Bundespatentgericht, Urteil vom 16.07.2019, Az. 4 Ni 3/17 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2019, 5450

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 832 315

([X.] 50 2007 000 390)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juli 2019 durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.]. [X.], [X.] Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder und die Richterin Dipl.-Ing. Univ. Schenk

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 832 315 wird für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt, soweit es über folgende Fassung hinausgeht:

1. Seilgartensicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz,

- mit zwei [X.]n (2, 3), die jeweils an einem ortsfesten Sicherungselement (4) lösbar anbringbar sind und die jeweils über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind,

- wobei jedes Anschlagelement (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist, die zwischen einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) anbringbar oder davon lösbar ist, und einen [X.] verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement (2, 3) nicht vom jeweiligen Sicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist,

- wobei eine Kopplungseinrichtung (14) vorgesehen ist, die mit den Riegeleinrichtungen (13) der beiden [X.] (2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im [X.] (13) des einen [X.] (2, 3) die Riegeleinrichtung (13) des anderen [X.] (2, 3) in deren [X.] blockiert,

- wobei zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen [X.] (18) aufweist, der zum Sichern und Entsichern des [X.] der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist.

2. Seilgartensicherungseinrichtung nach Anspruch 1,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die Kopplungseinrichtung (14) ihre den [X.] der einen Riegeleinrichtung (13) blockierende [X.] freigibt, wenn die andere Riegeleinrichtung (13) ihren [X.] aufweist, und/oder

- dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) eine Freigabeeinrichtung (27) aufweist, die so ausgestaltet ist, dass sie die entriegelte Riegeleinrichtung (13) in deren Entriegelungszustand sperrt und diesen Entriegelungszustand beim Anbringen des jeweiligen [X.] (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) freigibt und ein Verriegeln der Riegeleinrichtung (13) zulässt, und/oder

- dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) eine Freigabeeinrichtung (27) aufweist, die mit der Kopplungseinrichtung (14) gekoppelt ist, derart, dass sie die Kopplungseinrichtung (14) in einer den [X.] der jeweils anderen Riegeleinrichtung (13) blockierenden [X.] sperrt und diese [X.] beim Anbringen des [X.] (2, 3) mit der entriegelten Riegeleinrichtung (13) am jeweilige Sicherungselement (4) freigibt, und/oder

- dass die Kopplungseinrichtung (14) so ausgestaltet und mit den Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt ist, dass die beiden Riegeleinrichtungen (13) nicht gleichzeitig entriegelbar sind.

3. Seilgartensicherungseinrichtung nach Anspruch 1 oder 2,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die [X.] (2, 3) an die jeweiligen Sicherungselemente (4) adaptiert sind, derart, dass das jeweilige Anschlagelement (2, 3) nur an passenden Sicherungselementen (4) anbringbar ist, und/oder

- dass die [X.] (2, 3) jeweils eine Einführöffnung (30) aufweisen, in welche das jeweilige Sicherungselement (4) beim Anbringen des jeweiligen [X.] (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) einzuführen ist und die so dimensioniert ist, dass nur passende Sicherungselemente (4) darin einführbar sind.

4. Seilgartensicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3,

dadurch gekennzeichnet,

- dass die Kopplungseinrichtung (14) einen Bowdenzug (20) aufweist, der die beiden Riegeleinrichtungen (13) miteinander koppelt, oder

- dass die Kopplungseinrichtung (13) zwei [X.] (24), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und eine die [X.] (24) miteinander hydraulisch koppelnde Hydraulikleitung (25) aufweist, oder

- dass die Kopplungseinrichtung (14) zwei Pneumatikaktuatoren (24), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und eine die Pneumatikaktuatoren (24) miteinander pneumatisch koppelnde Pneumatikleitung (25) aufweist, oder

- dass die Kopplungseinrichtung (14) zwei Elektroaktuatoren (21), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und ein die Elektroaktuatoren (21) miteinander elektrisch koppelndes Elektrokabel (22) aufweist, oder

- dass die Kopplungseinrichtung (14) zwei Elektroaktuatoren (21), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und zwei drahtlos miteinander kommunizierende Sende- und Empfangseinheiten (23) aufweist, die jeweils mit einem der Elektroaktuatoren (21) elektrisch gekoppelt sind.

5. Seilgartensicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4,

dadurch gekennzeichnet,

- dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen Riegel (15) aufweist, der zur Realisierung des [X.] und des [X.] der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) zwischen zwei Positionen verstellbar ist, und/oder

- dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen [X.] (16) aufweist, der zur Realisierung des [X.] und des [X.] der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) zwischen zwei Positionen verstellbar ist, und/oder

- dass der [X.] (16) selbst den Riegel (15) bildet,

und/oder

- dass der [X.] (16) mit dem Riegel (15) gekoppelt ist, derart, dass mit dem [X.] (16) der Riegel (15) zum Verstellen zwischen dessen Positionen antreibbar ist, und/oder

- dass der [X.] (18) mit dem [X.] (16) gekoppelt ist, derart, dass der [X.] (18) in seiner ersten Position den [X.] (16) in dessen erster Position sperrt und in seiner zweiten Position ein Verstellen des [X.]s (16) von dessen ersten Position in dessen zweite Position zulässt.

6. Seilgartensicherungseinrichtung nach den Ansprüchen 4 und 5,

dadurch gekennzeichnet,

dass der Bowdenzug (20) die [X.] (24) oder die Pneumatikaktuatoren (24) oder die Elektroaktuatoren (21) bei jeder Riegeleinrichtung (13) mit einem den Riegel (15) und/oder den [X.] (16) und/oder den [X.] (18) umfassenden Hebelwerk zusammenwirkt/zusammenwirken.

7. Seilgartensicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 6,

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest eines der [X.] (2, 3) mit einer Zustandserkennungseinrichtung (32), die das Vorliegen des [X.] und/oder des [X.] der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) erkennt, und mit einer Signalgebereinrichtung (33) ausgestattet ist, die mit der Zustandserkennungseinrichtung (32) kommuniziert und die bei Vorliegen des [X.] und/oder des [X.] ein optisches und/oder akustisches Signal abstrahlt.

8. Seilgartensicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 7,

dadurch gekennzeichnet,

- dass zumindest eines der Sicherungselemente (4) ein Seil oder ein Kabel oder eine Kette oder eine Öse oder ein Rohr oder eine Schiene ist, und/oder

- dass zumindest eines der Verbindungselemente (5, 6) seil- oder kabel- oder band- oder kettenförmig ausgestaltet ist, und/oder

- dass zumindest eines der [X.] (2’, 3’) nach Art eines Karabinerhakens ausgestaltet ist, der in ein [X.] Sicherungselement (4) einhakbar ist, und/oder

- dass zumindest eines der [X.] (2, 3) nach Art eines Laufwagens ausgestaltet ist, der mit wenigstens einer Rolle (8) an einem seil- oder kabel- oder rohr- oder schienenartigen Sicherungselement (4) in dessen Längsrichtung verfahrbar anbringbar ist, und/ oder

- dass die beiden Verbindungselemente (5, 6) ein gemeinsames Halteelement (11) aufweisen, über das sie indirekt über einen Falldämpfer oder direkt an der jeweiligen Person festlegbar sind.

9. Kletteranlage, insbesondere Seilgarten,

mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8

- mit einem oder mit mehreren [X.] (4), an denen [X.] (2, 3) einer Seilgartensicherungseinrichtung (1) zumindest nach Anspruch 3 anbringbar sind,

- mit mehreren, nicht zur [X.] vorgesehen anderen Seilen (36),

- wobei alle anderen, von Nutzern der Kletteranlage (34) erreichbaren Seile (36) einen größeren Querschnitt aufweisen als das oder die Sicherungsseile (4), so dass die [X.] (2, 3) nur an dem oder an den [X.] (4) anbringbar sind.

10. Kletteranlage, insbesondere Seilgarten, insbesondere nach Anspruch 9,

mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8

- mit einem oder mit mehreren [X.] (4), an denen [X.] (2, 3) einer Seilgartensicherungseinrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8 quer zur Seillängsrichtung anbringbar sind,

- mit wenigstens einer Ein- oder [X.] (38), an der ein frei endendes Seil oder eine frei endende Stange (39) vorhanden ist, an dem oder an der die [X.] (2, 3) quer zur Längsrichtung des Seils oder der Stange (39) anbringbar sind und von dem oder von der die [X.] (2, 3) im [X.] in Längsrichtung des Seils oder der Stange (39) abnehmbar sind.

I[X.] Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II[X.] Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

[X.] Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 832 315, [X.] Aktenzeichen [X.] 2007 000 390 (Streitpatent), das am 14. Februar 2007 unter Beanspruchung der Priorität [X.] 10 2006 010 898 vom 9. März 2006 angemeldet worden ist. [X.] betrifft eine Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz. Die Erfindung betrifft außerdem eine Kletteranlage, die an wenigstens eine derartige Sicherungseinrichtung adaptiert ist (vgl. Abs. 0001 der Patentschrift [X.] ([X.])).

2

Das erteilte Streitpatent ([X.]) umfasste 10 Patentansprüche mit folgendem Wortlaut:

Abbildung

Abbildung

Abbildung

Abbildung

3

[X.] war in dieser Fassung bereits mit der von der Klägerin unter dem [X.]. 1 Ni 30/14 (EP) erhobenen Nichtigkeitsklage teilweise angegriffen worden, wobei der auf fehlende Patentfähigkeit und unzulässige Änderung des Inhalts der Anmeldung gestützte erste Nichtigkeitsangriff nur gegen einzelne Ansprüche der [X.] gerichtet war. Dieses Klageverfahren wurde mit dem am 22. September 2015 verkündeten Urteil des [X.] dadurch rechtskräftig abgeschlossen, dass das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt wurde, dass

4

- Patentanspruch 1,

5

- [X.] im Umfang seiner vierten oder-Variante,

6

- [X.] rückbezogen auf Anspruch 1 und/oder rückbezogen auf [X.] mit seiner vierten oder-Variante,

7

- [X.] im Umfang seiner ersten oder-Variante rückbezogen auf [X.] und/oder [X.] mit seiner vierten oder-Variante und/oder Anspruch 1 und

8

- [X.] im Umfang seiner ersten und/oder-Variante rückbezogen auf [X.] mit seiner ersten oder-Variante und/oder [X.] und/oder [X.] mit seiner vierten oder-Variante und/oder Anspruch 1

9

gestrichen wurden.

Die vom [X.] am 17. November 2016 veröffentlichte geänderte Patentschrift [X.] 2007 000 390 C5 ist rechtlich unbeachtlich, da sie gesetzlich nicht vorgesehen und zudem inhaltlich unrichtig ist.

