Bundespatentgericht, Urteil vom 22.09.2015, Az. 1 Ni 30/14 (EP)

1. Senat | REWIS RS 2015, 5063

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Gegenstand

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Sicherungseinrichtung und Kletteranlage (europäisches Patent)" – Sachvorträge unterliegen nicht dem Amtsermittlungsgrundsatz


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 1 832 315

([X.] 50 2007 000 390)

hat der 1. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 durch die Präsidentin [X.] sowie die Richter Prof. Dr. Kortbein, [X.], [X.]. [X.] und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 832 315 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass

- Patentanspruch 1,

- [X.] 2 im Umfang seiner vierten oder-Variante,

- [X.] 3 rückbezogen auf Anspruch 1 und/oder rückbezogen auf [X.] 2 mit seiner vierten oder-Variante,

- [X.] 4 im Umfang seiner ersten oder-Variante rückbezogen auf [X.] 3 und/oder [X.] 2 mit seiner vierten oder-Variante und/oder Anspruch 1 und

- [X.] 5 im Umfang seiner ersten und/oder-Variante rückbezogen auf [X.] 4 mit seiner ersten oder-Variante und/oder [X.] 3 und/oder [X.] 2 mit seiner vierten oder-Variante und/oder Anspruch 1

 gestrichen werden.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu voll–streckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des beim [X.] unter dem Aktenzeichen 50 2007 000 390 registrierten [X.] Patents 1 832 315. Es wurde beim [X.] am 14. Februar 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] 898 vom 9. März 2006 angemeldet. Gegen das am 21. Januar 2009 veröffentlichte [X.] ist kein Einspruch eingelegt worden. Das Patent ist in [X.] veröffentlicht und trägt die Bezeichnung „Sicherungseinrichtung und Kletteranlage“.

2

Das [X.] umfasst 10 Ansprüche, die von der Nichtigkeitsklage teilweise angegriffen worden sind. Auf den [X.] beziehen sich die [X.] 2 bis 10 unmittelbar oder mittelbar zurück. Die jeweils ganz bzw. teilweise angegriffenen Ansprüche 1 bis 5 lauten wie folgt:

3

1. Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz,

4

- mit zwei [X.]n (2, 3), die jeweils an einem ortsfesten Sicherungselement (4) lösbar anbringbar sind und die jeweils über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind,

5

- wobei jedes Anschlagelement (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist, die zwischen einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige Anschlagelement (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) anbringbar oder davon lösbar ist, und einen Verriegelungszustand verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte Anschlagelement (2, 3) nicht vom jeweiligen Sicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist,

6

- wobei eine Kopplungseinrichtung (14) vorgesehen ist, die mit den Riegeleinrichtungen (13) der beiden [X.] (2, 3) gekoppelt ist, derart, dass sie im [X.] (13) des einen [X.] (2, 3) die Riegeleinrichtung (13) des anderen [X.] (2, 3) in deren Verriegelungszustand blockiert.

7

dadurch gekennzeichnet,

8

dass die Kopplungseinrichtung (14) ihre den Verriegelungszustand der einen Riegeleinrichtung (13) blockierende [X.] freigibt, wenn die andere Riegeleinrichtung (13) ihren Verriegelungszustand aufweist, und/oder

9

dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) eine Freigabeeinrichtung (27) aufweist, die so ausgestaltet ist, dass sie die entriegelte Riegeleinrichtung (13) in deren Entriegelungszustand sperrt und diesen Entriegelungszustand beim Anbringen des jeweiligen [X.] (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) freigibt und ein Verriegeln der Riegeleinrichtung (13) zulässt, und/oder

dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) eine Freigabeeinrichtung (27) aufweist, die mit der Kopplungseinrichtung (14) gekoppelt ist, derart, dass sie die Kopplungseinrichtung (14) in einer den Verriegelungszustand der jeweils anderen Riegeleinrichtung (13) blockierenden [X.] sperrt und diese [X.] beim Anbringen des [X.] (2, 3) mit der entriegelten Riegeleinrichtung (13) am jeweiligen Sicherungselement (4) freigibt, und/oder

dass die Kopplungseinrichtung (14) so ausgestaltet und mit den Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt ist, dass die beiden Riegeleinrichtungen (13) nicht gleichzeitig entriegelbar sind.

