Bundespatentgericht, Urteil vom 19.11.2013, Az. 5 Ni 5/12 (EP)

5. Senat | REWIS RS 2013, 1017

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

betreffend das europäische Patent 1 226 692

([X.] 500 13 529)

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19. November 2013 durch [X.], die Richterin [X.] sowie [X.], [X.] (Univ.) Albertshofer und [X.]. Dr. Wollny

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 1 226 692 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents 1 226 692 (Streitpatent), das am 19. September 2000 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Anmeldung 199 50 653.1 vom 21. Oktober 1999 angemeldet wurde. Der Abschluss eines [X.] Einspruchsverfahrens, in dem das Streitpatent in geänderter Form aufrechterhalten wurde, ist am 24. April 2013 im [X.] veröffentlicht worden. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes und umfasst 13 Patentansprüche, die alle mit den Nichtigkeitsklagen angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 hat nach der neuen [X.] Patentschrift ([X.]), die nach dem Einspruchsverfahren veröffentlicht wurde, in der [X.] folgenden Wortlaut

3

dadurch gekennzeichnet, dass bei der Konfiguration eine [X.]identität festgelegt wird, durch die die [X.] (35) referenzierbar ist, dass bei der Konfiguration der Träger (45) festgelegt wird, über den die Nutzdaten von der [X.] (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) übertragen werden, und dass die [X.]identität derart festgelegt wird, dass sie der Identität des ihr zugeordneten Trägers (45) entspricht, wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Träger (45) mittels einer Trägerkonfigurationsnachricht (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die Trägerkonfigurationsnachricht eingefügt wird.“

4

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Patentschrift ([X.]) Bezug genommen.

5

Die Klägerin zu 1) macht als [X.] mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents nach Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG i. V. m. Art. 138 Abs. 1 lit. a), Art. 52, 54, 56 EPÜ geltend.

6

Ihr Vorbringen stützt sie auf folgende Unterlagen:

7

N1 [X.] [X.] 13 529.0

8

N2 Streitpatentschrift [X.] B1

9

N3 [X.] zu [X.] B1

N4 Entscheidung vom 20. Juli 2011 der [X.] des Europäischen Patentamts

N5 von der Patentinhaberin während der mündlichen Verhandlung vor der [X.] des [X.] eingereichte aufrechterhaltene Ansprüche

N6 Merkmalsgliederung Patentanspruch 1

N7/[X.] „PDCP Protocol Specification“, 3G [X.] RAN 25.323, [X.] (1999-09), veröffentlicht im September 1999

N7/[X.] „[X.]“, [X.] 25.331 [X.] (1999-06), veröffentlicht im Juni 1999

N7/O3 „[X.] ([X.])“, [X.] V7.0.0 (1999-09), veröffentlicht im September 1999

N7/O6 „[X.]“, [X.] 25.301 V3.2.0 (1999-10), veröffentlicht am 16. Oktober 1999

N7/[X.] “[X.]”, [X.] 25.301 [X.] (1999-06), veröffentlicht am 28. Juni 1999

N7/[X.] “[X.] (LLC) layer specification”, E[X.]I [X.] 101 351 V7.0.0 (1999-08), veröffentlicht im August 1999

N8 „Vocabulary“ [X.] 25.990 V0.1.4 (1999-06), veröffentlicht im Juni 1999

[X.] „General aspects“ 3G [X.] 24.007 [X.] (1999-10), veröffentlicht im Oktober 1999

N10 „[X.] –[X.]“ [X.] 24.008, [X.] (1999-10), veröffentlicht im Oktober 1999

N11 Draft E[X.]I EN 301 344 [X.] (1999-08), veröffentlicht im August 1999.

Die Klägerin zu 2) macht als [X.] ebenfalls mangelnde Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents geltend und führt dazu aus, die Lehre des Streitpatents sei durch den ins Verfahren eingeführten Stand der Technik vorweggenommen, zumindest aber nahegelegt.

In seinem Hinweis nach § 83 Abs. 1 [X.] hatte der Senat sich dahingehend geäußert, dass er die Ausführungen der Klägerin zu 2) in ihrem Schriftsatz vom 19. Juli 2013 (ab S. 12 unten) nicht als Einführung des weiteren [X.]es nach Art. 138 Abs. 1c) EPÜ werte. Mit Schriftsatz vom 13. November 2013 und damit nach Ablauf der nach § 83 Abs. 2 [X.] im Hinweis gesetzten Fristen hat die Klägerin zu 2) klargestellt, dass sie die entsprechenden Ausführungen im genannten Schriftsatz als Klageerweiterung auf den [X.] nach Art. 138 Abs. 1c) EPÜ gesehen haben will. Auf den [X.] in der mündlichen Verhandlung hat sie erklärt, sie mache den [X.] lediglich hilfsweise geltend.