Die Klägerin greift mit der gegenständlichen Klage die im [X.] geänderte geltende Fassung des Streitpatents uneingeschränkt an und hat geltend gemacht, die jeweiligen Gegenstände der noch in [X.] stehenden Ansprüche des Streitpatents seien gemäß Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. a) EPÜ, Art. 52 bis Art. 57 EPÜ entweder nicht neu oder beruhten nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Zudem seien die jeweiligen Gegenstände der noch in [X.] stehenden Ansprüche nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.], Art. 138 Abs. 1 lit. b EPÜ).

Die Klägerin legt folgende Dokumente vor:

K1 [X.] Patentschrift [X.] ([X.])

K2 geänderte Patentschrift [X.] 2007 000 390 C5

K3 Merkmalsanalyse des für nichtig erklärten Anspruchs 1 des

Streitpatents

[X.] [X.] 2 694 044 A1

K5 [X.] Übersetzung der Anlage [X.]

K6 erläuternde [X.]uren zur Anlage [X.]

K7 [X.] 10 2005 009 946 B3

[X.] [X.] 4 423 796

K9 [X.] 1 622 971

[X.] für das Streitpatent prioritätsbegründende [X.] Patentanmeldung

K11 DPMA-Prüfungsbescheid vom 21. November 2008 zu der als Anlage [X.] überreichten Erstanmeldung

[X.] [X.] [X.] 362:2004 Persönliche Schutzausrüstung gegen

Absturz – Verbindungselemente

K13 Beschluss des [X.] vom 13. April 2017 zur

Begründung der Aussetzung des Verfahrens

K14 Aussetzungsbeschluss des [X.] vom 6. April 2017

K15 8. Verordnung zum [X.], BG[X.]. 1997,

Teil I, [X.], S. 317 ff.

K16 [X.] zur 8. Verordnung zum [X.] (K15)

[X.] [X.] 354:2002 Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungsmittel

K18 EU-Abl.-Mitteilung zur Durchführung der [X.]Q-Richtlinie.

Die Beklagte hat in der Verhandlung zur Verteidigung folgende Druckschrift eingereicht (siehe Anlage 2 zum Protokoll):

[X.] Richtlinie 89/686/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten für persönliche Schutzausrüstungen. In: Amtsblatt der [X.]n Gemeinschaften, 32. Jahrgang, Nr. L 399, 30.12.89, S. 18-38.

Die Beklagte verteidigt das Patent mit einem neuen Hauptantrag und [X.] und 1 bis 15.

Zu den nach diesen Anträgen ausschließlich beschränkt verteidigten Fassungen des Streitpatents macht die Klägerin geltend, dass diese unzulässig geändert sowie nicht patentfähig seien.

So sei Anspruch 1 nach Hauptantrag unzulässig, da das aus Abs. 0026 der Patentschrift ([X.]) stammende und dem Wortlaut hinzugefügte Wort „manuell“ eine unzulässige Verallgemeinerung begründe. Hier liege der unzulässige Fall des isolierten Herauslösens eines für die Patentinhaberin vorteilhaften technischen Merkmals aus der [X.]urenbeschreibung von Ausführungsbeispielen vor. Es treffe zwar zu, dass im zweiten Satz des Abs. 0026 beschrieben sei, dass der [X.] manuell zwischen zwei Positionen verstellbar sei. Jedoch gehe es hier um ein konkretes Ausführungsbeispiel, nämlich das aus [X.]. 1. Bei der Entnahme einzelner technischer Merkmale aus einem konkreten Ausführungsbeispiel liege die Beweislast bei der [X.], warum sie gerade dieses Merkmal aus einer großen Menge weiterer Merkmale herauslöse. Es sei nicht klar aus der Erfindung erkennbar, dass allein der Sicherungshebel und nicht wie beschrieben sowohl der Sicherungshebel als auch der [X.] manuell verstellbar ausgebildet sein könne, zumal alle Ausführungsbeispiele eine Kombination von [X.] 16 und [X.] zeigten. In gleicher Weise wie der Hauptantrag seien auch die Hilfsanträge 1 bis 15 unzulässig.

Auch begründeten die nach Haupt- und [X.] verteidigten Fassungen keine Patentfähigkeit. Der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei nicht erfinderisch ausgehend von [X.] in Zusammenschau mit [X.]. Aus [X.] seien sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 bekannt bis auf den zusätzlich vorhandenen Sicherungshebel, der bewirke, dass der in der einen Position des [X.] gesicherte [X.] durch das manuelle Bewegen des [X.] in die zweite Position in den genannten entsicherten [X.] überführt werde. Um die Statusänderung der Riegeleinrichtung zu realisieren, seien zwei sukzessiv ablaufende mechanische Vorgänge notwendig, wobei der zweite Vorgang erst erfolgen könne, nachdem der erste Vorgang abgeschlossen sei, was das Risiko eines unachtsam oder durch eine Unfallsituation herbeigeführten unerwünschten [X.] in eine Richtung reduziere. Ausgehend von [X.] liege dem Gegenstand des vorliegenden [X.] die Aufgabe zu Grunde, die Sicherungsvorrichtung gemäß [X.] im Hinblick auf ihre Sicherheit im Feldeinsatz zu optimieren. Folglich sei der [X.], für den die Berücksichtigung einschlägiger Industrienormen bei der täglichen Arbeit eine Selbstverständlichkeit sei, dazu veranlasst gewesen, die zum Prioritätszeitpunkt des Streitpatents in [X.] stehende und als [X.] vorliegende [X.] [X.] 362 für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz betreffend „Verbindungselemente“ heranzuziehen, um ausgehend von [X.] die objektive Aufgabe zu lösen, nämlich die Sicherungseinrichtung im Hinblick auf ihre Sicherheit im Feldeinsatz zu optimieren. Der Fachterminus „Verbindungselement“ der [X.] entspreche in der Nomenklatur des Streitpatents synonym dem „Anschlagelement“. Aus den weiteren Begriffsdefinitionen von „Verschluss“ und „manuell verriegelbarer Verschluss“ der [X.] folge, dass das Anschlagelement gemäß [X.] einen solchen Verschluss aufweise. Soweit die [X.] fordere, dass ein Anschlagelement eine automatische oder manuell zu bedienende Verschlusssicherung aufweisen müsse, könne ein solcher Mechanismus in Anspruch 1 des Streitpatents in Form eines [X.] ausgebildet sein, der zum Sichern und Entsichern des [X.]s manuell zwischen zwei Positionen verstellbar sei. Ein solcher Mechanismus stelle eine fachübliche Maßnahme dar. Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit verbleibe damit nur die tatsächlich getroffene Auswahl zur technischen Ausgestaltung der durch die zu erfüllende Industrienorm notwendigen Funktionalität. Aus Anlage 2 zum Protokoll ([X.]) ergebe sich zudem entgegen der Auffassung der [X.], dass zum [X.] des Streitpatents im Jahr 2006 sowohl die [X.] 362:2004 ([X.]) als auch die [X.] 354:2002 ([X.]) für die Herstellung von persönlichen Schutzausrüstungen gesetzlich verpflichtend gewesen seien.

Die Anspruchsfassung nach Hilfsantrag 1A werde zwar nicht im Hinblick auf die Neuheit angegriffen, beruhe aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf [X.] in Verbindung mit [X.] sowie gegenüber [X.] in Verbindung mit [X.]. Auch die weiteren Hilfsanträge 1 bis 15 seien zumindest nicht erfinderisch.

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 1 832 315 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit den Ansprüchen 1 bis 10 gemäß Hauptantrag vom 18. Mai 2017 verteidigt wird, hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit das Streitpatent mit dem Hilfsantrag 1A (Schriftsatz vom 4. Juli 2019) sowie mit den [X.] 1 bis 15, eingereicht mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017, verteidigt wird.

Die Ansprüche nach Hauptantrag sind im Tenor wiedergegeben. Wegen des Wortlauts der [X.] sowie 1 bis 15 wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und erachtet das Streitpatent in allen neugefassten Ansprüchen für zulässig und patentfähig, insbesondere neu und auch erfinderisch.

Die Beklagte führt aus, die Erfindung gemäß dem angegriffenen Patent beschäftige sich mit dem Problem, für eine Sicherungseinrichtung eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich insbesondere durch eine erhöhte [X.] auszeichne, vgl. Abs. 0008 des Streitpatents. Das erfindungsgemäße Problem bestehe darin, den [X.] zu vermeiden. Zur Lösung des Problems schlage die Erfindung eine Kopplungseinrichtung vor, die mit den Riegeleinrichtungen der beiden Anschlagselemente gekoppelt sei, derart, dass sie im Entriegelungszustand der Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagselements in deren [X.] blockiere. Dies entspreche Merkmal 1e des ursprünglichen Anspruchs 1. Im ursprünglichen Anspruch 1 würden die Begriffspaare „entriegelt-verriegelt“ und „blockiert-unblockiert“ eingeführt. Im Anspruch 1 der neuen, nunmehr geltenden Anträge werde außerdem noch das Begriffspaar „gesichert-entsichert“ eingeführt.

Anspruch 1 gemäß Hauptantrag sei neu im Hinblick auf [X.]. [X.] betreffe eine Leitersteighilfe, die zwei Karabiner als Anschlagelemente aufweise, die jeweils mit einer Riegeleinrichtung ausgestattet seien. Die [X.] unterscheide sich nicht von einer herkömmlichen Sicherungseinrichtung, von der die Erfindung ausgegangen sei und funktioniere völlig anders. Schon aus diesem Grund sei Anspruch 1 neu gegenüber [X.].

