Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. 2 ARs 352/05

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 1602

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[X.][X.] vom 28. September 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Az.: 3 Op Js 1243/03 Staatsanwaltschaft [X.] Az.: (284) 3 OP Js 1243/03 [X.] (174/04) Amtsgericht [X.]/[X.] Az.: 6 [X.] 105 Js 36960/03 [X.]

- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. September 2005 beschlossen: Es verbleibt bei dem Beschluss des Senats vom 15. Juni 2005 - 2 [X.] -, mit dem die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöffen-gericht - [X.] übertragen wurde.

Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 15. Juni 2005 die Untersuchung und Entscheidung der Sache gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem Amtsgericht - Schöf-fengericht - [X.] übertragen. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Eilen-burg hält sich nach § 1 der [X.] vom 1. Mai 2004 in Verbindung mit Anlage 1, lfd. Nummer 9 cc der genannten [X.] an der Durchführung des Verfahrens für gehindert, weil danach nicht das [X.], sondern das [X.] zuständig ist, wenn sich der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten bei der Erhebung der öffentlichen Klage in Untersuchungshaft oder Strafhaft befindet, was hier der Fall sei. Der Einwand des Schöffengerichts [X.] greift nicht durch. Es trifft nicht zu, dass sich der Angeklagte [X.]bereits zum Zeitpunkt der Erhe-bung der öffentlichen Klage in Strafhaft befand. Ausweislich des Eingangs-stempels des Amtsgerichts [X.] ging die Anklage dort am 6. Dezember 2004 zwischen 10.00 Uhr und 12.00 Uhr ein. Der Angeklagte [X.]stellte - 3 - sich am selben Tag erst um 14.50 Uhr in der [X.] zum [X.]. Es bleibt damit bei der Übertragung der Sache auf das Amtsgericht - Schöffengericht - [X.]. Bode

Otten Rothfuß

Roggenbuck

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Meta

2 ARs 352/05

28.09.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.09.2005, Az. 2 ARs 352/05 (REWIS RS 2005, 1602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1602

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