Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. III ZR 48/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3634

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 7. Mai 2009 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] Art. 89 Abs. 1; [X.] § 134; [X.]dsWasserG § 2b [X.] (= § 2a [X.] i.d.F. vom 25. März 1998), § 4; [X.] § 3; [X.] § 1 Abs. 1 Satz 4; Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das [X.] vom 29. Juli 1921 § 3 Die in dem Wassergesetz eines Landes (hier: [X.]) enthaltene Rege-lung, wonach das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die [X.], ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, berechtigt (§ 2b [X.] [X.]), ist auch für den [X.] als Ei[X.] der [X.]eswasserstraßen (hier: der [X.]) verbindlich. Daher ist die in einem zwischen der [X.]esrepublik (Wasser- und [X.]) und einem Unternehmen geschlossenen [X.]utzungsvertrag enthaltene Vereinbarung, wonach für die [X.]utzung der Wasserkraft (hier: zum Zwecke der Gewinnung elektrischer Energie) ein laufendes Entgelt zu zahlen ist, nach § 134 [X.] nichtig. [X.], Urteil vom 7. Mai 2009 - [X.] - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.]esgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 2009 durch [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und Schilling für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kläger werden das Urteil des 4. Zivilse-nats des [X.] vom 13. Februar 2008 aufge-hoben und das Urteil der 16. Zivilkammer des [X.] vom 6. Juli 2007 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 25.564,60 • nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 10.225,84 • ab 20. Januar 2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 15.338,76 • seit 15. [X.]ovember 2006 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte [X.]esrepublik ist Ei[X.]in der [X.]eswasserstraße [X.]. Mit [X.]utzungsvertrag vom 1./8. September 1998 überließ sie den Klägern rückwirkend zum 1. Juni 1998 für die Dauer von 30 Jahren ihr gehörende Land- 1 - 3 - und Wasserflächen (insbesondere) zur Errichtung, Unterhaltung und zum Be-trieb einer Wasserkraftanlage nebst Steueranlage für die Gewinnung elektri-scher Energie. Der Kläger zu 1 hatte mit Bescheid der [X.]

vom 22. Dezember 1997 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ent-nahme von Wasser aus der [X.] für den Betrieb der Wasserkraftanlage "[X.]" erhalten. Von dem vereinbarten [X.]utzungsentgelt entfielen ab dem 1. Januar 2000 10.000 DM jährlich sowie ab dem 1. Januar 2005 im Jahr 10 % des [X.], mindestens 15.000 DM auf die [X.]utzung der Wasserkraft (§ 5 Abs. 1 [X.]r. 2 des Vertrags). Die Kläger entrichteten in den Jahren 2000 bis 2004 ein Wasserkraft-[X.]utzungsentgelt von insgesamt 25.564,60 •. Diesen Betrag verlangen sie nebst Zinsen mit ihrer Klage nunmehr zurück, weil der [X.] gegen ein gesetzliches Verbot verstoße und, soweit es um das Recht der [X.]utzung der Wasserkraft gehe, nichtig sei. Denn nach § 2a [X.] [X.] a. F. (§ 2b [X.] [X.] n. F.) berechtige das Grundeigentum die Beklagte nicht, Ent-gelte für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, zu erheben. Dagegen begehrt die Beklagte im Wege der Widerklage den Ausgleich rückständigen [X.] in Höhe von 7.669,38 • zuzüglich Zinsen. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Kläger entsprechend dem [X.] verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Zahlungsbegehren und den Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter. 3 - 4 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Abän-derung der vorinstanzlichen Urteile und zur Verurteilung der Beklagten nach dem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten [X.], dessen Höhe nicht im Streit ist, sowie zur Abweisung der Widerklage. 