Auch sei eine erfinderische Tätigkeit im Hinblick auf [X.] gegeben. Bei der [X.] fehle jeglicher Hinweis auf eine Kopplung der Riegel 16 hinsichtlich ihrer Verschwenkbarkeit um die untere Schwenkachse 11, so dass bei beiden Anschlagelementen der jeweilige Riegel 16 völlig unabhängig vom Riegel des jeweils anderen Anschlagelements um die untere Schwenkachse verschwenkbar sei. Die bei der [X.] vorgesehene Kopplung zwischen den [X.] könne keinerlei Hinweise oder Anregungen dafür geben, die Riegeleinrichtung des einen Anschlagelements im [X.] zu blockieren, sobald die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagelements den Entriegelungszustand einnehme. Dementsprechend könne ein Fachmann ausgehend von der [X.] unmöglich zum Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Streitpatent gelangen. In [X.] fehle ein eindeutiger und zweifelsfreier Hinweis auf einen Sicherungshebel gemäß Anspruch 1. Somit könne auch eine Kombination der [X.] mit [X.] nicht zielführend sein. Im Hinblick auf [X.] habe für den Fachmann, wenn sie als Seilgartensicherungseinrichtung aufgefasst werde, keinerlei Veranlassung bestanden, die Karabiner-Norm für den Arbeitsschutz oder die Karabiner-Norm für den Bergsport heranzuziehen. Darüber hinaus lägen die Aktivitäten in einem Seilgarten im Freizeitsegment und ließen sich daher eher dem privaten Umfeld als dem beruflichen Umfeld zuordnen. Folglich liege es für den Fachmann, wenn er eine Normierung durchführen wollte, wohl näher, die für den Bergsport relevante Karabiner-Norm heranzuziehen. Dementsprechend sei eine Kombination mit [X.], die den Arbeitsschutz betreffe, fernliegend. Wäre in der Situation der [X.], bei der der Nutzer den zweiten Karabiner belasten müsse, um den ersten Karabiner zu entlasten, eine Sicherung gemäß [X.] vorhanden, müsse der Nutzer zuerst den Riegel des ersten Karabiners entsichern, damit dieser in die Offenstellung verstellt werden könne. Bei den in der [X.] gezeigten Sicherungsmechanismen, die mit einem Hebel arbeiteten, sei der Sicherungshebel blockiert, wenn der Riegel in die Offenstellung angetrieben/vorgespannt sei. Um eine Verstellung zu bewirken, müsse der Nutzer die zweite Hand von der jeweiligen Sprosse auf den zweiten Karabiner umgreifen und mit der ersten Hand dabei gleichzeitig den Sicherungshebel betätigt halten. Dann könnte sich aber der Nutzer mit seinen Händen nicht mehr an der Leiter halten. Damit sei die Leitersteighilfe der [X.] in Verbindung mit [X.] quasi unbrauchbar. Bei der [X.] sei der Riegel des einen Karabiners in seinem [X.] mit dem Riegel des anderen Karabiners gesichert, so dass diese Voraussetzung für die Karabiner-Norm der [X.] bereits gegeben sei. Es gebe für den Fachmann daneben keinerlei Motivation oder Veranlassung, weitere, zusätzliche Maßnahmen aus der [X.] zu ergreifen.

Die auf den geltenden Anspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen [X.] 2 bis 8 seien vom [X.] getragen. Auch die [X.] und 10 seien patentfähig.

Die in Hilfsantrag 1A neu hinzugefügten Merkmale seien ursprünglich offenbart, weshalb eine zulässige Anspruchsfassung vorliege. Gemäß Hilfsantrag 1A seien nun beide Riegeleinrichtungen jeweils mit einem Sicherungshebel ausgestattet. Zum anderen sei ein Ausgangszustand einstellbar, in dem die Riegeleinrichtungen beider Anschlagelemente jeweils im [X.] gesichert seien. Darüber hinaus seien die Patentansprüche nach Hilfsantrag 1A auch ausführbar und patentfähig.

Die weiteren Anspruchssätze gemäß den [X.] 1 bis 15 seien ebenfalls zulässig, ausführbar sowie patentfähig.

Der Senat hat den Parteien einen qualifizierten Hinweis vom 6. Februar 2019 nach § 83 Abs. 1 [X.] zugeleitet (vgl. [X.]. 250 ff. d. A.), auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt allen Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2019 samt Anlagen verwiesen.

Mit Beschluss vom 30. Juli 2019 wurde der Tenor hinsichtlich der Patentansprüche 9 und 10 dahingehend berichtigt, dass der dort versehentlich ausgelassene Rückbezug „mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8“ hinzugefügt wurde. Diese Berichtigung ist im vorliegenden [X.] berücksichtigt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat nur teilweise Erfolg. Soweit das Streitpatent in der erteilten Fassung im Wege der zulässigen Selbstbeschränkung nicht mehr verteidigt wird, war es mit Wirkung für die [X.] ohne Sachprüfung für nichtig zu erklären (zur [X.] Rspr. im [X.] vgl. z.B. [X.], 404, 405 – [X.]; Busse/ Keukenschrijver, [X.], 8. Aufl., § 82 Rdn. 119 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 81 Rdn. 127).

In der Fassung nach dem neuen Hauptantrag hat das Streitpatent Bestand, da sich der geänderte Gegenstand des [X.] sowohl als zulässig als auch gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik als neu und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend erwei[X.] Auf die weiteren Anspruchsfassungen der nachrangigen Hilfsanträge kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

[X.]

1. Die vorliegende Erfindung betrifft nach der Einleitung der [X.] eine Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz. Die Erfindung betrifft außerdem eine Kletteranlage mit einer solchen Sicherungseinrichtung, die an wenigstens eine derartige Sicherungseinrichtung adaptiert i[X.] Absturzsicherungen sind zum Personenschutz bei Arbeiten oder Tätigkeiten erforderlich und im Stand der Technik bekannt.

In allen Tätigkeitsbereichen, in denen Personen absturzgefährdet sind, steht die Sicherheit der Personen an erster Stelle. Hierzu werden die einzelnen Personen mit Hilfe von Sicherungseinrichtungen gesichert. Diese umfassen zum Beispiel ein [X.], beispielsweise einen Karabinerhaken, das über ein seilförmiges Verbindungselement mit der jeweiligen Person, zum Beispiel über einen Brust- und/oder Hüftgurt, verbunden i[X.] Problematisch sind Situationen, bei denen die Person das [X.] von einem [X.] auf ein anderes [X.] umsetzen muss, beispielsweise um sich fortbewegen zu können. Hierzu muss das jeweilige [X.] zunächst von dem einen [X.] abgenommen werden, um es anschließend am anderen [X.] anbringen zu können. Während dieses [X.] ist die jeweilige Person kurzzeitig nicht gesichert.

Um auch bei derartigen Gelegenheiten die Absturzgefahr zu reduzieren, kann die jeweilige Person mit einer Sicherungseinrichtung arbeiten, die zwei [X.] aufweist, die über separate Verbindungselemente mit der Person verbunden sind. Die Person kann sich dann stets mit zwei [X.]n am jeweiligen [X.] sichern. Beim Umsetzen der Sicherung von einem [X.] auf ein anderes besteht nun die Möglichkeit, die beiden [X.] nacheinander umzusetzen. Bei gelöstem ersten [X.] ist die Person über das zweite [X.] noch immer am ersten [X.] gesichert. Nach dem Anbringen des [X.] am zweiten [X.] kann das zweite [X.] gefahrlos gelöst und ebenfalls umgesetzt werden.

Nach den weiteren Angaben in der [X.] hat sich jedoch gezeigt, dass gerade im Freizeitbereich, wenn eine professionelle Beaufsichtigung nicht immer gewährleistet ist, immer wieder einzelne Personen damit überfordert sind, die beiden [X.] nacheinander umzusetzen. Ebenso gibt es besonders leichtsinnige Personen, die aus Übermut die [X.] nicht ordnungsgemäß nutzen. In der Folge kommt es trotz derartiger Sicherungseinrichtungen immer wieder zu lebensgefährlichen Unfällen.

Nach den Ausführungen in der Beschreibung des Streitpatents setzt hier die vorliegende Erfindung an und löst das Problem durch die Gegenstände der unabhängigen Ansprüche. In der Beschreibung wird hierzu ausgeführt: „Die Erfindung beruht auf dem allgemeinen Gedanken, bei einer Sicherungseinrichtung, die mit zwei [X.]n arbeitet, eine Kopplungseinrichtung vorzusehen, die eine Kopplung zwischen den beiden [X.]n schafft, derart, dass mit dem Lösen des einen [X.]s vom jeweiligen [X.] das andere [X.] blockiert oder gesperrt wird und somit unlösbar am jeweiligen [X.] verbleibt. Erst wenn das erste [X.] wieder an einem [X.] angebracht ist, ist das zweite [X.] entblockt bzw. entsperrt und somit vom jeweiligen [X.] lösbar (Abs. 0010 PS).

Aufgabe der Erfindung ist dabei nach Abs. 0008 PS, eine gegenüber dem Stand der Technik verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich insbesondere durch eine erhöhte [X.] auszeichnet.

2. Gelöst wird diese Aufgabe durch die nachfolgend nach Merkmalen [X.]-[X.] gegliederte Lehre gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind entsprechend gekennzeichnet):

eilgartensicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz,

M2 - mit zwei [X.]n (2, 3),

M2.1 die jeweils an einem ortsfesten [X.] (4) lösbar anbringbar sind und

M2.2 die jeweils über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind,

M3 - wobei jedes [X.] (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist,

[X.] die [Riegeleinrichtung] zwischen einem [X.], in dem das jeweilige [X.] (2, 3) am jeweiligen [X.] (4) anbringbar oder davon lösbar ist,

[X.] und einen [richtig: einem] [X.] verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen [X.] (4) angebrachte [X.] (2, 3) nicht vom jeweiligen [X.] (4) zerstörungsfrei lösbar ist,

,

- wobei zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen [X.] (18) aufweist, der zum Sichern und Entsichern des [X.]s der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) zwischen zwei Positionen verstellbar ist.

Die nach Merkmalen gegliederten Ansprüche 9 ([X.]-[X.]) und 10 (10[X.]-10[X.]) lauten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind ebenfalls entsprechend gekennzeichnet):

[X.] Kletteranlage, insbesondere Seilgarten,

9M2 mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8

die [X.] (2, 3) der einer Seilgartensicherungseinrichtung (1) zumindest nach Anspruch 3 anbringbar sind,

9[X.] - mit mehreren, nicht zur [X.] vorgesehen[en] anderen Seilen (36),

[X.] - wobei alle anderen, von Nutzern der Kletteranlage (34) erreichbaren Seile (36) einen größeren Querschnitt aufweisen als das oder die Sicherungsseile (4), so dass die [X.] (2, 3) nur an dem oder an den [X.] (4) anbringbar sind.

10[X.] Kletteranlage, insbesondere Seilgarten, insbesondere nach Anspruch 9,

10M2 mit einer Sicherungseinrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8

eren [X.] (4), an denen die [X.] (2, 3) der einer Seilgartensicherungseinrichtung (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 8 quer zur Seillängsrichtung anbringbar sind,

10[X.] - mit wenigstens einer Ein- oder [X.] (38), an der ein frei endendes Seil oder eine frei endende Stange (39) vorhanden ist, an dem oder an der die [X.] (2, 3) quer zur Längsrichtung des Seils oder der Stange (39) anbringbar sind und von dem oder von der die [X.] (2, 3) im [X.] in Längsrichtung des Seils oder der Stange (39) abnehmbar sind.

3. Als für den Erfindungsgegenstand berufenen Fachmann sieht der Senat (ebenso wie im Urteil 1 Ni 30/14 (EP)) einen Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss (Diplom oder vergleichbar), der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Absturzsicherungen durch Seile und Gurte verfügt.

I[X.]

1. Lehre des Streitpatents

Im Fokus der erfindungsgemäßen Lehre der [X.] liegt eine Sicherungseinrichtung, die mit zwei [X.]n, wie z.B. Karabinerhaken, arbeitet.

