Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 3 StR 63/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4061

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 63/06 vom 6. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6. April 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Pfister, von [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] am [X.]als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. November 2005 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] dadurch entstandenen notwen-digen Auslagen, an eine [X.] des [X.] zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in fünf Fäl-len zur Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg. 1 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsbegrün-dung hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Rüge der Verletzung von § 244 Abs. 4 StPO durch Zurück-weisung eines Beweisantrags auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hinsichtlich der Zeugin [X.]ist unbegründet. Das [X.] hat 2 - 4 - sich zu Recht eigene Sachkunde zugetraut. Daran war es auch durch den [X.] nicht gehindert, dass die Zeugin - nach ihren eigenen Angaben - während des Ermittlungsverfahrens zeitweise an Bulimie gelitten hatte. 2. Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung. Die Auffas-sung des [X.]s, dass "ein Absehen von der Annahme eines besonders schweren Falles" nach § 177 Abs. 2 StGB "hinsichtlich keiner der Taten [X.] in Betracht" gekommen sei, hält rechtlicher Prüfung nicht Stand. Angesichts der Vielzahl der vom [X.] zu Recht herangezogenen gewichtigen [X.] Umstände (der Angeklagte ist nicht vorbestraft; die Taten liegen lange Zeit - in einem Fall sieben Jahre - zurück; Tatopfer waren zwei Intimpart-nerinnen des Angeklagten, die sich durch die Taten nicht zur Beendigung der Beziehung veranlasst sahen, sondern auch nach ihrer Begehung einvernehmli-chen Geschlechtsverkehr mit ihm ausübten; die vom Angeklagten angewandte Gewalt lag nach ihrer Intensität im unteren Bereich der tatbestandsmäßigen Verhaltensweisen) wirft diese Wertung die Frage auf, in welchen Fällen der Verwirklichung eines Regelbeispiels überhaupt die Anwendung des Normal-strafrahmens in Betracht kommt. Sie lässt zudem besorgen, dass das [X.] der insoweit ersichtlich auch bei der [X.] zu Lasten des [X.] angestellten Erwägung, er habe "den Schutzraum der gemeinsamen Wohnung zur Tatbegehung und bewusst das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Opfer zu seinem sexuellen Übergriff ausgenutzt" - unbeschadet der vom [X.] vorgenommenen Einschränkung, dies werde bei [X.] regelmäßig der Fall sein - zu großes Gewicht beigemes-sen hat. Im Übrigen hat das [X.] die berücksichtigte (bewusste) Ausnut-zung der Wohnungen und der vorhandenen [X.] zur Tatbe-gehung durch den Angeklagten nicht festgestellt. 3 - 5 - Bedenken gegen den Strafausspruch ergeben sich auch im Hinblick dar-auf, dass das [X.] eingangs seiner Beweiswürdigung mitteilt, der [X.] sei "zu Beginn der Hauptverhandlung ersichtlich bemüht" gewesen, "ein positives Bild von sich zu vermitteln" - was insbesondere an seinen wider-sprüchlichen Angaben zu seinem Alkoholkonsum zu erkennen gewesen sei - und bereits hier sei der Eindruck entstanden, dass dem Angeklagten "nicht ernsthaft an der Aufklärung des Sachverhalts gelegen" gewesen sei. Dies ver-mittelt den Eindruck, die [X.] könnte das beschriebene Verteidigungs-verhalten des Angeklagten zu seinen Ungunsten gewertet haben. Dies wäre rechtsfehlerhaft. Denn der Angeklagte durfte sich in der mitgeteilten Art und Weise verteidigen und war rechtlich auch nicht verpflichtet, an der im Rahmen der Hauptverhandlung stattfindenden Feststellung des ihm zur Last liegenden Sachverhalts mitzuwirken. Zwar hat das [X.] dieses - ersichtlich nicht eine Rechtsfeindschaft ausdrückende oder die Grenzen zulässiger Verteidigung überschreitende - Verhalten bei seiner Strafzumessung nicht ausdrücklich straf-schärfend berücksichtigt. Indes kann der Senat angesichts der Vielzahl straf-mildernder Umstände und der demgegenüber hohen Strafen nicht völlig aus-schließen, dass diese Umstände für die [X.] gleichwohl auch im Rah-men der Strafzumessung von Bedeutung waren und sich zum Nachteil des [X.] ausgewirkt haben. 4 - 6 - Die Sache bedarf daher zum Strafausspruch neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hat von § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch gemacht. [X.] von [X.] [X.] am [X.] [X.]

ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung

gehindert.

[X.] [X.]

Meta

3 StR 63/06

06.04.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2006, Az. 3 StR 63/06 (REWIS RS 2006, 4061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4061

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