dadurch gekennzeichnet,

dass die [X.] (2, 3) an die jeweiligen Sicherungselemente (4) adaptiert sind, derart, dass das jeweilige Anschlagelement (2, 3) nur an passenden Sicherungselementen (4) anbringbar ist, und/oder

dass die [X.] (2, 3) jeweils eine Einführöffnung (30) aufweisen, in welche das jeweilige Sicherungselement (4) beim Anbringen des jeweiligen [X.] (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) einzuführen ist und die so dimensioniert ist, dass nur passende Sicherungselemente (4) darin einführbar sind.

dadurch gekennzeichnet,

dass die Kopplungseinrichtung (14) einen Bowdenzug (20) aufweist, der die beiden Riegeleinrichtungen (13) miteinander koppelt, oder

dass die Kopplungseinrichtung (13) zwei [X.] (24), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und eine die [X.] (24) miteinander hydraulisch koppelnde Hydraulikleitung (25) aufweist, oder

dass die Kopplungseinrichtung (14) zwei Pneumatikaktuatoren (24), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und eine die Pneumatikaktuatoren (24) miteinander pneumatisch koppelnde Pneumatikleitung (25) aufweist, oder

dass die Kopplungseinrichtung (14) zwei Elektroaktuatoren (21), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und ein die Elektroaktuatoren (21) miteinander elektrisch koppelndes Elektrokabel (22) aufweist, oder

dass die Kopplungseinrichtung (14) zwei Elektroaktuatoren (21), die jeweils mit einer der Riegeleinrichtungen (13) gekoppelt sind, und zwei drahtlos miteinander kommunizierende Sende- und Empfangseinheiten (23) aufweist, die jeweils mit einem der Elektroaktuatoren (21) elektrisch gekoppelt sind.

dadurch gekennzeichnet,

dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen Riegel (15) aufweist, der zur Realisierung des [X.] und des [X.] der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) zwischen zwei Positionen verstellbar ist, und/oder

dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen [X.] (16) aufweist, der zur Realisierung des [X.] und des [X.] der jeweiligen Riegeleinrichtung (13) zwischen zwei Positionen verstellbar ist, und/oder

dass der [X.] (16) selbst den Riegel (15) bildet, und/oder

dass der [X.] (16) mit dem Riegel (15) gekoppelt ist, derart, dass mit dem [X.] (16) der Riegel (15) zum Verstellen zwischen dessen Positionen antreibbar ist, und/oder

dass zumindest eine der Riegeleinrichtungen (13) einen [X.] (18) aufweist, der zum Sichern und Entsichern des [X.] der jeweiligen Riegeleinrichtungen (13) zwischen zwei Positionen verstellbar ist, und/oder

dass der [X.] (18) mit dem [X.] (16) gekoppelt ist, derart, dass der [X.] (18) in seiner ersten Position den [X.] (16) in dessen erster Position sperrt und in seiner zweiten Position ein Verstellen des [X.]s (16) von dessen ersten Position in dessen zweite Position zulässt.

Die Klägerin macht den [X.] der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] iVm Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) und der fehlenden Patentfähigkeit geltend. Der Gegenstand des [X.]s sei im angegriffenen Umfang auf Grund der in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen nicht neu, zumindest beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] iVm Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ, Art. 54, 56 EPÜ).

Im Verfahren ist u. a. folgende Druckschrift:

[X.]:US 4 423 796

Die Beklagte hat der Klage rechtzeitig widersprochen und tritt der Auffassung der Klägerin entgegen. Sie führt aus, das [X.] sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 hat sie die Hilfsanträge 1 bis 4 und in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 den Hilfsantrag 5 eingereicht.

Die Klägerin beantragt,

1. das [X.] Patent 1 832 315 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] in nachfolgendem Umfang für nichtig zu erklären:

- Patentanspruch 1,

- [X.] im Umfang seiner vierten oder-Variante,

- [X.] rückbezogen auf Anspruch 1 und/oder rückbezogen auf [X.] mit seiner vierten oder-Variante,

- [X.] im Umfang seiner ersten oder-Variante rückbezogen auf [X.] und/oder [X.] mit seiner vierten oder-Variante und/oder Anspruch 1 und

- [X.] im Umfang seiner ersten und/oder-Variante rückbezogen auf [X.] mit seiner ersten oder-Variante und/oder [X.] und/oder [X.] mit seiner vierten oder-Variante und/oder Anspruch 1, und

2. der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

1. die Klage in vollem Umfang abzuweisen, hilfsweise das [X.] im Umfang der mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 eingereichten Hilfsanträge 1 bis 4, weiter hilfsweise im Umfang des in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2015 eingereichten [X.] aufrechtzuerhalten und

