Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2003, Az. VI ZR 192/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1940

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 192/03vom11. August 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2003 [X.] Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], die [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des12. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2003wird zurückgewiesen.Die Beschwerde des Beklagten wird auf dessen Kosten verworfen.Gegenstandswert: 45.000 Gründe:Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Frist von einem Monat nachZustellung des Urteils beim [X.] als Revisionsgericht eingelegtworden ist, § 544 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO. Der Antrag des Beklagten auf [X.] in den vorigen Stand, eingegangen beim [X.] am10. Juli 2003, ist unzulässig, weil er ebenfalls nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt und nicht innerhalb der Frist von zweiWochen gemäß § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Dem Beklagten ist durchein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren, dem [X.] der beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte beigefügt war,seit dem 2. Juni 2003 bekannt gewesen, daß die [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtwerden kann und die Frist zu deren Einlegung am 16. Juni 2003 endet.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Müller[X.]Diederichsen [X.]Zoll

Meta

VI ZR 192/03

11.08.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2003, Az. VI ZR 192/03 (REWIS RS 2003, 1940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1940

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.