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PDF anzeigen[X.] [X.]/03vom28. Mai 2003in der [X.].: 65 Ds 509 Js 2101/03 (19/03)wegen Betrugs- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. Mai 2003 beschlossen:Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren an das [X.] zu übertragen, wird abgelehnt. Gründe:Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt [X.] bei Anklageerhebung in [X.], jetzt nahe [X.]/[X.] wohnhaften Angeklagten liegen zwei Betrugstaten zumNachteil seiner im Zuständigkeitsbereich des [X.] wohn-haften ehemaligen Freundin mit einem Schaden von insgesamt 650 Euro zurLast. Nach Anklageerhebung am 17. März 2003 hat das Amtsgericht [X.] mit Beschluss vom 5. Mai 2003 die Anklage zugelassen und Termin [X.] auf den 28. Mai 2003 anberaumt. Auf [X.] des Verteidigers des Angeklagten hin hat das Amtsgericht [X.] den Vorgang zur Entscheidung über eine Zuweisung an das [X.] gemäß § 12 Abs. 2 StPO vorgelegt. Der Antrag wird mit demGesundheitszustand des Angeklagten begründet.Der Antrag ist unbegründet. Eine Bestimmung des Amtsgerichts [X.]-Tiergarten erscheint nicht zweckmäßig. Den Ausführungen des [X.] Angeklagten ist nicht hinreichend zu entnehmen, dass die [X.] Belange des Angeklagten einer Verhandlung in [X.] zwingend [X.] -gegenstehen. Der Verteidiger teilt lediglich mit, sein Mandant sei gesundheit-lich angeschlagen. Er spucke Blut und es bestehe Krebsverdacht. Ein [X.] Attest oder sonstige aussagekräftige Unterlagen werden nicht vorgelegt.Ebenso wenig wird mitgeteilt, ob der Angeklagte während seiner erst [X.] April 2003 beendeten Haft in anderer Sache in einem Vollzugskrankenhausbehandelt worden war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.] des Angeklagten auch unter Berücksichtigung der Anreiseaufgehoben, einschränkt oder auch nur in Frage gestellt ist. Zudem ist [X.] einer kurzen, über einen Verhandlungstag nicht hinausgehenden Dauerder Hauptverhandlung auszugehen. Demgegenüber würde eine Verweisung andas Amtsgericht [X.]-Tiergarten zu einer erheblichen Verfahrensverzögerungführen und wäre überdies für die einzige in der Anklage benannte Zeugin miteiner langen Anfahrt verbunden."Frau Vors.[X.]Detter BodeDr. [X.] aufgrund Urlaubs ver-hindert, ihre [X.] leisten. [X.] Roggenbuck
Meta
28.05.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. 2 ARs 185/03 (REWIS RS 2003, 2890)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2890
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