2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2015 bittet die Klägerin darum, im Hinblick auf den neu zu formulierenden Hauptanspruch die gebotene Amtsermittlung nach § 87 Abs. 1 [X.] auszuüben. Sie trägt vor, dass auch die erste Merkmalsgruppe des Anspruchs 2:

„dass die Kopplungseinrichtung (14) ihre den Verriegelungszustand der ersten Regeleinrichtung (13) blockierende [X.] freigibt, wenn die andere Riegeleinrichtung (13) ihren Verriegelungszustand aufweist“

zusammen mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neu sei, da sie bereits in der [X.] offenbart werde.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, da sich der Gegenstand des Streitpatents, soweit er von der Klage angegriffen ist, sowohl in der erteilten Fassung als auch nach den [X.] 1 bis 5 als nicht patentfähig erweist.

Es bedurfte somit vorliegend keiner Entscheidung, ob der weiter geltend gemachte [X.] der unzulässigen Erweiterung (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 3 [X.] iVm Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ) begründet ist.

[X.]

1. Als zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fachhochschulabschluss anzusehen, der über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklung und Konstruktion von Absturzsicherungen durch Seile und Gurte verfügt.

2. Anspruch 1 nach Hauptantrag weist folgende Merkmale auf:

a Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz,

b mit zwei [X.]n (2, 3), die jeweils an einem ortsfesten Sicherungselement (4) lösbar anbringbar sind und
c die jeweils über ein Verbindungselement (5, 6) mit der zu sichernden Person verbindbar sind,

d1 wobei jedes [X.] (2, 3) eine Riegeleinrichtung (13) aufweist,
[X.] die zwischen einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige [X.] (2, 3) am jeweiligen Sicherungselement (4) anbringbar oder davon lösbar ist, und einem [X.] verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement (4) angebrachte [X.] (2, 3) nicht vom jeweiligen Sicherungselement (4) zerstörungsfrei lösbar ist,

[X.] wobei eine Kopplungseinrichtung (14) vorgesehen ist, die mit den Riegeleinrichtungen (13) der beiden [X.] (2, 3) gekoppelt ist, derart,
[X.] dass sie im [X.] (13) des einen [X.]s (2, 3) die Riegeleinrichtung (13) des anderen [X.]s (2, 3) in deren [X.] blockiert.

 3. Im jeweiligen Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 (abgekürzt mit „Hi1“ bis „[X.]“) weichen folgende Merkmale vom Anspruch 1 nach Hauptantrag ab (Änderungen in Fettdruck):

        

aHi1 Sicherungseinrichtung für Seilgärten zum Schutz von Personen vor Absturz,

        

aHi2 bis [X.] Seilgartensicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz,

        

d3Hi3, [X.] wobei ein Ausgangszustand einstellbar ist, in dem die

  Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) jeweils im [X.] sind,

        

d3[X.] wobei ein Ausgangszustand einstellbar ist, in dem die Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) jeweils im [X.] sind, und darin nicht blockiert sind,

        

e3[X.] wobei die Kopplungseinrichtung (14) im Ausgangszustand den [X.] der Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) nicht blockiert.

4. Zum Verständnis des Streitpatents sowie zur Merkmalsauslegung:

Anhand der [X.]eschreibung und der [X.]. 1 bis 4 der Patentschrift ([X.]) EP 1 832 315 [X.] des [X.] der wesentliche Aufbau und die Funktion des jeweiligen Gegenstandes nach den geltenden Ansprüchen 1 dargestellt.

[X.] beansprucht eine Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz, vgl. Merkmal a. Absturzsicherungen sind laut [X.], Abs. [0002] bis [0007] zum Personenschutz bei solchen Arbeiten oder Tätigkeiten erforderlich und zumeist vorgeschrieben, bei denen Personen in einer Höhe tätig sind, bei der mit ernsthaften Verletzungen zu rechnen ist, wenn die Person abstürzt. Absturzgefährdete Tätigkeiten gibt es beispielsweise im Arbeitsbereich, wenn Personen an hohen Gebäuden, z.[X.]. Hochhäusern, [X.]rücken, Türmen, Kaminen, Kranen oder Schiffen tätig sind, und im Touristik- oder Freizeitbereich, wenn Personen an Kletterwänden oder alpin klettern oder sich durch sogenannte „Seilgärten" bewegen. Hierzu werden die einzelnen Personen mit Hilfe von Sicherungseinrichtungen gesichert, die ein [X.] umfassen, z.[X.]. einen Karabinerhaken, mit dem sich die jeweilige Person mit einem ortsfesten Sicherungselement verbindet. An dem [X.] ist ein seilförmiges Verbindungselement angebracht, das wiederum, z.[X.]. über einen [X.]rust- oder Hüftgurt als Sicherheitsgurt, am anderen Ende mit der zu sichernden Person verbunden ist ([X.], Abs. [0005]).

