Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. III ZR 68/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4959

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 16. Februar 2006 [X.] als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 823 D[X.]; [X.]. [X.] § 84 Zu den Sorgfaltspfli[X.]hten des Betreibers einer Stauanlage bei Ho[X.]hwasser. [X.], Urteil vom 16. Februar 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG Verden - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 16. Februar 2006 dur[X.]h [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 16. März 2005 aufgehoben. Die Sa[X.]he wird zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das Berufungsge-ri[X.]ht zurü[X.]kverwiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand Die Klägerin betreibt in [X.]

in der M. Straße einen Einzelhandel für Büroartikel und eine Dru[X.]kerei. [X.]. 50 m nördli[X.]h unterquert der sogenannte [X.], ein Arm der [X.], die [X.]. Unmit-telbar an dem Brü[X.]kenbauwerk befindet si[X.]h ein zu einer Wassermühle des Beklagten gehörendes bewegli[X.]hes Stauwehr. Das [X.] hierfür ist seit einer Ents[X.]heidung des Kreisauss[X.]husses des Kreises [X.] vom 29. September 1921 auf 19,35 m über NN festgesetzt. 1 - 3 - In den Tagen vor dem 17. Juli 2002 kam es [X.] zu [X.]. Weitere [X.][X.]hläge vom 18. und 19. Juli 2002 bewirkten unter im Einzelnen streitigen Umständen eine Übers[X.]hwemmung großer Teile der [X.], dur[X.]h die au[X.]h das Hausgrundstü[X.]k der Klägerin überflutet wurde. Für ihren auf 361.237,60 • bezifferten S[X.]haden ma[X.]ht die Klägerin den Beklagten verantwortli[X.]h. Sie hat vorgetragen, er habe das Stauwehr ni[X.]ht, wie erforderli[X.]h, bereits am 17. Juli 2002, als das [X.] übers[X.]hritten worden sei, oder zumindest in der Na[X.]ht vom 18. auf den 19. Juli 2002 voll-ständig geöffnet, sondern erst am 19. Juli 2002 gegen 12.30 Uhr. Hierdur[X.]h bedingt habe si[X.]h das Wasser oberhalb des [X.] und in der [X.] bis zu einem Wasserstand von 20,48 m über NN aufgestaut. Hätte der Beklagte demgegenüber sein Stauwehr re[X.]htzeitig geöffnet, wäre die festgesetzte [X.] ni[X.]ht übers[X.]hritten und die Übers[X.]hwemmung vermieden worden. 2 Das [X.] hat na[X.]h Einholung eines Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens die Klage dem Grunde na[X.]h für gere[X.]htfertigt erklärt, das [X.] hat sie abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren [X.] weiter. 3 Ents[X.]heidungsgründe Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefo[X.]htenen Ur-teils und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das Berufungsgeri[X.]ht. 4 - 4 - [X.] Na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts lässt si[X.]h ni[X.]ht feststellen, dass der Beklagte seine Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht s[X.]huldhaft verletzt hat. Eine Haf-tung lasse si[X.]h nur begründen, wenn der Beklagte als Staure[X.]htsinhaber seiner Verpfli[X.]htung, die [X.] re[X.]htzeitig im Falle einer Übers[X.]hwemmungs-gefahr zu öffnen, ni[X.]ht na[X.]hgekommen sei. Es lasse si[X.]h jedo[X.]h unabhängig von einer etwaigen objektiven Pfli[X.]htwidrigkeit jedenfalls ni[X.]ht feststellen, zu wel[X.]hem Zeitpunkt der Beklagte bei Einhaltung der im Verkehr erforderli[X.]hen Sorgfalt eine Ho[X.]hwassergefahr für das Stadtgebiet habe erkennen können und ob er dann no[X.]h eine Übers[X.]hwemmung dur[X.]h vollständiges Niederlegen des [X.] hätte vermeiden können. Eine Beoba[X.]htungspfli[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der Ho[X.]hwassergefahr habe jedenfalls ni[X.]ht ihm, sondern dem [X.]