Beim Lösen des einen Anschlagselements bewirkt die Kopplungseinrichtung wieder eine Blockade oder [X.]errung des [X.], so dass dieses bei gelöstem ersten [X.] unlösbar am jeweiligen [X.] angebracht i[X.] Die erfindungsgemäße Sicherungseinrichtung verhindert somit ein willkürliches oder versehentliches Entfernen beider [X.] von den jeweiligen [X.]en. Die damit gesicherte Person ist somit stets mit wenigstens einem [X.] an einem [X.] angebunden. Die Absturzgefahr wird dadurch reduziert.

Allerdings ist zu beachten, dass die verteidigte Lehre nach Anspruch 1 weder nach der erteilten noch nach der nunmehr verteidigten Fassung auf den insoweit beschriebenen Zustand von zwei an einem [X.] angebundenen [X.]n beschränkt ist, deren willkürliches oder ungewolltes Entkoppeln und Lösen verhindert werden soll, sondern dass die Lehre nach Anspruch 1, Merkmale [X.] bis [X.], sich – wie bereits im Urteil 1 Ni 30/14 (EP) im Hinblick auf die insoweit deshalb auch neuheitsschädliche Schrift [X.] ausgeführt worden ist – sich auf die technische Anweisung beschränkt, dass jedenfalls ein [X.] nicht (zerstörungsfrei) von dem [X.] gelöst werden kann, wenn das andere [X.] sich bereits in gelöstem Zustand befindet, so dass stets eine Sicherung besteht.

Dies umfasst damit im Ergebnis auch eine Lehre, die, ebenso wie die im ersten [X.] fokussierte und neuheitsschädliche Schrift [X.] für die dortige Sicherungseinrichtung, zur Absicherung einer Person dient, die eine Leiter emporklettert und sich durch nur wechselseitig entriegelbare [X.]e sichern kann.

2. Auslegung der Merkmale von Patentanspruch 1

Die nach Art. 69 Abs. 1 EPÜ stets gebotene Auslegung eines Patentanspruchs und seiner einzelnen Merkmale hat sich am technischen Sinngehalt der Merkmale des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit zu orientieren ([X.] Rspr., [X.] 2011, 129 – [X.]; [X.], 515, 517 – [X.], [X.]), wobei die Patentschrift im Hinblick auf die gebrauchten Begriffe auch ihr eigenes Lexikon darstellen kann ([X.] 1999, 909 – [X.]annschraube; [X.]. 2000, 105 – Extrusionskopf).

Hierbei hat die Auslegung losgelöst vom Stand der Technik und der angegriffenen Verletzungsform und nur im Lichte der Gesamtoffenbarung der Patentschrift zu erfolgen ([X.] 2012, 1124 – [X.]; [X.], 867 – [X.]I). Sie hat sich am Sinngehalt des betreffenden Merkmals im Kontext der Patentschrift zu orientieren und an der Funktion, die dieses Merkmal für sich und im Zusammenwirken mit den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs bei der Herbeiführung des erfindungsgemäßen Erfolgs hat. Maßgeblich ist, was der angesprochene Fachmann – auch unter Einbeziehung seines Vorverständnisses ([X.] 2008, 878 – [X.]) – bei unbefangener Betrachtung den Patentansprüchen als Erfindungsgegenstand entnimmt.

Merkmal [X.] („Seilgartensicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz“):

Das Merkmal [X.] fordert eine Sicherungseinrichtung, die im Hinblick auf die [X.] („Seilgartensicherungseinrichtung“) geeignet sein muss

a) zum Schutz vor Personen vor Absturz,

b) für den Einsatz in einem Seilgarten.

Zu a): Sicherungseinrichtungen, die einen Schutz von Personen vor Absturz bieten, umfassen z.B. ein [X.] (z.B. Karabinerhaken), das über ein seilförmiges Verbindungselement mit der jeweiligen Person, z.B. über einen Brust- und/oder Hüftgurt, verbunden i[X.] Die Person kann sich dann mit der Sicherungseinrichtung sicher mit einem geeigneten ortsfesten [X.], z.B. einem Seil oder einer Öse, verbinden. Im Falle eines Absturzes fällt die jeweilige Person dann nur in ihren Gurt (vgl. [X.]. 1 [X.] 57 – [X.]. 2 [X.] 11 PS).

Zu b): Die geforderte Eignung für den Einsatz in einem Seilgarten beschränkt sich nicht auf die Verwendung in einem Seilgarten.

Merkmal M2 („mit zwei [X.]n (2, 3)“):

Bei den anspruchsgemäßen [X.]n handelt es sich bspw. um Karabinerhaken (vgl. S. 2 [X.]. 2 [X.] 2 PS).

Merkmal M2.1 („[mit zwei [X.]n (2, 3),] die jeweils an einem ortsfesten [X.] (4) lösbar anbringbar sind“):

Bei dem ortsfesten [X.], an dem die [X.] lösbar anbringbar sind, handelt es sich bspw. um ein Seil oder eine Öse (vgl. [X.]. 2 [X.] 5-8 PS).

Es sind aber auch andere [X.]e möglich, z.B. in Form von Ketten, Schienen oder Rohren (vgl. Abs. 0017 S. 3 [X.]. 4 [X.] 37-39 PS).

Merkmal M2.2 („[mit zwei [X.]n (2, 3),] die jeweils über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind“):

Die Verbindungselemente zwischen den beiden [X.]n und der zu sichernden Person können seil- oder kabelförmig ausgestaltet sein. Auch eine band- oder kettenförmige Ausgestaltung ist möglich (vgl. Abs. 0020 S. 4 [X.]. 5 [X.] 19-39, insb. [X.] 19-22 PS).

Dabei können die Verbindungselemente (5, 6) durch ein einziges gemeinsames Verbindungsbauteil (9) gebildet sein, das an einer Stelle (10) eine Schlaufe bildet, über die beide Verbindungselemente (5, 6) an der jeweiligen Person anbringbar sind. Die Verbindungselemente (5,6) weisen so ein gemeinsames Halteelement (11) auf, nämlich den die Schlaufe (10) bildenden Abschnitt des Verbindungsbauteils (9), das beispielsweise als Stahlseil ausgestaltet sein kann (vgl. Abs. 0020 S. 4 [X.]. 5 [X.] 22-30 PS).

Ebenso ist es möglich, zwei vollständig voneinander getrennte Verbindungselemente vorzusehen, die unabhängig voneinander an der jeweiligen Person anbringbar sind oder die ein gemeinsames Halteelement 11 aufweisen, z.B. einen Ring oder Karabinerhaken oder ähnliches (vgl. Abs. 0020 S. 4 [X.]. 5 [X.] 30-35 PS).

Zur Anbindung an die abzusichernde Person kann hier außerdem ein Falldämpfer vorgesehen sein, der im Falle eines Absturzes den Fall dämpft und das Verletzungsrisiko reduziert (vgl. Abs. 0020 S. 4 [X.]. 5 [X.] 35-39 PS).

Merkmal M3 („wobei jedes [X.] (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist“):

Riegeleinrichtung körperlich ausgebildet ist, lässt der Anspruch offen. Allein ihre Funktion ist definiert.

Riegeleinrichtung“ aus einem oder mehreren wie auch immer gearteten Elementen bestehen, die insoweit verstellbar sind, dass sie die nachfolgenden Merkmale [X.] und [X.] erfüllen, nämlich

[X.] am [X.] anbringbar oder davon lösbar machen bzw.

[X.] davon nicht zerstörungsfrei lösbar machen.

Merkmal [X.] („[Riegeleinrichtung,] die zwischen einem [X.], in dem das jeweilige [X.] (2, 3) am jeweiligen [X.] (4) anbringbar oder davon lösbar ist“):

Im [X.] ist das [X.] (2, 3) am jeweiligen [X.] (z.B. Seil) anbringbar oder lösbar.

oder davon lösbar“ im [X.] nach dem Merkmal [X.] nicht so, dass es sich dabei um zwei Alternativen handelt, von denen anspruchsgemäß nur eine gegeben sein müsse, sondern so, dass in diesem Zustand das [X.] – je nach Ausgangszustand – sowohl (wenn noch nicht mit dem [X.] verbunden) am [X.] angebracht als auch (wenn dort schon angebracht) davon gelöst werden kann (vgl. Abs. 0022 [X.]. 5 [X.] 46-48 [X.]. den [X.]. 1, 2 PS). Es heißt aus Sicht des Fachmanns nur deshalb nicht „anbringbar und lösbar“, weil beides gleichzeitig als ein Vorgang nicht möglich i[X.]

Beansprucht wird also nicht ein [X.] mit einer Riegeleinrichtung, bei der das [X.] im [X.] lediglich nur anbringbar, aber nicht lösbar i[X.] Vorliegend beansprucht ist stattdessen ein [X.], in dem beides möglich sein muss (wenn auch nicht in einem Vorgang). Diese Auslegung deckt sich mit Merkmal M2.1, wonach das [X.] „lösbar anbringbar“ sein soll.

[X.] („und einen [X.] verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen [X.] (4) angebrachte [X.] (2, 3) nicht vom jeweiligen [X.] (4) zerstörungsfrei lösbar ist“):

Der Fachmann legt das Merkmal [X.] so aus, dass im [X.], dem [X.], in dem das am [X.] angebrachte [X.] „nicht zerstörungsfrei lösbar“ sein darf, es tatsächlich in diesem Zustand keine Ausweichmöglichkeit (im Sinne von „Hintertür“) geben darf, das [X.] vom [X.] ohne Zerstörung eines der Bauteile zu lösen.

[X.].

[X.] nicht zerstörungsfrei vom [X.] lösbar i[X.]

Der Fachmann liest deshalb das Merkmal [X.] so, dass die Angabe „im [X.] nicht zerstörungsfrei lösbar“ auch wirklich „das [X.] ist nicht zerstörungsfrei lösbar“ bedeutet. Dies heißt, in der Verriegelungsstellung darf es keine weitere Möglichkeit geben, das [X.] vom [X.] zu entfernen und bedeutet wiederum, spätestens wenn die eine blockierbare Riegeleinrichtung blockiert ist, darf sich das [X.] nicht mehr vom [X.] zerstörungsfrei lösen lassen.

Riegeleinrichtung in ihrem [X.] ist, darf das dazugehörige [X.] nicht mehr zerstörungsfrei vom [X.] lösbar sein.

blockiertem [X.] ist die Riegeleinrichtung blockiert, womit das Merkmal [X.] unausweichlich zutrifft. In diesem Zustand darf das [X.], soll es den Anspruchswortlaut erfüllen, natürlich ebenfalls nicht vom [X.] zerstörungsfrei lösbar sein.