Dabei kann das ortsfeste Sicherungselement beispielsweise aus einem Gurt, Seil oder einer an einer Wand befestigten Ösenschraube sowie auch aus einer Leitersprosse o.ä. bestehen.
Um die Absturzgefahr zu reduzieren, kann die jeweilige Person mit einer Sicherungseinrichtung arbeiten, die zwei [X.] aufweist, die über zwei separate Verbindungselemente mit der Person (meist über einen Sicherheitsgurt) verbunden sind. Die Person kann sich dann stets mit zwei [X.]n am jeweiligen Sicherungselement sichern. Eine derartige Absturzsicherung ist deshalb gemäß den Merkmalen b und c des Anspruchs 1 mit zwei [X.]n ausgestattet, die beispielsweise aus Karabinern oder Rollenführungen bestehen und für die [X.]efestigung an jeweils einem ortsfesten Sicherungselement lösbar anbringbar bzw. einhängbar sind.
[X.]eim Umsetzen der Sicherung von einem ortsfesten Sicherungselement auf ein anderes besteht nun die Möglichkeit, die beiden [X.] nacheinander umzusetzen. Diese beiden [X.] sind wiederum durch kurze Seile oder Gurte (Verbindungselemente) über eine Schlaufe verbunden, an der die zu sichernde Person über einen Sicherheitsgurt oder ein entsprechendes „[X.]" hängt. [X.]ei gelöstem ersten [X.] ist die Person über das zweite [X.] noch immer am ersten Sicherungselement gesichert. Nach dem Anbringen des ersten [X.]s am zweiten Sicherungselement kann das zweite [X.] gefahrlos gelöst und ebenfalls umgesetzt werden.

Es hat sich jedoch gezeigt, dass immer wieder einzelne Personen damit überfordert sind, die beiden [X.] nacheinander umzusetzen. Ebenso gibt es besonders leichtsinnige Personen, die beispielsweise aus Übermut die [X.] nicht ordnungsgemäß benutzen. In der Folge kommt es trotz derartiger Sicherungseinrichtungen immer wieder zu lebensgefährlichen Unfällen ([X.], Abs. [0007]).

        

[X.] beschäftigt sich deshalb mit dem Problem, für eine Sicherungseinrichtung gemäß dem vorstehenden Oberbegriff eine verbesserte Ausführungsform anzugeben, die sich insbesondere durch eine erhöhte [X.] auszeichnet, vgl. [X.], Abs. [0008].
Zur Lösung des vorstehend skizzierten Problems schlägt das Streitpatent nach Anspruch 1 eine Kopplungseinrichtung vor, die mit den Riegeleinrichtungen der beiden [X.] so gekoppelt ist, dass sie im [X.] des einen [X.]s (2) die Riegeleinrichtung des anderen [X.]s (3) in deren [X.] blockiert. Dies entspricht den Merkmalen [X.] und [X.] des Anspruchs 1.

Der Entriegelungszustand und der [X.] sind der jeweiligen Riegeleinrichtung zugeordnet und bewirken, dass das zugehörige [X.] nur im Entriegelungszustand vom Sicherungselement lösbar bzw. daran anbringbar ist. Der [X.] bewirkt dagegen, dass das zugehörige [X.] nicht vom Sicherungselement lösbar ist bzw. soweit geschlossen ist, dass eine Trennung vom Sicherungselement zerstörungsfrei nicht möglich ist.

