Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2020, Az. XI ZR 581/18

11. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1800

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Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 31. März 2020 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

2

Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO).

3

Der Senat hat das Vorbringen der Kläger umfassend geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das gilt auch hinsichtlich der Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 16/11643, [X.] und BT-Drucks. 17/1394, [X.]), die die Nichtzulassungsbeschwerde für die von ihr vertretene Rechtsauffassung in Anspruch nimmt. Aus den Gesetzesmaterialien (aaO) ergibt sich nicht, dass grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen den Regelungen der Richtlinie 2008/48 des [X.] und des Rates vom 23. April 2008 über [X.] und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ([X.]. 2008, [X.], [X.], berichtigt in [X.]. 2009, [X.], [X.], [X.]. 2010, [X.], [X.] und [X.]. 2011, [X.], [X.] - nachfolgend: [X.]) unterworfen sind. In ihnen (BT-Drucks. 16/11643, [X.]) heißt es lediglich, dass das "[X.] Recht für [X.] einen geringfügig erweiterten Anwendungsbereich gegenüber dem [X.] Recht" vorsieht. Weder aus dieser noch aus der weiteren von der Nichtzulassungsbeschwerde angeführten Passage in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 17/1394, [X.]) lässt sich - auch nicht in einer "Gesamtschau" - ableiten, der [X.] Gesetzgeber habe die Regelungen der [X.] generell auf grundpfandrechtlich besicherte Darlehen erstrecken wollen.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt (BVerfGK 18, 301, 307; Senatsbeschlüsse vom 2. September 2015 - [X.], juris Rn. 5, vom 13. April 2015 - [X.] 10/14, juris Rn. 3 und vom 18. Mai 2009 - [X.], juris; [X.], Beschlüsse vom 18. Mai 2015 - [X.], juris und vom 9. April 2013 - [X.], juris Rn. 3).

Ellenberger     

        

Grüneberg     

        

Matthias

        

Derstadt      

        

Schild von Spannenberg      

        

Meta

XI ZR 581/18

07.05.2020

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 31. März 2020, Az: XI ZR 581/18, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.05.2020, Az. XI ZR 581/18 (REWIS RS 2020, 1800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1800

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