Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. 4 StR 192/06

4. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3058

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[X.] vom 20. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Juni 2006 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. September 2005, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendkammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma-teriellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit dem geltend gemachten Verfah-rensmangel Erfolg. 1 Der Beschwerdeführer beanstandet zutreffend, dass er in der zweitägi-gen Hauptverhandlung entgegen § 138 Abs. 1, § 140 Abs. 1 und Nr. 2 und 5 StPO nicht durch einen nach dem Gesetz zugelassenen Verteidiger vertreten worden ist (§ 338 Nr. 5 StPO). 2 Dem Angeklagten war am 2. Mai 2005 Rechtsanwalt [X.]als Pflicht-verteidiger beigeordnet worden. Dieser trat in den beiden [X.] - 3 - terminen vor der [X.] vom 13. und 15. September 2005 als dessen alleiniger Verteidiger auf. Mit Schreiben vom 16. September 2005 teilte der [X.] der Rechtsanwaltskammer für den [X.] dem Gericht mit, dass Rechtsanwalt [X.]mit Bescheid vom 20. Juli 2005 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) widerrufen worden ist. Der Widerruf ist mit Ablauf des 23. August 2005 bestandskräftig geworden. Zum Zeitpunkt der Hauptverhand-lung durfte der ehemalige Rechtsanwalt demnach nicht mehr als Verteidiger auftreten. Da es sich vorliegend um einen Fall notwendiger Verteidigung handelt (§ 140 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StPO), begründet die alleinige Mitwirkung eines nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Scheinverteidigers an der Hauptverhand-lung den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO (vgl. BGHSt 47, 238 ff.). 4 [X.] Athing [X.] [X.]

Meta

4 StR 192/06

20.06.2006

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2006, Az. 4 StR 192/06 (REWIS RS 2006, 3058)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3058

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