Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 67/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 1856

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Gegenstand

Anwaltliches Berufsrecht: Belehrende Hinweise der Rechtsanwaltskammer über die Rechtswidrigkeit einer beabsichtigten Werbemaßnahme


Tenor

Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes [X.] vom 6. September 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit 2004 Mitglied der [X.]. Er wendet sich gegen belehrende Hinweise der [X.] vom 7. Januar 2013 und 15. Februar 2013. Diese waren auf seine Bitte ergangen, die berufsrechtliche Zulässigkeit von ihm ins Auge gefasster und so bezeichneter "Schockwerbung" für seine Kanzlei zu beurteilen. Zugrunde liegt, dass der Kläger zu Werbezwecken Kaffeetassen verbreiten will, die er mit verschiedenen Aufdrucken von Bildern, diesen beigestellten Textzeilen sowie den Kontaktdaten seiner Kanzlei versehen möchte.

2

In Streit stehen noch drei solcher Aufdrucke. Der erste Aufdruck enthält eine mit diagonal verlaufenden roten Linien durchgestrichene fotografische Abbildung. Sie zeigt eine Frau, die ein auf ihren Knien liegendes, ersichtlich schreiendes Mädchen mit einem Gegenstand auf das nackte Gesäß schlägt. Neben dem Bild ist aufgedruckt: "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1631 Abs. 2 BGB)". Der zweite - zeichnerische - [X.] stellt einen eine Pfeife rauchenden Mann dar, der einer auf seinen Knien liegenden erwachsenen Frau mit einem Gegenstand auf das entblößte Gesäß schlägt. Daneben findet sich der Text: "[X.] Sie Opfer einer Straftat?". Der dritte Aufdruck setzt sich zusammen aus einer fotografischen Abbildung einer jungen Frau, die sich erkennbar aus Verzweiflung den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, und der daneben angebrachten Textzeile "Nicht verzagen, R.    fragen".

3

In den genannten Bescheiden gab die Beklagte dem Kläger jeweils auf, die Werbung wegen Unvereinbarkeit mit dem anwaltlichen Berufsrecht sowie dem Wettbewerbsrecht zu unterlassen. Die dem Kläger förmlich zugestellten Bescheide enthielten eine Rechtsmittelbelehrung, wonach binnen eines Monats nach Zustellung Klage beim [X.] erhoben werden könne.

4

Die durch den Kläger gegen die Bescheide erhobene Klage hat der [X.] als unzulässig abgewiesen, weil die belehrenden Hinweise zukünftiges Verhalten beträfen, weswegen ihnen keine Verwaltungsaktqualität zukomme. Der Senat hat die Berufung des [X.] mit Beschluss vom 21. Januar 2014 zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

5

Die [X.]erufung hat im Ergebnis keinen Erfolg.

6

1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist die Klage allerdings als Anfechtungsklage (§ 112a Abs. 1, § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig.

7

Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind auf der Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 [X.] ergangene belehrende Hinweise namentlich dann, wenn sie wie die angefochtenen [X.]escheide mit einem Handlungsverbot verbunden sind, als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifende Verwaltungsakte anzusehen, die dementsprechend mit der Anfechtungsklage angefochten werden können (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2012 - [X.] ([X.]) 35/11, [X.], 3039 Rn. 5; [X.]eschlüsse vom 30. November 2009 - [X.] ([X.]) 11/08, [X.], 1972 Rn. 7; vom 25. November 2002 - [X.] ([X.]) 41/02, [X.]Z 153, 61, 62 f.; jeweils m.w.[X.]). Der [X.] steht unter den hier gegebenen Umständen nicht entgegen, dass sich die [X.]escheide nicht auf vergangenes, sondern auf zukünftiges Verhalten des [X.] beziehen. Zwar hat der Senat zum vormals geltenden Verfahrensrecht mehrfach ausgesprochen, dass Auskünfte der Rechtsanwaltskammern über die Rechtmäßigkeit künftigen Verhaltens des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht anfechtbar sind, weil sie keine Schuld feststellen und nicht in dessen Rechte eingreifen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 16. Juli 1962 - [X.] ([X.]) 10/62, [X.]Z 37, 396, 401; vom 18. November 1996 - [X.] ([X.]) 20/96, NJW-RR 1997, 759; vom 2. April 2001 - [X.] ([X.]) 28/00, [X.]RAK-Mitt 2001, 188, 189; vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 38/05, [X.], 2926 Rn. 2).