Die Klägerin zu 2) stützt ihr Vorbringen auf folgende Dokumente:

K1 [X.] zu [X.] 13 529.0

K2 Entscheidung vom 20. Juli 2011 der [X.] des Europäischen Patentamts

K3 Streitpatentschrift [X.] B1 mit angefügten aufrechterhaltenen Ansprüchen

K4 Klageschrift v. 15. Oktober 2010 aus dem parallelen [X.] vor dem Landgericht Düsseldorf ([X.]. 4a [X.]/10)

K5 Technische Spezifikation 3GGP [X.] 25.301 V3.2.0 (1999-10), [X.] Specification, veröffentlicht am 13. Oktober 1999

K6 Technische Spezifikation 3GGP [X.] 25.323 [X.] (1999-09), PDCP Protocol Specification, veröffentlicht im September 1999

K7 Technische Spezifikation 3GPP [X.] 25.331 Version [X.], [X.], veröffentlicht im Juni 1999

[X.] Technische Spezifikation 3GPP [X.] 25.331 Version V1.4.2, [X.], veröffentlicht im September 1999 (Seiten 1-18, 39-47, 113-123, 152-155)

K8 Technische Spezifikation [X.] V7.0.0, [X.] ([X.]), veröffentlicht im September 1999

K9 Technische Spezifikation E[X.]I [X.] 101 351 V7.0.0, [X.] (LLC) Layer Specification, veröffentlicht im August 1999

[X.] Merkmalsgliederung Anspruch 1

[X.] Technische Spezifikation 3G [X.] 23.107 [X.] (1999-10), [X.], veröffentlicht im Oktober 1999

[X.] Technische Spezifikation 3G [X.] 24.007 [X.] (1999-10), General aspects, veröffentlicht im Oktober 1999

[X.] Entscheidung des [X.] vom 9. Januar 2013

K14 [X.] 7,245,636 B1.

Sie überreicht ferner Kopien folgender Urteile:

[X.] ([X.]: 4a [X.]/10) vom 11. Dezember 2012

[X.] ([X.]: 2 O 278/11) vom 15. Januar 2013 sowie

[X.] ([X.]: 7 O 15712/11) vom 7. November 2013.

Die Klägerinnen beantragen übereinstimmend,

das [X.] Patent 1 226 692 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung der als [X.]ge zum Schriftsatz vom 30. September 2013 eingereichten [X.] 1 bis 3 sowie in den Fassungen der in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] 4 und 5.

Patentanspruch 1 in den Fassungen der [X.] 1 bis 5 (mit Hervorhebung und Streichungen zur Verdeutlichung der Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch die Beklagte) lautet jeweils wie folgt, wobei der Senat die von der Beklagten hinzugefügten Gliederungszeichen dem Patentanspruch 1 des [X.] entsprechend angepasst hat:

Hilfsantrag 1 :

„(1) Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (30),

(2) in dem Nutzdaten

(a) durch eine erste Konvergenzprotokollschicht (1) einer ersten Funkstation (15)

(b) vor dem Übertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht (2) einer zweiten Funkstation (16)

(c) zu mindestens einer ersten [X.] zusammengesetzt werden,

(3) wobei die Nutzdaten

(a) von mindestens einem Nutzer (21, 22) in einer Netzwerkschicht (5)

(b) an die erste Konvergenzprotokollschicht (1) geliefert werden,

(4) wobei mindestens eine [X.] (35) der ersten Konvergenzprotokollschicht (1) in Abhängigkeit einer von der zweiten Funkstation (16) empfangenen Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) konfiguriert wird,

(a) um aus den von dem mindestens einen Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste [X.] zu bilden und

der ersten Funkstation zu übertragen,

dadurch gekennzeichnet, dass

(5) bei der Konfiguration eine [X.]identität festgelegt wird,

(6) durch die die [X.] (35) referenzierbar ist,

(7) dass bei der Konfiguration der Träger (45) festgelegt wird, über den die Nutzdaten von der [X.] (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) übertragen werden,

(8) und dass die [X.]identität derart festgelegt wird, dass sie der Identität des ihr zugeordneten Trägers (45) entspricht,

(9) wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Träger (45) mittels einer [X.] (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die [X.] eingefügt wird.“

Hilfsantrag 2 :

„(1) Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (30),

(2) in dem Nutzdaten

(a) durch eine erste Konvergenzprotokollschicht (1) einer ersten Funkstation (15)

(b) vor dem Übertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht (2) einer zweiten Funkstation (16)

(c) zu mindestens einer ersten [X.] zusammengesetzt werden,

(3) wobei die Nutzdaten

(a) von mindestens einem Nutzer (21, 22) in einer Netzwerkschicht (5)

(b) an die erste Konvergenzprotokollschicht (1) geliefert werden,

an die erste Funkstation gesendeten empfangenen Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42), die die erste Funkstation empfangen hat, konfiguriert wird,

(a) um aus den von dem mindestens einen Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste [X.] zu bilden und

(b) durch einen Träger (45) an eine Verbindungssteuerungsschicht (10) zu übertragen,

dadurch gekennzeichnet, dass

(5) bei der Konfiguration eine [X.]identität festgelegt wird,

(6) durch die die [X.] (35) referenzierbar ist,

(7) dass bei der Konfiguration der Träger (45) festgelegt wird, über den die Nutzdaten von der [X.] (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) übertragen werden,

(8) und dass die [X.]identität derart festgelegt wird, dass sie der Identität des ihr zugeordneten Trägers (45) entspricht,

(9) wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Träger (45) mittels einer [X.] (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die [X.] eingefügt wird.“

Hilfsantrag 3 :

„(1) Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (30),

(2) in dem Nutzdaten

(a) durch eine erste Konvergenzprotokollschicht (1) einer ersten Funkstation (15)

