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PDF anzeigen [X.]/08 2 [X.]/08 vom 28. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. [X.].: [X.] [X.] [X.].: 2 AR 49/08 Generalstaatsanwaltschaft [X.] [X.].: 631 [X.] 3/08 [X.] - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. Mai 2008 beschlossen: Die Verbindung der Strafsachen (393) 19 Ju Js 2498/03 [X.] (22/05) des Amtsgerichts [X.] und 631 [X.] 3/08 des [X.] wird abgelehnt. Gründe: Beim Amtsgericht [X.] ist ein Verfahren gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtshängig. Beim [X.] ist ein Sicherungsverfahren gegen ihn rechtshängig; die Hauptverhandlung in dieser Sache hat am 16. April 2008 begonnen. Das [X.] hält die Übernahme des bei ihm anhängigen Verfahrens durch das [X.] aus prozessökonomischen Gründen für sinn-voll und hat die Sache deshalb dem [X.] zum Zwecke der [X.] eines Verbindungsbeschlusses vorgelegt. 1 Der [X.] ist als gemeinschaftliches oberes Gericht für die Entscheidung zuständig (§§ 112 Satz 1, 103 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit §§ 3, 4 Abs. 2 StPO). 2 - 3 - Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den Senat vom 29. April 2008 ausgeführt: 3 "Für eine Verbindung dieses Verfahrens mit dem beim [X.] besteht kein rechtfertigender Grund. Die Verbindung mehrerer Strafsachen gegen Heranwachsende und Erwachsene richtet sich nach den allgemeinen, im jugendgerichtli-chen Verfahren ergänzend anwendbaren Vorschriften über die Verfah-rensverbindung (§§ 112 Satz 1, 103 [X.]). Unabhängig davon, dass eine Verbindung nach § 103 Abs. 1 [X.] voraussetzt, dass sie nach §§ 2, 3 StPO zulässig ist, kommt die Verbindung von Strafsachen gegen Heran-wachsende und Erwachsene darüber hinaus nur in Betracht, wenn es zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen [wichtigen] Gründen gebo-ten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Verbindung in der Regel als unerwünscht gilt und reine Zweckmäßigkeitserwägungen keinen wichtigen Grund abzugeben vermögen ([X.] in [X.] 7. Auflage § 103 Rdn. 7, 10a). Im vorliegenden Fall ist die Verbindung der beiden Verfahren weder zur Erforschung der Wahrheit erforderlich noch ist sonst ein anderer wichti-ger Grund im Sinne des § 103 Abs. 1 [X.] ersichtlich. Schon mit Blick darauf, dass die Hauptverhandlung vor der [X.] des [X.] bereits begonnen hat und im Fall der Verbindung der beiden Verfahren nicht mehr die [X.] sondern die Ju-gendkammer des [X.] als erkennendes Gericht des ersten [X.] sachlich zuständig wäre (§§ 41 Abs. 1 Nr. 3, 103 Abs. 2 [X.]) mit der Folge der Aussetzung des laufenden [X.], vermögen die von dem Vorsitzenden des Jugendschöffengerichts - 4 - allein angeführten 'prozessökonomischen Gründe' eine Verbindung der Verfahren in keiner Weise zu rechtfertigen. Ein Fall der Verfahrensabgabe nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 [X.] liegt hier nicht vor. Der Angeklagte hat seinen Aufenthalt nicht erst nach [X.] der Anklage gewechselt, sondern wohnte bereits zum Zeitpunkt der Anklageerhebung am 26. November 2004 in [X.] (siehe [X.], [X.]). Eine Verfahrensabgabe nach § 42 Abs. 3 [X.] kommt nicht in Betracht, wenn der [X.] eines Angeklagten be-reits vor Erhebung der Anklage erfolgt ist (vgl. BGHSt 13, 209, 218)." Dem tritt der Senat bei. [X.] Roggenbuck
Cierniak [X.]
Meta
28.05.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2008, Az. 2 ARs 214/08 (REWIS RS 2008, 3748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3748
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 ARs 366/10 (Bundesgerichtshof)
2 ARs 368/14 (Bundesgerichtshof)
2 Ws 166/00 (Oberlandesgericht Köln)
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