Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.02.2016, Az. 35 W (pat) 13/13

35. Senat | REWIS RS 2016, 15402

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Gegenstand

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – "Matte mit wärmeabschirmenden und wärmedämmenden Bereichen und Laminat mit einer Formbarkeit" – Beschwerde gegen Kostenfestsetzung – zu den Kosten für einen Verkehrsanwalt


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster …

(hier: Beschwerde gegen [X.])

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 29. Februar 2016 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Eisenrauch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der [X.]sbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung des [X.] in Sachen [X.] vom 25. Februar 2013 aufgehoben.

Die von der Antragsgegnerin den beiden Antragstellerinnen zu erstattenden Kosten werden insgesamt auf

2.026,81 €

(- in Worten: [X.] und 81/100 Euro -)

festgesetzt.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsgegnerin zu 78 % und die beiden Antragstellerinnen zu 22 % zu tragen.

4. [X.] wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin und Löschungsantragsgegnerin, die …, (im Folgenden: Antragsgegnerin) war Inhaberin des am 10. Oktober 1991 eingetragenen Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung „… …“, das durch Abzweigung als Anmeldetag den 15. Januar 1991 aus der [X.] Patentanmeldung EP 91 10 0402.6 erhalten hatte. Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin zu 1. (im Folgenden: Antragstellerin zu 1.) und eine Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin zu 2., die [X.], (im Folgenden: Antragstellerin zu 2.) hatten jeweils mit einer im Jahr 1993 beim [X.] ([X.]) eingegangenen Eingabe die Löschung bzw. Teillöschung des Streitgebrauchsmusters beantragt. Die [X.] hatte, nachdem die Antragsgegnerin beiden Löschungsanträgen widersprochen hatte, die beiden Verfahren in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO mit Beschluss vom 27. Juli 1994 zum Zwecke der gleichzeitigen Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden. Schließlich war das Streitgebrauchsmuster im [X.] an die mündliche Verhandlung mit einem am 18. Januar 1996 verkündeten Beschluss gelöscht worden. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin hat der erkennende [X.] diese Entscheidung mit Beschluss vom 19. Februar 1998 aufgehoben, die Teillöschung des Streitgebrauchsmusters ausgesprochen und sowohl die Kosten des patentamtlichen [X.] als auch die des Beschwerdeverfahrens jeweils zu ¾ der Antragsgegnerin und zu ¼ den beiden Antragstellerinnen auferlegt. Dieser Beschluss, der das Aktenzeichen 5 W (pat) 407/97 trägt, ist am 2. [X.] 1998 in Rechtskraft erwachsen. Über die Kostenfestsetzung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens liegt bereits eine bestandskräftige Entscheidung vor.

2

Mit zwei [X.] jeweils vom 2. Oktober 2009 hatte die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Festsetzung der ihr von den Antragstellerinnen für das patentamtliche Löschungsverfahren zu erstattenden Kosten beantragt. Sie hat hierbei jeweils auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 150.000 DM um Berücksichtigung einerseits von Kosten in Höhe von 22.985,20 DM (bzgl. Ast. zu 1.) und andererseits in Höhe von 21.082,-- DM (bzgl. Ast. zu 2.) gebeten. In beiden [X.] betrafen jeweils 8.756,-- DM die Kosten für die Vertretung durch einen inländischen, anwaltlichen Vertreter und durch einen [X.] (2x2 Gebühren); 40,-- DM bezogen sich auf eine „Auslagenpauschale“. Im Endbetrag der beiden [X.] waren jeweils in Höhe von 5.450,-- DM auch die hälftigen Reisekosten des Präsidenten der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin (…) und die des [X.]s (…) enthalten. Anteilige Übersetzungskosten hat die Antragsgegnerin hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. in Höhe von 8.739,20 DM und hinsichtlich der Antragstellerin zu 2. in Höhe von 6.836,-- DM geltend gemacht, woraus sich die unterschiedlichen Endbeträge der beiden [X.] erklären. Im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2009 ist zusätzlich eine anwaltliche Versicherung abgegeben worden, dass die Übersetzungen zur Information der Antragsgegnerin tatsächlich angefertigt worden seien.