Die beschriebene Sicherungseinrichtung verhindert somit ein willkürliches oder versehentliches gleichzeitiges Entfernen beider [X.] von den jeweiligen Sicherungselementen, so dass die gesicherte Person stets mit wenigstens einem [X.] an einem Sicherungselement gesichert ist.
Gemäß den Ansprüchen 1 der Hilfsanträge 1 bis 5 soll darüber hinaus die in Rede stehende Sicherungseinrichtung durch die Formulierung „für Seilgärten" (Hilfsantrag 1) bzw. „Seilgartensicherungseinrichtung" (Hilfsanträge 2 bis 5) für Seilgärten geeignet sein. Die Formulierung „Seilgartensicherungseinrichtung" der Hilfsanträge 2 bis 5 stellt sich dabei als eine abgekürzte Ausdrucksweise der Formulierung „Sicherungseinrichtung für Seilgärten" des [X.] dar, durch die sich kein Unterschied zwischen den Gegenständen der Hilfsanträge 2 bis 5 und des [X.] ergibt. Dadurch ist die beanspruchte Sicherungseinrichtung jedoch nicht auf die Verwendung für Seile beschränkt, sondern umfasst bspw. auch Rohre (Str[X.], [X.], [X.] 37 bis 39). Weiterhin soll ein Zustand einstellbar sein, in dem die Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] jeweils im [X.] sind, d.h. beide [X.] können in diesem Zustand nicht vom Sicherungselement gelöst werden (Hilfsantrag 3 und 4). Gemäß Hilfsantrag 4 soll darüber hinaus zusätzlich „die Kopplungseinrichtung (14) im Ausgangszustand den [X.] der Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) nicht blockieren", was nach dem Verständnis des Fachmanns bedeutet, dass aus diesem Ausgangszustand heraus die Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] jeweils einzeln und abwechselnd (gemäß Merkmal [X.]) in den Entriegelungszustand gebracht werden können.

Im Anspruch 1 nach Hilfsantrag 5 werden die zusätzlichen Merkmale

der [X.] 3 und 4,

„wobei ein Ausgangszustand einstellbar ist, in dem die Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) jeweils im [X.] sind“,

und des [X.],

wobei die Kopplungseinrichtung (14) im Ausgangszustand den [X.] der Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) nicht blockiert“,

        

wie folgt zusammengefasst:

„wobei ein Ausgangszustand einstellbar ist, in dem die  Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) jeweils im [X.] sind, und darin nicht blockiert sind“.

Im Fall der [X.] 3 und 4 wird der Ausgangszustand dadurch definiert, dass „die Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) jeweils im [X.] sind“. Dies ist beim Ausführungsbeispiel in den [X.]uren 1a und 1e der Fall.

Jedoch ist in [X.]ur 1e die zusätzliche [X.]edingung des [X.], dass in diesem Ausgangszustand „die Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) nicht blockiert“ sind, nicht erfüllt, da offensichtlich die Kopplungseinrichtung 14 den [X.] der linken Riegeleinrichtung (13) blockiert. Denn das [X.] ist als Kreisfläche dargestellt und nicht als Kreisring (vgl. [X.], [X.]. 8, [X.] 35-40).

Auf den Hinweis des Senats, dass bei dem oben genannten Verständnis der Merkmale des [X.] ein Widerspruch zur ursprünglichen [X.] gegeben sein könnte, hat die [X.]eklagte im Hilfsantrag 5 die Angabe, dass die Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) „nicht blockiert sind“ in die Definition des [X.]egriffs „[X.]“ aufgenommen, so dass dieser nunmehr zwar in [X.]. 1a, nicht jedoch in [X.]. 1e dargestellt ist.

Abbildung Abbildung

5. Patentfähigkeit des Gegenstands nach Anspruch 1

5.1 Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag ist nicht neu gegenüber der [X.] ([X.] 4 423 796).

Die [X.] offenbart gemäß dem Wortlaut ihres Anspruchs 1 eine Sicherheitseinrichtung für einen [X.] („a ladder climber's safety device"). Mit dieser Einrichtung soll ein Absturz eines [X.]s von einer Leiter verhindert werden. Sie dient damit als Sicherungseinrichtung zum Schutz von Personen vor Absturz (Merkmal a).

Merkmal b).

Nach Anspruch 1 der [X.] weist die Sicherungseinrichtung auch ein Verbindungselement („connector assembly", s. [X.]. 2, Ziff. 25) für eine Verbindung zu einem Sicherheitsgurt oder einem Sicherheitsgurtzeug einer Person auf (Merkmal c).

Dass auch jedes [X.] eine Riegeleinrichtung (latching member 20, 20´) aufweist, die zwischen einem Entriegelungszustand, in dem das jeweilige [X.] am jeweiligen Sicherungselement anbringbar oder davon lösbar ist, und einem [X.] verstellbar ist, in dem das jeweilige am jeweiligen Sicherungselement angebrachte [X.] nicht vom jeweiligen Sicherungselement zerstörungsfrei lösbar ist, wird in den [X.]uren 2 (linkes [X.] im Entriegelungszustand, rechtes [X.] im [X.]) und 3 dargestellt und in der [X.]eschreibung, [X.]. 1, [X.] 59 bis [X.]. 2, [X.] 29, beschrieben (Merkmale d 1 , d 2 ).