. Der Beklagte sei nur verpfli[X.]htet gewesen, Gefahren abzuwenden, die er selbst an Ort und Stelle habe erkennen können. Alles andere sei in den admi-nistrativen Berei[X.]h gefallen, so dass eine prophylaktis[X.]he Öffnung des [X.] von ihm ni[X.]ht habe erwartet werden können. 5 Das [X.] spiele bezügli[X.]h der Ho[X.]hwassergefahr keine Rolle. Die [X.] habe ni[X.]ht die Funktion eines Ho[X.]hwassers[X.]hutzes, sondern solle einen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den Interessen des Beklagten als des Betrei-bers der Wassermühle (der einen mögli[X.]hst großen Wasservorrat, also eine mögli[X.]hst hohe [X.], besitzen wolle) und denen der [X.] (deren Wiesen ni[X.]ht zu feu[X.]ht werden sollten) sowie der [X.] (die auf einen aus-rei[X.]henden Wasserzufluss angewiesen seien) herbeiführen. Aus einer Übers[X.]hreitung der [X.] könne die Klägerin deshalb als ni[X.]ht zu dem dur[X.]h das Stauziel ges[X.]hützten Personenkreis gehörende Ges[X.]hädigte ni[X.]hts 6 - 5 - herleiten. Es komme daher au[X.]h ni[X.]ht darauf an, wann der Beklagte oder sonst jemand die Haltung des Stauziels letztmals kontrolliert habe. Der Beklagte sei außerdem ni[X.]ht etwa verpfli[X.]htet gewesen, si[X.]h [X.] über die Pegelstände zu vers[X.]haffen, um eine Ho[X.]hwassergefahr zu klären. Denn die Gefahrenabwehr und damit au[X.]h der Ho[X.]hwassers[X.]hutz habe dem [X.]. Im Übrigen hätte die bloße Kenntnis der Pegelstände au[X.]h ni[X.]ht ausgerei[X.]ht. Der Beklagte hätte si[X.]h vielmehr zusätzli[X.]h über die Situation in den Übers[X.]hwemmungsgebieten der [X.] und der [X.] informieren und die Frage der Wassersättigung beurteilen müssen. Die Klärung dieser Fragen sei aber in den administrativen Berei[X.]h des [X.] gefallen, der gerade keine Veranlassung gesehen habe, dem Beklagten na[X.]h § 84 des [X.] ([X.]) aufzugeben, die bewegli[X.]hen Teile der Stauanlage zu öffnen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der [X.] zu senken. 7 I[X.] Diese Erwägungen halten re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. 8 1. Im Ansatz zu Re[X.]ht hat das Berufungsgeri[X.]ht allerdings [X.] gegen den Beklagten - nur - unter dem Gesi[X.]htspunkt einer [X.] (§ 823 Abs. 1 BGB) geprüft, au[X.]h soweit es um die Einhaltung der festgesetzten [X.] geht. 9 - 6 - a) Die dem jetzigen [X.]ä[X.]hsis[X.]hen Wassergesetz vorausgegange-nen gesetzli[X.]hen Regelungen in § 101 des [X.] ([X.]) hatten zwar no[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]he Vors[X.]hriften über das Stauziel enthal-ten. Dana[X.]h durfte das Wasser bei Stauanlagen ni[X.]ht über die dur[X.]h die [X.] festgesetzte Höhe aufgestaut werden (Absatz 1). Sobald das Wasser über diese Höhe wu[X.]hs, hatte der Unternehmer dur[X.]h Öffnen der bewegli[X.]hen Teile der Stauanlage und dur[X.]h Wegräumen aller Hindernisse (Treibzeug, Eis, Ges[X.]hiebe und derglei[X.]hen) den Abfluss des Wassers ohne Anspru[X.]h auf [X.] soglei[X.]h und unausgesetzt so lange zu befördern, bis das Wasser wieder auf die Höhe der [X.] gesunken war (Absatz 2 Satz 1). Diese Vors[X.]hriften wurden allgemein als S[X.]hutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB verstanden ([X.], [X.] Wasserre[X.]ht, 1957, [X.]. zu § 101; [X.]/[X.]/S[X.]hlegelberger, Das [X.] Wassergesetz, 3./4. Aufl. unver-änderter Na[X.]hdru[X.]k 1955, § 101 [X.]. 5; Wulff, Wassergesetz, 2. Aufl. 1928, § 101 [X.]. 1; entspre[X.]hend zu der ähnli[X.]hen Bestimmung des Art. 31 [X.]: [X.] 1980, 65, 70; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand Juni 1995, Art. 31 Rn. 35; zu § 41 Abs. 1 [X.] a.