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PDF anzeigen<[X.]r>BUNDESGERI[X.]HTSHOF<[X.]r><[X.]r>IM NAMEN DES VOLKES<[X.]r><[X.]r>URTEIL<[X.]r>VIII ZR 316/13<[X.]r>Verkündet am:<[X.]r><[X.]r>2. Juli 2014<[X.]r><[X.]r>Vorusso,<[X.]r><[X.]r>Justizhauptsekretärin<[X.]r><[X.]r>als Urkunds[X.]eamtin<[X.]r><[X.]r>der Geschäftsstelle<[X.]r>in dem Rechtsstreit<[X.]r>Nachschlagewerk:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]Z:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.]R:<[X.]r>ja<[X.]r>[X.] §§ 133 B, [X.], [X.]; [X.] § 2 A[X.]s. 2<[X.]r>a)<[X.]r>In dem Leistungsange[X.]ot eines Versorgungsunternehmens ist grundsätzlich ein Vertragsange[X.]ot zum A[X.]schluss eines Versorgungsvertrags in Form einer soge-nannten [X.] zu sehen, die von demjenigen konkludent angenommen wird, der aus dem Leitungsnetz des Versorgungsunternehmens Elektrizität, Gas, Was-ser oder Fernwärme entnimmt.<[X.]r>[X.])<[X.]r>Empfänger der [X.] zum A[X.]schluss eines Versorgungsvertrags ist typi-scherweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ü[X.]er den Versor-gungsanschluss am Ü[X.]erga[X.]epunkt ausü[X.]t. Im Falle einer Vermietung oder [X.] (hier: einer Gaststätte) steht diese tatsächliche Verfügungsgewalt ent-sprechend der aus dem Miet-<[X.]r>oder Pachtvertrag folgenden rechtlichen Befugnis dem Mieter oder Pächter zu. Hier[X.]ei kommt es -<[X.]r>ähnlich wie [X.]ei unternehmens[X.]e-zogenen Geschäften<[X.]r>-<[X.]r>nicht darauf an, o[X.] dem Energieversorger die Identität des Inha[X.]ers der tatsächlichen Verfügungsgewalt [X.]ekannt ist.<[X.]r>c)<[X.]r>Diese auf den Inha[X.]er der tatsächlichen Verfügungsgewalt ü[X.]er den Versor-gungsanschluss weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, [X.]n gegenläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unü[X.]erseh[X.]ar in eine andere Richtung weisen, oder [X.]n der A[X.]nehmer der Versorgungsleistung [X.]ereits an-<[X.]r>-<[X.]r>2 -<[X.]r>derweitig feststeht, weil das Versor-gungsunternehmen oder der A[X.]nehmer zuvor mit einem Dritten eine Lieferverein[X.]arung geschlossen ha[X.]en.<[X.]r><[X.]r>(Bestätigung und Fortführung der Senatsrechtsprechung -<[X.]r>[X.], Urteile vom 22.<[X.]r>Januar 2014 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 391/12, [X.]uR 2014, 27 Rn.<[X.]r>13<[X.]r>f.; vom 6.<[X.]r>Juli 2011 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn.<[X.]r>16; vom 25.<[X.]r>Novem[X.]er 2009 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 235/08, [X.], 89 Rn.<[X.]r>13; vom 10.<[X.]r>Dezem[X.]er 2008 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 293/07, [X.], 913 Rn.<[X.]r>6, 8<[X.]r>f., 11; vom 15.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2006 -<[X.]r>VIII ZR 138/05, [X.], 1667 Rn.<[X.]r>15, 20; vom 27.<[X.]r>April 2005 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 140/04, [X.], 1717 unter II<[X.]r>1<[X.]r>a; vom 26.<[X.]r>Januar 2005 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 66/04, [X.], 1089 unter II<[X.]r>1<[X.]r>[X.]