3

Die Antragstellerin zu 1. hat im Kostenfestsetzungsverfahren mit Eingabe vom 30. September 2010 Kosten in Höhe von 2.500,22 € geltend gemacht. Hierbei handelt es sich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 75.000,-- € um eine 10/10 Prozessgebühr und um eine 10/10 Verhandlungsgebühr in Höhe von jeweils 1.250,11 € gemäß § 31 Abs. 1 [X.]. Die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 2. hat mit [X.] vom 7. Oktober 2009 Kosten in Höhe von 2.952,97 € geltend gemacht. Dieser Betrag setzt sich in gleicher Weise aus einer 10/10 Prozessgebühr sowie einer 10/10 Verhandlungsgebühr in Höhe von 2.500,22 € zusammen und er umfasst zusätzlich Recherchekosten in Höhe von 391,85 €, eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,-- € und Reisekosten des anwaltlichen Vertreters in Höhe von 40,90 €.

4

ein Löschungsverfahren in Höhe von 2.258,89 € in Ansatz gebracht (= 4.418,-- DM = eine 10/10 Prozess- und eine 10/10 Verhandlungsgebühr auf der Grundlage von 150.000,-- DM nebst 40,-- € Auslagenpauschale). Zum [X.] nicht zugelassen hat die [X.] dagegen die Gebühren und die Reisekosten sowohl für den [X.] als auch die Reisekosten des [X.] der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin und die Übersetzungskosten, da diese nicht ausreichend belegt und/oder anwaltlich versichert worden seien. Die Kosten der Antragstellerinnen wurden dagegen in den [X.] im Wesentlichen antragsgemäß mit 2.238,44 € (= 4.378,-- DM) bzw. 2.691,18 € (= 5.263,49 DM) einbezogen. Von den so errechneten Gesamtkosten des Löschungsverfahren in Höhe von 7.188,50 € (= 14.059,49 DM) hat die [X.] ¾ der Kosten bestimmt (5.391,38 € / 10.544,62 DM) und nach Abzug der bereits oben genannten, eigenen Kosten der Antragsgegnerin (2.258,89 € / 4.418,-- DM) diese verpflichtet, an die beiden Antragstellerinnen 3.132,49 € (= 6.126,62 DM) zu zahlen.

5

Gegen diesen Beschluss, der ihr am 28. Februar 2013 zugestellt worden war, hat die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin am 11. März 2013 (rechtzeitig) Beschwerde beim [X.] eingelegt und die entsprechende Gebühr entrichtet.

6

eines Löschungsverfahrens anzusetzen seien. Tatsächlich hätten aber zwei Löschungsverfahren vorgelegen, die lediglich zur gleichzeitigen Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung verbunden worden seien.

7

Zu den in Rede stehenden Übersetzungen hat die Antragsgegnerin vorgetragen, dass diese zur Information der Antragsgegnerin und zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen und in der Kanzlei des anwaltlichen Vertreters angefertigt worden seien. Hierzu hat der Vertreter der Antragsgegnerin im [X.] vom 11. März 2013 nochmals eine anwaltliche Versicherung abgegeben.

8

Die Antragsgegnerin beantragt somit (sinngemäß),

9

den Beschluss der [X.] des [X.]s vom 25. Februar 2013 aufzuheben und die erstattungsfähigen Kosten auf der Grundalge ihrer beiden vom 2. Oktober 2009 stammenden [X.] neu festzusetzen.

Hilfsweise beantragt sie, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Antragstellerinnen beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

ein Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vorgelegen habe und die Antragsgegnerin daher insgesamt nur die Erstattung einer Prozess- und einer Verhandlungsgebühr verlangen könne. Auch seien die Gründe dafür, weshalb der [X.] für eine zweckgerechte Verteidigung notwendig gewesen sei, nach wie vor nicht nachvollziehbar vorgetragen worden. Unklar sei insbesondere, welche Aufgaben dieser Anwalt wahrgenommen habe und warum diese Aufgaben nicht auch vom [X.] Vertreter hätten erledigt werden können. Die Gebühren und Reisekosten des [X.]s seien daher nicht erstattungsfähig. Ferner werde bestritten, dass die geltend gemachten Reisekosten des Präsidenten der Antragsgegnerin entstanden seien. Gleiches treffe auch auf die geltend gemachten Übersetzungskosten zu. Hier sei insbesondere nicht erkennbar, dass für eine zweckentsprechende Verteidigung der Antragsgegnerin nicht auch eine Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Dokumente ausgereicht hätte. Die abgegebenen anwaltlichen Versicherungen könnten diesen Mangel nicht heilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die wechselseitigen Eingaben der Beteiligten vor dem [X.], auf die Beschwerdeschrift der Antragsgegnerin vom 11. März 2013 und ihren weiteren Schriftsatz vom 21. August 2013 sowie auf die Erwiderung der Antragstellerin zu 1. vom 24. Juni 2013 Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 [X.] i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 [X.] eingelegt worden. In dieser Frist ist auch die [X.] in Höhe von 50,-- € (Nr. 401 200 der [X.]age zu § 2 Abs. 1 PatKostG) einbezahlt worden.