4 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den Klägern stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen geleisteten [X.]utzungsentgelte zu, weil die ver-tragliche Vereinbarung der Entgeltzahlung für die [X.]utzung der Wasserkraft aus der [X.] wirksam sei, insbesondere kein Widerspruch zu Vorschriften des nie-dersächsischen Wassergesetzes bestehe. Die Gewinnung elektrischer Energie durch die [X.]utzung der Wasserkraft habe mit dem Wasserhaushalts-recht nichts zu tun und falle deshalb nicht unter den in § 4 [X.] und der gleich lautenden Vorschrift des § 3 [X.] abschließend definierten und für das in § 2b [X.] [X.] enthaltene [X.] maßgeblichen Begriff der Benutzung von Gewässern. Das [X.] betreffe deshalb ersichtlich nur eine wasserwirt-schaftliche Benutzung, nicht aber allgemein jegliche "[X.]utzung" von Gewässern. Da Wasserkraftnutzung schon seit langer Zeit bekannt sei und Anwendung ge-funden habe, sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diese nahe [X.] [X.]utzungsart bewusst nicht einbezogen habe. Das Verbot der Entgeltnahme für die Benutzung des Wassers könne verfassungskonform nur als Schranke des Grundeigentums angesehen und Bestand haben. Zu den wasserwirtschaft-lichen Zielen des [X.] Wassergesetzes zähle aber nicht, die Energieversorgung kostengünstig zu sichern und den Betreibern von [X.] - 5 - erzeugungsanlagen die [X.]utzung der Wasserkraft entgeltfrei zur Verfügung zu stellen. Letztlich könne insbesondere im Hinblick darauf, dass Inhaltsbeschrän-kungen des Grundeigentums einer Rechtfertigung durch das Wohl der [X.] bedürften, sowie nach den Grundgedanken des [X.] den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das [X.] aus dem Jahre 1921 dem Grundei[X.] nicht zugemutet werden, für andere als wasserwirtschaftliche Zwecke auf ein Entgelt verzichten zu müssen. Dieser Be-urteilung stehe § 54 des [X.] ([X.]) vom 7. April 1913 ([X.]) nicht entgegen, weil ungeachtet des im Rahmen des "Verlei-hungsregimes" gültigen [X.]s privatrechtliche Vereinbarungen über die Zahlung eines [X.]utzungsentgeltes zulässig gewesen seien. I[X.] Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 6 Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt die Vereinba-rung über die Zahlung eines Entgelts für die [X.]utzung der Wasserkraft der [X.] zur Gewinnung elektrischer Energie gegen § 2a [X.] des [X.] ([X.]) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 25. März 1998 (GVBl. S. 347; jetzt: § 2b [X.] [X.] in der Fassung vom 25. Juli 2007, GVBl. S. 345). [X.]ach dieser Vor-schrift berechtigt das Grundeigentum nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern. 7 - 6 - Entgegen dieser Bestimmung getroffene Entgeltvereinbarungen sind nach § 134 [X.] nichtig, so dass das Rückzahlungsverlangen der Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. [X.] begründet ist. 8 1. Weder der Wortlaut noch Sinn und Zweck des § 2a [X.] [X.] a.F. (§ 2b [X.] [X.] n.F.) oder anderer wasserrechtlicher [X.]ormen stützen die These des Berufungsgerichts, entgeltfrei sei lediglich die "[X.] im "wasserwirt-schaftlichen Sinne", nicht aber eine darüber hinausgehende "[X.] zu priva-ten "Sonderzwecken", etwa wie hier zu Zwecken der Stromerzeugung (a). Auch mit Blick auf den Eigentumsschutz des Art. 14 [X.] ist eine einschränkende In-terpretation des § 2a [X.] [X.] a.F. nicht geboten (b). Ebenso wenig lässt sich hierfür die frühere Rechtslage (§ 54 [X.]) ins Feld führen (c). 