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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Strafverfahren: Fortsetzung der Hauptverhandlung mit der Mitteilung über die Ladung von Zeugen
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2009 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge des Beschwerdeführers, das [X.] habe gegen § 229 Abs. 1 und 4 StPO verstoßen, da der Sitzungstag vom 25. August 2009 keine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO gewesen sei, bemerkt der [X.] ergänzend: Es kann dahinstehen, ob die an diesem Tag erfolgte Neubestellung der Nebenklagevertreterin ("Umbeiordnung") eine Verhandlung zur Sache im Sinne der Unterbrechungsvorschriften darstellt. Jedenfalls die Mitteilung des Vorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag (der Verteidigung) benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden sollen, erfüllt die Kriterien für eine wirksame Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem Sinne; denn sie diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, dass dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben worden war (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 1994 - 3 StR 439/92, bei [X.] NStZ 1995, 18, 19 Nr. 8). Hieran hält der [X.] fest.
VRi[X.] [X.] befindet sich |
Pfister |
Ri[X.] von [X.] befindet sich |
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Pfister |
Pfister |
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Huber |
Mayer |
Meta
19.08.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Urteil
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hannover, 16. September 2009, Az: 30 KLs 3754 Js 17207/08 (7/09), Urteil
§ 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.08.2010, Az. 3 StR 98/10 (REWIS RS 2010, 3907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3907
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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