(b) vor dem Übertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht (2) einer zweiten Funkstation (16)

(c) zu mindestens einer ersten [X.] zusammengesetzt werden,

(3) wobei die Nutzdaten

(a) von mindestens einem Nutzer (21, 22) in einer Netzwerkschicht (5)

(b) an die erste Konvergenzprotokollschicht (1) geliefert werden,

(4) wobei mindestens eine [X.] (35) der ersten Konvergenzprotokollschicht (1) in Abhängigkeit einer von der zweiten Funkstation (16) empfangenen Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) konfiguriert wird,

(a) um aus den von dem mindestens einen Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste [X.] zu bilden und

(b) durch einen Träger (45) an eine Verbindungssteuerungsschicht (10) zu übertragen,

(4‘) wobei von der ersten Funkstation (15) an die zweite Funkstation (16) vor Erhalt der Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) eine Mitteilung (60) übertragen wird, die angibt, welche Einstellungen der mindestens einen [X.] (35) von der ersten Funkstation (15) unterstützt werden.

dadurch gekennzeichnet, dass

(5) bei der Konfiguration eine [X.]identität festgelegt wird,

(6) durch die die [X.] (35) referenzierbar ist,

(7) dass bei der Konfiguration der Träger (45) festgelegt wird, über den die Nutzdaten von der [X.] (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) übertragen werden,

(8) und dass die [X.]identität derart festgelegt wird, dass sie der Identität des ihr zugeordneten Trägers (45) entspricht,

(9) wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Träger (45) mittels einer [X.] (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die [X.] eingefügt wird.“

Hilfsantrag 4 :

„(1) Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (30),

(2) in dem Nutzdaten

(a) durch eine erste Konvergenzprotokollschicht (1) einer ersten Funkstation (15)

(b) vor dem Übertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht (2) einer zweiten Funkstation (16)

(c) zu mindestens einer ersten [X.] zusammengesetzt werden,

(3) wobei die Nutzdaten

(a) von mindestens einem Nutzer (21, 22) in einer Netzwerkschicht (5)

(b) an die erste Konvergenzprotokollschicht (1) geliefert werden,

an die erste Funkstation gesendeten empfangenen Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42), die die erste Funkstation empfangen hat, konfiguriert wird,

(a) um aus den von dem mindestens einen Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste [X.] zu bilden und

(b) durch einen Träger (45) an eine Verbindungssteuerungsschicht (10) zu übertragen,

4‘) wobei von der ersten Funkstation (15) an die zweite Funkstation (16) vor Erhalt der Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) eine Mitteilung (60) übertragen wird, die angibt, welche Einstellungen der mindestens einen [X.] (35) von der ersten Funkstation (15) unterstützt werden.

dadurch gekennzeichnet, dass

(5) bei der Konfiguration eine [X.]identität festgelegt wird,

(6) durch die die [X.] (35) referenzierbar ist,

(7) dass bei der Konfiguration der Träger (45) festgelegt wird, über den die Nutzdaten von der [X.] (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) übertragen werden,

(8) und dass die [X.]identität derart festgelegt wird, dass sie der Identität des ihr zugeordneten Trägers (45) entspricht,

(9) wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Träger (45) mittels einer [X.] (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die [X.] eingefügt wird.“

Hilfsantrag 5 :

„(1) Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (30),

(2) in dem Nutzdaten

ersten Funkstation Mobilstation (15)

zweiten Funkstation Basisstation (16)

(c) zu mindestens einer ersten [X.] zusammengesetzt werden,

(3) wobei die Nutzdaten

(a) von mindestens einem Nutzer (21, 22) in einer Netzwerkschicht (5)

(b) an die erste Konvergenzprotokollschicht (1) geliefert werden,

zweiten Funkstation Basisstation (16) an die erste Funkstation Mobilstation gesendeten empfangenen Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42), die die erste Funkstation Mobilstation empfangen hat, konfiguriert wird,

(a) um aus den von dem mindestens einen Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste [X.] zu bilden und

(b) durch einen Träger (45) an eine Verbindungssteuerungsschicht (10) zu übertragen,

(4‘) wobei von der ersten Funkstation Mobilstation (15) an die zweite Funkstation Basisstation (16) vor Erhalt der Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) eine Mitteilung (60) übertragen wird, die angibt, welche Einstellungen der mindestens einen [X.] (35) von der ersten Funkstation Mobilstation (15) unterstützt werden.

dadurch gekennzeichnet, dass

(5) bei der Konfiguration eine [X.]identität festgelegt wird,

(6) durch die die [X.] (35) referenzierbar ist,

(7) dass bei der Konfiguration der Träger (45) festgelegt wird, über den die Nutzdaten von der [X.] (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) übertragen werden,

(8) und dass die [X.]identität derart festgelegt wird, dass sie der Identität des ihr zugeordneten Trägers (45) entspricht,

(9) wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Träger (45) mittels einer [X.] (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die [X.] eingefügt wird.“

B2-Schrift, zumindest aber in einer der hilfsweise eingereichten Fassungen, Bestand.

Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sich die Beklagte auf folgende Unterlagen:

A1 Konkordanzliste der Stand der Technik Dokumente im Nichtigkeitsverfahren

A2 Figur [X.] des Dokuments [X.]/[X.]

A3 Gutachten Prof. J… vom 29. September 2013 mit [X.] gen [X.]-5

A4 Gutachten Dr. G….

