Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.12.2019, Az. 8 B 55/19

8. Senat | REWIS RS 2019, 897

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Gegenstand

Keine Pflicht zur Genehmigung der Übertragung einer abgelaufenen Taxikonzession


Gründe

1

Der Kläger schloss am 23. Dezember 2013 einen Vertrag zur Übernahme einer bis zum 28. Dezember 2013 befristeten [X.]. Anschließend beantragte er bei dem Beklagten die Genehmigung der Übertragung dieser Konzession auf ihn und deren anschließende Verlängerung. Der Beklagte lehnte den Antrag ab. Den Widerspruch des [X.] wies er zurück. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides verpflichtet, über den Antrag auf Genehmigung der Übertragung und Verlängerung der [X.] unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der [X.]hof hat das Urteil des [X.] geändert und die Klage abgewiesen. Dem geltend gemachten Anspruch auf Genehmigung der Übertragung der Konzession gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 Personenbeförderungsgesetz ([X.]) stehe entgegen, dass diese zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung abgelaufen gewesen sei und nicht rückwirkend verlängert werden könne. Eine Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht. Die Revision gegen dieses Urteil hat der [X.]hof nicht zugelassen.

2

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3

1. Die Grundsatzrüge setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Das leistet die Beschwerde nicht.

4

a) Die sinngemäßen Fragen,

ob es mit dem Recht des Taxiunternehmers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sei, dass die Übertragung und anschließende Verlängerung einer [X.] nur möglich sei, wenn die Konzession noch mindestens zwei Jahre laufe,

und

ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG vereinbar sei, dass [X.]en, die natürlichen Personen erteilt seien, nur dann auf andere Personen übertragen und anschließend verlängert werden könnten, wenn die Konzession noch mindestens zwei Jahre laufe, während [X.]en, die juristischen Personen erteilt seien, ohne diese Beschränkung jederzeit durch Abtretung der Anteile an der juristischen Person übertragen werden könnten,

wären in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil sie für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich waren. Der [X.]hof hat darauf abgestellt, dass die Genehmigung zur Übertragung einer [X.] gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bei befristeten Konzessionen nicht nur vor Ablauf der Befristung beantragt werden muss, sondern auch nur bis zu deren Ablauf erteilt werden kann. Da diese Erwägung das Urteil selbständig trägt, hat der [X.]hof es für entbehrlich gehalten näher zu prüfen, ob dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Übertragungsentscheidung fehlt, weil sie seine Rechtsposition nicht hätte verbessern können. Nur zur Erläuterung dieser nicht tragenden Erwägung hat er darauf hingewiesen, dass der Kläger sich selbst bei Übertragbarkeit der abgelaufenen Konzession für deren Verlängerung nicht auf § 13 Abs. 3 [X.] hätte berufen können, weil er den mit der streitigen Konzession erlaubten Verkehr nicht mindestens zwei Jahre durchgeführt habe und ein eventuell vom Vorinhaber erworbener Besitzstandsschutz nicht mit übertragen werde. Die vom Kläger mit seinen Grundsatzrügen in den Blick genommenen Ausführungen des [X.]hofs zu den Voraussetzungen für den Erwerb von Besitzstandsschutz gemäß § 13 Abs. 3 [X.] tragen die angegriffene Entscheidung mithin nicht.

5

b) Die weitere sinngemäße Frage,

ob ein Antrag auf Genehmigung einer Lizenzübertragung so rechtzeitig gestellt werden muss, dass er innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lizenz von der Genehmigungsbehörde beschieden werden kann,

führt ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision. Auch diese Frage war für den [X.]hof nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Auffassung des [X.] stellt das Berufungsurteil entscheidungstragend nicht auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags ab - es hält diesen sogar ausdrücklich für unerheblich ([X.] letzter Absatz) -, sondern auf die Gültigkeit der Lizenz zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung ihrer Übertragung ([X.] vorletzter Absatz).

