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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 351/06
vom 15. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Januar 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] einstimmig beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des [X.] vom 3. Februar 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Streitwert: 1.985,65 •. Gründe: Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraus-setzungen für ihre Zulassung nicht mehr vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 16. Oktober 2007 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO). 1 Der Schriftsatz des Beklagten vom 12. November 2007 bietet keine Ver-anlassung, die im genannten Hinweis unter Ziff. 1 a geäußerte Rechtsauffas-sung zu ändern, wonach das Berufungsgericht den Beklagten rechtsfehlerfrei als passiv legitimiert angesehen habe. Empfänger der im Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens liegenden [X.] zum Abschluss eines Versor-gungsvertrages ist nach der Rechtsprechung des Senats, gleich ob das Ange-bot Elektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme betrifft, typischerweise der 2 - 3 - Grundstückseigentümer (Senatsurteil vom 30. April 2003 - [X.] ZR 279/02, [X.], 1730, unter II 1 a und b) bzw. derjenige, der die Verfügungsgewalt über den [X.] am Übergabepunkt ausübt (Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - [X.] ZR 138/05, [X.], 1442, unter [X.]; Senatsbe-schluss vom 20. Dezember 2005 - [X.] ZR 7/04, [X.], 207). Diese Rich-tung kommt einem Leistungsangebot des Versorgungsunternehmens nur dann nicht zu, wenn der Abnehmer der Versorgungsleistung bereits anderweitig fest-steht, weil das Versorgungsunternehmen oder der Abnehmer zuvor mit einem Dritten eine Liefervereinbarung geschlossen haben, aufgrund derer die Leistung in ein bestehendes Vertragsverhältnis eingebettet ist (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 - [X.] ZR 66/04, [X.], 1089, unter [X.] und [X.] sowie [X.] ZR 1/04, [X.] 2005, 63, unter II 1 a und b; Senatsurteil vom 17. März 2004 - [X.] ZR 95/03, [X.], 2450, unter II 2 a). Dagegen kommt es für die Frage, wer Empfänger der [X.] der Klägerin war, nicht auf die Unter-scheidung zwischen dem Inhaber des Hausanschlusses und dem Inhaber der Kundenanlage an. Die hierzu in §§ 10, 12 [X.] getroffenen Regelungen befassen sich bereits nach der amtlichen Begründung (BR-Drs. 77/79, [X.] ff.) nur mit Fragen der eigentumsrechtlichen Zuordnung, der Kostentragung, den technischen Anforderungen sowie den Verantwortlichkeiten für Betrieb und Un-terhaltung dieser Einrichtungen, enthalten jedoch keine Aussage darüber, wer Vertragspartner des Versorgungsunternehmens bei den darüber geleiteten [X.] wird. Dementsprechend begegnet die Feststellung des Be-rufungsgerichts keinen rechtlichen Bedenken, dass der vom Beklagten veran-lasste Einbau von Gasetagenheizungen für seine Wohnungen nichts daran än-dere, dass sich das Angebot des Gasversorgers im Zweifel an ihn richte und der Gasversorger die Gasentnahme auch als seine Vertragsannahme verste-hen dürfe, zumal der Gasversorger auch nicht ohne Weiteres feststellen könne, wer Mieter der Wohnungen in dessen Hause sei. Soweit der Beklagte dem - 4 - noch entgegenhält, eine solche Wertung könne im Ergebnis dazu führen, dass der Mieter jederzeit hinter dem Rücken des Vermieters das Vertragsverhältnis mit dem Gasversorger kündigen und bei [X.] auf dessen Rechnung beziehen könne, geht dies am Fall vorbei. Denn nach den unangegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Klägerin nach Eingang der [X.] durch die Mieter dem Beklagten jeweils umgehend eine an ihn gerichte-te Vertragsbestätigung übersandt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 3 Ball [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.05.2005 - 1 C 262/04 - [X.], Entscheidung vom 03.02.2006 - 9 S 300/05 -
Meta
15.01.2008
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2008, Az. VIII ZR 351/06 (REWIS RS 2008, 6159)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6159
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