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PDF anzeigen[X.] vom 6. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Bankrotts u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 6. August 2009 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 26. Mai 2009 wird auf ihre Kosten verworfen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Wiedereinsetzungsgesuch und die Revision der Beschwerdeführerin sind unzulässig. 1 Hierzu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 "1. Das Wiedereinsetzungsgesuch hat keinen Erfolg. Es ist be-reits unzulässig, weil die Beschwerdeführerin keine Tatsa-chen behauptet hat, die sie - ohne ihr Verschulden - an der Wahrnehmung der [X.] gehindert haben können. Die Angeklagte beruft sich lediglich darauf, dass Rechtsanwalt [X.]keine Revision [X.] habe, obwohl sie ihn noch vor der Hauptverhandlung [X.] habe, Rechtsmittel gegen das Urteil des [X.] einzulegen, falls sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Die Angeklagte behauptet - 3 - indes nicht, dass Rechtsanwalt [X.]ihr die Einlegung des Rechtsmittels auch zugesagt hat. Insofern konnte die Angeklagte schon nicht darauf vertrauen, dass ihr [X.] Revision einlegen würde, zumal er nach der Urteils-verkündung - wie die Beschwerdeführerin selbst vorträgt - keine Rücksprache mehr mit ihr gehalten hat (vgl. BGHR StPO § 44 Verschulden 8; § 44 Satz 1 Verhinderung 2, 6). Im Übrigen sind die Tatsachen zur Begründung des [X.] nicht glaubhaft gemacht worden (§ 45 Abs. 2 StPO). Eine eidesstattliche oder anwaltliche Versicherung ihres Verteidigers hat die Angeklagte zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags nicht vorgelegt, nicht einmal angeboten. Gegen die Richtigkeit der Angaben spricht zudem das [X.] vom 26. Mai 2009, wonach der Verteidiger der Angeklagten die Verurteilung zu einer - dreimonatigen - Gesamtfrei-heitsstrafe zur Bewährung beantragte und die Angeklagte im letzten Wort äußerte, sie sei einverstanden ([X.]). 2. Da die Angeklagte ihre Revision erst am 10. Juni 2009 eingelegt hat, ist das Rechtsmittel durch das Revisionsge-richt als unzulässig - weil verfristet - zu verwerfen (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO; vgl. [X.] in [X.] 6. Aufl. § 346 Rdn. 30; [X.] StPO 51. Aufl. § 346 Rdn. 17)." - 4 - Dem stimmt der Senat zu. 3 [X.] von [X.]befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]
Meta
06.08.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2009, Az. 3 StR 319/09 (REWIS RS 2009, 2196)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2196
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