Das zeigt auch das Ausführungsbeispiel. Laut Abs. 0022 S. 4 [X.]. 5 [X.] 51-53 PS befinden sich in den [X.]. 1c und 1d dortige erste (jeweils rechte) [X.] 2 im [X.]. Das jeweils so dargestellte [X.] lässt sich problemlos vom [X.] lösen, d.h. entnehmen. Dies ist auch klar, da sich in diesem Zustand das [X.] 4 und die Einführöffnung 30 des [X.]s 2 auf gleicher Höhe befinden und der Entnahme nichts (wie z.B. ein Riegel) im Wege steht, wie aus nachfolgender Abbildung hervorgeht:

Abbildung

Verriegelungs- und [X.] aus PS, [X.]. 1c, im Detail mit diesseitigen farbigen und textlichen Ergänzungen

In den [X.]. 1c und 1d ist das (linke) [X.] 3 jeweils im [X.], da sich das [X.] 4 nicht auf gleicher Höhe wie die Einführöffnung 30 befindet und in diesem Zustand das [X.] nicht vom [X.] lösbar i[X.] Es gibt auch keine andere Möglichkeit, das [X.] in dieser Stellung der Riegeleinrichtung ([X.]) vom [X.] zu lösen, außer man verbringt es, wenn es nicht blockiert ist, in den [X.], aber dann ist es nicht mehr im anspruchsgemäßen [X.].

In den anderen [X.]. 1a, 1b, 1e und 1f befinden sich die Riegeleinrichtungen 13 beider [X.] 2, 3 in deren [X.] (Abs. 0022 S. 5 [X.]. 5 [X.] 53-55). Auch in diesem Zustand ([X.]) ist das [X.] weder anbringbar noch lösbar. Im Ausführungsbeispiel ist auch keine Möglichkeit ersichtlich, wie das [X.] in diesem Zustand anders als durch Zerstörung entweder des [X.]s oder des Sicherungsmittels vom [X.] lösbar wäre.

Merkmal [X.] („wobei eine Kopplungseinrichtung (14) vorgesehen ist, die mit den Riegeleinrichtungen (13) der beiden [X.] (2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im [X.] (13) des einen [X.]s (2, 3) die Riegeleinrichtung (13) des anderen [X.]s (2, 3) in deren [X.] blockiert“):

Dieses Merkmal legt der Fachmann so aus, dass im [X.] der einen Riegeleinrichtung, also wenn das [X.] von der Sicherungseinrichtung lösbar ist, die andere Riegeleinrichtung (des anderen [X.]s) in ihrem [X.] blockiert i[X.] Damit darf dort die (blockiert verriegelte) Riegeleinrichtung nicht mehr in den [X.] verbracht werden können.

Im Ausführungsbeispiel nach den schematischen [X.]. 1a-f geschieht diese Blockierung dadurch (vgl. [X.]. 1d unten), dass der zum Entriegeln gedrückte [X.] 16 des einen [X.]s 2, der mit dem als Bowdenzug 20 ausgestalteten [X.] 14 verbunden ist, auf das Kabel des [X.] drückt und dieses dann in Richtung des anderen [X.]s 3 verschiebt. Der [X.] 16 dieses anderen [X.]s 3 wird dann solange an seiner Betätigung gehindert, wie der [X.] 16 des einen [X.]s 2 gedrückt ist (vgl. Abs. 0023, 0027, 0036, 0040, 0042).

Allerdings ist die in den [X.]uren dargestellte Kopplung zwischen Bowdenzug 20 und [X.] 16 nicht zwingend. In der Beschreibung sind auch alternative Koppelungen des [X.] mit dem Riegel 15, dem [X.] 16 und/oder dem [X.] aufgeführt (Abs. 0026 [X.]. 6 [X.] 58 – Abs. 0027 [X.] 5 PS).

Der Zustand „[X.] blockiert“ ist in den [X.]uren des Ausführungsbeispiels dargestellt durch das Kreissymbol 26 (Abs. 0036 PS):

Kreisfläche l: blockiert (nicht freigegeben)

Kreisring 1: nicht blockiert (freigegeben)

Abbildung

Merkmal [X.] („wobei zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen [X.] (18) aufweist, der zum Sichern und Entsichern des [X.]s der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) manuell zwischen zwei Positionen verstellbar i[X.]“):

der jeweiligen Riegeleinrichtung dienen (was mit der anderen Riegeleinrichtung geschieht, spielt keine Rolle).

[X.] „[X.]“ bedeuten, dass durch das Sichern und Entsichern der eigentliche Gebrauch einer Sache, hier die Aufhebung des [X.]s, direkt durch einen per Hand („manuell“) betätigbaren Hebel vorbereitet (Entsichern) oder verhindert (Sichern) wird.

„Sichern und Entsichern“ bedeutet weiter, dass damit nicht der [X.] selbst durch die Betätigung aufgehoben wird. Zur eigentlichen Aufhebung des [X.]s und dem damit verbundenen Verbringen in den [X.] ist ein weiterer Vorgang erforderlich.

Zu einer anderen Vorstellung kann die Patentschrift nicht veranlassen, da hier der [X.] stets zuerst, der [X.] dann immer noch gesondert betätigt werden muss, vgl. [X.] 0026, 0038 f., 0045, Anspruch 5-Alternative 6 (5A6(PS)). Da der [X.] an demjenigen Anschlagmittel eingestellt wird, das an dem Sicherungsmittel angebracht ist ([X.]. [X.]), ist es unerheblich, dass der Bowdenzug, also die Kopplungseinrichtung, auch direkt mit dem [X.] verbunden sein kann, vgl. [X.] 0027, insb. [X.]. 6 [X.] 58 – [X.]. 7 [X.] 3.

manuelle Verstellbarkeit zwischen zwei Positionen bedeutet vorliegend, dass zumindest entweder

a) die Verstellung von einer Position 1 in eine Position 2 manuell erfolgen muss

oder

b) die Verstellung von einer Position 2 in eine Position 1 manuell erfolgen muss.

Die Rückverstellung dagegen, von

a) 2 nach 1 bzw.

b) 1 nach 2,

muss nicht zwingend manuell erfolgen, sondern kann z.B. auch federbelastet erfolgen, wie in Abs. 0045 PS für das Ausführungsbeispiel entsprechend [X.]. 1f angegeben i[X.]

Unter dem Begriff „[X.]“ ist nicht nur – wie nach üblichem Verständnis – eine schwenk- oder drehbare Vorrichtung zu verstehen. Aufgrund der [X.]uren versteht der Fachmann darunter zumindest auch einen verschiebbaren Riegel (18), wie ihn insb. die [X.]. 1a-f, 3, 4, 5 der Patentschrift zeigen.

II[X.]

1. Der geltende Antrag (Hauptantrag) ist zulässig. Die jeweiligen Gegenstände nach Anspruch 1 wie auch nach den weiteren Ansprüchen sind ursprünglich offenbart und beschränken den erteilten Gegenstand.

Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 mit seinen Merkmalen [X.] bis [X.] geht ursprünglich (vgl. [X.] ([X.]): EP 1 832 315 [X.]) hervor aus dem Anspruch 1 in Verbindung mit der 5. Alternative des Anspruchs 5 (siehe dortigen 5. [X.]iegelstrich; nachfolgend: 5A5 [X.]), der auf den Anspruch 1 mit den Merkmalen [X.] bis [X.] rückbezogen ist und das Merkmal [X.] – mit Ausnahme des Attributs „manuelle“ Verstellbarkeit des [X.]s – lehrt. Die Beschränkung auf eine Eignung der Sicherungseinrichtung zur Verwendung in einem Seilgarten ist offenbart in der bereits im ursprünglichen Anspruch 9 angegebenen Verwendung der erfindungsgemäßen Sicherungseinrichtung in „Kletteranlagen, insbesondere Seilgarten“.

Soweit die Klägerin im Rahmen ihres Vorbringens aufgrund der Aufnahme des Wortes „manuell“ in den geltenden Anspruch 1 eine unzulässige Zwischenverallgemeinerung und damit ein unzulässiges Hinausgehen über den Inhalt der Anmeldung im Sinne des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] [X.]. Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ sieht, trifft dies nicht zu.

Unabhängig davon, dass bereits sämtlichen Ausführungsbeispielen eine manuelle Betätigung sämtlicher [X.] zugrunde liegt und der übliche [X.]rachgebrauch für „[X.]“ in Verbindung mit „Sichern und Entsichern“ auf eine manuelle Betätigung hinzielt, wie auch die Anmeldung keinen Hinweis auf ein anderes Verständnis indiziert (wie z.B. automatisch, elektrisch, hydraulisch), lehrt die Offenbarung der Anmeldung entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht nur eine manuelle Betätigung bei einer speziellen Ausgestaltung der Riegeleinrichtung 13 mit einem [X.] und gleichzeitig vorhandenem [X.], wie in Abs. 0027 [X.] angesprochen. Vielmehr belegen Abs. 0026 [X.] und Anspruch 5 [X.], dass die Lehre manueller Betätigung bzw. Verstellung des [X.]s allgemeiner zu verstehen ist, ohne dass hiermit zugleich eine Ausgestaltung mit vorhandenem [X.] verbunden sein muss. Denn die manuelle Betätigung wird bereits in Abs. 0026 [X.] bezogen auf den [X.] angesprochen, wobei erst Abs. 0027 [X.] optional den [X.] erwähnt und zugleich dessen manuelle Verstellbarkeit anspricht, ohne dass letztere in einem untrennbaren funktionellen Kontext der Kopplung von [X.] mit [X.] stünde. Der Fachmann liest deshalb das Ausführungsbeispiel in Abs. 0027 [X.] zwanglos verallgemeinert im Sinne der Lehre nach geltendem Anspruch 1.

So ist auch nach der Rechtsprechung des [X.] 2014, 542 – Kommunikationskanal ein „breit" formulierter Anspruch unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Erweiterung jedenfalls dann unbedenklich, wenn sich ein in der Anmeldung beschriebenes Ausführungsbeispiel der Erfindung für den Fachmann als Ausgestaltung der im Anspruch umschriebenen allgemeineren technischen Lehre darstellt und diese Lehre in der beanspruchten Allgemeinheit für ihn bereits der Anmeldung – sei es in Gestalt eines in der Anmeldung formulierten Anspruchs, sei es nach dem Gesamtzusammenhang der Unterlagen – als zu der angemeldeten Erfindung gehörend entnehmbar ist ([X.], 107 Rn. 52 – [X.]). Solche Verallgemeinerungen sind vornehmlich dann zugelassen worden, wenn von mehreren Merkmalen eines Ausführungsbeispiels, die zusammengenommen, aber auch für sich betrachtet dem erfindungsgemäßen Erfolg förderlich sind, nur eines oder nur einzelne in den Anspruch aufgenommen worden sind ([X.] Rspr. seit [X.]Z 110, 123, 126 – [X.]leißkammer; aus jüngerer Zeit [X.], 107 Rn. 52 – [X.]; [X.], [X.], 1133 Rn. 31 f. – UV-unempfindliche Druckplatte).

