Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2021, Az. XI ZR 393/20

11. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9900

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Tenor

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 2021 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig, soweit die Klägerin eine vermeintliche Verletzung ihres Anspruchs auf [X.] und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes beanstandet. Mit der Anhörungsrüge kann allein geltend gemacht werden, das Gericht habe den Anspruch einer [X.] auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke besteht ([X.], Urteil vom 14. April 2016 - [X.], [X.], 2147 Rn. 22; Beschlüsse vom 17. Juli 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 144 Rn. 1 und vom 23. August 2016 - [X.], juris Rn. 2). Auf diesem Standpunkt steht auch der [X.] in ständiger Rechtsprechung ([X.], Beschlüsse vom 21. Januar 2021 - [X.] und - [X.], jeweils juris Rn. 2; vgl. zuvor etwa schon Beschluss vom 27. April 2017 - [X.], juris Rn. 5). Aus dem Umstand, dass er die Frage in einem älteren Beschluss vom 19. Januar 2006 ([X.], juris Rn. 6) offengelassen - nicht im Sinne der Klägerin entschieden - hat (ebenfalls für die Zulassung eines Rechtsmittels nur offen gelassen von [X.], Urteil vom 4. März 2011 - [X.], juris Rn. 9 f.), kann die Klägerin mithin nichts für sich herleiten.

2

Soweit die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat rügt, ist die Anhörungsrüge jedenfalls unbegründet. Der Senat hat sich mit der Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen an den [X.] zu richten sei, befasst und dabei die Argumentation der Klägerin in Gänze zur Kenntnis genommen, die auch durch die Ausführungen in der Anhörungsrüge kein zusätzliches Gewicht gewinnt. Dass der Senat die Frage, ob ein Vorabentscheidungsersuchen veranlasst ist, anders bewertet als die Klägerin, verletzt Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 4, vom 2. September 2015 - [X.], juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - [X.] 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - [X.], juris).

Ellenberger     

        

Matthias     

        

Menges

        

Schild von Spannenberg      

        

[X.]      

        

Meta

XI ZR 393/20

30.03.2021

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 2. Februar 2021, Az: XI ZR 393/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.03.2021, Az. XI ZR 393/20 (REWIS RS 2021, 9900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9900

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