Die Klägerinnen rügen die erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgelegten [X.] 4 und 5 als verspätet und beantragen, sie nicht zuzulassen, haben aber vorsorglich dazu inhaltlich Stellung genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Hinweis des Senats nach § 83 Abs. 1 [X.] sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt allen [X.]gen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, mit denen der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 lit. a EPÜ i. V. m. Art. 52 bis Art. 57 EPÜ) geltend gemacht wird, sind zulässig und begründet, da der Gegenstand des [X.]s in der Fassung der nach Abschluss des [X.] veröffentlichten Patentschrift [X.] sich als nicht patentfähig erweist. Dies gilt in gleicher Weise für die Fassungen gemäß den [X.] 1 bis 5. Daher musste darüber, ob zur Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs für die Klägerinnen eine Vertagung erforderlich gewesen wäre und deren Antrag auf Zurückweisung der [X.] und 5 berechtigt gewesen wäre, nicht entschieden werden. Da das [X.] bereits wegen fehlender Patentfähigkeit für nichtig zu erklären ist, kommt es auf den hilfsweise zur Entscheidung gestellten [X.] nach Art. 138 Abs. 1c) EPÜ nicht mehr an, wobei ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob im [X.] der Kläger dem Gericht durch eine „hilfsweise“ Geltendmachung eines von mehreren Nichtigkeitsgründen die Prüfungsreihenfolge bindend vorgeben könnte, woran nach Auffassung des [X.] Zweifel angebracht erscheinen.

[X.]

1. Das [X.] (im Folgenden wird auf die Patentschrift [X.] Bezug genommen) betrifft ausweislich der Bezeichnung ein Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (vgl. [X.], Abs. [0001]). Das Patent geht dabei von einem Verfahren aus, in dem Daten, die von einem Nutzer in einer Netzwerkschicht an die erste Konvergenzprotokollschicht geliefert werden, durch eine erste Konvergenzprotokollschicht vor dem Übertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht, insbesondere auf derselben Protokollebene, zu mindestens einer ersten Einheit, insbesondere einer Paketdateneinheit, zusammengesetzt werden (vgl. [X.], Abs. [0002]).

Gemäß dem [X.] sei aus dem Stand der Technik nach der [X.] 47 649 [X.] ein Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes bekannt, bei dem Daten durch eine erste Konvergenzprotokollschicht zu Einheiten zusammengesetzt werden, bevor eine Übertragung an eine zweite Protokollschicht auf derselben Protokollebene erfolge (vgl. [X.], Abs. [0003]). [X.] seien sowohl für den [X.] (z. B. „[X.] Convergence Protocol“ (PDCP), vgl. [X.], Abs. [0006]) als auch für den [X.]/GPRS-Standard (z. B. „[X.]“ ([X.]), vgl. [X.], Abs. [0009]) bekannt, wozu die Patentinhaberin auf verschiedene Dokumente aus dem UMTS- bzw. [X.]/GPRS-Standard verweist (vgl. [X.] Abs. [0004] bis [0010]).

Ausgehend vom bekannten Stand der Technik besteht die zu lösende technische Aufgabe offensichtlich darin, eine schnelle und effiziente Konfiguration einer Konvergenzprotokollschicht zu erreichen.

2. Demgemäß wird gemäß Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung (Hauptantrag) ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen (Aufzählungszeichen hinzugefügt):

(1) Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (30),

(2) in dem Nutzdaten

(a) durch eine erste Konvergenzprotokollschicht (1) einer ersten Funkstation (15)

(b) vor dem Übertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht (2) einer zweiten Funkstation (16)

(c) zu mindestens einer ersten [X.] zusammengesetzt werden,

(3) wobei die Nutzdaten

(a) von mindestens einem Nutzer (21, 22) in einer Netzwerkschicht (5)

(b) an die erste Konvergenzprotokollschicht (1) geliefert werden,

(4) wobei mindestens eine [X.] (35) der ersten Konvergenzprotokollschicht (1) in Abhängigkeit einer von der zweiten Funkstation (16) empfangenen Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) konfiguriert wird,

(a) um aus den von dem mindestens einen Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste [X.] zu bilden und

(b) durch einen Träger (45) an eine Verbindungssteuerungsschicht (10) zu übertragen,

dadurch gekennzeichnet, dass

(5) bei der Konfiguration eine [X.]identität festgelegt wird,

(6) durch die die [X.] (35) referenzierbar ist,

(7) dass bei der Konfiguration der Träger (45) festgelegt wird, über den die Nutzdaten von der [X.] (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) übertragen werden,

(8) und dass die [X.]identität derart festgelegt wird, dass sie der Identität des ihr zugeordneten Trägers (45) entspricht,

(9) wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Träger (45) mittels einer [X.] (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die [X.] eingefügt wird.

3. Als maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur der Nachrichtentechnik mit Hochschulabschluss und Erfahrungen auf dem Gebiet der Entwicklung von Funkdatenübertragungsprotokollen in Mobilfunknetzen an, der über Kenntnisse der auf seinem Fachgebiet gängigen Normungen wie UMTS- und [X.]-Mobilfunkstandard verfügt.