Sonstige im Rahmen der geforderten erweiterten [X.] für geänderte Ansprüche und Merkmale entgegenstehende Zulässigkeitshindernisse sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. Insbesondere gilt dies in Bezug auf die nicht geänderten Merkmale. Damit kann dahinstehen, ob die in der [X.]-Entscheidung „Fugenband“ ([X.], 361) bei geänderten Ansprüchen für die Klarheit nach Art. 84 EPÜ insoweit aufgestellte Forderung einer nur einschränkenden erweiterten [X.] auch auf die Schaffung neuer Nichtigkeitsgründe erstreckt werden kann und deshalb von vornherein nur Merkmale betreffen kann, welche nicht bereits in den geltenden Ansprüchen enthalten waren.

Die [X.] 2 bis 8 sind in ihren Rückbezügen und Merkmalen identisch mit den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 8. Im geltenden Anspruch 5 ist das unter dem 5. [X.]iegelstrich des ursprünglichen Anspruchs 5 aufgeführte und/oder-Merkmal nicht mehr enthalten. Dies ist folgerichtig, da dieses Merkmal – unter zusätzlicher Beschränkung auf „manuell“ – in den geltenden Anspruch 1 (siehe oben zu Merkmal [X.]) aufgenommen i[X.] Der ursprüngliche Anspruch 5 war dabei auf die vorhergehenden Ansprüche unmittelbar sowie mittelbar rückbezogen, so dass die Gegenstände sämtlicher [X.] 2 bis 8 ursprünglich offenbart sind.

Der nebengeordnete Anspruch 9 sowie der ebenfalls nebengeordnete Anspruch 10 sind in ihren Merkmalen, bis auf eine Beschränkung im Merkmal [X.] bzw. 10M3, identisch mit den ursprünglichen Ansprüchen 9 und 10 (vgl. [X.]). Beide Ansprüche wurden ergänzt durch Hinzunahme des Merkmals, wonach die Seilgartensicherungseinrichtung nach den Ansprüchen 1 bis 8 (zwingender) Bestandteil der jeweils beanspruchten Kletteranlage i[X.]

Die Beschränkung der Eignung der Kletteranlage nach Anspruch 9 auf solche Sicherungsseile, an denen [X.] einer Seilgartensicherungseinrichtung

2. Der Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 ist ausführbar.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Grenze fehlender [X.]keit der patentierten Lehre dort zu ziehen, wo die dem Fachmann an die Hand gegebene Lösung so weit verallgemeinert wird, dass der Patentschutz über den Beitrag der Erfindung zum Stand der Technik hinausgeht ([X.], Urt. v. 15. Mai 2018, [X.]; Urt. v. 7. Oktober 2014 – [X.]; [X.], 414 – Thermoplastische Zusammensetzung; [X.], 901, 903 – Polymerisierbare Zementmischung; GRUR 2003, 223 – [X.] II).

Auch darf die Rechtsfrage der [X.]keit der in einem Patentanspruch umschriebenen technischen Lehre nicht mit der Erreichbarkeit derjenigen Vorteile gleichgesetzt werden, die der Erfindung möglicherweise in der Beschreibung zugeschrieben werden. [X.] ist die Lehre vielmehr grundsätzlich bereits dann, wenn der Fachmann mit Hilfe seines Fachwissens in der Lage ist, den in den Sachansprüchen beschriebenen Gegenstand herzustellen und diejenigen Verfahrensschritte auszuführen, die in den [X.] bezeichnet sind ([X.] 2015, 472 – Stabilisierung der Wasserqualität), oder dem Fachmann mit dem Patentanspruch ein generelles Lösungsschema an die Hand gegeben wird ([X.]-Urt. v. 8. Juni 2010, [X.]/08 mwH).

Der Senat zweifelt danach nicht an der [X.]keit der angegriffenen Lehre, auch nicht in Bezug auf die Alternative 2 des erteilten Anspruchs 2, da es für den Fachmann eine rein handwerkliche Frage ist, eine von dem in Abs. 0032 PS angegebenen Beispiel losgelöste Freigabeeinrichtung mit der geforderten Funktion konstruktiv umzusetzen, z.B. mittels federbelasteter und mit dem [X.] verrasteter Stifte in der Riegeleinrichtung, die erst beim Einsetzen des Sicherungsmittels in das [X.] über einen Mitnehmer freigegeben werden, so dass erst dann die Riegeleinrichtung wieder in den [X.] versetzt werden kann.

Für die entsprechenden Hin- und [X.] des [X.]s 16 und des [X.]s 18 ist im Streitpatent ausdrücklich gelehrt, dass die jeweilige Rückstellbewegung mittels einer vorgespannten Feder erfolgen kann, siehe Abs. 0044 und 0045, [X.]. 10 [X.] 18-26 PS. Auf Grundlage dieser Erläuterung kann der Fachmann auch für die Rückstellbewegung des Mitnehmers 28 nach unten ohne erfinderisches Zutun vorsehen, dass diese durch eine vorgespannte Feder erfolgt.

Die Riegeleinrichtung 13 kann laut Abs. 0025 und 0026 PS mit einem [X.] 16 und mit einem [X.] ausgestattet sein, die jeweils zwischen zwei Positionen verstellbar sind. Der Angabe des Anspruchs, dass die [X.] „die entriegelte Riegeleinrichtung (13) in deren [X.] sperrt“, entnimmt der Fachmann in diesem Licht, dass die [X.] eine Verstellung des [X.]s 16 und/oder des [X.]s 18 verhindern muss, wenn das jeweilige [X.] 2, 3 nicht am [X.] 4 angebracht ist (d.h. eingehängt ist). Dies kann er ebenfalls ohne erfinderisches Zutun dadurch erreichen, dass er das in den [X.]uren schematisch dargestellte, senkrecht angeordnete Kopplungselement 29 als einen an derselben Stelle senkrecht angeordneten Riegel 29 ausführt, der von dem Mitnehmer 28 mitgenommen wird, wenn der Mitnehmer 28 sich beim Abhängen des [X.]s 2, 3 vom [X.] 4 relativ zum [X.] 2, 3 nach unten bewegt.

Zu einem Riegel gehört nach dem Verständnis des Fachmanns definitionsgemäß ein Gegenstück, mit dem er in eine formschlüssige Verbindung gebracht werden kann. Dieses Gegenstück kann der Fachmann ohne erfinderisches Zutun als entsprechende Ausnehmungen (z.B. „Löcher“) am [X.] 16 und/oder am [X.] vorsehen, in die der Riegel 29 bei seiner Bewegung nach unten eintreten kann und so eine Verstellung des [X.]s 16 und/ oder des [X.]s 18 in seitlicher Richtung verhindern kann, womit anspruchsgemäß die entriegelte Riegeleinrichtung 13 gesperrt i[X.]

Bei einem Wieder-Anbringen (Einhängen) des jeweiligen [X.]s 2, 3 am [X.] 4 wird zusammen mit dem Mitnehmer 28 auch der mit dem Mitnehmer 28 gekoppelte Riegel 29 wieder angehoben und gibt dabei [X.] 16 und/oder [X.] wieder frei, so dass diese wieder verstellt werden können, wodurch die [X.] wie anspruchsgemäß ([X.]) den „[X.] beim Anbringen des jeweiligen [X.]s (2, 3) am jeweiligen [X.] (4) freigibt und ein Verriegeln der Riegeleinrichtung (13) zulässt“.

Im Ergebnis ist für den Fachmann über die ausdrückliche [X.] hinaus nichts weiter zu tun, als das als senkrechter Strich schematisch dargestellte Kopplungselement 29 auf Grund der Funktionsangabe „[X.]erren“ und „Freigeben“ als einen an derselben Stelle senkrecht angeordneten Riegel 29 auszuführen. Für den für die Entwicklung und Konstruktion von verriegelbaren Absturzsicherungseinrichtungen zuständigen Fachmann gehört es dabei zum Handwerkszeug, zum [X.]erren und Freigeben der Bewegung von Bauteilen Riegel vorzusehen und zweckentsprechend zu gestalten.

3. Der Anspruch 1 des [X.] ist patentfähig.

Der Gegenstand nach geltendem Anspruch 1 ist neu gegenüber der [X.] Er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber der von der Klägerin vorgebrachten Kombination aus [X.] in Verbindung mit [X.].

Entsprechendes gilt auch für die Kombination der Entgegenhaltungen [X.] und [X.].

3.1 Die Vorrichtung nach [X.] beinhaltet bereits nicht das Merkmal [X.], demnach zumindest eine der Riegeleinrichtungen einen Sicherheitshebel aufweist, der zum Sichern und Entsichern des [X.]s der jeweiligen Riegeleinrichtung manuell zwischen zwei Positionen verstellbar i[X.]

Soweit die Klägerin darauf verweist, die jeweiligen Hebel 19 der [X.] würden die dem Merkmal [X.] entsprechende Funktionalität aufweisen, trifft dies nicht zu.

Denn der [X.]-Hebel ([X.]: [X.]) 19 dient weder

a) zum Sichern und Entsichern des [X.]s generell noch

b) zum Sichern und Entsichern des [X.]s der jeweiligen Riegeleinrichtung im [X.]eziellen.

Zu a) [X.] des einen Griffs verriegelt in seinem unbelasteten Zustand die Riegeleinrichtung am anderen Griff, nicht jedoch am eigenen Griff. Wird der Hebel 19 nämlich belastet, d.h. nach oben gedrückt, indem der jeweilige hakenförmige Griff 2, 3 insgesamt nach unten gezogen wird, so wird die Riegeleinrichtung des anderen Griffs über den Steuerungsmechanismus 21 entriegelt, indem dortiger [X.] 20 nach unten weggeschwenkt wird und dieser den [X.]errhebel 16 freigibt, so dass der [X.]errhebel 16 um die Achse 17 verschwenken und das [X.] freigeben kann, wie in [X.]. 4 der [X.] dargestellt (Bezugszeichen 17 siehe [X.]. 2), wenn der Griff 3, 2 insgesamt nach oben gedrückt wird wie in [X.]. 4. Ein „Entsichern“ im Sinne von „Vorbereiten“ des [X.] findet nicht statt, denn durch die Betätigung des Hebels 19 an einem Griff wird die Riegeleinrichtung des anderen Griffs unmittelbar entriegelt.