<[X.]r>aa und [X.], und VIII<[X.]r>ZR 1/04, [X.] 2005, 63 unter II<[X.]r>1<[X.]r>a und [X.]; vom 16.<[X.]r>Juli 2003 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; vom 17.<[X.]r>März 2004 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 95/03, [X.], 2450 unter II<[X.]r>2; Beschluss vom 20.<[X.]r>Dezem[X.]er 2005 -<[X.]r>VIII<[X.]r>ZR 7/04, [X.], 207 Rn.<[X.]r>2).<[X.]r><[X.]r>[X.], Urteil vom 2. Juli 2014 -<[X.]r>VIII ZR 316/13 -<[X.]r>OLG [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.]<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>3 -<[X.]r>Der VIII.<[X.]r>Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2014<[X.]r>durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin Dr.<[X.]r>Hessel sowie [X.] [X.], [X.] und Kosziol<[X.]r>für Recht erkannt:<[X.]r><[X.]r>Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] O[X.]erlandesgerichts<[X.]r>vom 4.<[X.]r>Okto[X.]er 2013 wird zurückgewiesen.<[X.]r>Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließ-lich der Kosten des Streithelfers<[X.]r>zu tragen.<[X.]r>Von Rechts wegen<[X.]r><[X.]r>Tat[X.]estand:<[X.]r>Die Klägerin nimmt<[X.]r>in [X.]-Holstein die Grundversorgung mit<[X.]r>Strom<[X.]r>wahr. Sie [X.]egehrt von dem Beklagten eine Vergütung in Höhe für Stromlieferungen, die sie für das Grundstück [X.] ,<[X.]r>Sc. , im Zeitraum vom 1. Fe[X.]ruar 2007 [X.]is zum 30. Novem[X.]er 2010 er[X.]rachte.<[X.]r>Der Beklagte erwar[X.] das vorgenannte Grundstück<[X.]r>am 29. Januar 2007 durch Zuschlag im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens<[X.]r>und ver-pachtete es mit Vertrag vom 2. Fe[X.]ruar 2007 an den Streithelfer, der dort [X.]is zum 15. Mai 2011 eine Pizzeria [X.]etrie[X.]. Nach § 3 des Pachtvertrags sollte der Streithelfer<[X.]r>die Kosten der Stromversorgung aufgrund eines von ihm zu [X.] mit einem Versorgungsunternehmen<[X.]r>tragen.<[X.]r>Der Streithelfer 1<[X.]r>2<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>4 -<[X.]r>ver[X.]rauchte im streitgegenständlichen Zeitraum Strom<[X.]r>in erhe[X.]lichem Umfang, ohne einen schriftlichen Vertrag mit einem Stromversorger zu schließen oder der Klägerin mitzuteilen, dass er Strom entnehme. Auch der Beklagte teilte<[X.]r>der Klägerin<[X.]r>nicht mit, dass die Stromentnahme durch den<[X.]r>Streithelfer<[X.]r>erfolge. <[X.]r>Die Klägerin ließ in<[X.]r>den folgenden Jahren<[X.]r>mehrfach die Zählerstände<[X.]r>der [X.]eiden auf dem Grundstück vorhandenen Stromzähler<[X.]r>a[X.]lesen. Sie<[X.]r>wandte sich wegen der Vergütung zunächst an die [X.], die ihr telefonisch am 16. Dezem[X.]er 2009 und schriftlich am 25. Januar 2010 mitteilte, dass der Beklagte das Grundstück im Januar 2007 erwor[X.]en ha[X.]e. Unter dem 14.<[X.]r>Dezem[X.]er 2010 erstellte die Klägerin gegenü[X.]er dem Beklagten, den sie<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>als Grundstückseigentümer -<[X.]r>als ihren Vertragspartner ansieht, eine Gesamt-a[X.]rechnung des Stromver[X.]rauchs vom 1. Fe[X.]ruar 2007 [X.]is zum 30. Novem[X.]er 2010. <[X.]r>Das [X.] hat die auf Zahlung der o[X.]en genannten Vergütung ge-richtete Klage a[X.]gewiesen. Die Berufung der Klägerin ist<[X.]r>ohne Erfolg<[X.]r>ge[X.]lie[X.]en. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt<[X.]r>die Klägerin<[X.]r>ihr Zahlungs[X.]e-gehren weiter. <[X.]r><[X.]r>Entscheidungsgründe:<[X.]r>Die Revision hat keinen<[X.]r>Erfolg.<[X.]r><[X.]r>I.<[X.]r>Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgeführt:<[X.]r><[X.]r>3<[X.]r>4<[X.]r>5<[X.]r>6<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>5 -<[X.]r>Der Beklagte sei nicht Vertragspartner der Klägerin geworden, denn nicht er, sondern der Streithelfer ha[X.]e durch die Entnahme von Strom die [X.] der Klägerin auf A[X.]schluss eines [X.] angenommen. Ent-gegen der Auffassung der Klägerin komme ein Stromlieferungsvertrag nicht stets dann mit dem Grundstückseigentümer zustande, [X.]n es an einem aus-drücklichen Vertrag mit einem Dritten fehle. Vielmehr stehe auch der konklu-dente A[X.]schluss eines Versorgungsvertrags mit einem Mieter der Annahme eines (e[X.]enfalls konkludenten) Vertragsschlusses mit dem [X.] entgegen. So verhalte es sich hier. Nur [X.]n der Beklagte zuvor -<[X.]r>sei es auch nur kurzfristig -<[X.]r>Strom entnommen hätte, wäre<[X.]r>mit ihm ein [X.] zustande gekommen, welcher<[X.]r>der Annahme eines zeitlich nach-folgenden Vertragsschlusses mit dem Streithelfer entgegengestanden hätte. Dafür sei a[X.]er nichts ersichtlich. Vielmehr ha[X.]e der Beklagte nachvollzieh[X.]ar dargelegt, dass der Streithelfer die Gaststätte unmittel[X.]ar nach dem Erwer[X.] ü[X.]ernommen ha[X.]e; su[X.]stantiiert entgegengetreten sei die Klägerin dem schon in erster Instanz nicht. <[X.]r>II.<[X.]r>Diese Beurteilung hält rechtlicher<[X.]r>Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. <[X.]r>Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Vergütung für den im Zeitraum<[X.]r>vom 1. Fe[X.]ruar 2007 [X.]is zum 30. Novem[X.]er 2010<[X.]r>gelieferten Strom zu. Denn ein Stromlieferungsvertrag ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten<[X.]r>nicht<[X.]r>geschlossen worden. Wie das Berufungsgericht zu Recht an-genommen hat,<[X.]r>richtete sich<[X.]r>das konkludente Ange[X.]ot der Klägerin<[X.]r>auf A[X.]-schluss eines Versorgungsvertrags [X.]ei<[X.]r>der ge[X.]otenen<[X.]r>Auslegung aus der Sicht eines verständigen Dritten in der Position des Empfängers (§§<[X.]r>133, [X.]GB) 7<[X.]r>8<[X.]r>9<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>6 -<[X.]r>vielmehr an den Streithelfer und wurde von diesem<[X.]r>konkludent angenommen, indem er Strom ver[X.]rauchte. <[X.]r>1. In dem Leistungsange[X.]ot eines Versorgungsunternehmens ist grund-sätzlich ein Vertragsange[X.]ot zum A[X.]schluss eines Versorgungsvertrags in Form einer sogenannten [X.] zu sehen. Diese wird von demjenigen kon-kludent angenommen,<[X.]r>der aus dem Leitungsnetz des [X.], Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt. Dieser [X.], der in § 2 A[X.]s. 2 der Verordnungen ü[X.]er die [X.] für die (Grund-)Versorgung mit Energie und Wasser ([X.], [X.], [X.], [X.]) lediglich wiederholt wird, trägt der Tatsache Rechnung, dass in der öffentlichen leitungsge[X.]undenen Versorgung die ange-[X.]otenen Leistungen vielfach ohne ausdrücklichen schriftlichen oder mündlichen Vertragsschluss in Anspruch genommen werden. Er zielt darauf a[X.], einen er-sichtlich nicht gewollten vertragslosen Zustand [X.]ei den zugrunde liegenden Versorgungsleistungen zu vermeiden (Senatsurteile vom 22.