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PDF anzeigen[X.]/02vom20. März 2003in dem [X.] und Beschwerdeführer,- [X.]: Rechtsanwalt -gegenBeklagter und Beschwerdegegner,- [X.]: Rechtsanwalt -- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 20. März 2003 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], Dr. Kapsa undGalkebeschlossen:Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung [X.] im Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2002 - 8 U 153/01 - wird zurückgewiesen.Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen.Gegenstandswert: 63.604,71 - 3 -GründeZulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht mehr gegeben,nachdem der Senat die von der Beschwerde als grundsätzlich bezeichnetenRechtsfragen durch Urteil vom heutigen Tage in dem [X.]/02 geklärt hat. Ob ein Zulassungsgrund gegeben ist, beurteilt sich nachdem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde ([X.],Beschluß vom 20. November 2002 - [X.]/02).[X.][X.][X.]KapsaGalke
Meta
20.03.2003
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. III ZR 129/02 (REWIS RS 2003, 3815)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3815
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