Zu b) Das erfindungsgemäße Sichern des [X.]s dient dazu, dass das zugehörige [X.] unter keinen Umständen zerstörungsfrei entriegelt, d.h. vom [X.] abgenommen werden kann.

unbeabsichtigtes Abnehmen einer oder beider Anschlageinrichtungen vom [X.] durch bloße Bewegung eines oder beider Griffe 2, 3 nach oben unterbunden, es ist jedoch jederzeit möglich, absichtlich zerstörungsfrei den [X.]errhebel 16 samt Bügel 13 um das Gelenk / den [X.] 11 zu verschwenken, wie in [X.]. 3 dargestellt. Denn diese Verschwenkbewegung des [X.]errhebels 16 um das Gelenk 11 kann nicht nur wie in [X.]. 3 dargestellt durch Anstoßen des einzuhakenden [X.]s 15 erfolgen, sondern auch bei bereits eingehaktem [X.] (wie in [X.]. 1 und 2 dargestellt) beispielsweise durch Drücken mit einem Finger oder Daumen auf diejenige Stelle des [X.]errhebels 16, auf die in [X.]. 3 die Bezugslinie der [X.] 16 zeigt. Durch ein solches Drücken mit einem Finger (z.B. Daumen) kann jeder der beiden [X.]errhebel 16 jederzeit in die in [X.]. 3 dargestellte [X.] gebracht werden und dann das jeweilige [X.] (durch Bewegung des Griffes 2 bzw. 3 nach oben) vom [X.] gelöst werden – was beispielsweise notwendig ist, damit die gesicherte Person nach [X.] von der Leiter sich von dieser lösen und entfernen kann.

Bereits von daher kann der Hebel 19 nicht als [X.] im Sinne des Merkmals [X.] dienen, da dieser Hebel 19 keine entsprechenden Auswirkungen (hier Einfluss auf die [X.]) auf den [X.]errhebel 16 der eigenen Riegeleinrichtung (und im Übrigen auch nicht der anderen Riegeleinrichtung am anderen Griff) hat und eine zerstörungsfreie Entriegelung stets möglich i[X.]

Zusätzlich zur Offenbarung der [X.] betont die Klägerin die grundsätzliche Erfordernis eines [X.]s, was sich aus der [X.] ([X.] EN 362:2004), [X.], Punkt 3.12 (Definition „Verschlusssicherung“), in Verbindung mit der Anforderung nach [X.], Punkt 4.1.3, ergebe („Verbindungselemente müssen mit einer Verschlusssicherung versehen sein, die automatisch wirkt oder manuell zu bedienen ist“).

Sie lässt dabei jedoch offen, wo und wie der Fachmann bei der Vorrichtung nach [X.] konkret (d.h. konstruktiv) eine solche Verschlusssicherung ohne erfinderisches Zutun vorsehen könnte.

Merkmal [X.] fehlen. Auch dieses Merkmal ist in der [X.] nämlich nur teilweise erfüllt. Zwar zeigen die Darstellungen in [X.], [X.]. 2 und 3, das Anschlagselement im [X.], in dem der [X.] 20 den [X.]errhebel 16 blockiert und damit am [X.] um den [X.] 17 hindert.

anders als im Merkmal [X.] gefordert – das am [X.] ([X.]: [X.]rosse 15) angebrachte [X.] ([X.]: Griff 2, 3) vom jeweiligen [X.] ([X.]: [X.]rosse 15) zerstörungsfrei lösbar i[X.]

Abbildung

fehlt der [X.] dann auch das Merkmal [X.]. Wie in [X.], [X.] [X.] 6-18, beschrieben, ist durch [X.] auf den hakenförmigen Griff 2 und Übertragen dieser Bewegung (über Hebel 19, [X.] 18 und Übertragungsorgan 22) auf den [X.] 18 des Griffs 3 dessen [X.] 20 (am Griff 3) nach unten weggeschwenkt, wie aus [X.], [X.]. 4, hervorgeht. Dies stellt einen [X.] eines [X.]s nach [X.] dar.

In diesem Zustand ist zwar die Riegeleinrichtung des anderen Anschlagselements, hier des Griffs 2, insofern geblockt, als dessen [X.] 20 soweit nach oben ausgelenkt ist, wie der [X.] 20 des Griffs 3 nach unten ausgelenkt i[X.] Während aber der [X.] 20 des Griffs 3 den [X.]errbügel 16 (des Griffs 3) freigibt, bleibt der [X.]errbügel 16 des Griffs 2 zumindest in seiner Bewegung um den [X.] 17 beschränkt, so dass eine diesbezügliche Freigabe des Griffs 2 von der [X.]rosse 15 nicht möglich i[X.]

Allerdings ist der [X.]errhebel 16 (des Griffs 2 bzw. 3) weiterhin zerstörungsfrei um den [X.] 11 schwenkbar und damit die dortige Riegeleinrichtung ohne Zerstörung von [X.]rosse 15 oder Griff 2/3 (als anspruchsgemäßes Sicherungsmittel bzw. Anschlagmittel) von der [X.]rosse 15 (als dem [X.]) lösbar.

Damit kann die Vorrichtung nach der [X.] zwar ebenfalls die Riegeleinrichtungen blockieren, jedoch nicht in einem solchen [X.], wie ihn das Merkmal [X.] fordert, womit auch das Merkmal [X.] bei der Vorrichtung nach [X.] nicht erfüllt i[X.] Denn wenn die dortige Vorrichtung am Griff 3 entriegelt und damit eine [X.] des [X.]errbügels 16 (am Griff 3) möglich ist, ist beim anderen Griff dortiger [X.]errbügel nicht so blockiert, dass er nicht mehr zerstörungsfrei von der [X.]rosse lösbar wäre.

Die Klägerin hat die jederzeitige zerstörungsfreie Lösbarkeit des [X.]s (Griff 2, 3) vom [X.] ([X.]rosse 15) mit folgender Behauptung bestritten: Der [X.]errhebel 16 samt Bügel 13 könne nur dann um das Gelenk 11 schwenken, wenn der Griff 2, 3 (noch) nicht an der [X.]rosse 15 angebracht sei, wie dies in [X.]. 3 dargestellt sei. Wenn dagegen der Griff 2, 3 bereits an der [X.]rosse 15 angebracht sei, die [X.]rosse 15 sich also in der in [X.]. 1 dargestellten Position befinde, sei ein [X.] des [X.]errhebels 16 samt Bügel 13 um das Gelenk 11 nicht möglich, weil der [X.]errhebel 16 dazu mit seiner Kante 14 ([X.] 14 siehe [X.]. 2) schräg nach oben schwenken müsse, was nicht möglich sei, da eine solche Bewegung durch Anstoßen an der [X.]rosse 15 verhindert werde. Dies trifft jedoch nicht zu.

Denn in [X.] (dt. Übersetzung der [X.]), [X.], [X.] 2-4 [X.]. [X.] 20-25, ist mit Bezug auf [X.]. 3 beschrieben, wie der [X.]errhebel 16 samt Bügel 13 von der sich relativ zum Griff 3 von unten nach oben bewegenden [X.] um die untere Achse 11 (in [X.]. 3 ohne Bezugszeichen) eingeschwenkt werden kann (in der [X.]. 3 nach rechts), so dass der Griff 3 an der [X.] eingehängt und verriegelt werden kann.

„Verriegelt werden“ bedeutet dabei, dass der [X.]errhebel 16 um die untere Achse 11 von der Feder 28 zurückgeschwenkt wird (in der [X.]. 3 nach links), nachdem die [X.] am [X.]errhebel 16 vorbei in den Körper 6 eingeführt worden ist und in Richtung des in [X.]. 3 dargestellten Pfeils oben am [X.] angekommen i[X.]

Wenn aber nach Einführen der [X.] der Riegel 16 zum Verriegeln an der [X.] (federbelastet) wieder an der [X.]rosse vorbei nach links schwenken kann, dann ist er auch wieder rückwärts an der [X.] vorbei nach rechts schwenkbar.

Damit ist aufgezeigt, dass auch der kinematisch umgekehrte Vorgang möglich ist, nämlich dass auch im verriegelten Zustand des Griffs die [X.]rosse durch Verschwenken des [X.]errhebels 16 vom Griff gelöst werden kann. Denn wenn die [X.]rosse vollständig eingeführt werden können soll, muss bereits hier zwangsläufig genügend Platz verbleiben, um den [X.]errhebel 16 nach oben zu schwenken (analog [X.]-[X.]. 4) und durch die Feder 28 wieder zurückschwenken zu lassen, zumindest dann, wenn der sich zwischen [X.]itze 9, Hebel 19, Körper 6 und [X.]errhebel 16 ergebende Freiraum hin genutzt wird.

Auch aus den [X.]uren der [X.] ergibt sich entgegen der Behauptung der Klägerin nichts anderes:

Die [X.], hier der Teil einer Kreisbahn des um den [X.] 11 schwenkbaren [X.]errhebels 16 in [X.]-[X.]. 1, kann leicht dargestellt werden anhand eines Zirkelschlags um diesen [X.] 11 als Kreismittelpunkt mit einem Radius, der von diesem [X.] 11 bis zur (Nasen-)[X.]itze (Kante 14, s. [X.]. 2) des [X.]errhebels 16 reicht. Dabei ist leicht ersichtlich, dass auch bei eingeführter [X.]rosse bei Ausnutzung des vorhandenen Freiraums der [X.]errhebel 16 problemlos um den [X.] 11 eingeschwenkt werden kann.

Abbildung

Dass man den [X.]errhebel 16 nach innen (in [X.]. 3 nach rechts) an der [X.] vorbei schwenken kann, um dann den Griff 3 von der [X.] abzunehmen, ergibt sich somit bereits aus dem Beschreibungstext. Die [X.]uren stützen diese Auffassung zusätzlich. Damit dies funktioniert, müssen Griff 3 und [X.]errhebel 16 lediglich entsprechend konstruiert werden, was nach der Offenbarung der [X.] für den Fachmann ohne erfinderisches Zutun möglich i[X.]

Soweit das Verletzungsgericht dagegen davon ausgeht, dass die [X.] auch das Merkmal [X.] aufzeigt und damit hinsichtlich des Merkmals [X.] zu einer anderen Auffassung als der Senat kommt, liegt dies aus Sicht des Senats an der unterschiedlichen, anderen Auslegung des Merkmals [X.], nicht an einer unterschiedlichen Bewertung des technischen Sachverhalts bei der Vorrichtung nach [X.]

[X.] (2, 3), sondern auf die vorhandene Riegeleinrichtung abgestellt

nicht darin, dass es die Sicherungseinrichtung der [X.] technisch anders verstanden hat als der [X.]. Vielmehr hat das Verletzungsgericht den Anspruch anders ausgelegt (vgl. [X.], [X.] obere Hälfte).

Riegeleinrichtung nicht zerstörungsfrei geöffnet werden [könne], wenn sich das andere [X.] im [X.] [befinde]“ (Unterstreichung diesseits).

Riegeleinrichtung nicht zerstörungsfrei geöffnet werden kann“, sondern ob es einen Zustand gibt, in dem das [X.] nicht zerstörungsfrei vom [X.] lösbar ist (Merkmal [X.]).