<[X.]r>Januar 2014 <[X.]r>-<[X.]r>VIII ZR 391/12, [X.]uR 2014, 27 Rn. 13; vom 6. Juli 2011 -<[X.]r>VIII ZR 217/10, NJW 2011, 3509 Rn. 16; vom 25. Novem[X.]er 2009 -<[X.]r>VIII ZR 235/08, [X.], 89 Rn. 13; vom 10. Dezem[X.]er 2008 -<[X.]r>VIII ZR 293/07, [X.], 913 Rn. 6; vom 15. Fe[X.]ruar 2006 -<[X.]r>VIII ZR 138/05, [X.], 1667 Rn.<[X.]r>15; vom 26. Januar 2005 -<[X.]r>VIII ZR 66/04, [X.], 1089 unter II 1 [X.] aa, und [X.], [X.] 2005, 63 unter II 1 a; jeweils mwN), und [X.]erücksichtigt [X.] der Verkehrssitte, die dem [X.] Verhalten der Annahme der [X.] den Gehalt einer echten Willenserklärung zumisst. Aus Sicht eines o[X.]jektiven Empfängers stellt sich typischerweise die Vorhaltung der Energie und die Möglichkeit der Energieentnahme an den ordnungsgemäßen Entnahmevorrichtungen nach Treu und Glau[X.]en und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als Leistungsange[X.]ot und damit als Vertragsange[X.]ot dar. Die Inanspruchnahme der ange[X.]otenen Leistungen [X.]einhaltet -<[X.]r>auch [X.]ei [X.]<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>7 -<[X.]r>stehenden ausdrücklichen Äußerungen -<[X.]r>die schlüssig erklärte Annahme dieses Ange[X.]ots, weil der A[X.]nehmer weiß, dass die Lieferung nur gegen eine Gegen-leistung er[X.]racht zu werden pflegt (Senatsurteile vom 26. Januar 2005 -<[X.]r>VIII ZR 66/04, aaO, und [X.], aaO; jeweils mwN). <[X.]r>a) Kommen mehrere Adressaten des schlüssig erklärten Vertragsange-[X.]ots des Versorgungsunternehmens in Betracht, ist durch Auslegung aus Sicht eines verständigen Dritten in der Position des möglichen Erklärungsempfängers zu ermitteln, an [X.] sich die [X.] richtet. Weichen der vom Erklärenden [X.]ea[X.]sichtigte Inhalt der Erklärung und das Verständnis des o[X.]jektiven Empfän-gers voneinander a[X.], hat die -<[X.]r>dem Erklärenden zurechen[X.]are -<[X.]r>o[X.]jektive Be-deutung des Verhaltens aus der Sicht des Erklärungsgegners Vorrang vor dem su[X.]jektiven Willen des Erklärenden (Senatsurteile vom 27. April 2005 -<[X.]r>VIII ZR<[X.]r>140/04, [X.], 1717 unter II 1 a; vom 26. Januar 2005 -<[X.]r>VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 [X.] [X.] (1), und [X.], aaO unter II 1 [X.] aa; jeweils mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 28.<[X.]r>Juli 2005 -<[X.]r>III ZR 3/05, NJW 2005, 3636 unter II 1 [X.]; <[X.]r>[X.]/[X.], [X.], Neu[X.]ear[X.]. 2012, § 133 Rn. 6, 11, 18, 26). Es kommt mithin nicht auf die su[X.]jektive Sicht des Erklärenden an, sondern darauf, an [X.] sich nach dem o[X.]jektiven Empfängerhorizont das in der Bereitstellung von Gas liegende Vertragsange[X.]ot richtet.