Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2003, Az. 2 ARs 122/03

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3382

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[X.]/03vom23. April 2003in der [X.] u. a.[X.].: 2 Ds 611/01 Amtsgericht Ueckermünde[X.].: 81 Js 4936/02 Staatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 23. April 2003 [X.] Der Abgabebeschluß des Amtsgerichts [X.] Jugendrichter [X.]Ueckermünde vom 14. Januar 2003 wird [X.] Die Untersuchung und Entscheidung der Strafsache wird [X.] Jugendrichter [X.] [X.]Tiergarten übertragen.Gründe:Der Senat schließt sich den Ausführungen des Generalbundesanwaltsan, der zutreffend ausgeführt [X.] Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht Ueckermünde andas Amtsgericht [X.]Tiergarten gemäß § 42 Abs. 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 [X.] fehlerhaft, weil diese vorausgesetzt hätte, dass die Angeklagte ihren Auf-enthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hat (BGHSt 13, 209, 218;BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2), woran es hier fehlt ([X.], [X.]. 433 d.A.).Der Abgabebeschluss unterliegt daher der [X.] 3 -Nach § 12 Abs. 2 StPO ist jedoch die Untersuchung und Entscheidungder Strafsache dem für den Wohnsitz der Angeklagten zuständigen Amtsge-richt [X.] Jugendrichter [X.] [X.]Tiergarten zu übertragen, um weitere [X.] zu [X.] Bode Fischer Roggenbuck

Meta

2 ARs 122/03

23.04.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2003, Az. 2 ARs 122/03 (REWIS RS 2003, 3382)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3382

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