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache teilweise Erfolg. Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen ist der Vortrag der Antragsgegnerin geeignet, um zu deren Gunsten eine Änderung des [X.] zu bewirken.

Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören die der Antragsgegnerin erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren (§ 17 Abs. 4 [X.] i. V. m. § 62 Abs. 2 [X.], § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.], § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen zählen hierzu auch eine weitere 10/10 Geschäftsgebühr für den inländischen [X.]n der Antragsgegnerin sowie auch Teile der von ihr geltend gemachten Reisekosten und Übersetzungskosten. Soweit die Antragsgegnerin allerdings Kosten im Zusammenhang mit ihrem [X.]s geltend macht, muss ihre Beschwerde in vollem Umfang erfolglos bleiben.

a) Die Antragstellerin dringt insoweit mit ihrer Beschwerde durch, als sie für die Tätigkeit ihres Patentanwalts neben der bereits zugesprochenen 10/10 Geschäftsgebühr und einer 10/10 Verfahrensgebühr zusätzlich die Berücksichtigung einer weiteren 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fordert.

aa) Unstreitig ist, dass die Gebühren für eine patentanwaltliche Tätigkeit im Falle eines Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens, das vor einer [X.] des [X.] stattfindet, nach den für Rechtsanwälte gültigen Vorschriften berechnet werden können (vgl. B[X.]E 49, 29, 30 f.). Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu beachten, dass die [X.] zur Rechtsverteidigung des Streitgebrauchsmusters gegen die beiden Löschungsanträge offensichtlich jeweils Anfang des Jahres 1994 erfolgt waren. Dies führt dazu, dass sich die Vergütung für die patentamtlichen Löschungsverfahren gemäß der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG nach den insoweit weiter anwendbaren Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ([X.]) richtet und zwar gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 [X.] nach jener Fassung, die Anfang 1994 galt.

bb) Zu berücksichtigen ist ferner, dass es sich bei einem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren handelt. Die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des [X.] tragen zwar Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. [X.] 2010, 231, 233 - „Legostein“ und [X.] 2015, 112, 113 - „[X.] [X.]/[X.]“), gebührenrechtlich handelt es sich hierbei aber um Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde. Einschlägig für die Gebühren eines Patentanwalts sind daher nicht die Regelungen des 3. bis 11. Abschnitts der [X.], also insbesondere nicht § 31 [X.]; anwendbar ist vielmehr § 118 [X.] i. V. m. § 12 Abs. 1 [X.] (vgl. B[X.]E 49, 29, 32). Danach kann die Antragsgegnerin für ihren Patentanwalt pro Löschungsverfahren, bei dem eine mündlicher Verhandlung durchgeführt wurde, grundsätzlich die Erstattung einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und die einer Verhandlungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 [X.] beanspruchen. Diese Gebühren sind Rahmengebühren im Sinne von § 12 [X.], was bedeutet, dass deren Höhe nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, wobei insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hierbei einfließen können.

Im vorliegenden Fall durfte der vorgegebene Rahmen in Richtung jeweils einer 10/10 Gebühr ausgeschöpft werden, da Gebrauchsmusterlöschungsverfahren, bei denen die Schutzfähigkeit in Ansehung eines Standes der Technik zu beurteilen ist, grundsätzlich als überdurchschnittlich umfangreich und schwierig gelten (vgl. [X.] 2014, 206, 208, re. Sp. - „Einkaufskühltasche“). Diese Einschätzung wird auch von den Antragstellerinnen nicht in Frage gestellt, so dass dies als zugestanden angesehen werden kann (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).