Dem so definierten Fachmann stellt sich der Gegenstand des [X.]s in seiner mit Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 verteidigten engsten Fassung wie folgt dar: Er betrifft ein Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (Merkmal 1), bei dem Nutzdaten von mindestens einem Nutzer einer Netzwerkschicht an eine erste Konvergenzprotokollschicht einer [X.] geliefert (Merkmale 3, a, b) und in dieser vor dem Übertragen an eine zweite Konvergenzprotokollschicht einer Basisstation zu zumindest einer [X.] zusammengesetzt werden (Merkmale 2, a, b, c). Eine [X.] dieser Konvergenzprotokollschicht wird in Abhängigkeit einer von der Basisstation an die [X.] gesendeten und von der ersten Funkstation empfangenen Konfigurationsaufforderung konfiguriert, um aus den Nutzdaten mindestens eine erste [X.] zu bilden und durch einen Träger an eine Verbindungssteuerungsschicht zu übertragen (Merkmal 4, 4a, 4b).

Bei der Konfiguration der [X.] werden eine [X.]identität, durch die die [X.] referenzierbar ist, und der Träger festgelegt, über den die Nutzdaten von der [X.] an die Verbindungssteuerungsschicht übertragen werden, wobei die [X.]identität der Identität des ihr zugeordneten Trägers entspricht (Merkmale 5 bis 8). In dem Fall, in dem ein Träger mittels einer [X.] aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, wird die Konfigurationsaufforderung in die [X.] eingefügt (Merkmal 9).

Träger (im [X.] auch als „Radio Bearer“ bezeichnet) seiner allgemeinen Bedeutung nach in der Nachrichtenübertragung ein Übertragungsmedium zu verstehen, mit dem das Nutzsignal zwischen zwei Netzwerkkomponenten übertragen wird. Dieses fachliche Verständnis findet sich auch im [X.] wieder, denn auch dort wird beschrieben, dass zum Senden von Paketdaten beispielsweise von der Basisstation des Mobilfunknetzes zur [X.] eine Verbindung über die [X.], also ein Träger, aufgebaut und für die Datenübertragung genutzt wird (vgl. [X.] Abs. [0081], „den die Verbindungssteuerungsschicht bereitstellt (vgl. [X.], Abs. [0032], „

Träger ein Dienstzugangspunkt (Service Access Point „[X.]“) zu verstehen, da die Auswahl des [X.] entscheidend für die Übertragung der Daten sei und dieser Dienstzugangspunkt die „Tür“ zur unter der Konvergenzprotokollschicht liegenden Verbindungssteuerungsschicht darstelle, verkennt die Beklagte, dass zum Einen das [X.] explizit zwischen „Träger“ und „Dienstzugangspunkt“ unterscheidet, zum Anderen dem „Träger“, der im Kontext des [X.]s auch als „Radio Bearer“ bezeichnet wird, die Eigenschaften eines Datenträgers zuweist, den die Verbindungssteuerungsschicht bereitstellt und den jede (PDCP-)[X.] nutzt, um die Daten von der Konvergenzprotokollschicht an die (RLC-)Verbindungssteuerungsschicht weiter zu geben (vgl. [X.], Abs. [0032], [0041]).

Träger, von der Konvergenzprotokollschicht über Dienstzugangspunkte genutzt werden (vgl. [X.], Abs. [0040], „auf den von der PDCP-[X.] genutzten Träger gemultiplext werden sollen ([X.], Abs. [0057]).

[X.]) kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem Träger um einen Dienst handelt, der von der Verbindungssteuerungsschicht bereitgestellt wird, um [X.] Nutzdaten von der Konvergenzprotokollschicht an die [X.] zu übertragen (vgl. Anlage [X.], [X.], [X.]. 28). Diese Verbindung bzw. der Träger werde durch einen Dienstzugangspunkt gekennzeichnet (vgl. [X.], [X.]. 14, [X.], [X.]. 28). Insofern wird auch durch das Parteigutachten bestätigt, dass das Patent zwischen Dienstzugangspunkt und Träger, also zwischen lokalem Zugriffspunkt und Übertragungsmedium (in bildhafter Darstellung der Beklagten zwischen Türe und dahinter liegendem Gang) unterscheidet.

Der Auffassung der Beklagten, dass die Konfiguration des Trägers der Auswahl des Trägers über einen Dienstzugriffspunkt entspräche, kann sich der Senat ebenfalls nicht anschließen. Der einschlägige Fachmann versteht unter einer [X.] eine Nachricht, die bestimmte Konfigurationsparameter für eine Anpassung des Trägers an das bestehende System enthält. Diese Parameter werden üblicherweise zwischen einer Mobil- und einer Basisstation ausgehandelt, wie dies auch in der [X.]schrift beschrieben ist (vgl. [X.], [X.]. 9, Abs. [0037], „

4. Patentfähigkeit

4.1 Zur erteilten Fassung

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung umfasst den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Nachdem dieser wie im Abschnitt 4.3 gezeigt - und worauf hiermit vollinhaltlich verwiesen wird - nicht patentfähig ist, kann mit gleicher Begründung auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag keinen Bestand haben.

4.2 Zu den Hilfsanträgen 2, 3, 4

Bei den gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 geänderten Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 handelt es sich um eine Aggregation des im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 geänderten Merkmals (4) und dem gegenüber der erteilten Fassung neuen Merkmal (4‘) aus Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung des [X.] ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 weiter dahingehend beschränkt, dass es sich bei der ersten Funkstation um die [X.] und bei der zweiten Funkstation um die Basisstation eines Mobilfunknetzes handelt.