Die Merkmale [X.] und [X.] werden ebenfalls durch die [X.]uren 2 und 3 iVm der [X.]eschreibung [X.]. 2, [X.] 31 bis [X.]. 2, [X.] 54 iVm [X.]. 1, [X.] 20 bis 24, gelehrt. Demnach ist auch in der [X.] eine Kopplungseinrichtung vorgesehen ([X.]owdenzug 23, 24), die mit den Riegeleinrichtungen (latching member 20, 20´) der beiden [X.] (handle member 12, 13) gekoppelt ist (Merkmal e 1 ), derart, dass lediglich jeweils eines davon und nicht beide gleichzeitig gelöst werden können, siehe auch [X.]. 2, [X.] 44 bis 47. Somit ist sichergestellt, dass im Entriegelungszustand der ersten Riegeleinrichtung (z.[X.]. „latching member [X.]. 20“ in [X.]. 2) des einen [X.]s 12 die Riegeleinrichtung 20´des anderen [X.]s 13 in ihrem [X.] blockiert ist (Merkmal e 2 ).

 Damit sind alle Merkmale des geltenden Anspruchs 1 in neuheitsschädlicher Weise aus der vorveröffentlichten Schrift [X.] bekannt.

        

Die [X.]ehauptung der [X.]eklagten, in [X.] könnten in einer „Mittelstellung“ beide Haken/[X.] von den [X.]/Sicherungselementen gelöst werden, trifft nicht zu:

In [X.] ist in der [X.]eschreibung eindeutig ausgesagt, dass immer nur ein [X.] gelöst werden kann, siehe z.[X.]. [X.]. 2, [X.] 66 bis [X.]. 3, [X.] 2.

Weiterhin definiert die [X.] in [X.]alte 1, Zeilen 20 bis 24, als zwingende Aufgabe der Erfindung, dass immer nur ein einziges [X.] auf einmal von der Leiter (also vom Sicherungselement) gelöst werden kann, während das andere an der Leiter verbleibt.

Weiter argumentierte die [X.]eklagte in der mündlichen Verhandlung, dass anders als beim Gegenstand nach der [X.],

1. es beim Gegenstand des Streitpatents [X.] 16 gebe, die blockiert oder nicht blockiert sein könnten, und

2. beim Gegenstand des Streitpatents beide Riegel 15 gleichzeitig geschlossen sein könnten.

Dies trifft tatsächlich für das Ausführungsbeispiel gemäß [X.]. 1a bis f zu, bei dem A) die Riegeleinrichtung 13 einen Riegel 15, einen [X.] 16 und einen Sicherungshebel 18 umfasst und

A) die Riegeleinrichtung 13 einen Riegel 15, einen [X.] 16 und einen Sicherungshebel 18 umfasst und

[X.]) es die [X.] 16 sind, die über die Kopplungseinrichtung 14 gekoppelt sind.

Diese Merkmale des Ausführungsbeispiels gemäß [X.]. 1a bis f finden sich jedoch nicht im Anspruch 1 des Streitpatents:

beide [X.] als Karabinerhaken ausgebildet sein können.

[X.]) Im Anspruch 1 ist lediglich angegeben, dass die „Riegeleinrichtungen“ über die Kopplungseinrichtung 14 gekoppelt sind. Laut [X.], Abs. [0027], fällt es auch unter das Patent, wenn dabei die Riegel 15 gekoppelt sind.

Für die patentgemäße Ausführungsform einer Sicherungseinrichtung mit 2 Karabinerhaken wie in [X.]. 2 rechts folgt:

- Die [X.]egriffe „[X.]“ und „Entriegelungszustand“ im Merkmal [X.] lassen sich nur so auslegen, dass der jeweilige Riegel 15 geöffnet oder geschlossen ist.

- „Riegeleinrichtung im [X.]“ in Merkmal [X.] bedeutet deshalb lediglich, dass der Riegel 15 geschlossen ist,

Die von der [X.]eklagten behaupteten Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und dem Gegenstand der [X.],

1. [X.] 16, die blockiert oder nicht blockiert sein können,

2. Riegel 15, die beide gleichzeitig geschlossen sein können,

existieren daher nur in [X.]ezug auf das in [X.], Abs. [0034] bis [0045] beschriebene Ausführungsbeispiel gemäß [X.]. 1a bis f, nicht dagegen zwischen dem Gegenstand des Anspruchs 1 und der [X.].