cc) Bei den von den Antragstellerinnen unabhängig voneinander gestellten Löschungsanträgen handelte es sich nicht um dieselbe, sondern - zumindest anfänglich - um unterschiedliche Angelegenheiten im Sinne von § 13 Abs. 2 [X.]. Der anwaltliche [X.] der Antragsgegnerin war daher berechtigt, für jedes der beiden Verfahren eine 10/10 Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu fordern. Eine gebührenrechtlich relevante Verfahrensänderung trat erst mit dem Beschluss der [X.] vom 27. Juli 1994 ein, mit dem die beiden Löschungsverfahren zum Zwecke der gleichzeitigen Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden wurden. Hierdurch waren die beiden Verfahren gebührenrechtlich zu „derselben Angelegenheit“ im Sinne von § 13 Abs. 2 [X.] geworden (vgl. B[X.]E 21, 120, 121; 53, 147, 149 - „Verfahrensgebühren bei Klageverbindung“).

Anders als bei der weiteren Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.] kann die Antragsgegnerin nicht auch die Erstattung einer weiteren Verhandlungsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 2 [X.] fordern. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren die beiden Verfahren bereits miteinander verbunden, weshalb eine solche weitere Gebühr vom Vertreter der Antragsgegnerin nicht mehr verdient werden konnte.

b) Entgegen der Auffassung, die die [X.] im angefochtenen Beschluss vertreten hat, sind die vorliegend von der Antragsgegnerin geltend gemachten Übersetzungskosten zu einem geringen Teil erstattungsfähig.

aa) Bei der Berücksichtigung der vorliegenden Kosten ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] und § 104 Abs. 2 ZPO davon auszugehen, dass für die der Kostenrechnung zugrundeliegenden Tatsachen, sofern sie lediglich pauschal bestritten sind, eine Glaubhaftmachung ausreicht. Das heißt, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten [X.] überwiegend wahrscheinlich erscheinen müssen (vgl. [X.] in [X.], ZPO, 35. Aufl., § 104 Rn. 3 - m. w. N.). Der [X.] geht hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Antragsgegnerin die in Höhe von 8.739,20 DM und 6.836,-- DM geltend gemacht Übersetzungskosten tatsächlich entstanden sind, auch wenn sie hierzu keine Belege vorgelegt hat. Insoweit können die vom Vertreter der Antragsgegnerin abgegebenen anwaltlichen Versicherungen Wirkung entfalten.

bb) Auch die Berücksichtigung von Übersetzungskosten richtet sich im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren nach § 17 Abs. 4 Satz 2 [X.] i. V. m. § 62 Abs. 2 [X.], § 84 Abs. 2 Satz 2 [X.] und den entsprechenden Regelungen der ZPO. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die zur Kostentragung verpflichtete [X.] die dem Gegner erwachsenen Kosten nur insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Hierbei ist darauf abzustellen, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige [X.] die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung - also bei objektiver Betrachtung ex ante - als sachdienlich ansehen durfte (vgl. [X.]., NJW-RR 2007, 428 f.), wobei die [X.] die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen darf (vgl. [X.]/[X.]/

cc) Problematisch ist dagegen der Einwand der Antragstellerin zu 1., es fehle an einem überzeugenden Vortrag der Antragsgegnerin dazu, weshalb nicht auch eine Übersetzung der wesentlichen Inhalte der Dokumente für eine zweckentsprechende Verteidigung des Streitgebrauchsmusters ausgereicht hätte. Dieser Einwand betrifft das Gebot, dass Kosten für die Übersetzung nur von solchen Unterlagen erstattungsfähig sind, die für den Verlauf des Verfahrens wesentlich sind und bei denen es auf deren genauen Wortlaut ankommt (B[X.]E 33, 102, 104). Diese Einschränkung ist dem Grundsatz geschuldet, dass jede [X.] gehalten ist, die Kosten des Verfahrens niedrig zu halten (vgl. [X.]/[X.]/

c) Hinsichtlich der Kosten, die die Antragsgegnerin für die Reise des Präsidenten ihrer Rechtsvorgängerin ([X.]) zum Verhandlungstermin geltend macht, gilt Ähnliches. Es steht außer Zweifel, dass die Kosten für An- und Rückreise einer [X.] grundsätzlich erstattungsfähig sind. Ein Verfahrensbeteiligter hat das Recht - unabhängig davon, ob er einen anwaltlichen Vertreter hat -, persönlich an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Allerdings genügt die Antragsgegnerin vorliegend nicht bereits dadurch ihrer Darlegungslast, dass sie auf die Tatsache hinweist, Herr [X.] habe unstreitig - ausgewiesen durch das entsprechende Protokoll - an der mündlichen Verhandlung vom 18. Januar 1996 teilgenommen. Hier gilt in gleicher Weise, dass derjenige, der sich zu seinen Gunsten auf einen bestimmten, gebührenrechtlich relevanten Umstand beruft, hierfür auch einen hinreichend substantiierten Vortrag liefern muss (vgl.

