Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. II ZR 248/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2231

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:18. Juni 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: ja[X.] §§ 305, 249 GDie dem Warenlieferanten im Rahmen laufender Geschäftsverbindung vomGesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH & Co. [X.] gegebene Versicherung,er werde bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der [X.], so daß der Lieferant auf jeden Fall "sein Geld bekomme", kann einselbständiges Garantieversprechen (§ 305 [X.]) darstellen; im Falle der [X.] ist der [X.] dem anderen Teil zur [X.] ff. [X.]) verpflichtet.[X.], Urteil vom 18. Juni 2001 - II ZR 248/99 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 18. Juni 2001 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 3. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 14. Juli 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger, der einen Landhandel betreibt, belieferte im Rahmen einerlaufenden Geschäftsbeziehung seit 1994 die [X.](nachfolgend: Gemeinschuldnerin), die sich mit der Eierproduktion in Legebat-terien befaßte, mit Futtermitteln. Der [X.] war jeweils zur Hälfte an der [X.] Kommanditist und an der Komplementär-GmbH als Gesellschafter [X.] war er deren Geschäftsführer. Die Gemeinschuldnerin erlitt durch sin-kende [X.] bereits 1994 zunehmend Verluste und geriet dadurch- 3 -schließlich in finanzielle Schwierigkeiten. Auf den vom [X.]n am 8. [X.] gestellten Antrag wurde über das Vermögen beider Gesellschaften [X.] 1995 durch das [X.]das Konkursverfahren eröffnet. Der Klägererlitt durch den Zusammenbruch der Gemeinschuldnerin seit März 1995 Forde-rungsausfälle aus Futtermittellieferungen in Höhe von [X.]. In diesem Umfang nimmt er den [X.]n mit der Klage we-gen Konkursverschleppung, Betruges, Verschuldens bei Vertragsschluß undwegen Nichteinhaltung einer angeblich persönlich übernommenen Verpflich-tung zum Kapitalnachschuß auf Schadensersatz in Anspruch. Das [X.] nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen; das [X.] Berufung des [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] der Revision.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-nen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 565Abs. 1 Satz 1 ZPO).I. Das [X.] ist der Ansicht, eine Haftung des [X.] scheide aus. Auch wenn angesichts der massi-ven bilanziellen Überschuldung der Gemeinschuldnerin von ca. 1,6 Mio. [X.] und wegen der sich bereits im [X.] negativen finanziellen Entwicklung schon für März 1995 von einer rechne-rischen Überschuldung im Sinne des § 64 Abs. 1 GmbHG auszugehen sei, sofehle es an einer negativen Überlebensprognose für die Gemeinschuldnerin zujenem [X.]punkt. Bis Juni 1995 habe Aussicht bestanden, daß sich das Unter-nehmen wieder erhole, wenn in absehbarer [X.] die [X.] wieder steigenwürden; zumindest sei dem [X.]n hinsichtlich einer etwaigen [X.] -schätzung kein [X.] zu machen, da die kreditgebende [X.] ihrer Androhung in der Krisenbesprechung vom 27. März 1995 [X.] nicht sogleich, sondern erst Anfang Juni 1995 - für den [X.] völlig überraschend - limitiert habe. Auch eine Haftung des [X.]n ausdem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß sei letztlich zu ver-neinen. Allerdings sei - entgegen der Ansicht des [X.] - nach dem Er-gebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme bewiesen, daß der [X.] in der [X.] von Januar bis März 1995 dem Kläger auf dessen Fragenach der Bonität der [X.] versichert habe, er könne wegen seiner Forderungenunbesorgt sein; er, der [X.], werde bei einer Verschlechterung der wirt-schaftlichen Lage der [X.] Gelder einlegen. Diese Gesprächsinhalte gingenüber das normale geschäftliche Verhalten eines Geschäftsführers hinaus underweckten besonderes Vertrauen. Gleichwohl habe der [X.] insoweit nichtschuldhaft wahrheitswidrige Erklärungen abgegeben, weil er im Frühjahr 1995nicht ohne weiteres mit der späteren Kreditlimitierung habe rechnen könnenund sein Konkursantrag anstelle einer Stützung der Gemeinschuldnerin durchKapitalnachschüsse aufgrund der besonderen Situation gerechtfertigt sei. [X.] [X.]n keine schuldhafte Verletzung einer Aufklärungspflicht vorzu-werfen sei, hafte er dem Kläger auch nicht nach § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 263StGB.II. 1. Die durch das Berufungsurteil bestätigte Klageabweisung hat be-reits deshalb keinen Bestand, weil das [X.] die rechtliche [X.] der von ihm als bewiesen erachteten - und daher für die Revisionsinstanzzu unterstellenden - zweimaligen Zusicherung des [X.]n hinsichtlich einesNachschusses von [X.] zur Begleichung der Forderungen des [X.] ge-gen die Gemeinschuldnerin bei Verschlechterung ihrer wirtschaftlichen Lageverkannt hat. Eine solche Zusage war nicht lediglich im Rahmen einer etwaigen- 5 -Haftung aus culpa in contrahendo wegen Inanspruchnahme