[X.], [X.], 3. Aufl. 1997, § 41 Rn. 1; s. au[X.]h Senatsurteil vom 11. November 2004 - [X.]/03 - NVwZ-RR 2005, 149, 151). Sie sind mit diesem Inhalt aber ni[X.]ht in das [X.] Wasserre[X.]ht übernommen worden; ledigli[X.]h das in § 101 Abs. 2 Satz 2 [X.] normierte, hier ni[X.]ht unmittelbar eins[X.]hlägige Eingriffsre[X.]ht der Wasserpolizeibehörde bei Ho[X.]hwasser entspri[X.]ht dem heutigen § 84 [X.]. 10 b) Eine gesetzli[X.]he Verpfli[X.]htung zum Ho[X.]hwassers[X.]hutz bei Einwirkun-gen auf ein Gewässer enthält seit dem [X.] ([X.]) vom 11. November 1996 ([X.] I S. 1690) allerdings § 1a Abs. 2 [X.]. Dana[X.]h ist jedermann verpfli[X.]htet, bei [X.], mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die 11 - 7 - na[X.]h den Umständen erforderli[X.]he Sorgfalt anzuwenden, um (unter anderem) eine Vergrößerung und Bes[X.]hleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden. Wegen ihrer gemeinwohlbezogenen Zielri[X.]htung und ihres paus[X.]halen [X.] ist diese Regelung jedo[X.]h ni[X.]ht als S[X.]hutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ([X.], Öffentli[X.]hes und privates Wasserre[X.]ht, 3. Aufl. 2004, Rn. 165; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl. 2003, § 1a Rn. 24; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Stand September 2002, § 1a Rn. 22). [X.]) Ob § 313 StGB als S[X.]hutzgesetz gilt, wie die Revision meint, kann offen bleiben. Aus dem dort normierten, ebenfalls allgemein gefassten Verbot, Übers[X.]hwemmungen herbeizuführen, ergäben si[X.]h jedenfalls keine über die zivilre[X.]htli[X.]he Verkehrssi[X.]herungspfli[X.]ht hinausgehenden Handlungspfli[X.]hten. 12 2. Wer in seinem Verantwortungsberei[X.]h eine Gefahrenlage s[X.]hafft oder andauern lässt, ist na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] grundsätzli[X.]h verpfli[X.]htet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine S[X.]hädigung anderer mögli[X.]hst zu verhindern (Senatsurteil [X.] 121, 367, 375; [X.], Urteil vom 15. Juli 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2003, 1459; Urteil vom 3. Februar 2004 - VI ZR 95/03 - NJW 2004, 1449, 1450; Urteil vom 20. Dezember 2005 - [X.] - Rn. 11; Senatsurteil vom 2. Februar 2006 - [X.] - zur Veröffentli[X.]hung vorgesehen; jeweils m.w.N.). Die re[X.]htli[X.]h gebotene Verkehrssi[X.]herung umfasst diejenigen [X.], die ein umsi[X.]htiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsi[X.]h-tiger Mens[X.]h für notwendig und ausrei[X.]hend halten darf, um andere vor S[X.]hä-den zu bewahren. Voraussetzung ist daher, dass si[X.]h für ein sa[X.]hkundiges Ur-teil die nahe liegende Gefahr ergibt, dass Re[X.]htsgüter anderer verletzt werden können ([X.], Urteile vom 15. Juli 2003 aaO S. 1459 f.; vom 3. Februar 2004 aaO und vom 20. Dezember 2005 aaO). 13 - 8 - 3. a) Diese Grundsätze gelten - au[X.]h mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf das erwähnte, für jedermann geltende Gebot des Ho[X.]hwassers[X.]hutzes bei Einwirkungen auf Ge-wässer na[X.]h § 1a Abs. 2 [X.] (dazu näher [X.], aaO, Rn. 164 f.; Czy-[X.]howski/[X.], aaO, § 1a Rn. 16 ff.) - ebenso für den den Wasserabfluss behindernden und dadur[X.]h insbesondere bei Ho[X.]hwasser Dritte gefährdenden Betrieb einer Stauanlage. Dabei besteht ein Gebot, Maßnahmen zur [X.] zu ergreifen, zumindest dann, wenn die Grenzen des bestehenden Staure[X.]hts übers[X.]hritten sind und der Betreiber si[X.]h deshalb auf keine ge-s[X.]hützten Eigeninteressen mehr stützen kann. Das ist spätestens mit dem Zeit-punkt der Fall, in dem der Wasserstand die zulässige [X.] übersteigt. Der Staubere[X.]htigte hat daher au[X.]h ohne behördli[X.]he Weisung von si[X.]h aus ein-zugreifen und das Wehr in dem notwendigen Umfang zu öffnen oder sonstige Abflusshindernisse zu beseitigen, sobald das Ho[X.]hwasser die obere [X.] errei[X.]ht und weiter zu steigen droht. Dass das [X.]