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Nichtannahmebeschluss mit Tenorbegründung: Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 217 StGB idF vom 10.12.2015 (geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung) mangels unmittelbarer und gegenwärtiger Beschwer unzulässig - Verwerfung eines unzulässigen Ablehnungsgesuchs
Das Ablehnungsgesuch gegen den [X.] wird als unzulässig verworfen. [X.] ist nicht zur Mitwirkung in diesem Verfahren berufen. Er gehört nicht der [X.] des Zweiten Senats an.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Sie erfüllt nicht die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 [X.]. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels unmittelbarer (BVerfGK 8, 75 <76>; 15, 491 <502>) und gegenwärtiger Beschwer ([X.] 1, 97 <102>; 43, 291 <385 f.>; 60, 360 <371>; 74, 297 <319>; 114, 258 <277>) unzulässig.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
20.07.2017
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer
Kammerbeschluss ohne Begründung
Sachgebiet: BvR
§ 90 BVerfGG, § 93a Abs 2 BVerfGG, § 217 StGB vom 10.12.2015
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss ohne Begründung vom 20.07.2017, Az. 2 BvR 2507/16 (REWIS RS 2017, 7690)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 7690
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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