9 a) aa) In § 2a [X.] a.F. bzw. § 2b [X.] n.F. [X.] ist ausdrücklich be-stimmt, dass das [X.] nicht für das Entnehmen fester Stoffe aus ober-irdischen Gewässern gilt; für jedwede darüber hinaus gehende Differenzierung bezüglich einzelner Gewässernutzungsarten ist kein Raum. Dies entspricht auch dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der eine Begrenzung schaffen wollte, "die eine Gattung von Rechten und deren Träger unterschiedslos trifft" (so die Begründung zum Entwurf eines [X.] vom 16. Juli 1959, [X.]. zu [X.]r. 51/1959, [X.] zu § 5 des Entwurfs). 10 Demgegenüber ist es ohne Belang, dass in den [X.] zu § 2a [X.] a.F. und § 2b [X.] [X.] n.F., dem § 5 (in der Fassung des [X.], GVBl. [X.] und in der Fassung der Bekanntma-chung vom 1. Dezember 1970, GVBl. S. 457) und später dem § 6 [X.] (in der Fassung der Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1982, GVBl. [X.] und vom 20. August 1990, GVBl. [X.]), die Wendung enthalten war, der [X.] - 7 - [X.] habe nur "die Benutzung als solche" unentgeltlich zu dulden. Anders, als das Berufungsgericht gemeint hat, zeigt diese Formulierung keineswegs, dass mit Benutzung im Sinne dieser Bestimmung(en) nicht jedwede Benutzung des Wassers gemeint sein kann. Vielmehr sollte hiermit nur klargestellt werden, dass ein über die bloße Wassernutzung hinausgehender Gebrauch, wie etwa die Einbeziehung des Uferstreifens oder die Errichtung baulicher Anlagen am oder im Gewässer zur Fortleitung von Wasser, vom [X.] nicht umfasst wird ([X.]. zu [X.]r. 51/1959, aaO; siehe auch [X.], [X.] Wassergesetz, 4. Aufl.1971, § 5 [X.]. 2; Haupt/ Reffken/[X.], [X.] Wassergesetz, April 2005, § 2b Rn. 4). [X.]) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich für die vom ihm vorgenommene Unterscheidung auch nicht anführen, zu den in § 4 [X.] legal definierten Benutzungsarten zähle nicht die Ausnutzung der [X.] zur Gewinnung elektrischer Energie. Mit dieser Argumentation wird ver-kannt, dass die in § 4 [X.] (und - wortgleich - in § 3 [X.]) näher umschriebe-nen [X.] nur (abstrakt) bestimmte Verhaltensweisen erfas-sen, die nach ihrer Eignung auf ein Gewässer gerichtet sind (etwa: Entnehmen und Ableiten von Wasser aus Gewässern; Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer). Zur Frage, welche Zwecke mit diesen Verhaltensweisen verfolgt werden, verhält sich der Wortlaut dieser Vorschriften überhaupt nicht. Gleich-wohl sind diese Verhaltensweisen nicht Selbstzweck; vielmehr werden mit ihnen jeweils bestimmte weiter gehende Ziele (Bewässerung von Feldern; Entsorgung von betrieblichen oder privaten Abwässern etc.) verfolgt (vgl. § 10 Abs. 1 [X.] und § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.], wonach die Erlaubnis die Befugnis gewährt, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck zu benutzen). Daher kann aus dem Schweigen des Gesetzes zu den in Betracht kommenden Benutzungszwecken nur geschlossen werden, dass es für die Beurteilung, ob eine Benutzung im 12 - 8 - Sinne der § 4 [X.] und § 3 [X.] vorliegt, gleichgültig ist, welches Unterneh-men zweckbestimmt verwirklicht werden soll, ob es im Interesse des [X.] liegt oder nicht oder ob es von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einem Privaten ins Werk gesetzt wird (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]/[X.], § 3 [X.] Rn. 3a [Stand: Juli 2006]; ähnlich: [X.], [X.]VwZ-RR 2007, 750, 751, Tz. 11 a.E.). Ausgehend hiervon versteht es sich von selbst, dass unter den [X.] des § 4 [X.] und des § 3 [X.] auch die Wasserentnahme aus einem oberirdischen Gewässer für den Betrieb eines Wasserkraftwerks fällt (vgl. [X.] ZfW 1987, 86; [X.], Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 209; [X.], [X.], 2003, § 3 Rn. 8). Der Betrieb einer [X.]anlage erfordert schon deshalb stets eine "Benutzung" des Gewässers im Sinne dieser Vorschriften, weil allein das Leiten von Wasser durch eine Tur-bine zum Tatbestand des "[X.]" im Sinne des § 4 Abs. 1 [X.] [X.], § 3 Abs. 1 [X.] [X.] zu rechnen ist (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl. 2007, § 3 Rn. 15; [X.], aaO, § 3 [X.] Rn. 11b [Stand: Juli 2006]). Hinzu kommt typischerweise ein Ableiten des Wassers in einen Seitenkanal sowie dessen [X.] und Wiedereinleiten. Bei derartigen Gewässerbenut-zungen werden deshalb stets die natürlichen Eigenschaften des Wassers (z.B. Gefälle, Fließgeschwindigkeit, [X.] u.ä.) als Mittel be-nutzt, um außerhalb des Gewässers liegende Zwecke (z.B. Energiegewinnung, Wassergewinnung, Abwasserbeseitigung, Gewinnung von Kies als Baumaterial o.ä.) zu verfolgen und zu fördern. 13 cc) Auch aus dem Umstand, dass im [X.] Wassergesetz und im Wasserhaushaltsgesetz zwischen dem in § 4 [X.] bzw. in § 3 [X.] definierten Begriff der "Benutzung" und dem in § 55 Abs. 1 Satz 2 [X.] und in 14 - 9 - § 20 Abs. 1 Satz 2 [X.] sowie in § 183 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 36a Abs. 1 Satz 1 [X.] verwendeten Begriff der "[X.]utzung" unterschieden wird (vgl. hierzu auch [X.]/[X.] aaO § 3 Rn. 5), lässt sich nichts für die vom [X.] vorgenommene Differenzierung herleiten. In § 55 Abs. 1 [X.] und in § 20 Abs. 1 [X.] geht es um die Bemessung von [X.]utzungsentschädigun-gen, in § 183 Abs. 1 [X.] und in § 36a Abs. 1 [X.] um die Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wasserkraftnutzung. Diese speziellen Vorschriften erfassen jeweils besondere Fallkonstellationen, die im vorliegenden Zusam-menhang ersichtlich ohne Bedeutung sind. b) Die die [X.]weite des [X.]s deutlich einschränkende Deu-tung des Benutzungsbegriffs durch das Berufungsgericht ist auch nicht von [X.] wegen geboten. Das in verschiedenen [X.] enthal-tene [X.] findet seine Grundlage in der starken Sozialbindung des [X.] (vgl. [X.]/[X.] aaO; [X.], aaO, § 5 [X.]. 1; für § 96 LWG SH: [X.], Wassergesetz des [X.], Stand 11.94, § 96 [X.]. 1). Danach schließt das Eigentum am Ge-wässer grundsätzlich nicht die Berechtigung ein, es im Sinne des § 4 [X.] (§ 3 [X.]) zu nutzen (siehe § 2a [X.] [X.] a.F. und § 2b [X.] [X.] n.F. sowie § 1a Abs. 4 [X.] [X.]), weil die Gewässer durch das Wasserrecht in verfas-sungsrechtlich zulässiger Weise einer vom Grundeigentum losgelösten öffent-lich-rechtlichen wasserrechtlichen Benutzungsordnung unterworfen und der [X.] zugeordnet werden (ausdrücklich für das Grundwasser: [X.] 58, 300, 328 f, 338 ff; für das Oberflächenwasser gilt Entsprechendes; vgl. [X.]/[X.] aaO, § 1a Rn. 28 m.w.[X.]). Dem Gewässerei[X.] wird daher bei der Gewässerbenutzung durch einen anderen nichts genommen, es liegt keine erhebliche Einschränkung seiner Ei[X.]rechte vor; umgekehrt beruht die Rechtsposition des [X.] nicht auf der Über-15 - 10 - tragung eines in der Verfügungsbefugnis des Wasserei[X.]s befindlichen vermögenswerten Guts, so dass es auch an einer Leistung des [X.] fehlt (vgl. [X.] aaO § 5 [X.]. 