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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 349/15
vom
1. September 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen
Raubes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 1. September 2015
be-schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das
Urteil des [X.] vom 17. März 2015 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur Rüge des Angeklagten M.
, dass das [X.] in der Person des hinzugezogenen Hilfsschöffen C.
vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO), bemerkt der [X.] ergänzend:
Zu Recht führt der [X.] in seiner
Stellungnahme aus, dass es an einer erforderlichen umfassenden Begründung des in der Hauptverhandlung vorgebrachten [X.]s gefehlt hat, dieser mithin nicht in der vor-geschriebenen Form (§ 338 Nr. 1 Buchst. b, § 222b Abs. 1 Satz 2 StPO) erho-ben
worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juli 1998
5 StR 574/97, [X.]St 44, 161, 162). Insoweit ist dem [X.]
jenseits der vom [X.] angeführten [X.]
nicht zu entnehmen, in wel-cher zeitlichen Abfolge und Nähe zur anberaumten Hauptverhandlung die [X.] und sodann der jeweils an nächster bereiter [X.] stehenden Hilfsschöffen erfolgte. Dieser Tatsachenvortrag ist erforderlich, um dem über den [X.] entscheidenden Spruchkörper (§ 222b Abs. 2 StPO) die Prüfung zu ermöglichen, ob bei kurzfristigen Ladungen des -
3
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Hilfsschöffen und dessen Verhinderung
wie vorliegend wegen berufsbeding-ter längerer Ortsabwesenheit
vom Vorsitzenden bei der Entbindungsent-scheidung ein zutreffender Maßstab
angelegt wurde (vgl. [X.] in [X.], 7. Aufl., [X.], § 54 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob der Se-nat der im Urteil vom 4.
Februar 2015 vertretenen Rechtsauffassung des 2.
Strafsenats (2 [X.], [X.]R StPO § 338 Nr. 1 Schöffe 15) folgen könnte (vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. August 2015
5 [X.] Rn. 4 ff.).
Sachlich-rechtlich beschwert es die Angeklagten nicht, dass das [X.] trotz der schweren Verletzungen des [X.] nicht die Voraussetzungen des besonders schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a
StGB ange-nommen hat.
[X.] König
Berger
Bellay
Meta
01.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.09.2015, Az. 5 StR 349/15 (REWIS RS 2015, 6024)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 6024
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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