Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2024, Az. IV ZR 175/23

4. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 960

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Tenor

Der Antrag des Beklagten, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] - 19. Zivilsenat - vom 20. Juli 2023 einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zustimmung zu einem von ihr vorgeschlagenen Teilungsplan zur Auseinandersetzung des Nachlasses des [X.] verstorbenen Erblassers in Anspruch.

2

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, da der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderliche Beschwerdewert von 600 € nicht erreicht sei. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Nachdem auf dessen Antrag die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zuletzt bis zum 20. Dezember 2023 verlängert worden war, hat er mit Schriftsatz vom 20. November 2023 angezeigt, dass der Beklagte nicht mehr von ihm vertreten werde.

3

Die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz haben mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2023 beantragt, dem Beklagten für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens einen Notanwalt beizuordnen.

4

II. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist unbegründet.

5

1. Vor dem [X.] müssen sich die [X.]en durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach § 78b Abs. 1 ZPO einer [X.] auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

6

Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die [X.] trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 - [X.], juris Rn. 7; vom 12. Januar 2021 - [X.]/20, [X.], 1260 Rn. 7; [X.], Beschluss vom 4. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 3; jeweils m.w.[X.]). Hat die [X.] - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt mandatiert, kommt im Fall der späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die [X.] die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Das hat die [X.] ebenfalls innerhalb der maßgeblichen Frist darzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 aaO Rn. 8; vom 12. Januar 2021 aaO Rn. 8; [X.], Beschlüsse vom 19. September 2023 - [X.], juris Rn. 2; vom 28. April 2020 - [X.], [X.], 1390 Rn. 5; jeweils m.w.[X.]).

7

2. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beklagten nicht gerecht. Er hat lediglich vorgetragen, es sei ihm - und zwar vor der Mandatsniederlegung durch den bisher eingeschalteten Rechtsanwalt beim [X.] - zunächst nicht gelungen, einen zur Übernahme des Mandats bereiten und beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Es fehlt jedoch an jedwedem Vortrag dazu, aus welchen Gründen sein Prozessbevollmächtigter die weitere Bearbeitung des Mandats abgelehnt hat. Da die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 20. Dezember 2023 abgelaufen ist, kann weiterer berücksichtigungsfähiger Vortrag hierzu auch nicht erfolgen (vgl. [X.], Beschluss vom 28. April 2020 - [X.], [X.], 1390 Rn. 6).

8

Es trifft im Übrigen nicht zu, dass sämtliche weiteren angefragten Rechtsanwälte beim [X.] die Übernahme des Mandats abgelehnt hätten. Aus dem vom Beklagten zu den Akten gereichten Schriftwechsel ergibt sich vielmehr, dass sich zunächst ein anderer beim [X.] zugelassener Rechtsanwalt grundsätzlich bereit erklärt hat, die Vertretung des Beklagten zu übernehmen, allerdings von der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde mit Blick auf die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abgeraten hat. Die Bestellung eines Notanwalts kann indessen nicht allein deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim [X.] nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der [X.] zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim [X.] zuwider, wenn die [X.] einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2022 - [X.], juris Rn. 5; vom 8. Dezember 2021 - [X.], [X.], 119 Rn. 10; [X.], Beschlüsse vom 25. Juli 2023 - [X.], juris Rn. 6; vom 18. Oktober 2022 - [X.]/21, juris Rn. 8; jeweils m.w.[X.]).

Prof. Dr. Karczewski     

      

[X.]     

      

Dr. Götz

      

Rust     

      

[X.]     

      

Meta

IV ZR 175/23

07.02.2024

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 20. Juli 2023, Az: 19 U 154/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2024, Az. IV ZR 175/23 (REWIS RS 2024, 960)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 960

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