Der Vortrag der Antragsgegnerin lässt dagegen nicht erkennen, wann die Reise des Herrn … von [X.] nach [X.] angetreten wurde und wann die Rückreise erfolgte. Hierbei ist zu beachten, dass im Unterschied zu den hier geltend gemachten Übersetzungskosten etwaige Reisekosten durch die Vorlage entsprechender, von dritter Seite ausgestellter Belege, gut darstellbar sind. Die fehlenden Darlegungen und Belege deuten darauf hin, dass die Europareise des Herrn … neben dem Zweck, an der hier in Rede stehenden mündlichen Verhandlung teilzunehmen, auch anderen Zwecken diente. Nach Einschätzung des [X.]s erscheint deshalb auch hier ein Sicherheitsabschlag angezeigt, der hier billigerweise in Höhe von 50 % vorzunehmen ist.

d) Völlig erfolglos bleibt die Beschwerde der Antragsgegnerin insoweit, als sie eine Erstattung von Vergütung und Reisekosten für ihren [X.] (…) fordert. Die Kosten eines Verkehrsanwalts - und um einen solchen geht es hier (vgl. [X.]/

e) Andere als die unter a) bis d) genannten Posten stehen nicht im Streit. Auch im Übrigen bestand vorliegend mit Blick auf den bestehenden [X.] kein [X.]ass, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken.

Gemäß § 18 Abs. 2 [X.] richtet sich die Höhe der Anwaltsgebühren nach dem Gegenstandswert des [X.], den die [X.] mit 150.000 DM bestimmt hat. Dieser Wert deckt sich mit der Einschätzung aller Verfahrensbeteiligten und dürfte auch billigem Ermessen entsprechen.

Danach errechnen sich auf der Grundlage jener Regelungen der [X.], die bis zum 30. Juni 1994 galten, die für das patentamtliche Löschungsverfahren entstandenen Kosten, deren Ausgleich und Erstattung die Beteiligten verlangen können, wie folgt:

aa) Kosten der Antragsgegnerin

 Gebührentatbestand

 [X.]
(in der bis zum 30.06.1994

 gültigen Fassung)

 Anteil an der
vollen Gebühr

 Betrag in
DM gemäß [X.]. zu

 § 11 [X.]
(€)

 Gegenstandswert: 150.000 DM
(§ 18 Abs. 2 [X.])

                          

1. Geschäftsgebühr
Lö [X.]

§ 118 Abs.1 Nr. 1

10/10 

2.189,00
(1.119,22)

2. Geschäftsgebühr
Lö II 146/93

§ 118 Abs.1 Nr. 1

10/10 

2.189,00
(1.119,22)

3. Verhandlungsgebühr
Lö [X.]

§ 118 Abs.1 Nr. 2

10/10 

2.189,00
(1.119,22)

4. Pauschale für Post- und
Fernsprechgebühren

§ 26   

        

40,00
(20,45)

5. Reisekosten der [X.]
(G. W. Ragland)
50 % von 5.140,00 DM

                 

 2.570,00
(1.314,02)

6. Übersetzungskosten:
25 % von 8.739,20 DM
25 % von 6.836,00 DM

                 

 2.184,80
(1.117,07
1.709,00
(873,80)

 Summe

                 

 13.070,80
========
(6.682,99)

bb) Kosten der Antragstellerin zu 1.)

 Gebührentatbestand

 [X.]
(in der bis zum 30.06.1994

gültigen Fassung)

 Anteil an der
vollen Gebühr

 Betrag in
DM gemäß [X.]. zu

 § 11 [X.]
(€)

 Gegenstandswert: 150.000 DM
(§ 18 Abs. 2 [X.])

                          

1. Geschäftsgebühr
Lö [X.]

§ 118 Abs. 1 Nr.1

10/10 

2.189,00
(1.119,22)

2. Verhandlungsgebühr
Lö [X.]

§ 118 Abs. 1 Nr.2

10/10 

2.189,00
(1.119,22)

 Summe

                 

 4.378,00
=======
(2.238,44)

cc) Kosten der Antragstellerin zu 2.)