Denn der Gegenstand des Anspruchs 1 ist nicht auf den zweistufigen Aufbau des Ausführungsbeispiels beschränkt, bei dem nicht die Riegeleinrichtung 13, sondern der Riegel 15 verhindert, dass das [X.] 3 von der Sicherungseinrichtung 4 abgenommen wird, die Riegeleinrichtung 13 dagegen lediglich verhindert, dass der Riegel 15 entriegelt wird.

Das Ausführungsbeispiel darf nicht dazu verwendet werden, den erteilten Anspruch unter seinen Wortlaut auszulegen (vgl. [X.]GH „Mehrgangnabe", [X.], 779).

 5.2 Die Zulässigkeit der Hilfsanträge 1 bis 5 kann letztlich dahinstehen, da die Gegenstände der Ansprüche 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 5 jedenfalls gegenüber der [X.] nicht patentfähig sind.
5.2.1 Zum Hilfsantrag 1:
Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, der sich gegenüber dem Anspruch 1 nach Hauptantrag nur durch die Zweckangabe „für Seilgärten" im Merkmal aHi1 unterscheidet, ist ebenfalls nicht neu.
 Nach Anspruch 1 des [X.] sowie unter Zugrundelegung der [X.]eschreibung des Streitpatents ist die beanspruchte Sicherheitseinrichtung für Seilgärten nicht ausdrücklich auf die Verwendung nur an Seilen beschränkt. Sie umfasst beispielsweise auch die Verwendung an [X.] ([X.], [X.], [X.] 37 bis 39).
Auch die [X.] offenbart die [X.]efestigung an [X.], hier beispielsweise [X.] ([X.], [X.]), womit sie zwangsläufig auch geeignet ist als Sicherheitseinrichtung für zumindest solche Seilgärten, die Sicherungselemente in Form von [X.] aufweisen.
5.2.2 Zum Hilfsantrag 2:

Da sich der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht von dem nach Hilfsantrag 1 unterscheidet, ist er aus denselben Gründen nicht neu gegenüber der [X.].

5.2.3 Zum Hilfsantrag 3:
Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 weist gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 noch folgendes zusätzliches Merkmal auf:

d3Hi3, [X.] wobei ein Ausgangszustand einstellbar ist, in dem die Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) jeweils im [X.] sind,

        

Der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 mag neu sein, er ist jedoch durch die [X.] iVm Fachwissen nahegelegt:

Laut [X.] soll der [X.] zu jedem Zeitpunkt gesichert sein ([X.]. 2, vorletzte Zeile ff.). Es ergibt sich daher ohne weitere erfinderische Überlegungen, dass in der [X.] die dortigen [X.] (handle member 12, 13) und die Riegeleinrichtungen (latching member 20, 20‘) so zu bemessen und auszubilden sind, dass beim Öffnen der einen Riegeleinrichtung (z.[X.]. 20´ in [X.]. 2) des einen [X.]s (13) diese das Sicherungselement (15’) nicht freigeben darf, bevor die andere Riegeleinrichtung (z.[X.]. 20 in [X.]. 2) soweit geschlossen ist, dass sie (20) nicht mehr vom Sicherungselement (15) gelöst werden kann.

Der Fachmann erkennt ohne Weiteres, dass es zwingend einen einstellbaren Mittelbereich/ Übergangsbereich als anspruchgemäßen „Ausgangszustand" geben muss, in dem die Riegeleinrichtungen (20, 20’) beider [X.] (12, 13) jeweils im [X.] (nämlich geschlossen) sind, um ein zufälliges gleichzeitiges Entriegeln beider Riegeleinrichtungen zu vermeiden, da dies die beabsichtigte verbesserte Sicherung durch die Erfindung verhindern würde.

        

5.2.4 Zum Hilfsantrag 4:

Der Gegenstand nach Anspruch 1 des [X.] umfasst gegenüber dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3 noch das zusätzliche Merkmal:

        

e3[X.] wobei die Kopplungseinrichtung (14) im Ausgangszustand den [X.] der Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) nicht blockiert.