<[X.]r>aa) Empfänger der im Leistungsange[X.]ot des Versorgungsunternehmens liegenden [X.] zum A[X.]schluss eines Versorgungsvertrags ist hiernach typischerweise derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ü[X.]er den Ver-sorgungsanschluss am Ü[X.]erga[X.]epunkt ausü[X.]t (vgl. Senatsurteile vom 22.<[X.]r>Januar 2014 -<[X.]r>VIII ZR 391/12, aaO; vom 10. Dezem[X.]er 2008 -<[X.]r>VIII ZR 293/07, aaO; vom 15.<[X.]r>Fe[X.]ruar 2006 -<[X.]r>VIII ZR 138/05, aaO Rn. 20; vom 16. Juli 2003 -<[X.]r>VIII ZR 30/03, NJW 2003, 2902 unter [II] 1; Senats[X.]eschluss vom 20.<[X.]r>Dezem[X.]er 2005 -<[X.]r>VIII ZR 7/04, [X.], 207 Rn. 2).<[X.]r>11<[X.]r>12<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>8 -<[X.]r>[X.]) Inha[X.]er dieser Verfügungsgewalt ist grundsätzlich der Eigentümer. Wie das Berufungsgericht insoweit zu Recht angenommen hat, kommt es da[X.]ei jedoch nicht auf die [X.] sel[X.]st, sondern auf die hierdurch ver-mittelte Verfügungsgewalt ü[X.]er den [X.] am Ü[X.]erga[X.]epunkt an (Senats[X.]eschluss vom 20.<[X.]r>Dezem[X.]er 2005 -<[X.]r>VIII ZR 7/04, aaO mwN). <[X.]r>Inha[X.]er der tatsächlichen Verfügungsgewalt kann deshal[X.] auch eine an-dere Person sein, etwa der Mieter oder Pächter eines Grundstücks, da diesem aufgrund des Miet-<[X.]r>oder Pachtvertrags die tatsächliche Verfügungsgewalt ü[X.]er die ihm ü[X.]erlassenen Miet-<[X.]r>oder Pachtsache eingeräumt wird (Senats[X.]eschluss vom 20.<[X.]r>Dezem[X.]er 2005 -<[X.]r>VIII ZR 7/04, aaO). O[X.] dem Energieversorger die Identität des Inha[X.]ers der tatsächlichen Verfügungsgewalt [X.]ekannt ist, er also etwa weiß, dass das zu versorgende Grundstück sich im Besitz eines Mieters oder Pächters [X.]efindet und dieser die tatsächliche Verfügungsgewalt ü[X.]er den [X.] ausü[X.]t, ist unerhe[X.]lich. Denn [X.]ei einer am o[X.]jektiven Empfängerhorizont unter Beachtung der Verkehrsauffassung und des Ge[X.]ots von Treu und Glau[X.]en ausgerichteten Auslegung der [X.] eines Ener-gieversorgers geht dessen Wille -<[X.]r>ähnlich wie [X.]ei unternehmens[X.]ezogenen Ge-schäften (vgl. hierzu etwa [X.], Urteil vom 31. Juli 2012 -<[X.]r>X [X.], [X.], 3368 Rn. 10 mwN; MünchKomm[X.]/[X.], 6. Aufl., § 164 Rn. 23; [X.]/Grüne[X.]erg, [X.], 73. Aufl., § 164 Rn. 2; BeckOK-[X.]/[X.], Stand: Novem[X.]er 2013, § 164 Rn. 25; jeweils mwN) -<[X.]r>im Zweifel dahin, den <[X.]r>-<[X.]r>möglicherweise erst noch zu identifizierenden -<[X.]r>Inha[X.]er der tatsächlichen Ver-fügungsgewalt ü[X.]er den [X.] zu [X.]erechtigen und zu [X.]. Jede andere Sichtweise würde dem in § 2 A[X.]s. 2 der Verordnungen ü[X.]er die Allgemeinen Bedingungen für die (Grund-)Versorgung mit Energie ([X.], [X.], [X.]) zum Ausdruck gekommenen, an den [X.]eiderseitigen Interessen orientierten Verkehrsverständnis zuwiderlaufen, zur Vermeidung eines vertragslosen Zustands einen Vertrag mit demjenigen zu-13<[X.]r>14<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>9 -<[X.]r>stande zu [X.]ringen, der die angelieferte Energie oder das angelieferte Wasser