 Gebührentatbestand

 [X.]
(in der bis zum 30.06.1994

gültigen Fassung)

 Anteil an der
vollen Gebühr

 Betrag in
DM gemäß [X.]. zu

§ 11 [X.]
(€)

 Gegenstandswert: 150.000 DM
(§ 18 Abs. 2 [X.])

                          

1. Geschäftsgebühr
Lö [X.]

§ 118 Abs. 1 Nr.1

10/10 

2.189,00
(1.119,22)

2. Verhandlungsgebühr
Lö [X.]

§ 118 Abs. 1 Nr.2

10/10 

2.189,00
(1.119,22)

3. Recherchekosten

                 

766,39
(391,85)

4. Pauschale für Post- und
Fernsprechgebühren

§ 26   

        

40,00
(20,45)

5. Reisekosten

                 

79,99
(40,90)

 Summe

                 

 5.264,38
=======
(2.691,63)

dd) [X.] und [X.] gemäß dem Beschluss des erkennenden [X.]s vom 19. Februar 1998:

Kosten der Antragsgegnerin

13.070,80
(6.682,99)

 Kosten der Antragstellerin zu 1.)

4.378,00
(2.238,44)

Kosten der Antragstellerin zu 2.)

5.264,38
(2.691,63)

 Gesamtkosten

 22.713,18
========
(11.613,06)

                 

Hiervon trägt die Antragsgegnerin ¾

17.034,89
(8.709.80)

abzügl. ihrer eigenen Kosten

– 13.070,80
(– 6.682,99)

 Es verbleiben somit:

 3.964,09
=======
(2.026,81)

2.026,81 € (3.964,09 DM) zu erstatten.

Einen Verzinsungsanspruch hat keine der Antragstellerinnen geltend gemacht.

[X.]

Dem hilfsweise gestellten Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat der [X.] nicht Folge geleistet, da eine solche im Beschwerdeverfahren gegen [X.] grundsätzlich nicht notwendig ist (vgl. Busse/

IV.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] i. V. m. § 84 Abs. 2 [X.] und §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die auch bei [X.] in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl. [X.], [X.], 8. Aufl., § 18 Rn. 129).

Die Antragsgegnerin hat ausgehend von einem Gegenstandswert in Höhe von 150.000 DM eigene Kosten in Höhe von 44.067,20 DM (22.985,20 DM + 21.082,00 DM) geltend gemacht, was für das patentamtliche Löschungsverfahren zu anzusetzenden Gesamtkosten des in Höhe von 53.709,58 DM geführt hätte; ¾ dieses Betrages hätten 40.282,19 DM entsprochen. Abzüglich ihrer eigenen Kosten (44.067,20 DM) hätte sich damit ein negativer, also zu Gunsten der Antragsgegnerin bestehender, [X.]sanspruch in Höhe von 3.785,01 DM errechnet. Im Verhältnis zu dem von der [X.] zu Lasten der Antragsgegnerin festgesetzten Betrag (6.126,62 DM) hat sie mit ihrer Beschwerde somit eine Forderung in Höhe von 9.911,63 DM (6.126,62 DM + 3.785,01 DM) geltend gemacht, wobei sie aber hiermit nur in Höhe von 2.162,53 DM (6.126,62 DM abzüglich der hier festgesetzten 3.964,09 DM) durchgedrungen ist. Mit Rücksicht auf diese Zuvielforderung waren die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahren zu 78 % der Antragsgegnerin und zu 22% den Antragstellerinnen aufzuerlegen, was offensichtlich auch der Billigkeit entspricht.

V.

Die [X.] war der Antragsgegnerin von Amts wegen zu erstatten. Die Rückzahlung der [X.] ist gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 [X.] i. V. m. § 80 Abs. 3 [X.] statthaft und sie entspricht vorliegend auch der Billigkeit.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückzahlung der [X.] nach § 80 Abs. 3 [X.] dann als billig anzusehen, wenn bei ordnungsgemäßer und angemessener Sachbehandlung die Beschwerde hätte vermieden werden können (vgl. [X.]/

Meta

35 W (pat) 13/13

29.02.2016

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 91 Abs 1 S 2 ZPO § 104 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.02.2016, Az. 35 W (pat) 13/13 (REWIS RS 2016, 15402)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15402

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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