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PDF anzeigen[X.] ZR 192/03vom11. August 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. August 2003 [X.] Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], die [X.] und [X.] und Zollbeschlossen:Der Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den [X.] der Be-schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des12. Zivilsenats des [X.] vom 7. Mai 2003wird zurückgewiesen.Die Beschwerde des Beklagten wird auf dessen Kosten verworfen.Gegenstandswert: 45.000 Gründe:Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der Frist von einem Monat nachZustellung des Urteils beim [X.] als Revisionsgericht eingelegtworden ist, § 544 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO. Der Antrag des Beklagten auf [X.] in den vorigen Stand, eingegangen beim [X.] am10. Juli 2003, ist unzulässig, weil er ebenfalls nicht von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt und nicht innerhalb der Frist von zweiWochen gemäß § 234 Abs. 1 ZPO gestellt worden ist. Dem Beklagten ist durchein Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten im Berufungsverfahren, dem [X.] der beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte beigefügt war,seit dem 2. Juni 2003 bekannt gewesen, daß die [X.] durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtwerden kann und die Frist zu deren Einlegung am 16. Juni 2003 endet.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Müller[X.]Diederichsen [X.]Zoll
Meta
11.08.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.08.2003, Az. VI ZR 192/03 (REWIS RS 2003, 1940)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1940
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