besonderen per-sönlichen Vertrauens bedeutsam, sondern weitergehend unter dem [X.] - verschuldensunabhängigen - Garantiehaftung des [X.]n zu würdi-gen (§ 286 ZPO). Das selbständige Garantieversprechen ist als [X.] im Sinne des § 305 [X.] dadurch gekennzeichnet, daß sich der Garantverpflichtet, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen und [X.] eines künftigen Schadens zu übernehmen (st. Rspr., vgl. [X.], [X.] 13. Juni 1996 - [X.], NJW 1996, 2569, 2570 m.N.). Eine [X.] Konstellation liegt jedenfalls nach dem vom Berufungsgericht festgestelltenBeweisergebnis vor. Danach hat der Kläger dem [X.]n vorgeschlagen, [X.] besser unmittelbar über das [X.], [X.] -Mühle, laufen zu lassen, weil dieses anders als der Kläger eine [X.] hatte, so daß dann von [X.]eite lediglich die Fracht [X.] worden wäre. Darauf habe der [X.] erwidert, das sei nicht nötig,der Kläger brauche sich keine Sorgen zu machen; falls etwas mit seinem, des[X.]n, Unternehmen passieren sollte, werde er Kapital nachschießen, sodaß der Kläger sein Geld auf jeden Fall bekomme. Aus der maßgeblichen Sichtdes [X.] als Erklärungsempfängers war eine solche Zusicherung des [X.] dahin zu verstehen, daß dieser in seiner Eigenschaft als Mitgesell-schafter der Gemeinschuldnerin die [X.] sämtlicher Forde-rungen des [X.] aus den Futtermittellieferungen in der Weise übernommenhat, daß er bei Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der [X.] die dafür benötigten Geldmittel nachschießen werde. Die stillschweigen-de Annahme dieses Garantieversprechens ist in der Weiterbelieferung [X.] bis zum Konkurs zu sehen. Da das selbständige [X.] die Übernahme der Verpflichtung zur Schadloshaltung für den [X.] des garantierten Erfolges umfaßt, bestimmt sich deren [X.] 6 -fang nach den Grundsätzen des Schadensersatzrechts (§§ 249 ff. [X.]); [X.] hat somit im Falle der Gewährleistung den Gläubiger so zustellen, als ob der garantierte Erfolg eingetreten oder der Schaden nicht ent-standen wäre ([X.], Urteil vom 10. Februar 1999 - [X.], NJW 1999,1542, 1543 f. m.N.). Haftet aber der [X.] aus einer solchermaßen über-nommenen Garantiezusage auf das positive Interesse, so ist es für den Um-fang der Ersatzpflicht gleichgültig, ob die Forderung unmittelbar aus den zu-grundeliegenden Lieferungen oder - wie vorliegend teilweise - aus erfüllungs-halber hingegebenen, nicht eingelösten Schecks abgeleitet [X.] Im Hinblick auf den vorstehend aufgezeigten durchgreifendenRechtsfehler kann es dahinstehen, ob dem Berufungsgericht - wie die [X.] - weitere Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Erörterung anderer, [X.] weit reichender Anspruchsgrundlagen unterlaufen sind.III. Eine die vorinstanzlichen Urteile ändernde, der Klage stattgebendeEndentscheidung nach § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist dem Senat verwehrt, weil- wie der [X.] mit einer Gegenrüge zu Recht geltend macht - das [X.] verfahrensfehlerhaft die tatsächlichen Voraussetzungen der Ga-rantiezusicherung des [X.]n in Abweichung von der Würdigung des Land-gerichts für bewiesen erachtet hat. Ohne erneute Vernehmung der [X.] es deren protokollierte Aussagen nicht anders verstehen oder ihnen einanderes Gewicht beimessen als die Richter der Vorinstanz (st. Rspr., vgl. [X.],Urteil vom 8. Dezember 1999 - [X.], [X.], 1199, 1200 m.w.N.);das Berufungsgericht, das eingangs der Entscheidungsgründe seines [X.] "in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des angefochtenenUrteils" zustimmend Bezug nimmt, setzt sich nicht einmal ansatzweise mit [X.] geäußerten Bedenken gegen die positive Feststellung [X.] 7 -entsprechenden Zusicherung im Hinblick auf angebliche Abweichungen zwi-schen den Angaben der Zeugen auseinander.[X.] Die Sache ist daher nach § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgerichtzurückzuverweisen, damit es nach der gebotenen erneuten Vernehmung dermaßgeblichen Zeugen die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Sollte [X.] auf andere Anspruchsgrundlagen als die eines Garantieversprechensankommen, so verweist der Senat hinsichtlich der tatbestandlichen Vorausset-zungen einer Konkursverschleppungshaftung gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m.§§ 130 a Abs. 1, 177 a S. 1 HGB auf seine zur entsprechenden Rechtslage beider GmbH ergangenen Urteile vom 6. Juni 1994 ( [X.], [X.]Z 126,181, 199 ff. - bzgl. Fortbestehensprognose und Verschulden einschließlichDarlegungs- und Beweislast) sowie vom 8. Januar 2001 ( [X.]/99,ZIP 2001, 235, zur Veröffentlichung in [X.]Z bestimmt - bzgl. Passivierung [X.] aus der Gewährung eigenkapitalersetzender Leistungen in derÜberschuldungsbilanz).Röhricht[X.]GoetteKurzwellyMünke

Meta

II ZR 248/99

18.06.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2001, Az. II ZR 248/99 (REWIS RS 2001, 2231)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2231

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