1; [X.], Die Rechtsstellung der Sondernutzungsberechtigten im Wasserrecht, 1967, [X.]). Ausgehend von diesem Ansatz ist es, was die Beeinträchtigung des [X.] an-geht, ohne Belang, welcher konkrete Zweck mit der Benutzung des Wassers verfolgt wird. Auf die in § 2 Abs. 2 [X.] aufgeführten und in erster Linie für die Bewirtschaftungsentscheidung maßgeblichen Ziele (siehe auch § 1a Abs. 1 [X.]) kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gründe des Allgemeinwohls. Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang von einer "In-haltsbeschränkung des Grundeigentums" spricht, übersieht es, dass das [X.] sich ausschließlich auf die [X.]utzung des Gewässers als solche be-zieht (siehe oben unter a, aa), also nur das Gewässer- und nicht (auch) das Grundeigentum betroffen ist. 16 c) Zwar galt, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, das [X.] des § 54 [X.] nur dann, wenn das [X.]utzungsrecht des Unterneh-mers auf einer "Verleihung" nach §§ 46 ff [X.] beruhte; räumte hingegen der Gewässerei[X.] außerhalb eines solchen Verfahrens einem anderen durch privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der ihm zustehenden [X.] ein [X.]utzungsrecht ein, so konnte er eine Vergütung verlangen (vgl. [X.], Zeitschrift für Agrar- und Wasserrecht [ZAgr] 15, 63, 67; [X.]/[X.]/ Schlegelberger, [X.], 3./4. Aufl. [X.]achdruck 1955, § 54 [X.]. 2; siehe auch [X.] 28, 34, 45). Eine derartige Wahlmöglichkeit, dem Unternehmer das Wassernutzungsrecht entweder auf öffentlich-rechtlicher oder auf [X.] Grundlage einzuräumen, die es zu Zeiten der Geltung des [X.] 17 - 11 - Wassergesetzes in größerem Umfang gegeben hat (vgl. §§ 40 ff [X.]), [X.] nach geltender Rechtslage (fast) nicht mehr. Außerhalb der - hier eindeu-tig überschrittenen - engen Grenzen des Ei[X.]- und Anliegergebrauchs (§ 76 [X.], § 24 [X.]) bedarf jede Gewässernutzung einer Erlaubnis oder Bewilligung (§§ 10 und 13 [X.], §§ 7 und 8 [X.]). So gründet denn auch die hier in Rede stehende Gewässernutzung auf einer dem Kläger zu 1 mit [X.] vom 22. Dezember 1997 erteilten Bewilligung. 2. Die Rechtslage ist vorliegend auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Gegenstand des Wassernutzungsrechts eine [X.]eswasserstraße ist. 18 a) [X.] der beklagten [X.]esrepublik gründet auf Art. 89 Abs. 1 [X.]. Danach ist der [X.] der Ei[X.] der bisherigen [X.]s-wasserstraßen. Das Eigentum an den [X.]eswasserstraßen ist dabei nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.]esgerichtshofs als Eigentum im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verstehen (vgl. nur Senatsurteile [X.] 110, 148, 149; 67, 152, 154 sowie [X.] 28, 34, 37; siehe auch [X.], [X.], 5. Aufl. 2004, Einleitung Rn. 21 m.w.[X.].). Daher unterliegt die [X.] bei der Wahrnehmung ihrer an den [X.]eswasserstraßen beste-henden [X.] grundsätzlich denselben Beschränkungen, die jeden Ei[X.] eines Gewässers treffen (vgl. [X.], aaO, Einleitung Rn. 22c). Diese ergeben sich insbesondere aus der öffentlich-rechtlichen [X.], zu der auch die Regelungen der Landeswassergesetze zäh-len (vgl. [X.], aaO, Einleitung Rn. 28; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 5. Aufl. 2005, Art. 89 Rn. 20; Abt, [X.], 819, 820; a. [X.], ZfW 1962, 73, 83 mit der widersprüchlichen Begründung, obwohl Art. 14 [X.] nur im Verhältnis zum privaten Gewässerei[X.] und nicht zur öffentli-19 - 12 - [X.] gelte, könne der Landesgesetzgeber die Privatnützigkeit des [X.] an [X.]eswasserstraßen nicht beseitigen). b) Entsprechend diesen Grundsätzen sind für den [X.] auch die in den [X.] geregelten [X.]e verbindlich (so auch [X.], aaO, Einleitung Rn. 22c; [X.], aaO, § 5 [X.]. 1; [X.], aaO, [X.]). 