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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2020:310320B5STR12.20.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 [X.]/20
vom
31. März 2020
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. März 2020 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13.
August 2019 wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Die [X.] der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes nach § 338 Nr. 6 StPO sind jedenfalls unbegründet. Denn der ausreichend begründete [X.] der Öffentlichkeit für die Vernehmung der Nebenklägerin nach § 171b Abs. 1 und 3 [X.] umfasste auch die damit in engem Zusammenhang stehen-den Verlesungen des von ihr gefertigten Erinnerungsprotokolls nach § 249 Abs. 1 StPO (vgl. [X.], Urteil vom 19. Dezember 1984
2 StR 438/84, [X.] 1985, 402 mit Anmerkung Fezer; [X.]/[X.], 26. Aufl., § 171b [X.] Rn. 11) und eines Teils ihrer polizeilichen Vernehmung nach § 253 Abs. 1 StPO (vgl. auch [X.], Beschluss vom 5. Februar 2002
5 [X.], [X.], 384). [X.] bedurfte es auch nicht einer in öffentlicher Hauptverhandlung stattfinden-den Erörterung des Ausschlusses der Öffentlichkeit für die Dauer der Verlesung des [X.] und der öffentlichen Verkündung des darauf gerichte-ten Beschlusses.
Mutzbauer
Cirener
Köhler
-
3
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von Häfen
Resch
Meta
31.03.2020
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.03.2020, Az. 5 StR 12/20 (REWIS RS 2020, 11727)
Papierfundstellen: REWIS RS 2020, 11727
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