8

Jedoch gehen die streitbefangenen [X.]escheide nach ihrem bei der Auslegung maßgebenden objektiven Erklärungswert aus Sicht des Empfängerhorizonts (vgl. nur von [X.]/[X.] in [X.]eckOK [X.], Stand 1. Juli 2014, § 35 Rn. 46 m.w.[X.]) schon ausweislich der jeweils verwendeten Entscheidungsformel über solche präventive Auskünfte hinaus. Diese stellen fest, dass die Verwendung der verfahrensgegenständlichen Aufdrucke zu Werbezwecken rechtswidrig ist, und sprechen konkrete Verbote aus ("... ist nicht mit dem anwaltlichen [X.]erufsrecht ... vereinbar und daher von Ihnen zu unterlassen"). Damit ist der [X.]ereich präventiver Hinweise ohne Regelungscharakter verlassen (vgl. auch [X.]ayVGH, [X.]ayV[X.]l 2006, 635; [X.] in [X.]/[X.]onk/Sachs, [X.], 8. Aufl., § 35 Rn. 83 m.w.[X.]). Die [X.]escheide lassen erkennen, dass sich die [X.]eklagte im Vorgriff auf eine bei Zuwiderhandeln gegen die Verbote ohne Weiteres erfolgende Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens bereits auf eine verbindliche Regelung der aufgeworfenen Fragen festgelegt hat. Darüber hinaus sind sie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen gewesen und förmlich zugestellt worden. [X.]eides spricht gleichfalls für das Vorliegen von Verwaltungsakten (vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 30. November 2009 - [X.] ([X.]) 11/08, [X.], 1972 Rn. 7 m.w.[X.]; [X.]VerwGE 29, 310, 312 f.; 99, 101, 104; [X.]VerwG, NVwZ-RR 2005, 343; [X.], aaO, § 35 Rn. 72 m.w.[X.]; von [X.]/[X.], aaO, § 35 Rn. 35 f.).

9

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

a) Die [X.]eklagte war befugt, dem Kläger das Ergebnis ihrer durch diesen selbst initiierten rechtlichen Prüfung der vorgelegten Aufdrucke in Form belehrender Hinweise nach § 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 [X.] mitzuteilen. [X.] kann dem Rechtsanwalt im Rahmen solcher Hinweise zugleich aufgegeben werden, das als rechtswidrig erkannte Verhalten zu unterlassen (vgl. [X.], Urteil vom 23. April 2012 - [X.] ([X.]) 35/11, aaO; [X.]eschluss vom 25. November 2002 - [X.] ([X.]) 41/02, aaO; jeweils m.w.[X.]). Gründe, die zu einer anderweitigen [X.]eurteilung zwingen könnten, wenn - wie hier - künftiges Verhalten betroffen ist, sind nicht ersichtlich. Schon im [X.]lick darauf, dass der Kläger aufgrund der Hinweise in keiner Weise gehindert ist, die Aufdrucke gleichwohl zu verwenden, vielmehr gegebenenfalls lediglich die Einleitung eines Rügeverfahrens oder eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens mit den dann eröffneten Rechtsschutzmöglichkeiten zu erwarten hat, ist auch nicht etwa der Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 3 GG eröffnet (vgl. zu verbotener Vorzensur [X.]VerfGE 73, 118, 166; 87, 209, 230; Grabenwarter in [X.]/[X.], [X.], 70. Ergänzungslieferung 2013, Art. 5 Rn. 116 m.w.[X.]).

b) Der Senat teilt die in den angefochtenen [X.]escheiden vertretene Meinung der [X.]eklagten, dass die durch den Kläger beabsichtigte Werbung mit dem berufsrechtlichen Gebot sachlicher und berufsbezogener Unterrichtung (§ 43b [X.], § 6 Abs. 1 [X.]) nicht vereinbar ist.

