Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IV ZR 391/16

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 10828

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:170517B[X.]391.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 391/16
vom
17. Mai 2017
in dem Rechtsstreit

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2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], [X.], Dr.
Karczewski, die Richterin Dr.
Brockmöller und [X.]
Götz

am 17.
Mai 2017

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Nichtzulassungsbe-schwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] -
6. Zivilsenat -
vom 29. November 2016 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 35.000

Gründe:

[X.] Die Klägerin macht, soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung,
gegen die Erben des Karl August M.

Ansprüche auf Schadensersatz im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Vermächtnis-ses geltend. Das [X.] hat ihrer Klage mit Teil-
und Grundurteil vom 17.
September 2015 teilweise stattgegeben. Auf die Berufung der 1
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Beklagten hat das [X.] das Urteil des [X.]s (bis auf den rechtskräftigen Antrag
zu
I) aufgehoben, die Klage abgewiesen [X.] die Sache zur weiteren Bearbeitung an das [X.] zurückgege-ben.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin fristgerecht durch ei-nen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt
Nichtzulas-sungsbeschwerde eingelegt. Auf dessen Antrag ist die Beschwerdebe-gründungsfrist bis zum 15.
Mai 2017 verlängert worden. Mit [X.] vom 10.
März 2017 hat der beim [X.] zugelassene Rechtsanwalt angezeigt, dass er sein Mandat niedergelegt habe. Durch weiteren [X.] vom 27.
März 2017 hat ein anderer beim Bundesge-richtshof zugelassener Rechtsanwalt
die Übernahme der Vertretung der Klägerin mitgeteilt. Durch [X.] vom 18.
April 2017 hat auch dieser Rechtsanwalt
sein Mandat niedergelegt.

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zweiter Instanz hat mit [X.] vom 15.
Mai 2017 beantragt, der Klägerin einen Notanwalt beizuordnen.

I[X.]
Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.

Nach §
78b Abs.
1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beige-ordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

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4
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Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen [X.], einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nachgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 19.
Dezember 2016 -
IV
ZB 23/16, juris Rn.
4; vom 20.
September
2016

IV
ZB 14/16, juris Rn.
4; vom 22.
Juni 2016

IV
ZR 491/15, juris Rn.
2; vom 25.
Mai 2016

IV
ZB 6/16, juris Rn.
4; vom 20.
April 2015

IV
ZB 3/15, juris Rn.
6). Hat die [X.]

wie hier

zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die [X.] ebenfalls darzulegen (Senatsbeschlüsse vom 22.
Juni 2016

IV
ZR 491/15, juris Rn.
2; vom 20.
April 2015

IV
ZB 3/15, juris Rn.
6; [X.], Beschluss vom 24.
Juni 2014

VI
ZR 226/13, [X.], 1150 Rn.
2).

Diesen Anforderungen werden die Angaben der Klägerin nicht ge-recht. Der zunächst beauftragte Rechtsanwalt hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf bestehende Bedenken bezüg-lich der Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Daraufhin hat die zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte ihm mit Schreiben
vom 7.
März 2017 unter anderem untersagt, "ein kollegiales gerungsgesu-chen zu veranstalten". Ferner hat sie
ihm
letztmalig unter Fristsetzung Gelegenheit zur Vorlage des Entwurfs einer Nichtzulassungsbeschwerde gegeben sowie ansonsten Kündigung des Vertrages wegen Pflichtverlet-zungen angedroht. Hierauf hat der beim [X.] zugelassene Rechtsanwalt mit Schreiben vom 10.
März 2017 sein Mandat niederge-6
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legt
und zur Begründung ausgeführt, Fristsetzungen und Ultimaten ge-hörten nicht zu einer guten kollegialen Zusammenarbeit. Der weitere Rechtsanwalt, der sich sodann für die Klägerin beim [X.] gemeldet hat, hat deren zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 12.
April 2017 auf die "sehr stark eingeschränkten Erfolg-saussichten" der Nichtzulassungsbeschwerde hingewiesen. Für den Fall, dass an der Mandatierung festgehalten werden solle, hat er um [X.] umgehende Begleichung seiner beigefügten Kostenrechnung gebe-ten. In der Folgezeit hat auch er sein Mandat niedergelegt. Schließlich
haben nach dem Vortrag der Klägerin weitere Rechtsanwälte beim Bun-desgerichtshof
die Übernahme des Mandats abgelehnt.

Auf dieser Grundlage hat die Klägerin bereits nicht dargelegt, dass die Beendigung der beiden Mandatsverhältnisse mit den zunächst von ihr beauftragten Rechtsanwälten nicht auf ihr Verschulden zurückzufüh-ren ist. Sie hat nicht mit Substanz vorgetragen, warum der zunächst ein-geschaltete Rechtsanwalt auf der Grundlage des Schreibens ihrer zweit-instanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 7.
März 2017 nicht zur Nie-derlegung des Mandats berechtigt gewesen sein sollte. Ferner hat sie nicht dargelegt, wie sie auf das Schreiben des sodann eingeschalteten Rechtsanwalts beim [X.] vom 12.
April 2017 hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise und der Begleichung der Kostennote rea-giert hat.

II[X.] Die Rechtsverfolgung der Klägerin erscheint auch aussichtslos, weil ihre Nichtzulassungsbeschwerde wegen Versäumung der Be-schwerdebegründungsfrist als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wieder-8
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einsetzung der Klägerin in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer [X.], die keinen zu
ihrer Vertretung bereiten Rechts-anwalt gefunden hat, im Fall der Bestellung eines Notanwalts Wiederein-setzung in den vorigen Stand bewilligt werden; dies setzt aber voraus, dass die [X.] die für die Bestellung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der noch laufenden Frist darlegt (vgl. Se-natsbeschluss vom 20. April 2015

IV ZB 3/15, juris Rn. 8 m.w.N.). Das hat die Klägerin nicht getan.

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7
-

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist daher gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 552 Abs. 1 ZPO als
unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch einen beim [X.]
zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist
(§ 544 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

[X.] [X.]

Dr.
Karczewski

Dr. [X.]Dr. Götz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2015 -
7 O 10415/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.11.2016
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6 U 2145/15 -

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Meta

IV ZR 391/16

17.05.2017

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.05.2017, Az. IV ZR 391/16 (REWIS RS 2017, 10828)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10828

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IV ZR 391/16

V ZA 35/15

XII ZR 11/17

XII ZB 18/12

I ZA 1/11

6 U 2145/15

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