Auch die Gegenstände des Patentanspruchs 1 in den Fassungen der [X.] bis 4 umfassen somit den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5. Nachdem dieser nicht patentfähig ist (vgl. 4.3), hat auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der Fassung nach Hilfsantrag 2, 3 und 4 aus den gleichen Gründen keinen Bestand.

4.3 Hilfsantrag 5

Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 5 ist gegenüber dem Stand der Technik nicht neu.

a) Gemäß dem gegenüber der erteilten Fassung und den Hilfsanträgen 2, 3 und 4 enger gefassten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 wird ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vorgeschlagen (Aufzählungszeichen hinzugefügt, Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben):

(1) Verfahren zum Betreiben eines Mobilfunknetzes (30),

(2) in dem Nutzdaten

ersten Funkstation [X.] (15)

zweiten Funkstation Basisstation (16)

(c) zu mindestens einer ersten [X.] zusammengesetzt werden,

(3) wobei die Nutzdaten

(a) von mindestens einem Nutzer (21, 22) in einer Netzwerkschicht (5)

(b) an die erste Konvergenzprotokollschicht (1) geliefert werden,

H2) wobei mindestens eine [X.] (35) der ersten Konvergenzprotokollschicht (1) in Abhängigkeit einer von der zweiten Funkstation Basisstation (16) an die [X.] gesendeten empfangenen Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42), die die [X.] empfangen hat, konfiguriert wird,

(a) um aus den von dem mindestens einen Nutzer (21, 22) empfangenen Daten die mindestens eine erste [X.] zu bilden und

(b) durch einen Träger (45) an eine Verbindungssteuerungsschicht (10) zu übertragen,

(4‘) wobei von der [X.] (15) an die Basisstation (16) vor Erhalt der Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) eine Mitteilung (60) übertragen wird, die angibt, welche Einstellungen der mindestens einen [X.] (35) von der [X.] (15) unterstützt werden.

dadurch gekennzeichnet, dass

(5) bei der Konfiguration eine [X.]identität festgelegt wird,

(6) durch die die [X.] (35) referenzierbar ist,

(7) dass bei der Konfiguration der Träger (45) festgelegt wird, über den die Nutzdaten von der [X.] (35) an die Verbindungssteuerungsschicht (10) übertragen werden,

(8) und dass die [X.]identität derart festgelegt wird, dass sie der Identität des ihr zugeordneten Trägers (45) entspricht,

(9) wobei die Konfigurationsaufforderung (40, 41, 42) in dem Fall, in dem ein Träger (45) mittels einer [X.] (70) aufgebaut, rekonfiguriert oder abgebaut wird, in die [X.] eingefügt wird.

b) Die Beschränkung des Verfahrens nach dem Patentanspruch 1 ist unbestritten zulässig und findet ihre Stütze sowohl in der Patentschrift als auch in der ursprünglichen Anmeldung.

c) Die von den Klägerinnen genannten Druckschriften [X.] bzw. [X.], [X.] bzw. [X.]/03 und [X.] bzw. [X.]/[X.] (im Folgenden kurz [X.], [X.] und [X.] genannt) sind Auszüge aus dem [X.]-Standard. Sie sind bei der Prüfung der Neuheit als zusammengehöriges Dokument zu betrachten, denn dem einschlägigen Fachmann ist bekannt, dass sich die Beschreibung eines Mobilfunkstandards (z. B. [X.]/GPRS) aus einer ganzen Reihe von Subdokumenten ([X.]ezifikationen) zusammensetzt, welche sich jeweils mit speziellen Thematiken des Standards auseinandersetzen. So beschreibt die Technische [X.]ezifikation 3G TS 24.007 [X.] (1999-10) ([X.]) aus dem GPRS/[X.]-Standard die Architektur der Schicht 3 und seiner Unterschichten, insbesondere die Schnittstelle zwischen einer [X.] und dem Netzwerk (vgl. [X.], „[X.]“, 2. Abs., „Scope“, 1. Abs.). Diese [X.]ezifikation verweist wiederum bezüglicher verschiedener Thematiken auf [X.]ezifikationen, deren Festlegungen sie zum Bestandteil der [X.]ezifikation [X.] macht (vgl. [X.], [X.], 1. Abs., „[X.], [X.], „[12a]”) und bezüglich der Festlegungen zur logischen Verbindungssteuerungsschicht („LLC layer“) im [X.]/GPRS-Mobilfunksystem auf den Standard [X.] 04.64; „Digital cellular telecommunications system (Phase 2+); Mobile Station - GPRS support node ([X.]-[X.]) Logical Link Control Layer [X.]ecification“ (vgl. [X.], [X.], „[11a]”). Diese beiden Standards entsprechen den im Verfahren befindlichen Druckschriften [X.] und [X.]. Die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] sind somit technisch eng miteinander verzahnt und jede einzelne ist ohne Kenntnis der anderen aus sich heraus nicht verständlich. Somit handelt es sich zur Überzeugung des [X.] um qualifizierte Verweise, wobei in den Druckschriften [X.] und [X.] jeweils eine spezifische Lehre aus der Druckschrift [X.] näher erläutert wird. Da bei dem Vergleich einer vorveröffentlichten Druckschrift mit dem Gegenstand einer Patentanmeldung zur Prüfung der Neuheit der Inhalt einer in der Vorveröffentlichung in Bezug genommenen weiteren Druckschrift, die zur Grundlage der Vorveröffentlichung und damit zu deren Inhalt gemacht ist, zu berücksichtigen ist ([X.], Beschluss vom 17. Januar 1980 - [X.], [X.], 283 – Terephtalsäure) sind die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] somit als ein (thematisch zusammenhängendes) Dokument – im Folgenden als [X.]/GPRS-Standard bezeichnet – zu betrachten.

