Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. III ZR 168/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3430

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[X.]/00vom22. Februar 2001in dem [X.] [X.] hat am 22. Februar 2001 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. April 2000 - 27 U 2938/99 - [X.] angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: [X.]:Der Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg ([X.] 54,277).1.Ein allgemeiner Kostenerstattungsanspruch nach § 670 BGB (entspre-chend) steht der Klägerin deshalb nicht zu, weil zwischen ihr und der beklagtenBundesrepublik zu keinem Zeitpunkt ein "Verwalterverhältnis" im Sinne [X.] 11 ff [X.] bestanden hat. Das Rechtsinstitut der staatlichen Verwaltung,- 3 -die das [X.] im Blick hat (§ 1 Abs. 4 [X.]), ist in der [X.] ne-ben den Enteignungen und sonstigen zu Eigentumsverlusten führenden [X.] planmäßig als Mittel der "wirtschaftlichen Enteignung" Privater einge-setzt worden. Gerade deshalb ist die Aufhebung der staatlichen Verwaltungzum Regelungsgegenstand des [X.]es gemacht worden, das ins-gesamt die Wiedergutmachung von [X.] bezweckt ([X.] 140, 355, 363). Um einen derartigen Sachverhalt geht es nicht. [X.] S.-Straße, mit dessen Verwaltung der Rechtsvorgänger der Kläge-rin mit "[X.]" des Magistrats von Groß-Berlin vom21. April 1953 betraut worden war, war 1944 zugunsten des [X.] eingezogen worden. Der [X.] bestimmte daherlediglich, welche staatliche Wirtschaftseinheit einen zum Staatsvermögen der[X.] gehörenden Vermögenswert verwalten sollte.2.Entgegen der Auffassung der Revision ist nicht deshalb eine andereBetrachtungsweise angezeigt, weil wegen der 1944 vollzogenen [X.] [X.] Voreigentümer vermögensrechtliche Ansprüche bestehen oderentstehen könnten (vgl. § 1 Abs. 6 Satz 1 [X.]). Dabei kann dahinstehen, obdie Überführung des Grundstücks in das Eigentum des [X.] als rechtlich wirksam angesehen werden kann (vgl. hierzu [X.], 137, 141). Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob bereits vor Erlaß des Ver-mögensgesetzes zwischen den [X.] [X.] und der [X.] [X.] bestanden hatte; dies will das Berufungsgericht demUmstand entnehmen, daß im Grundbuch als Eigentümer des [X.] gemäß Abschn. [X.] Buchst. d und [X.]. d der Ge-meinsamen Anweisung über die Berichtigung der Grundbücher und Liegen-schaftskataster für Grundstücke des ehemaligen [X.], Preußen-, Wehr-- 4 -machts-, Landes-, Kreis- und Gemeindevermögens vom 11. Oktober 1961 derRegierung der [X.], des Ministers der Finanzen und des Ministers des Innern(abgedruckt in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], [X.]. [X.] a) nicht "Eigentum des Volkes" eingetragen war, sondern es bei der Eintra-gung "[X.]" mit der Maßgabe verblieben ist, daß im Grundbuchder Vermerk "[X.]" angebracht worden war.Denn all dies änderte nichts daran, daß im Sinne des Vermögensgeset-zes allein ein Entziehungstatbestand in Rede steht (BVerwGE aaO). Ein auf§ 1 Abs. 6 Satz 1 [X.] gestützter Rückgabeantrag würde also nur ein "Re-stitutionsverhältnis" begründen. Dieses Verhältnis würde nicht zwischen [X.] des vorliegenden Rechtsstreits bestehen. Auch ließe sich hieraus einallgemeiner Erstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, den die Kläge-rin geltend macht, gerade nicht herleiten (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 187f).3.Hat ein kommunales Wohnungsunternehmen ein in die sogenannte [X.] (privates) Grundstück in der Annahme ver-waltet, hierzu (auch) gegenüber dem Eigentümer nach den Bestimmungen des[X.]es berechtigt und verpflichtet zu sein, so kommt nach [X.] des Senats ein Kostenerstattungsanspruch des [X.] gegen den Eigentümer nach den Vorschriften der Geschäftsfüh-rung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil BGHZ 143, 9).Ob diese Rechtsprechung für die vorliegende, ganz anders gelagerteFallgestaltung herangezogen werden kann, kann offenbleiben. Etwaige [X.] der Klägerin gegen die Beklagte nach §§ 683- 5 -Satz 1, 670 BGB wären in jedem Falle verjährt. Solche, der kurzen [X.] § 196 Abs. 1 Nr. 1 oder 7 BGB unterliegenden Ansprüche wären nämlichsofort, d.h. in dem Zeitpunkt, in dem die Aufwendungen gemacht werden, fälliggeworden (Senatsurteil aaO S. 16 f). Daraus folgt, daß bezüglich der in [X.] 1991 bis 1993 getätigten Aufwendungen, um deren Erstattung es indem vorliegenden Rechtsstreit allein geht, spätestens mit Ablauf des 31. De-zember 1995 Verjährung eingetreten wäre. Die - später erweiterte - Klage istjedoch erst im Dezember 1996 bei Gericht eingereicht worden.4.Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler [X.] der Klägerin auf.[X.][X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZR 168/00

22.02.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2001, Az. III ZR 168/00 (REWIS RS 2001, 3430)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3430

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