Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. IX ZB 49/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3445

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX
ZB 49/13

vom

15. August
2013

in dem Rechtsstreit

Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],
Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin [X.] und [X.] [X.] und
[X.]

am 15. August 2013
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 24. Juni 2013 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Beklagten, ihm Prozesskostenhilfe für das vorbe-zeichnete Verfahren zu bewilligen
und einen beim Bundesge-richtshof zugelassenen Anwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe:

1. Die gemäß § 522 Abs.1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist bereits unzulässig, weil sie nicht durch einen beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

2. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet aus, weil die beab-sichtigte Rechtsverfolgung
auch nach Beiordnung eines beim Bundesgerichts-

1
2
-

3

-

hofs zugelassenen Rechtsanwalts
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§
114 Satz 1 ZPO). Die Monatsfrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§
574
Abs. 4 ZPO) ist am 28. Juli 2013 verstrichen, ohne dass für ein auf der Grundlage von Prozesskostenhilfe zu führendes Rechtsbeschwerdeverfahren die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht kommt. Ein rechtzeitig gestellter Prozesskostenhilfeantrag rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Rechtsmittelfrist nur dann, wenn die [X.] vernünftigerweise nicht damit rechnen musste, ihr Antrag könne zurückgewiesen werden. Mit [X.] Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann die [X.] lediglich dann rechnen, wenn sie die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die [X.] in ausreichender Weise dargetan hat. Nur wenn diese ausreichende Darlegung innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgt, ist die Versäumung dieser Frist vom Antragsteller nicht unverschuldet ([X.], [X.] vom 9. Oktober 2003 -
IX [X.] 8/03, [X.] 2003, 600, 601
mwN). Hieran fehlt es, weil die erforderliche Erklärung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist nicht zur Akte gereicht wurde. Die zur Akte gelangte
Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse seiner
von ihm für die Verfahrensführung be-vollmächtigen Mutter
hat für dessen Prozesskostenhilfegesuch
keine Bedeu-

-

4

-

tung. Deshalb scheidet auch die Beiordnung eines beim [X.] zu-gelassenen Rechtsanwalts aus (§
78b Abs. 1 ZPO).

[X.]
Gehrlein
[X.]

[X.]
Pape

Vorinstanzen:
[X.],
Entscheidung vom 19.03.2013 -
6 C 518/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 24.06.2013 -
3 [X.]/13 -

Meta

IX ZB 49/13

15.08.2013

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.08.2013, Az. IX ZB 49/13 (REWIS RS 2013, 3445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3445

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