d) Die Technische [X.]ezifikation 3G TS 24.007 [X.] (1999-10) ([X.]) aus dem GPRS/[X.]-Standard beschreibt die Architektur der Schicht 3 und seiner Unterschichten, insbesondere die Schnittstelle zwischen einer [X.] und dem Netzwerk (vgl. [X.], „[X.]“, 2. Abs., „Scope“, 1. Abs.). Wie die Protokollarchitektur gemäß nachfolgend abgebildeter [X.]ur 5.3 (vgl. [X.], [X.]) zeigt, werden Nutzdaten (vgl. [X.]. 5.3, „[X.] ([X.])“) durch eine Konvergenzprotokollschicht (vgl. [X.]. 5.3, „([X.])“, [X.], Verweis auf [12a], „

Abbildung

[X.], [X.], [X.]ur 1):

Abbildung

[X.], [X.], letzter Absatz). Die Hauptfunktionen sind das Multiplexen der Nutzdaten mehrerer Nutzer sowie das Komprimieren bzw. Dekomprimieren dieser Nutzdaten (vgl. [X.], [X.], Scope, Abs. 2 und 3). Oberhalb der [X.]-Schicht liegen [X.] (IP/[X.]) mit üblichen Protokollen, die alle dasselbe [X.]-Objekt benutzen. Die in dem [X.]-Objekt verarbeiteten Nutzdaten verschiedener Quellen sollen über einen von der [X.] bereitgestellten Dienst gesendet werden, worin der Fachmann zwanglos ein Senden an eine zweite Funkstation versteht (vgl. [X.], [X.], 1. Absatz, „[X.], werden die Dienste der [X.]-Schicht den darüber liegenden Protokollschichten über Netz-Dienstzugangspunkte („Network Service Access Point Identifier, „N[X.]I“) bereitgestellt.

Abbildung

[X.], [X.], [X.] 3 „[X.], [X.], [X.]. 1) der Verbindungssteuerungsschicht gemäß Merkmal 4b entspricht. Die Nutzdaten werden von der [X.] ([X.]) an das Netzwerk ([X.]), mithin an eine Basisstation, übertragen. Dies entnimmt der Fachmann gleichermaßen dem Kapitel 4.1 der Druckschrift [X.] (vgl. [X.], [X.], [X.]ur 1, 2. und 3. Absatz, „

[X.], Titel, „General Packet Radio Service (GPRS); Merkmal 1), bei dem Nutzdaten (vgl. [X.], [X.], Scope „Compression / decompression of user data“) von mindestens einem Nutzer in einer Netzwerkschicht (vgl. [X.], [X.], [X.]. 1, „Application“, „IP, [X.]“, [X.]. 2, „[X.] Protokoll“) (Merkmal 3, 3a) an eine erste Konvergenzprotokollschicht der [X.] (vgl. [X.], [X.], [X.]. 1, „[X.]“) geliefert werden (Merkmal 3b). Durch die erste Konvergenzprotokollschicht der [X.] werden die Nutzdaten vor dem Übertragen an die Konvergenzprotokollschicht der Basisstation (vgl. [X.], [X.]. 1, [X.]-Schicht auf Seite von „[X.]“) zu zumindest einer [X.] zusammengesetzt (vgl. [X.], [X.], Scope: „[X.]“; Merkmale 2, 2a, 2b, 2c).

[X.] weiter zu entnehmen ist, muss, bevor eine Datenübertragung von der [X.] an das Netzwerk bzw. die Basisstation gestartet werden kann, eine Aktivierungsprozedur durchgeführt werden (vgl. [X.], [X.], letzter Absatz, „[X.] zu entnehmen (vgl. [X.], [X.]1):

Abbildung

[X.], Anhang [X.], links oben sowie [X.], 6.5.1.1, „[X.], Anhang [X.], oberhalb erster horizontaler strichlierter Linie, „SNSM-ACTIVATE-IND“ sowie [X.], 6.5.2.1.1, „

[X.] weiter, dass zu diesem Zeitpunkt noch keine logische Verbindung festgelegt ist (vgl. [X.], Anhang [X.], rechte Hälfte, mittlerer Bereich, „[X.], [X.], 1. Absatz, [X.] 2 „….[X.] in dem Bereich zwischen der ersten und zweiten horizontalen strichlierten Linie festgelegt.