ä[X.]hsis[X.]he Wassergesetz auf eine entspre[X.]hende ausdrü[X.]kli[X.]he Regelung wie in § 101 Abs. 2 Satz 1 [X.] verzi[X.]htet, ist ohne Bedeutung. Eine dahingehende Handlungspfli[X.]ht des Betreibers ist au[X.]h beim Fehlen einer besonderen gesetzli[X.]hen Vors[X.]hrift Inhalt des Staure[X.]hts selbst. Entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts be-s[X.]hränkt si[X.]h der S[X.]hutzberei[X.]h dieser Verpfli[X.]htung au[X.]h ni[X.]ht auf die Ober- und [X.] des Gewässers, sondern s[X.]hließt wie allgemein die Verkehrssi-[X.]herungspfli[X.]hten grundsätzli[X.]h jeden dur[X.]h den gefährli[X.]hen Zustand beein-trä[X.]htigten Dritten ein. Dazu gehört hier die Klägerin mit ihrem im Ho[X.]hwasser-berei[X.]h gelegenen Gewerbebetrieb. 14 - 9 - b) Darüber hinaus kann es entgegen dem Berufungsgeri[X.]ht für den Betreiber eines Stauwehrs aber au[X.]h geboten sein, bereits vorsorgli[X.]h bei [X.] Ho[X.]hwasser S[X.]hutzvorkehrungen zu treffen und die bewegli[X.]hen Teile seiner Stauanlage zu öffnen. Die Ausübung des Staure[X.]hts ist aus Gründen des Gemeinwohls von vornherein mit der Pfli[X.]ht zu s[X.]hadensverhütenden oder -vorbeugenden Maßnahmen belastet (Reffken in Haupt/Reffken/[X.], [X.], Stand Juni 1999, § 84 Rn. 3). § 84 [X.] enthält insoweit zwar nur eine Er-mä[X.]htigung für wasserbehördli[X.]he Anordnungen gegenüber dem Unternehmer. Das ist im [X.] jedo[X.]h glei[X.]hzeitig ein privatre[X.]htli[X.]hes Gebot der Verkehrssi-[X.]herung zum S[X.]hutze Dritter. Eine eigene Handlungspfli[X.]ht des Inhabers setzt allerdings voraus, dass er na[X.]h seinen eigenen, regelmäßig bes[X.]hränkten Er-kenntnismögli[X.]hkeiten mit dem alsbaldigen Eintritt von Ho[X.]hwasser re[X.]hnen muss. Hierzu brau[X.]ht er, wie dem Berufungsgeri[X.]ht zuzugeben ist, ni[X.]ht selbst die Pegelstände im Einzugsberei[X.]h des Gewässers abzufragen und darauf ge-stützt eine eigene Ho[X.]hwasserprognose zu treffen. Er darf si[X.]h jedo[X.]h anderer-seits allgemein oder ihm selbst zugängli[X.]hen Informationsquellen ni[X.]ht ver-s[X.]hließen und wird deshalb vor allem Ho[X.]hwassermeldungen in den Medien sowie Ges[X.]hwindigkeit und Maß des [X.] an dem Stauwehr beob-a[X.]hten müssen. Drängt si[X.]h unter sol[X.]hen Umständen die Gefahr eines Ho[X.]h-wassers und einer Übers[X.]hwemmung im Berei[X.]h der Wehranlage auf, ist unab-hängig von einem behördli[X.]hen Eins[X.]hreiten ein Öffnen der S[X.]hütze oder Klap-pen in dem erforderli[X.]hen Umfang veranlasst, no[X.]h bevor der Wasserspiegel die zulässige [X.] errei[X.]ht. 15 - 10 - 4. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgeri[X.]ht den Streitfall ni[X.]ht ge-prüft. Sein Urteil kann darum ni[X.]ht bestehen bleiben. Die Zurü[X.]kverweisung gibt dem Berufungsgeri[X.]ht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen na[X.]hzuholen. 16 [X.] [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 06.07.2004 - 5 O 564/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 16.03.2005 - 9 U 140/04 -

Meta

III ZR 68/05

16.02.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.02.2006, Az. III ZR 68/05 (REWIS RS 2006, 4959)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4959

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