Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 338/20

5. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11157

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[X.]:[X.]:BGH:2020:290920B5STR338.20.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 338/20

vom
29. September 2020
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2020
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die Beweisbehauptung fehlender Blutspuren des [X.] der Geschädigten als erwiesen behandelt und sich dazu in den
Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt.
Die Erörterung dieses Umstandes in dem sorgfältig abgefassten Urteil ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gericke

Berger

Mosbacher

Köhler

von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 25.02.2020 -
284 Js 4053/18 516 KLs 3/19

Meta

5 StR 338/20

29.09.2020

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 338/20 (REWIS RS 2020, 11157)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11157

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