6

Grundsätzliche Bedeutung seiner Frage kann der Kläger auch nicht daraus ableiten, dass der [X.]hof eine rückwirkende Verlängerung der Genehmigung gemäß § 31 Abs. 7 VwVfG [X.] oder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 32 VwVfG [X.] hinsichtlich des Ablaufs der zu übertragenden Genehmigung allenfalls dann für möglich hält, wenn der Antragsteller den Übertragungsantrag so rechtzeitig gestellt hat, dass er innerhalb der verbleibenden Genehmigungsdauer entschieden werden kann. Denn die Frage des [X.] zielt auf eine Antragsfrist, die der [X.]hof nicht angenommen hat.

7

c) Auch die sinngemäße Frage,

ob § 13 Abs. 5 [X.] auf den Fall der Wiedererteilung (bestehender) Lizenzen anwendbar ist oder lediglich die Vergabe weiterer Lizenzen an bereits lizensierte Unternehmer oder Neubewerber regelt,

führt nicht zur Zulassung der Revision. Sie war für das Berufungsgericht ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Der [X.]hof hat den Antrag des [X.] dahingehend ausgelegt, dass er nicht auf die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 13 Abs. 5 [X.] im Wettbewerb mit [X.] gerichtet ist. Diese Auslegung seines Antrags greift der Kläger mit seiner Beschwerde nicht an. Der [X.]hof hat zudem, die Anwendbarkeit der Vorschrift unterstellend, ausgeführt, dass der Kläger in diesem Fall [X.] nicht vorzuziehen gewesen wäre. Auch dagegen hat der Kläger keine wirksamen [X.] erhoben (dazu sogleich unter 2.b).

8

2. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das [X.] oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

9

a) Der Kläger meint, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des [X.]hofs München vom 1. Juli 1996 - 11 [X.] - ab. Das kann schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil Entscheidungen des Bayerischen [X.]hofs nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht divergenzfähig sind.

b) Der Kläger meint weiter, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluss des [X.] vom 4. Oktober 1989 - 1 BvL 32/82, 1 BvL 6/83 - ab. Dort werde angenommen, dass der Inhaber einer [X.] wegen des von ihm während der Laufzeit der Konzession erworbenen "good wills" ein derart hohes Übertragungsinteresse haben könne, dass es sogar bei Bestehen eines Bewerberüberhanges Beachtung verdiene und vom Gesetzgeber höher bewertet werden könne als die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Anträge. Demgegenüber habe das Berufungsgericht einen Besitzstandsschutz erst angenommen, wenn der Unternehmer, der die Wiedererteilung einer Konzession beantrage, den genehmigten Verkehr mindestens zwei Jahre lang durchgeführt habe. Auch dieser Vortrag kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Der Rechtssatz, den der Kläger der zitierten Entscheidung des [X.] entnimmt, bezieht sich nicht auf die der Erwägung des Berufungsgerichts zugrundeliegende Vorschrift des § 13 Abs. 3 [X.]. Die Ausführungen des [X.] legen zudem keine konkreten positiven Voraussetzungen für den Erwerb von Bestandsschutz fest, sondern weisen lediglich darauf hin, dass das Interesse eines Taxiunternehmers, seine Lizenz gegen Entgelt auf einen von ihm ausgewählten Erwerber zu übertragen, derart hoch sein kann, dass es Vorrang vor dem allgemeinen Verteilungsmodus für solche Lizenzen nach Antragseingang beanspruchen kann. Das stellt das Berufungsgericht nicht in Frage.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 55/19

03.12.2019

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 8. Oktober 2018, Az: 9 S 804/17, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 GG, § 13 Abs 3 PBefG, § 13 Abs 5 PBefG, § 2 Abs 2 Nr 2 PBefG, § 31 Abs 7 VwVfG BW 2005, § 32 VwVfG BW 2005

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.12.2019, Az. 8 B 55/19 (REWIS RS 2019, 897)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 897

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