Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. 3 StR 98/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3941

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 98/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 19. August 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwältin als Vertreterin der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2009 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und ge-fährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu der Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf [X.] der Verletzung formellen und sachli-chen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 Zu der Rüge des Beschwerdeführers, das [X.] habe gegen § 229 Abs. 1 und 4 StPO verstoßen, da der Sitzungstag vom 25. August 2009 keine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO ge-wesen sei, bemerkt der [X.] ergänzend: Es kann dahinstehen, ob die an [X.] erfolgte Neubestellung der Nebenklagevertreterin ("Umbeiordnung") eine Verhandlung zur Sache im Sinne der Unterbrechungsvorschriften darstellt. Jedenfalls die Mitteilung des Vorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag (der Verteidigung) benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden [X.] - 4 - len, erfüllt die Kriterien für eine wirksame Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem Sinne; denn sie diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten dar-über, dass dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben worden war (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 1994 - 3 StR 439/92, bei [X.] NStZ 1995, 18, 19 Nr. 8). Hieran hält der [X.] fest. VRi[X.] [X.] befindet sich [X.] Ri[X.] von [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher an der im Urlaub und ist daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Unterschriftsleistung gehindert. [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 98/10

19.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.08.2010, Az. 3 StR 98/10 (REWIS RS 2010, 3941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3941

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