[X.], [X.], Tabelle 2, [X.]alte „Parameters“). Primitive der [X.] werden dazu benutzt, die Datenkompression zu verhandeln (vgl. [X.], [X.], 6.6.1.2, erster Absatz „

Abbildung

[X.] auf Seite 22 zu entnehmen, wobei der „[X.]“ der [X.] und der „Receiver“ der Netzseite in Anhang [X.] der [X.] entspricht:

Abbildung

[X.] entspricht dem Pfeil von der [X.] auf Seite der [X.] ([X.]) zur [X.] auf Seite des Netzwerks ([X.]) gemäß dem Anhang [X.] der [X.] im Bereich zwischen der ersten und zweiten horizontalen Linie. Mit dieser [X.] wird ein Informationsfeld übertragen, welches Parameter enthält, mit denen Parameter der logischen Verbindung ([X.]) und [X.] ausgetauscht werden können (vgl. [X.], S. 26, 6.4.1.1, letzter Absatz, „

Abbildung

[X.], [X.], 3.1 Definitions „ [X.]

[X.], Anhang [X.]), welche in eine [X.] von der [X.] der Netzseite an die [X.] der [X.] mündet, die ebenfalls das Informationsfeld für den Austausch der Parameter für die logische Verbindung ([X.]) und [X.] enthält (vgl. einmal mehr [X.], S. 26, 6.4.1.1, letzter Absatz, „[X.], [X.], „Definitions“), mit der die Verbindung aufgebaut bzw. konfiguriert werden soll (Merkmal 9 teilw ).

[X.], [X.], Tabelle 2).

Abbildung

Abbildung

und der Träger festgelegt (vgl. [X.], [X.], 5.1.2.5 [X.]: „

Merkmal 4 H2 ), um aus den von dem mindestens einen Nutzer empfangenen Daten eine erste [X.] zu bilden und durch einen Träger an eine Verbindungssteuerungsschicht zu übertragen (vgl. [X.], [X.], [X.]ur 2 und erster Absatz, „Merkmal 4a, 4b). Der Träger, über den die Nutzdaten von der [X.] ([X.]-Schicht) an die Verbindungssteuerungsschicht ([X.]) übertragen werden, wird mit der „LL-ESTABLISH-CNF“-Nachricht und somit bei der Konfiguration der Konvergenzprotokollschicht festgelegt (Merkmal 7). In die von der Netzseite (Basisstation) an die [X.] gesendete [X.] (Trägerkonfigurationsnachricht) ist eine Konfigurationsaufforderung für die [X.]-Schicht ([X.] XID negotiated) eingefügt (Merkmal 9 Rest ).

[X.], Anhang [X.], „[X.], „LL-ESTABLISH-REQ“, „[X.] XID requested“; [X.], [X.], Abschnitt 6.6.1.2, „Merkmal 4‘).

[X.], [X.], 3.1 Definitions „[X.]I identifies the Service Access Point that the SN-PDU is using at the LLC layer; [X.], [X.] „[X.]=Service Access Point Identifier“, [X.], [X.], vorletzter Absatz, „

[X.], [X.], Kapitel 6.2.3, „

Merkmale 5, 6 und 7).

[X.], [X.] und [X.]) bekannt.

e) Nachdem alle Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 aus dem [X.]/GPRS-Standard bekannt sind, fehlt es auch dem Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 sowohl in der erteilten Fassung als auch in den Fassungen der Hilfsanträge 2, 3 und 4 an der für die Patentfähigkeit erforderlichen Neuheit (Art. 54 Abs. 1, 2 EPÜ). Denn diese Gegenstände umfassen den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5.

4.4. Zum Hilfsantrag 1

a) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 durch das geänderte Merkmal (4bH1), wonach die [X.] nach dem erteilten Merkmal (4) konfiguriert wird, um die Daten

H1 „durch einen Träger (45) an eine Verbindungssteuerungsschicht (10) der ersten Funkstation zu übertragen“.

(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung hervorgehoben).

b) Es kann aus Sicht des [X.] dahinstehen, ob es sich bei dem geänderten Merkmal um eine Klarstellung oder eine zulässige Beschränkung handelt, da dieses Unterscheidungsmerkmal ersichtlich bereits ebenfalls im [X.]/GPRS-Standard realisiert ist.

[X.], [X.], 1. Absatz, „

Damit gilt auch das mit dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 verteidigte Verfahren als nicht mehr neu.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, dass durch diese Änderung eindeutig zum Ausdruck komme, dass der Träger zwischen der Konvergenzprotokollschicht und der Verbindungssteuerungsschicht der ersten Funkstation angeordnet sei, ändert diese Anpassung jedoch nichts am Verständnis des Begriffs „Träger“. Der Träger wird, wie oben unter 3. beschrieben, von der Verbindungssteuerungsschicht bereitstellt und von der Konvergenzprotokollschicht über Dienstzugangspunkte genutzt. Die Verbindung von der Konvergenzprotokollschicht zur Verbindungssteuerungsschicht ist daher Bestandteil des Trägers, mit dem ein Nutzsignal zwischen zwei Netzwerkkomponenten übertragen wird.

Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist somit nicht patentfähig.

I[X.]

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs. 1 [X.], § 709 ZPO.

Meta

5 Ni 5/12 (EP)

19.11.2013

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 19.11.2013, Az. 5 Ni 5/12 (EP) (REWIS RS 2013, 1017)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1017


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 5 Ni 5/12 (EP)

Bundespatentgericht, 5 Ni 5/12 (EP), 19.11.2013.


Az. X ZR 29/14

Bundesgerichtshof, X ZR 29/14, 25.11.2014.


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