Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.08.2010, Az. 3 StR 98/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3907

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Gegenstand

Strafverfahren: Fortsetzung der Hauptverhandlung mit der Mitteilung über die Ladung von Zeugen


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. September 2009 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf [X.] der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Zu der Rüge des Beschwerdeführers, das [X.] habe gegen § 229 Abs. 1 und 4 StPO verstoßen, da der Sitzungstag vom 25. August 2009 keine Fortsetzung der Hauptverhandlung im Sinne von § 229 Abs. 4 Satz 1 StPO gewesen sei, bemerkt der [X.] ergänzend: Es kann dahinstehen, ob die an diesem Tag erfolgte Neubestellung der Nebenklagevertreterin ("Umbeiordnung") eine Verhandlung zur Sache im Sinne der Unterbrechungsvorschriften darstellt. Jedenfalls die Mitteilung des Vorsitzenden, dass die in einem Beweisantrag (der Verteidigung) benannten Zeugen für den nächsten Termin geladen werden sollen, erfüllt die Kriterien für eine wirksame Fortsetzung der Hauptverhandlung in diesem Sinne; denn sie diente der Unterrichtung der Verfahrensbeteiligten darüber, dass dem Beweisantrag der Verteidigung stattgegeben worden war (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 1994 - 3 StR 439/92, bei [X.] NStZ 1995, 18, 19 Nr. 8). Hieran hält der [X.] fest.

VRi[X.] [X.] befindet sich
im Urlaub und ist daher an der
Unterschriftsleistung gehindert.

Pfister     

Ri[X.] von [X.] befindet sich
im Urlaub und ist daher an der
Unterschriftsleistung gehindert.

Pfister

Pfister

     Huber     

Mayer     

Meta

3 StR 98/10

19.08.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Urteil

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 16. September 2009, Az: 30 KLs 3754 Js 17207/08 (7/09), Urteil

§ 229 Abs 1 StPO, § 229 Abs 4 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.08.2010, Az. 3 StR 98/10 (REWIS RS 2010, 3907)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3907

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Referenzen
Wird zitiert von

4 StR 370/13

5 StR 412/12

5 StR 412/12

3 StR 98/10

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