        

Auch der Gegenstand nach Anspruch 1 des [X.] beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

 Die anspruchsgemäße Kopplungseinrichtung der [X.] besteht gemäß [X.]. 2 und 3 und zugehöriger [X.]eschreibung aus einem [X.]owdenzug (core element 23), der als „push-pull cable" ausgebildet ist, also Zug- und Druckkräfte zu übertragen vermag ([X.], [X.]. 2, [X.] 44 bis 45). Da diese Koppelungseinrichtung keinerlei Rasteinrichtungen oder Verriegelungen aufweist, kann in keinem Zustand, und somit auch nicht in dem als „Ausgangszustand" definierten Zustand (s.o. Ausführungen zu Hilfsantrag 3), der [X.] der Riegeleinrichtungen durch die Kopplungseinrichtung blockiert werden (Merkmal e3 [X.] ). Im „Ausgangszustand" sind vielmehr beide Riegeleinrichtungen 20, 20´ aufgrund ihrer dem Fachmann naheliegenden Dimensionierung (s. [X.], [X.]. 2, vorletzte Zeile ff., sowie die entsprechenden Ausführungen zu Anspruch 1 nach Hilfsantrag 3) geschlossen. Das entspricht Merkmal d3[X.].

 Damit ist auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 durch die [X.] iVm mit Fachwissen nahegelegt.
5.2.5 Zum Hilfsantrag 5:

Der Anspruch 1 nach dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsantrag 5 weist folgende Merkmale (in dieser Reihenfolge auf):
a[X.], b bis [X.], d3[X.], [X.], [X.]

 Der Gegenstand nach Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 5 unterscheidet sich nur durch folgende unterstrichen gekennzeichnete Ergänzung im Merkmal d3[X.] vom Gegenstand nach Anspruch 1 des [X.]:

d3[X.] wobei ein Ausgangszustand einstellbar ist, in dem die Riegeleinrichtungen (13) beider [X.] (2, 3) jeweils im [X.] sind, und darin nicht blockiert sind ,

        

Das Merkmal d3[X.] gibt somit zusätzlich an, dass die Riegeleinrichtungen im [X.] nicht blockiert sind (s. Unterstreichung im Merkmal d3[X.]).
Wegen der weiteren Merkmale a[X.], b bis [X.] und [X.], [X.] wird auf das zu Hilfsantrag 3 Ausgeführte verwiesen.

[X.].

 Somit beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

6. Patentfähigkeit der angegriffenen Unteransprüche

Mit dem Patentanspruch 1 nach Hauptantrag und den [X.] 1 bis 5 fallen auch die abhängigen Ansprüche 2 bis 5 im angegriffenen Umfang, für die seitens der [X.]eklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt wurde, diese nicht gesondert verteidigen zu wollen, da sie in einzelnen Unteransprüchen keinen eigenen erfinderischen Gehalt sehe.

7. Patentfähigkeit des [X.] 2 im Umfang seiner ersten Variante:

Die Klägerin hat das Patent nur in beschränktem Umfang angegriffen, [X.] sollte laut Antrag ausdrücklich nur im Umfang seiner vierten oder-Variante für nichtig erklärt werden.

Das in dem nach der Urteilsverkündung eingegangenen Schriftsatz der Klägerin vom 28. September 2015 zum Ausdruck kommende [X.]egehren ist dahingehend zu verstehen, dass der Senat die erste Merkmalsgruppe des Anspruchs 2 von Amts wegen für nichtig erklären soll. Diesem [X.]egehren kann nicht entsprochen werden. Gemäß § 87 Abs. 1 [X.] hat das Patentgericht den Sachverhalt zwar von Amts wegen zu erforschen und ist dabei an das Vorbringen sowie die [X.]eweisanträge der [X.]eteiligten nicht gebunden. Dies gilt jedoch nicht für [X.]. Vielmehr können nicht angegriffene (Unter)Ansprüche nicht ohne Antrag auf Rechtsbeständigkeit überprüft werden (vgl. [X.], Patentgesetz, 9. Auflage, § 81, Rdnr. 100 und § 87, Rdnr. 5). Entsprechendes gilt für nicht von der Nichtigkeitsklage umfasste Teile eines Anspruchs, soweit sie selbständige Alternativen darstellen. Um eine solche handelt es sich bei der ersten Merkmalsgruppe des Anspruchs 2, deren Nichtigerklärung von der Klägerin nicht beantragt wurde. Demzufolge ist es dem Senat verwehrt, die nunmehr von der Klägerin zusätzlich als nicht schutzfähig angesehene Variante des Anspruchs 2 nachträglich in die Prüfung einzubeziehen und für nichtig zu erklären.

Neuer Sachvortrag ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung und insbesondere nach Verkündung des Urteils gemäß § 296a ZPO iVm § 99 Abs. 1 [X.] nicht mehr möglich.

II[X.]

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs. 1 [X.], § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Meta

1 Ni 30/14 (EP)

22.09.2015

Bundespatentgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

§ 296a ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 22.09.2015, Az. 1 Ni 30/14 (EP) (REWIS RS 2015, 5063)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5063

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