aa) Das in § 43b [X.], § 6 Abs. 1 [X.] ausgeformte berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot anwaltlicher Werbung ist trotz der damit verbundenen Einschränkung der [X.]erufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), unter Umständen auch der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. etwa [X.]VerfGE 57, 121, 133; 76, 196, 205 ff.; 82, 18, 28; [X.]VerfG [Kammer], NJW 2004, 2656, 2657). Es ist in ähnlicher Form im Gemeinschaftsrecht angesprochen, indem dort den Mitgliedstaaten aufgegeben wird, "die Unabhängigkeit, die Würde und die Integrität des [X.]erufsstandes" im Rahmen kommerzieller Kommunikation zu gewährleisten (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im [X.]innenmarkt, A[X.]l. Nr. L 376 S. 36 und hierzu [X.], [X.] 2011, 681 Rn. 24, 30 sowie [X.], Urteil vom 13. November 2013 - [X.], NJW 2014, 554 Rn. 18, 20 f.). Dass die Rechtsanwaltschaft unter der Geltung des Sachlichkeitsgebots nicht sämtliche Werbemethoden verwenden darf, die im [X.]ereich der werbenden allgemeinen Wirtschaft (noch) hinzunehmen wären (vgl. zu sog. "Schockwerbung" [X.]VerfGE 102, 347; 107, 275), entspricht dem Willen des Gesetzgebers (vgl. Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des [X.]erufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, [X.]T-Drucks. 12/4993 S. 28; [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht, [X.]T-Drucks. 12/7656 S. 48) und ist im berufsrechtlichen Schrifttum weithin anerkannt (vgl. - wenngleich im Detail krit. - von [X.] in Hartung, [X.]/[X.], 5. Aufl., § 6 [X.] Rn. 29; [X.]Prütting, [X.], 4. Aufl., § 43b Rn. 30; [X.]öhnlein in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 43b Rn. 20 f.; jeweils m.w.[X.]; enger wohl Kleine-Cosack, Das Werberecht der rechts- und steuerberatenden [X.]erufe, 2. Aufl., Rn. 224 f., 259 ff.; s. aber dort Rn. 269 m.w.[X.]).

Die werberechtlichen Vorschriften des anwaltlichen [X.]erufsrechts dienen dem Zweck, die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege zu sichern; mit der Stellung eines Rechtsanwalts ist im Interesse des [X.] [X.]ürgers eine Werbung nicht vereinbar, die ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat (vgl. [X.]VerfGE 76, 196, 207 f.; 82, 18, 26; [X.]VerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO). Verboten werden können danach unter anderem Werbemethoden, die Ausdruck eines rein geschäftsmäßigen, ausschließlich am Gewinn orientierten Verhaltens sind ([X.]VerfG [Kammer], NJW 2004, 2656 aaO; 2001, 2620 m.w.[X.]).

Es ist einem Rechtsanwalt zwar nicht verwehrt, für seine Werbung [X.]ilder oder Fotografien zu verwenden (vgl. Prütting, aaO, § 43b [X.] Rn. 32; von [X.], aaO, § 6 [X.] Rn. 75), Gegenstände wie etwa Tassen als Werbeträger einzusetzen (Prütting, aaO, § 43b [X.], Rn. 37; von [X.], aaO, § 6 [X.] Rn. 87) oder auch Ironie und Sprachwitz als Stilmittel zu gebrauchen (vgl. [X.]VerfG [Kammer], NJW 2001, 3324, 3325; von [X.], aaO, § 6 [X.] Rn. 26). Die Grenzen zulässiger Werbung sind jedoch überschritten, wenn die Werbung darauf abzielt, gerade durch ihre reißerische und/oder sexualisierende Ausgestaltung die Aufmerksamkeit des [X.]etrachters zu erregen, mit der Folge, dass ein etwa vorhandener Informationswert in den Hintergrund gerückt wird oder gar nicht mehr erkennbar ist (vgl. auch [X.], Urteile vom 1. März 2001 - [X.], [X.]Z 147, 71, 76 und vom 21. Februar 2002 - I ZR 281/99, NJW 2002, 2642, 2644). Derartige Werbemethoden sind geeignet, die Rechtsanwaltschaft als seriöse Sachwalterin der Interessen Rechtsuchender zu beschädigen (vgl. auch [X.]VerfG [Kammer], [X.]RAK-Mitt. 2000, 137, 138; Prütting, aaO, § 43b [X.] Rn. 38).

bb) Die nach diesen Maßstäben bestehenden Grenzen der berufsrechtlich zulässigen Werbung (§ 43b [X.]) überschreiten aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise (vgl. [X.]VerfG [Kammer], NJW 2001, 3324 m.w.[X.]) in der gebotenen Gesamtbetrachtung der [X.]ilder und der ihnen jeweils beigestellten Textzeilen sämtliche streitbefangenen Aufdrucke.

