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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2020:290920B5STR338.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 338/20
vom
29. September 2020
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. September 2020
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25.
Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten erge-ben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das [X.] hat die Beweisbehauptung fehlender Blutspuren des [X.] der Geschädigten als erwiesen behandelt und sich dazu in den
Urteilsgründen nicht in Widerspruch gesetzt.
Die Erörterung dieses Umstandes in dem sorgfältig abgefassten Urteil ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden.
Gericke
Berger
Mosbacher
Köhler
von Häfen
Vorinstanz:
[X.], [X.], 25.02.2020 -
284 Js 4053/18 516 KLs 3/19
Meta
29.09.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2020, Az. 5 StR 338/20 (REWIS RS 2020, 11157)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11157
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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