Letzteres ist in der [X.] zweifelsfrei nicht gegeben. Denn beide [X.] (Haken) lassen sich jederzeit und unabhängig voneinander, auch gleichzeitig, vom [X.] ([X.]/Seil) lösen, indem jeweils der [X.]errhebel 16 um die untere Achse 11 – zerstörungsfrei – nach innen geschwenkt wird, z.B. durch Drücken mit einem Finger.

3.2 Erfinderische Tätigkeit gegenüber Kombination aus [X.] mit [X.] gegeben

Zwar weist die Vorrichtung nach der Entgegenhaltung [X.] die Merkmale [X.] bis [X.] des geltenden Anspruchs 1 auf, wie bereits das Nichtigkeitsurteil im Verfahren 1 Ni 30/14 (EP) festgestellt hat.

Von [X.] ausgehend ist es jedoch auch bei Berücksichtigung der [X.] nicht naheliegend, eine solche Vorrichtung wie nach [X.] mit einem [X.] wie nach Merkmal [X.] auszustatten ([X.]: wobei zumindest eine der Riegeleinrichtungen einen [X.] aufweist, der zum Sichern und Entsichern des [X.]s der jeweiligen Riegeleinrichtung manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ist).

Die [X.] befasst sich zwar ausweislich dortiger [X.]itel 1 und 3.1 mit den Anforderungen für Verbindungselemente, die in persönlichen Absturzsicherungssystemen für seilunterstützte Arbeiten eingesetzt werden und damit auch für Leitersicherungen wie nach [X.]. Bei den in [X.] betrachteten Verbindungselementen handelt es sich aber durchgängig nur um solche Einzelteile, die sich unmittelbar öffnen lassen (vgl. [X.], Ziff. 3.1), nicht jedoch um miteinander kommunizierende Verbindungselemente, die sich nicht unmittelbar öffnen lassen und stattdessen jeweils – wie bei [X.] – nur durch Betätigung des anderen [X.] öffnen lassen. Soweit die Klägerin daher auf die allgemeine Anforderung unter Ziff. 4.1.3 der Norm [X.] EN 362 ([X.]) verweist, demnach Verbindungselemente mit einer automatisch wirkenden oder manuell zu bedienenden Verschlusssicherung versehen sein müssen, ist die Norm bei der Vorrichtung nach [X.] folglich nicht anwendbar. Dies wird auch bestätigt durch die in der [X.] gegebene Begriffsdefinition für „Verschlusssicherung“. Dabei handelt es sich um einen Mechanismus, der das unbeabsichtigte Öffnen des Verschlusses verhindert, wenn er sich in der vorgesehenen Stellung befindet ([X.], Ziff. 3.12).

Abbildung

Jedoch ist zum einen bei der Vorrichtung nach [X.] weder ein beabsichtigtes noch ein unbeabsichtigtes direktes Öffnen des Verschlusses möglich. Denn das als Verschluss anzusehende „latching member“ 20/20‘ kann bei geschlossener Stellung nicht direkt geöffnet werden. Dies ist nur durch Schließen des anderen „latching members“ 20‘/20 an einer anderen [X.] möglich.

Innerhalb des Gebildes „latching member“ 20/20‘ und „latching housing“ 16/16‘ bietet sich darüber hinaus bei geschlossener Stellung („latching position“) des „latching member“ 20/20‘ keine Angriffsfläche für ein absichtliches oder unabsichtliches Öffnen (vgl. obige Darstellung links des „handle member“ 13 in dessen „latching position“; Auszug aus [X.]. 2 [X.]).

Zum anderen ist für den Fachmann, ausgehend von der [X.], auch kein wahrscheinliches Szenario denkbar, bei dem der Anwender der Vorrichtung nach [X.] das jeweilige [X.] („handle member“ 12/13) überhaupt unbeabsichtigt öffnen könnte. Denn ein Öffnen der einen Vorrichtung ist, wie oben ausgeführt, ausschließlich möglich, indem sich der Anwender mit dem anderen [X.] („handle member“ 13/12) an einer anderen [X.] einhängt (vgl. [X.], S. 1 [X.] 20-24). Damit ist der Anwender an einer anderen [X.]rosse gesichert und außer Gefahr. Eine Situation, in der der Anwender unbeabsichtigt nicht mit einem der [X.] gesichert wäre, ist nicht möglich. Zwar ist ein Szenario denkbar, bei dem der Anmelder sich mit dem einen [X.]-[X.] (12/13) an einer ungeeigneten Verankerung (Ast, loser Blitzableiter, Telegrafenleitung, Stromleitung, etc.) einhängt, wobei dann das andere Verschlusselement geöffnet wird. Dies könnte jedoch auch eine Verschlusssicherung im Sinne der [X.] nicht verhindern.

Damit würde eine Verschlusssicherung, die – wie im Streitpatent (Merkmal [X.]) beansprucht – als [X.] zum Sichern und Entsichern des [X.]s der jeweiligen Riegeleinrichtung manuell zwischen zwei Positionen verstellbar ausgeführt wäre, – ohne dass ein Sicherheitsgewinn erkennbar wäre – den Anwender der Vorrichtung nach [X.] sogar behindern.

Eine Verschlusssicherung wie in [X.] gefordert, die beim Aufsteigen ständig gedrückt werden müsste, brächte folglich keinen Sicherheitsgewinn, da damit kein unbeabsichtigtes Öffnen des Verschlusses verhindert würde. Zudem fehlt dabei – wegen der ständigen Betätigung – eine zweite unterschiedliche absichtliche Betätigung zum Öffnen des Verschlusses. Auch ein Hebel, der bei jedem Versetzen des „handling members“ 12/13 von [X.]rosse zu [X.]rosse jeweils gesondert gedrückt werden müsste, brächte keinen Sicherheitsgewinn (s.o.), sondern vielmehr lediglich eine zusätzliche Behinderung. Zu Recht führt die Beklagte an, dass daher (zumindest hinsichtlich der diesbezüglichen Betätigung der „handling members“ 12/13) bei der Vorrichtung nach [X.] bereits der optimale Schutzgrad entsprechend der für persönliche Schutzausrüstung ([X.]) zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden [X.] für die Gestaltung der persönliche Schutzausrüstung ([X.]) erreicht sei. Denn bei seiner Überschreitung (hier mit dem Vorsehen einer Verschlusssicherung) würde die Beeinträchtigung beim Tragen der [X.] einer tatsächlichen Benutzung während der Risikodauer entgegenstehen (vgl. [X.], [X.], [X.]. 1.1.2.1), was jedoch ausdrücklich verhindert werden soll.

manuell verriegelbarem Verschluss. Einen solchen manuell verriegelbaren Verschluss weist die Vorrichtung nach [X.] aber nicht auf. Abweichend von der Verwendung des Begriffs „verriegeln“ im Streitpatent handelt es sich bei „manuell verriegelbaren Verschlüssen“ gemäß der Definition nach [X.] um selbstschließende Verschlüsse mit einer manuell zu betätigenden Verschlusssicherung (vgl. [X.], Ziff. 3.11). Bei der Vorrichtung nach [X.] wird der jeweilige Verschluss („latching member“ 20/20‘) jedoch ausschließlich manuell geschlossen, nämlich durch manuelles Ziehen an dem an einer [X.]rosse eingehängten „latching member“ 20/20‘. Darüber hinaus weisen die [X.]-Verbindungselemente („handle member“ 12/13) mit ihren „latching members“ 12/12‘ sowie den jeweiligen „[X.]“ 16/16‘ auch keine manuell zu betätigende Verschlusssicherung auf. Ergänzend hierzu sei darauf hingewiesen, dass auch die Anforderung der [X.], Ziff. 4.1.4 nicht auf die [X.] anwendbar ist, da sie sich auf selbstverriegelnde Verschlüsse bezieht, also auf (wie bei [X.], Ziff. 4.1.5) selbstschließende Verschlüsse mit (über [X.], Ziff. 4.1.5 mit dortiger manueller Verschlusssicherung hinausgehend) automatischer Verschlusssicherung.

Auch der weitere Vortrag der Klägerin kann nicht überzeugen, demnach eine Verschlusssicherung entsprechend [X.], Ziff. 4.1.5, bei der Vorrichtung nach [X.] für den Fachmann für die Anforderung naheliegend wäre, wenn der Anwender nach Erklimmen der Leiter am Ziel ankommt und sich dort mit der Vorrichtung nach [X.] in der Arbeitsposition absichern möchte. Denn die Vorrichtung nach [X.] ist ausweislich der Beschreibungseinleitung, [X.]. 1 [X.] 1-14, ausschließlich als Auffangsystem beim Besteigen von Leitern benannt. Sie eignet sich auch wegen des nicht gleichzeitig einhängbaren [X.] („handle member“ 12/13), das im nicht vom Anwender gefassten Zustand lose vom Gurt herabhängen würde, erkennbar nicht als – je nach Einsatzstelle ggf. erforderliches – Rückhaltesystem an der eigentlichen Arbeitsstelle.

Als Sicherung gegen Absturz an der diesbezüglichen Arbeitsstelle wird der Anwender dagegen eines der [X.] verwenden, wie sie genau für solche Zwecke in der [X.] angegeben sind.

4. Unteransprüche 2 bis 8 sowie Nebenansprüche 9 und 10

Unteransprüche 2 bis 8 werden vom [X.] getragen.

nebengeordneten Ansprüchen 9 und 10 zwingend eine Sicherungseinrichtung nach einem der geltenden Ansprüche 1 bis 8 aufweisen muss (Merkmal 9M2/10M2), werden auch diese Ansprüche durch den [X.] getragen.

[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.]. § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass der wirtschaftliche Wert, welcher dem Streitpatent aufgrund des nach dem neuem Hauptantrag als schutzfähig verbleibendem [X.] gegenüber der erteilten weiteren Fassung noch zukommt, um etwa die Hälfte reduziert ist, so dass eine Kostenaufhebung auszusprechen war. Denn das zusätzliche Merkmal, demnach nun zumindest eine der Riegeleinrichtungen einen [X.] aufweisen muss, der zum Sichern und Entsichern des [X.]s der jeweiligen Riegeleinrichtung (13)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.] [X.]. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 3/17 (EP)

16.07.2019

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 16.07.2019, Az. 4 Ni 3/17 (EP) (REWIS RS 2019, 5450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5450

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 Ni 30/14 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Sicherungseinrichtung und Kletteranlage (europäisches Patent)" – Sachvorträge unterliegen nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz


1 Ni 28/17 (EP) (Bundespatentgericht)


4 Ni 8/17 (Bundespatentgericht)


5 Ni 5/12 (EP) (Bundespatentgericht)


X ZR 17/19 (Bundesgerichtshof)

Schutzbereich eines Patents: Auslegung des Patentanspruchs - Schnellwechseldorn


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 71/08

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.