Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. 3 StR 226/09

3. Strafsenat | REWIS RS 2009, 2121

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[X.] vom 13. August 2009 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. August 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. Februar 2009 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der gefährlichen Kör-perverletzung und des Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstan-denen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung sowie wegen Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen des [X.]s führte der Angeklagte in sei-nem PKW eine ungeladene Selbstladepistole ZASTAVA, Modell [X.], 7,62 mm [X.], bei sich. Diese warf er in ein fremdes Gartengrundstück, nachdem 2 - 3 - er die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen K. begangen hatte und deshalb mit einer alsbaldigen Strafverfolgung rechnete. Diese Feststellungen belegen lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe strafbar gemacht hat (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 3. Alt. [X.]); sie tragen jedoch die [X.]e Verurteilung wegen Besitzes einer solchen Waffe (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. [X.]) nicht. Übt der Täter die tatsächliche Gewalt über eine Waffe wie hier außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten [X.] aus, so führt er sie (s. [X.]. 1 zu § 1 Abs. 4 [X.] Abschnitt 2. Ziffer 4.; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], Strafrechtliche Nebengesetze [X.] § 52 Rdn. 13; § 1 Rdn. 26). Eine Verurteilung wegen [X.] ver-wirklichten Besitzes der Waffe kommt nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über sie auch innerhalb der bezeichneten [X.] ausgeübt hat. Daran fehlt es hier. 3 Der [X.] schließt aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiterge-hende Feststellungen getroffen werden könnten, die den [X.] verwirk-lichten Besitz der Waffe im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b 1. Alt. [X.] belegen. Er ändert deshalb den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. 4 [X.] kann bestehen bleiben. Der [X.] kann ebenfalls ausschließen, dass das [X.] bei zutreffender rechtlicher Würdigung ei-nen minder schweren Fall nach § 52 Abs. 6 [X.] angenommen und auf eine geringere Einzel- oder Gesamtstrafe erkannt hätte. Zum einen werden der [X.] und Schuldgehalt der Tat durch die Änderung der rechtlichen Bewertung nicht beeinträchtigt. Zum anderen hat das [X.] weder bei der Wahl des Strafrahmens noch bei der Zumessung der Einzel- oder Gesamtstrafe zum 5 - 4 - Nachteil des Angeklagten berücksichtigt, dass dieser zwei Tatbestandsalterna-tiven verwirklicht habe. Der nur geringfügige Erfolg der Revision macht es nicht unbillig, den [X.] mit der Gebühr für das Revisionsverfahren, seinen entstandenen Auslagen und den notwendigen Auslagen des [X.] zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 6 [X.][X.] von [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.] [X.]

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3 StR 226/09

13.08.2009

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2009, Az. 3 StR 226/09 (REWIS RS 2009, 2121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2121

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