20 aa) Die durch Art. 89 Abs. 1 [X.] vorgenommene Eigentumszuweisung soll den [X.] in die Lage versetzen, die ihm nach Art. 89 Abs. 2 [X.] ob[X.]n Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet des [X.] sachgerecht zu erfüllen ([X.] 15, 1, 9; Senatsurteil [X.] 108, 110, 116 sowie [X.] 49, 68, 73). Die Erfüllung dieser Aufgabe wird nicht tan-giert, wenn es dem [X.] nur eingeschränkt möglich ist, [X.]eswasserstraßen zum Zwecke der Gewinnerzielung durch private Dritte zu anderen als verkehrli-chen Zwecken (wie hier der Stromerzeugung) nutzen zu lassen. 21 [X.]) Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich das Recht, die [X.] an [X.]eswasserstraßen gegen Entgelt zu überlassen, insbe-sondere auch nicht auf § 3 des [X.] betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das [X.] ([X.] 1921 - Gesetz vom 29. Juli 1921, [X.]Bl. 1921 S. 961) stützen, der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der [X.]eswasserstraßen ([X.]) vom 21. Mai 1951 ([X.]l. 1951 I S. 352) nebst seinen [X.]achträ-gen vom 18. Februar 1922 ([X.]Bl. [X.]) und vom 22. Dezember 1928 ([X.]Bl. 1929 [X.]) sinngemäß weiter gilt. 22 - 13 - [X.]ach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] 1921 fallen dem [X.] die [X.] zu, die aus den an das [X.] übergehenden Wasserstraßen zu gewinnen sind. [X.] verbleiben nach Satz 2 die von den Ländern erbauten oder im Bau begrif-fenen Kraftwerke im Eigentum der Länder. [X.]ach Satz 3 verzichtet das [X.] auf eine Vergütung für die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten [X.] im Rahmen des bisherigen Wasserverbrauchs. In § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] 1921 ist bestimmt, dass erworbene Rechte Dritter an Wasser-kräften unberührt bleiben und die [X.] und sonstigen Abgaben dem [X.]e zufließen; sofern ein Kraftwerk nach Ablauf der behördlichen Erlaubnis an das Land fallen soll, hat es hierbei sein Bewenden. 23 Diese Bestimmungen verfolgten den Zweck, die aus Anlass des Eigen-tumswechsels an den Wasserstraßen notwendig gewordene vermögensrechtli-che Auseinandersetzung zwischen den Ländern und dem [X.] betreffend der [X.]utzung der [X.] auszugestalten. So besteht der eigentliche Rege-lungsgehalt des § 3 Abs. 2 Satz 1 [X.] 1921 darin, dass die bis zum Zeitpunkt des [X.] dem jeweiligen Land (aktuell) zustehenden und [X.] zugeflossenen (laufenden) [X.] oder sonstigen Abgaben nunmehr auf das [X.] übergehen (so ausdrücklich Verhandlungen des [X.]stags, [X.] Wahlperiode 1920, Band 367, [X.]r. 2235, [X.]). Von daher liegt die Annahme nahe, dass dann, wenn - aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auch immer - derartige [X.] oder sonstige Abgaben, bezogen auf den Stichtag 1. April 1921, nicht anfallen, die Vorschrift sozusagen ins Leere greift, weil es in diesem Falle zwischen Land und [X.] nichts aufzuteilen gibt. [X.] wäre die Annahme fern liegend, mit dieser Vorschrift hätte nach dem Verständnis der Vertragsparteien in den Ländern, in denen dem Land selbst aufgrund seiner eigenen wasserrechtlichen [X.]ormen (wie in [X.]) die Erhebung derartiger [X.] oder Abgaben untersagt war, nunmehr für 24 - 14 - das [X.] eine derartige Einnahmequelle neu geschaffen werden sollen. Ein derartiges [X.]ormverständnis hätte insbesondere den Interessen der Länder diametral entgegengestanden, die zugunsten ihrer heimischen "Wasserkraft-wirtschaft" bereit gewesen waren, eigene fiskalische Belange hintanzustellen; es kann daher ohne eindeutige Anhaltspunkte - für die nichts ersichtlich ist - nicht davon ausgegangen werden, dass diese Länder ohne Weiteres damit ein-verstanden gewesen wären, die Interessen der in ihrem Gebiet ansässigen Un-ternehmen