entnimmt. <[X.]r>O[X.] für die Anlieferung und Entnahme für Wasser die [X.] des Versorgers im Hin[X.]lick darauf, dass die Gemeinden in ihren Satzungen<[X.]r>häufig den Grundstückseigentümer als Anschluss[X.]erechtigten und -verpflichteten ausweisen, regelmäßig dahin auszulegen ist, dass sie sich an den Eigentümer richtet (so wohl Senatsurteil vom 30. April 2003 -<[X.]r>VIII ZR 278/02, [X.], 458 unter II 1 [X.]), kann offen [X.]lei[X.]en (vgl. hierzu [X.]ereits Senats[X.]eschluss vom 20. Dezem[X.]er 2005 -<[X.]r>VIII ZR 7/04, aaO). Denn im Streitfall stehen die Lieferung und der Ver[X.]rauch von Strom<[X.]r>in Frage.<[X.]r>[X.]) Diese auf den Inha[X.]er der tatsächlichen Verfügungsgewalt ü[X.]er den [X.] weisenden Grundsätze gelten nur dann nicht, [X.]n ge-genläufige Anhaltspunkte vorhanden sind, die im Einzelfall unü[X.]erseh[X.]ar in ei-ne andere Richtung weisen (vgl. Senatsurteile vom 10. Dezem[X.]er 2008 <[X.]r>-<[X.]r>VIII ZR 293/07, aaO Rn.<[X.]r>11; vom 25. Novem[X.]er 2009 -<[X.]r>VIII ZR 235/08, aaO Rn. 12 f.), oder [X.]n der A[X.]nehmer der Versorgungsleistung [X.]ereits anderwei-tig feststeht, weil das Versorgungsunternehmen oder der A[X.]nehmer zuvor mit einem Dritten eine Lieferverein[X.]arung geschlossen ha[X.]en, aufgrund derer die <[X.]r>-<[X.]r>nur einmal fließende -<[X.]r>Leistung in ein [X.]estehendes Vertragsverhältnis einge-[X.]ettet ist (Senatsurteile vom 22. Januar 2014 -<[X.]r>VIII ZR 391/12, aaO Rn. 14; vom 10. Dezem[X.]er 2008 -<[X.]r>VIII ZR 293/07, aaO Rn. 8 f.; vom 27. April 2005 -<[X.]r>VIII ZR 140/04, aaO; vom 26. Januar 2005 -<[X.]r>VIII ZR 66/04, aaO unter II 1 [X.] [X.] und <[X.]r>[X.], aaO unter II 1 [X.]; vom 17. März 2004, [X.], [X.], 2450 unter [X.]).<[X.]r>2. In An[X.]dung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht rechtsfeh-lerfrei davon ausgegangen, dass sich die [X.] vorliegend an den Streit-15<[X.]r>16<[X.]r>17<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>10 -<[X.]r>helfer richtete, der als Pächter der Gaststätte<[X.]r>die tatsächliche Verfügungsgewalt ü[X.]er den [X.] am Ü[X.]erga[X.]epunkt ausü[X.]te. Indem der [X.] Strom ver[X.]rauchte, nahm er aus o[X.]jektiver Sicht des [X.] die an ihn als Inha[X.]er der tatsächlichen Verfügungsgewalt gerichtete [X.] konkludent an. <[X.]r>Die Revision macht in diesem Zusammenhang ohne Erfolg geltend, die [X.] der Klägerin ha[X.]e sich an den Grundstückseigentümer gerichtet, weil ihr die Verpachtung des Grundstücks an den Streithelfer des Beklagten nicht [X.]ekannt gewesen sei. Hier[X.]ei verkennt die Revision, dass es -<[X.]r>wie o[X.]en dargelegt -<[X.]r>nicht auf die su[X.]jektive Sicht des Erklärenden ankommt, sondern darauf, an [X.] sich nach dem o[X.]jektiven Empfängerhorizont das in der Bereit-stellung von Strom liegende Vertragsange[X.]ot richtet. <[X.]r>3. [X.] Anhaltspunkte, die im vorliegenden Fall eindeutig auf ei-nen anderen Vertragspartner der Klägerin als den Streithelfer weisen könnten, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Es fehlt sowohl an Mitteilungen, die auf einen a[X.]weichenden Vertragswillen der Parteien schließen lassen könnten, als auch an einem entsprechenden Verhalten der Parteien.