(1) Diese [X.]ewertung wird für den Aufdruck 1 nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Textzeile "Körperliche Züchtigung ist verboten (§ 1626 Abs. 2 [X.]G[X.])" für sich genommen einen gewissen Informationsgehalt aufweist und als solche in einer anwaltlichen Werbung nicht zu beanstanden wäre. Denn "[X.]lickfang" für den [X.]etrachter ist - vom Kläger auch so beabsichtigt - die realistische Darstellung des Verprügelns eines Kindes. Dies wird noch dadurch verstärkt, dass das Kind am Unterleib nackt ist, wobei die Unterhose bis zu den Knien herabgezogen ist. Da Nacktheit fraglos kein essentielles Element der Darstellung einer Kindesmisshandlung ist, legt dies die Annahme nahe, dass bei einem Teil des [X.]etrachterkreises auch sexuelles Interesse geweckt werden soll. Die mit dem [X.]ild in Zusammenhang gestellte Tatsache, dass die körperliche Misshandlung von Kindern im Rahmen der Erziehung in [X.] seit langem ausdrücklich verboten ist, gerät auf diese Weise zu bloßem [X.]eiwerk und vermag deshalb auch nicht - was der Kläger zuletzt in den Vordergrund gerückt hat - einen [X.]eitrag zu einer gesellschaftskritischen Auseinandersetzung zu leisten, zumal die Abbildung auf zu Werbezwecken verbreiteten, vom Kläger so genannten "Humpen" aufgedruckt ist. Auch der Umstand, dass der Aufdruck durchgestrichen ist, kann in Anbetracht der reißerischen und [X.] Darstellung keinen Ausgleich schaffen. Die [X.]eklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass solche Werbung geeignet wäre, bei der [X.] [X.]evölkerung den Eindruck zu erwecken, die Rechtsanwaltschaft habe Derartiges nötig, um Mandate zu erlangen, und damit das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt zu beeinträchtigen.

(2) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Textzeile gemäß Aufdruck 2 "Wurden Sie Opfer einer Straftat?" etwa deswegen noch eine hinreichend berufsbezogene Information enthält, weil möglichen Rechtsuchenden - hier dem freilich wohl eher vordergründig angesprochenen Adressatenkreis der Opfer häuslicher Gewalt - in der Zusammenschau mit der [X.]erufsangabe des [X.] und seinen Kontaktdaten vermittelt wird, dass durch diesen eine [X.]eratung beispielsweise über zivil-, straf- oder sozialrechtliche Verletztenrechte angeboten wird. Denn es dominiert der gestalterisch hergestellte Zusammenhang mit einer an eine Karikatur erinnernden Zeichnung, die sich in einer klischeehaften Entstellung forensisch bekannter Phänomene häuslicher Gewalt erschöpft. Hierdurch werden dieser Adressatenkreis sowie sein Rechtsschutzbedürfnis abgewertet sowie ins Lächerliche gezogen und für die "Werbebotschaft" instrumentalisiert. Die stark sexualisierende Darstellung mit einem in das Zentrum des [X.]ildes gerückten entblößten Gesäß einer erwachsenen Frau, deren Unterhose bis zu den Oberschenkeln heruntergezogen ist, kommt hinzu. Solches erscheint in anwaltlicher Werbung nicht tragbar.

(3) Ebenfalls durch eine unangemessene Ironisierung geprägt ist angesichts des neben der Abbildung einer verzweifelten potentiellen Suizidentin angebrachten [X.] "Nicht verzagen, [X.]" der Aufdruck 3. Zugleich ist er aufgrund der martialischen Darstellung einer Schusswaffe am Kinn eines Menschen abermals durch eine reißerische Aufmachung gekennzeichnet. Überdies vermittelt die Gesamtschau des Aufdrucks keinen spezifischen Hinweis auf das [X.]erufsbild des Rechtsanwalts oder gar auf das konkrete Tätigkeitsfeld des [X.]. Durch die fotografisch dargestellte äußerste Verzweiflung eines Menschen in Verbindung mit dem genannten Reim wird vielmehr eine umfassende Hilfe in allen denkbaren Lebenslagen suggeriert, die der Kläger kaum zu leisten imstande wäre. Ein Zusammenhang mit anwaltlicher [X.]etätigung kann allenfalls in loser Assoziation hergestellt werden und wäre in der Sache verzerrt.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.], § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 52 Abs. 2 GKG.

Kayser                        König                         Remmert

                Martini                       Quaas

Meta

AnwZ (Brfg) 67/13

27.10.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof Hamm, 6. September 2013, Az: 2 AGH 3/13, Urteil

§ 73 Abs 2 Nr 1 BRAO, § 73 Abs 2 Nr 4 BRAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.10.2014, Az. AnwZ (Brfg) 67/13 (REWIS RS 2014, 1856)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1856

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