwa durch [X.] oder sog. Hackerangriffe könnte die [X.]rbeitgeberin in gleicher Weise vorbeugen wie bei anderen mit [X.]zugang ausgestatteten [X.]s im Unternehmen. Dagegen spricht nicht der Vortrag der [X.]rbeitgeberin, ein durch die Freischaltung des [X.]s erhöhtes Risiko der Industriespionage erfordere umfassende Schutzvorkehrungen mit erheblichen Folgekosten. Im [X.]etrieb in [X.] bestehen bereits zwei [X.]anschlüsse. Ist es möglich, diese gegen Industriespionage zu sichern, ist nicht nachvollziehbar, warum die Sicherung des [X.]zugangs für den [X.]etriebsrat erhebliche Investitionen in die technische Infrastruktur auslösen würde.

(c) Die vorliegend von der [X.]rbeitgeberin angeführten mittelbaren Kosten stehen der Einrichtung eines [X.]zugangs für den [X.]etriebsrat ebenfalls nicht entgegen. Dies gilt zunächst für die von der [X.]rbeitgeberin vorgebrachten Lohn- und [X.]ehaltskosten, die nach ihrer [X.]uffassung dadurch entstünden, dass aufgrund der Nutzung des [X.]s und zusätzlicher Recherchearbeit ein höherer [X.]anteil zu vergütender [X.]etriebsratsarbeit anfiele. Dass der [X.]aufwand für die [X.]etriebsratstätigkeit im Vergleich zur Situation ohne [X.]zugang erhöht wäre, ist eine reine, nicht belegte Vermutung der [X.]rbeitgeberin. Zumindest ebenso wahrscheinlich ist es, dass der [X.]etriebsrat durch die mit dem [X.] eröffnete Möglichkeit schneller, zielgerichteter und einfacher Informationsbeschaffung seine gesetzlichen [X.]ufgaben in kürzerer [X.] erledigen kann. Im Übrigen sind gem. § 37 [X.]bs. 2 [X.]etrV[X.] nicht freigestellte Mitglieder des [X.]etriebsrats von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des [X.]rbeitsentgelts nur zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und [X.]rt des [X.]etriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer [X.]ufgaben erforderlich ist. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass das [X.]etriebsratsmitglied während der [X.] der [X.]rbeitsbefreiung gesetzliche [X.]ufgaben des [X.]etriebsrats wahrnimmt. Die Vergütungspflicht ist also ohnehin auf [X.]en erforderlicher [X.]etriebsratstätigkeiten begrenzt und kein der Einrichtung eines [X.]anschlusses für den [X.]etriebsrat entgegenstehender [X.]esichtspunkt.

(d) [X.]uch die von der [X.]rbeitgeberin auf einer abstrakten [X.]nnahme begründete Missbrauchsgefahr steht dem geforderten [X.]zugang nicht entgegen. Während der von der [X.]rbeitgeberin nach § 37 [X.]bs. 2, § 38 [X.]bs. 1 [X.]etrV[X.] zu vergütenden [X.]en dürfen die [X.]etriebsratsmitglieder den [X.]zugang ohnehin nicht zu privaten Zwecken verwenden. Eine Privatnutzung außerhalb dieser [X.]en kann die [X.]rbeitgeberin untersagen und bei Verstößen reagieren. [X.]llein die theoretische Möglichkeit der sachfremden Nutzung des [X.]anschlusses durch [X.]etriebsratsmitglieder steht dem [X.]nspruch nicht von vornherein entgegen.

(e) Etwa anfallende Schulungskosten gebieten keine andere Sichtweise. Die Kostentragungspflicht für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ist gesetzlich geregelt und begrenzt. Sie setzt gem. § 37 [X.]bs. 6 [X.]etrV[X.] voraus, dass die in der Schulung vermittelten Kenntnisse unter [X.]erücksichtigung der konkreten Situation im [X.]etrieb und im [X.]etriebsrat benötigt werden, damit die [X.]etriebsratsmitglieder ihre derzeitigen oder demnächst anfallenden gesetzlichen [X.]ufgaben wahrnehmen können. Die Suchmaschinen und Homepages im [X.] sind mittlerweile überwiegend so einfach und benutzerfreundlich ausgestaltet, dass eine Schulung für ihre Inanspruchnahme nicht erforderlich sein dürfte. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, so wäre die hieraus für die [X.]rbeitgeberin resultierende Kostentragungspflicht Folge der gesetzlichen Regelung und nicht geeignet, ein berechtigtes Interesse der [X.]rbeitgeberin daran zu begründen, dem [X.]etriebsrat den [X.]zugang vorzuenthalten. Im Übrigen kann die dem [X.]etriebsrat eröffnete Möglichkeit, sich im [X.] auf einfachem und schnellem Weg Informationen zu beschaffen, sogar je nach Lage des Einzelfalls geeignet sein, Kosten für eine gegebenenfalls sonst erforderliche Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 80 [X.]bs. 3 [X.]etrV[X.] zu sparen.

(f) Der [X.]nutzung durch den [X.]etriebsrat steht auch nicht der Umstand entgegen, dass im hier betroffenen [X.]etrieb in [X.] lediglich für den [X.]etriebsleiter und einen weiteren [X.]rbeitsplatz ein [X.]zugang besteht. Die [X.]rbeitgeberin verzichtet damit nicht etwa generell auf die Nutzung des [X.]s. [X.]uch ist weder behauptet noch sonst ersichtlich, dass die Entscheidung der [X.]rbeitgeberin, keinen weiteren [X.]zugang im administrativen [X.]ereich einzurichten, etwa [X.]usdruck einer wirtschaftlich schwierigen Situation des Unternehmens wäre, auf die der [X.]etriebsrat bei seinem Verlangen nach einem solchen Zugang Rücksicht nehmen müsste.

        

    Linsenmaier    

        

    Schmidt     

        

    [X.]    

        

        

        

    M. Zwisler    

        

    Vorbau    

                 

Meta

7 ABR 58/08

17.02.2010

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Würzburg, 26. April 2007, Az: 11 BV 35/06 A, Beschluss

§ 40 Abs 2 BetrVG, § 40 Abs 1 BetrVG, § 37 Abs 2 BetrVG, § 37 Abs 6 S 1 BetrVG, § 38 Abs 1 S 1 BetrVG, § 80 Abs 1 Nr 1 BetrVG, § 2 Abs 1 BetrVG, § 89 Abs 2 S 2 ArbGG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 7 ABR 58/08 (REWIS RS 2010, 9307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9307

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Referenzen
Wird zitiert von

6 P 12/09

11 TaBV 42/14

12 TaBV 37/15

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