<[X.]r>a) Zu Recht hat<[X.]r>das Berufungsgericht auch einen vorhergehenden Ver-tragsschluss mit dem Beklagten als Eigentümer, der einem konkludent ge-schlossenen Versorgungsvertrag mit dem Streithelfer entgegenstünde, verneint. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war hier in dem kurzen Zeitraum zwischen dem Eigentumserwer[X.] und der Besitzü[X.]erlas-sung an den Pächter eine Energieentnahme, die nur von dem Eigentümer ver-anlasst worden wäre, schon nicht festzustellen. Entsprechend fehlt es [X.]ereits an einer Handlung des Eigentümers, die als Annahme einer an ihn gerichteten [X.] zu verstehen wäre.<[X.]r>Allein der Umstand, dass der Eigentümer in die-18<[X.]r>19<[X.]r>20<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>11 -<[X.]r>ser kurzen Zeit Verfügungsgewalt ü[X.]er den [X.] hatte, reicht nicht aus, einen konkludenten Vertragsschluss mit dem Eigentümer anzuneh-men. <[X.]r>[X.]) Sel[X.]st [X.]n, wie von der Klägerin vorgetragen, in diesem Zeitraum Strom<[X.]r>in geringfügigem Umfang -<[X.]r>etwa zum Zweck einer Besichtigung -<[X.]r>aus-schließlich<[X.]r>von dem Eigentümer entnommen worden wäre, führte<[X.]r>dies<[X.]r>[X.]ei einer Auslegung unter Berücksichtigung der [X.]erechtigten Interessen der Beteiligten (vgl. zu diesem Kriterium:<[X.]r>[X.], Urteil vom 8. Januar 2004 -<[X.]r>VII ZR 181/02, NJW 2004, 2156 unter [X.]; [X.]/[X.],<[X.]r>aaO<[X.]r>Rn. 2, 52 ff.) nicht dazu, dass der Eigentümer<[X.]r>hiermit<[X.]r>eine<[X.]r>an ihn gerichtete<[X.]r>[X.] zum A[X.]schluss eines un[X.]efristeten [X.] angenommen<[X.]r>hätte, der man-gels Kündigung auch den späteren Ver[X.]rauch durch den Pächter erfasst und einem Vertragsschluss mit dem Pächter entgegen gestanden hätte.<[X.]r>Derartige kurzfristige und geringfügige Energieentnahmen sind [X.]ei der Feststellung der Vertragsparteien zu vernachlässigen. Nur ein solches Verständnis wahrt das [X.]ei einer [X.]eiderseits interessengerechten Auslegung einzu[X.]eziehende Anliegen<[X.]r>aller Beteiligten, sta[X.]ile Vertrags[X.]eziehungen zu erreichen und verhindert, dass auf[X.]dige -<[X.]r>und angesichts fehlender Zwischenzählerstände voraussichtlich in aller Regel<[X.]r>erfolglose -<[X.]r>Ermittlungen zwischenzeitlich möglicherweise erfolgter<[X.]r><[X.]r>21<[X.]r><[X.]r>-<[X.]r>12 -<[X.]r>Kleinst[X.]ezüge erforderlich sind,<[X.]r>um festzustellen, wer<[X.]r>Vertragspartner eines Versorgungsvertrags geworden ist.<[X.]r>[X.] <[X.]r>Dr. Hessel <[X.]r>Dr. [X.]<[X.]r><[X.]r>[X.] <[X.]r>Kosziol<[X.]r>Vorinstanzen:<[X.]r>[X.], Entscheidung vom 13.02.2013 -<[X.]r>2 O 185/12 -<[X.]r><[X.]r>OLG [X.], Entscheidung vom 04.10.2013 -<[X.]r>7 [X.] -<[X.]r><[X.]r>
Meta
02.07.2014
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2014, Az. VIII ZR 316/13 (REWIS RS 2014, 4380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4380
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