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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 323/05 vom 24. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juli 2007 durch [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und Prof. Dr. [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 8. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der [X.] hat auch die von den Beklagten erhobenen [X.] nach Art. 103 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Soweit dem Berufungsgericht im Zusammenhang mit den erteilten Hinweisen eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG unterlaufen sein sollte, rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht, weil der etwaige Gehörsverstoß nicht kausal geworden ist. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 100.000 •. [X.] Joeres [X.] Ellenberger [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.11.2004 - 10 O 287/03 - [X.], Entscheidung vom 08.12.2005 - 1 U 1/05 -
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24.07.2007
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2007, Az. XI ZR 323/05 (REWIS RS 2007, 2692)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2692
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