dem fiskalischen Interesse des [X.]es unterzuordnen. Dieser [X.]ormzweck des [X.] und die dahinter stehende Inte-ressenlage der Länder hatten bereits im März 1924 das [X.] Landes-wasseramt zu der Entscheidung bewogen, dass § 54 [X.] mangels einer ein-deutigen abändernden Regelung durch den Staatsvertrag und das fragliche Gesetz auch für die [X.]swasserstraßen nicht geändert worden ist (vgl. [X.], 30, 41 ff). Die dortige Fallgestaltung war mit dem vorliegenden Streitfall un-mittelbar vergleichbar. Sie betraf nämlich einen Entgeltanspruch des [X.]es wegen der Benutzung einer [X.]swasserstraße zum Betrieb eines Wasser-kraftwerks. Danach ist davon auszugehen, dass das sich zum damaligen Zeit-punkt aus § 54 [X.] ergebende und auf das [X.] nach den §§ 46 ff [X.] bezogene Verbot der Entgelterhebung auch in Bezug auf die [X.]utzung von [X.]n der [X.]swasserstraßen durch den Staatsvertrag nicht berührt wurde (so auch [X.]/[X.]/Schlegelberger, aaO, [X.]. zu § 54 a.E.; [X.], in: [X.], Handbuch des [X.] Wasserrechts, zu § 54 [X.], [X.], 440). 25 - 15 - cc) Da § 3 [X.] 1921 die vorliegende Fallkonstellation nicht erfasst, kann dahinstehen, ob und inwieweit die Bestimmungen dieses [X.], mit dem der [X.]. 97, 171 [X.] erfüllt wurde, das Eigentum und die Verwaltung der dem allgemeinen Verkehr dienenden Wasserstraßen dem [X.] anheim zu geben, für die Auslegung des an Art. 97 Abs. 1 [X.] an-knüpfenden Art. 89 Abs. 1 [X.] heranzuziehen sind. 26 [X.]) Angesichts der angeführten Stellungnahmen in der Fachliteratur, in der an keiner Stelle auf eine abweichende Staatspraxis hingewiesen wird, und des Umstands, dass schon sehr bald nach Inkrafttreten des [X.] die "Grundsatzentscheidung" des [X.] [X.] ergangen war, ist für den Senat nicht erkennbar, dass sich durch jahrzehntelange Übung unter den beteiligten Verkehrskreisen die Überzeugung gebildet haben könnte, auch in den Ländern, in denen es entsprechende [X.]snormen gibt, sei die Überlassung der - eine Erlaubnis oder eine Bewilligung voraussetzenden - [X.]ut-zung der [X.] von [X.]eswasserstraßen gegen Vergütung rechtens. Der Sachvortrag der Beklagten ist, was in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, in diesem Punkt ohne Substanz. Auch der - vom [X.] hervorgehobene - Umstand, dass es in der rechtspolitischen [X.] Überlegungen gibt, eine entgeltfreie [X.]utzung von [X.]eswasserstra-ßen für die Errichtung und den Betrieb von Wasserkraftanlagen gesetzlich fest-zuschreiben, ist für die Beurteilung der derzeitigen - nach Auffassung des er-kennenden Senats eindeutigen - Rechtslage nicht entscheidend und vermag den vom Senat vermissten konkreten Sachvortrag nicht zu ersetzen. 27 Der Senat braucht daher nicht näher auf die Frage einzugehen, welche Folgerungen sich aus einer jahrzehntelangen, unangefochtenen Staatspraxis für die Wirksamkeit von Vergütungsvereinbarungen der vorliegenden Art oder 28 - 16 - für die Durchsetzbarkeit von [X.] in solchen Fällen erge-ben könnten. 4. Das angefochtene Urteil kann nach alledem keinen Bestand haben. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat hierüber ab-schließend selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). 29 [X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 06.07.2007 - 16 O 454/04 - [X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 U 129/07 -

Meta

III ZR 48/08

07.05.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2009, Az. III ZR 48/08 (REWIS RS 2009, 3634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3634

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