Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 5 StR 184/10

5. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4286

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5 [X.]/10 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 4. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 4. August 2010, an der teilgenommen haben: [X.] [X.] als Vorsitzender, [X.]in [X.], [X.], [X.] Prof. Dr. [X.], [X.] Prof. Dr. [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2009 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung des erweiterten Verfalls abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückverwiesen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu [X.] Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision wirksam auf die Nicht-anordnung des erweiterten Verfalls beschränkt. Das vom Generalbundesan-walt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. 1 - 4 - [X.] Das [X.] hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: 2 Der Angeklagte stellte am 28. Juli 2009 in Kenntnis eines auf den Um-satz von mehreren Kilogramm Marihuana gerichteten Geschäfts des [X.]diesem seinen Pkw für den Transport der Betäubungsmittel zum Übergabeort zur Verfügung und überwachte den Übergabeort sowie die —[X.], als dieser wegen des Herbeischaf-fens des Rauschgifts vorübergehend ortsabwesend war. 3 4 Anlässlich einer im April 2009 erfolgten Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten waren neben Kleinstmengen Marihuana auch insgesamt [X.] teilweise versteckt [X.] 70.750 Euro aufgefunden und beschlagnahmt worden. Das zugrundeliegende (andere) Ermittlungsverfahren gegen den Angeklag-ten wurde am 22. Juni 2009 nach § 31a BtMG eingestellt. Der Geldbetrag wurde am 2. September 2009 im Wege der Anschlussbeschlagnahme als möglicher Einziehungsgegenstand für das vorliegende Verfahren beschlag-nahmt. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat das [X.] festgestellt, dass der Angeklagte seit dem [X.] zunächst ohne [X.] war. Während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 21. November 2006 fand er eine Tätigkeit als Lagerarbeiter in einem Großhandel, die er auch nach der vorzeitigen Entlas-sung aus der Haft im Dezember 2008 weiter ausübte. Zuletzt erzielte er aus dieser Beschäftigung monatliche Einkünfte in Höhe von etwa 780 Euro. Bei seinem Pkw handelte es sich um einen [X.]. 5 - 5 - I[X.] Zur Frage der Verfallsanordnung hat das [X.] aufgrund der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zutreffend ausgeführt, dass § 73 StGB keine Anwendung finde, weil der im April 2009 aufgefundene [X.] in keinem Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelgeschäft im [X.] stehe ([X.]), und dass § 74 StGB zu verneinen sei, da der Ange-klagte den Geldbetrag weder für die Tat noch aus ihr erlangt habe ([X.]). 6 Die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § [X.] StGB bleibt jedoch im Urteil unerörtert. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Bei der vom Angeklagten begangenen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB kommt der erweiterte Verfall in Betracht, weil § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf § [X.] StGB verweist. Nach dieser Regelung können Gegenstände eines an der rechtswidrigen Tat Beteiligten bei der gebotenen verfassungs-konformen Auslegung der Vorschrift für verfallen erklärt werden, wenn das Tatgericht nach Beweiserhebung und Beweiswürdigung davon überzeugt ist, dass die von der Verfallsanordnung erfassten Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen unmittelbar erlangt worden sind, ohne dass diese im Einzelnen festgestellt werden müssen (vgl. [X.]St 40, 371, 373; [X.]R StGB § [X.] Gegenstände 4; [X.], StGB 57. Aufl. § [X.] Rdn. 5 m.w.N.). Dass die Anknüpfungstat vor der hier abgeurteilten Tat begangen worden ist, steht einer Anordnung nach § [X.] StGB nicht entgegen (vgl. [X.] NStZ-RR 2009, 384; [X.] in [X.]/[X.], StGB 27. Aufl. § [X.] Rdn. 14 m.w.N.). 7 Das [X.] hätte sich im Einzelnen damit auseinandersetzen müssen, ob die bei dem Angeklagten beschlagnahmten 70.750 Euro aus anderen rechtswidrigen Taten herrühren. Hierfür bestehen nach Lage des Falls gewichtige Anhaltspunkte. Das Geld war teilweise versteckt und wurde 8 - 6 - zusammen mit Betäubungsmitteln aufgefunden. Die persönlichen [X.] des Angeklagten, insbesondere seine Einkommensverhältnisse, sind eher bescheiden. Zwischen seiner Vermögenslage und seiner legalen [X.] besteht eine deutliche Diskrepanz. Das Fehlen der gebotenen Erörterung stellt vor diesem Hintergrund einen Sachmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führt, soweit die [X.] unterblieben ist. 9 [X.][X.] Schaal [X.] [X.]

Meta

5 StR 184/10

04.08.2010

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.08.2010, Az. 5 StR 184/10 (REWIS RS 2010, 4286)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4286

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5 StR 184/10

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