Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. 3 StR 280/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3274

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 280/10 vom 16. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom [X.] 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 4. Februar 2010 werden verworfen. Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung und der vorsätzlichen Körperverletzung freigesprochen. Es hat zwar festgestellt, dass der Angeklagte sexuelle Handlungen an der Nebenklägerin vorgenommen hat, sich indes nicht davon überzeugen können, dass er die Nebenklägerin - ihren Angaben entsprechend - gegen ihren Willen und durch Anwendung kör-perlicher Gewalt gezwungen habe, dies zu dulden. 1 Gegen den Freispruch wenden sich die auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin. Die Beschwerdeführerinnen halten die [X.] - 4 - gung des [X.]s für rechtsfehlerhaft; zudem beanstanden sie mit der Aufklärungsrüge, dass das [X.] sich hätte gedrängt sehen müssen, zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Aussage einen psychiatrischen bzw. einen aussagepsychologischen Sachverständigen zu hö-ren. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom [X.] nicht vertreten. Die Rechtsmittel sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 3 [X.] [X.] Sost-Scheible RiBGH [X.] befindet sich [X.] im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 280/10

16.09.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2010, Az. 3 StR 280/10 (REWIS RS 2010, 3274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3274

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